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Full text of "Dr. J. M. Wenzel Rechtslage Deutschland Betrogen Im 4. Reich"

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Betrogen im 4. Reich 

Das Legitimationsdebakel der 
Bundesrepublik Deutschland 

von 

Dr.-Ing., Dipl. -Wirtsch. -Ing. 
Jürgen-Michael Wenzel 


Vorwort von 

Edgar Romano Ludowici, Ph.D. 
US Paralegal und Rechtsbeistand 


IPD-Verlag für politische Bildung 
MVB Kenn-Nr. 91941 



ISBN 3-9807984-9-6 

Erstauflage 

IPD-Verlag für politische Bildung 
D-22927 Großhansdorf 

Copyright: 

Interim Partei Deutschland Das Reicht! 


- 2 - 



Inhaltsverzeichnis 


Vorwort 13 

1: Die Kapitulation des Deutschen Reiches 15 

Artikel 2 19 

Artikel 5 19 

2: Beschlagnahme des Deutschen Reiches mit Fortbestand 21 

In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen - Bundesverfassungsgericht, S. 

1540, heißt es in Spalte 1 und 2: 22 

Klaus Stern (Deutsches Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 

V, München 2000, S. 1108) bemerkt dazu: 22 

Allgemein spricht gegen den Untergang des Deutschen Reiches auch das 

folgende: 23 

3: Militärregierung (SHAEF-Gesetze) und Siegerjustiz 25 

4: Besatzungsvorbehalt 30 

5: Schaffung eines Besatzungskonstmkts BRD 32 

6: Berlin ist kein BRD-Bundesland 43 

7: Schaffung eines Besatzungskonstmkts DDR 45 

8: Oktroyiertes Grundgesetz ist Besatzungsrecht 47 

9: Besatzungskonstrukt BRD eignet sich völkerrechtswidrig Staatsvolk an 

49 

10: Besatzungskonstrukt annektiert Reichsteilgebiete und -vermögen. . . .54 
11: Mitgliedschaft der BRD in der UNO in Feindschaft zum Deutschen 

Reich 56 

Organe der UNO 58 

Artikel 1 61 

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 61 

Artikel 53 62 

Artikel 107 62 

12: Irreführung der 2plus4- Verhandlungspartner durch BRD-Organe 64 

Nr. 354A." 65 

Nr. 354B 65 

13: Einigungsvertrag zwischen DDR und BRD ist nichtig 70 

Carlo Schmidt, Erinnerungen, Bertelsmann Club GmbH, Gütersloh, nach 

Scherz Verlag 1979, S. 386 - 387: 76 

Grundgesetz Art. 123 (Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge) 77 

Zu Art. 13 79 

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: West-Berlin hat einen noch gül- 


-3 - 



tigen Sonderstatus 81 

14: Verträge zur Regelung bestimmter Fragen sind nichtig 83 

Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik 
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Her- 
stellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Ver- 
einbarung vom 18. September 1990 84 

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin.... 84 

15: Ein Friedens vertrag für Deutschland wird umgangen 87 

16: Die vorgesehene Verfassung für Deutschland wird verhindert 91 

Grundgesetz Artikel 146 [Geltungsdauer] 91 

17: GG Art. 23 wird mit Wirkung zum 18.07.1990 aufgehoben 97 

GG Art 144 101 

GG Art. 23 a. F 101 

So entschied das BverwG im Urteil I C 74/61 am 28.1 1.63 - Leitsatz:.... 103 
Eine weitere einschlägige Rechtsprechung findet man beim BverwG im Ur- 
teil 4 C 105/65 am 27.01.1967 - Leitsatz: 103 

Nach Greiffeld's Rechtswörterbuch, 2. Auflage, Verlag C. H. Beck, Mün- 
chen 1970, Seite 756 gilt: 104 

Präambel: 105 

18: Die BRD wäre nach GG Art. 139 weiterhin nicht souverän 108 

Artikel 2: 108 

Artikel 1: 109 

19: Der Beitritt der neuen Bundesländer nach GG Art. 23 war nicht mög- 
lich 121 

Artikel 1: 121 

Artikel 3: 121 

Ar tikel 4 (2): 121 

20: Die neuen Länder gab es völkerrechtlich am 03.10.1990 nicht 123 

21: BRD- und DDR-Geborene sind Staatsangehörige des Deutschen Rei- 
ches 125 

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz(RuStAG) 126 

So noch im Bundesgesetzblatt von 1997! 126 

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) 126 

vom 22.7.1913, RGBl. 1 S. 583, BGBl. 111 102-1 126 


Zuletzt geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften 
des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- 
und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einfüh- 
rungsgesetz) vom 3.12.2001, BGBl. I S. 3306, 3308 126 


- 4 - 



126 


Änderungen seit dem 1.10.2000: 

geändert durch Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung 
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften 
vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266). Betroffene Artikel/Paragraphen: 

9 126 

geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des 
Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und 
Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungs- 
gesetz) vom 3. 12.2001 (BGBl. I S. 3306). Betroffene Artikel/Para- 
graphen: 38 126 

§15 [Einbürgerung durch Anstellung eines Ausländers im Reichsdienst] 

126 

(1) IDie im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, 
der seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaat hat, gilt 
als Einbürgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht in der An- 


stellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird 126 

126 

Seite 113: 139 

Seite 140: 140 

Seite 147: 140 

Seite 159: 141 

Seite 175: 142 

Seite 176: 142 

22: Die BRD ist völkerrechtlich mangels Staatsangehörigen erloschen. .150 
23: Die BRD will mit allen Mittel die Handlungsfähigkeit des DR verhin- 
dern 152 

EGGVG § 11 (Verfolgung von Beamten) 156 

EGZPO § 1 (Inkrafttreten) 158 

EGZPO § 2 (Kostenwesen) 158 

EGStPO § 1: (Inkrafttreten) 159 

BBG § 185 (Reichsgebiet) 160 

RBerG Artikel 1 § 1 (Erlaubnis) 160 

RBerG Artikel 1§ 8 (Strafbestimmung) 160 

RBerG Artikel 5 (Ausführungsvorschriften) 160 


24: Das Grundgesetz wird rechts staats widrig zur Verfassung umgedeutet 

164 

25: BRD verwendet illegal Reichs wappen und -Gesetze zur Irreführung 
166 


-5 - 



26: Das Wahlrecht zum Bundestag und die Gesetzgebung sind illegal. . .170 

Das hat bedeutende Folgen: 171 

Zum Dritten besetzen sie alle nach dem Grundgesetz vorgesehenen Kon- 
trollorgane zur Sicherung einer so genannten verfassungsgemäßen Ordnung 
wie auch alle Gerichte bis zum BverfG ebenfalls mit Parteigenossen, die 
jegliche Gegenwehr und Beschwerden gegen die Ämter korruption unmög- 


lich machen 172 

Als Folgerung aus dem RuStAG von 22.7.1913 ist also festzustellen: 
173 

1. Es gibt keine BRD-Staatsangehörigkeit 173 

2. Alle BRD-Staatsangehörigenemennungen sind nichtig 173 

3. Alle bisherigen BRD-Wahlen sind ungültig 173 


Auch die folgenden Paragraphen des BRD-Strafgesetzbuches wurden 
bisher gegen die amtlich bestellten Wahlfälscher und den davon Be- 
günstigten nicht angewendet, weil es die Siegermächte so bestimmt ha- 
ben und es den deutschen Nutznießern zum Betrug des Deutschen Vol- 


kes so passt 173 

StGB § 107 a (Wahlfälschung) 173 

StGB § 108 (Wählertäuschung) 174 

27: Der Wesensinhalt des Grundgesetzes in der BRD wird beseitigt 179 

s. Punkt 4.1. Planmäßiger Entzug des gesetzlichen Richters 185 

s. Punkt 4.2. Planmäßige Verweigerung des rechtlichen Gehörs 185 

s. Punkt 4.3. Planmäßige Gestaltung unfairer Verfahren 186 

28: Die Normallage ist in der BRD weggefallen, Rechtsbehelfe sind nutz- 
los 189 

Zitate: 193 

29: Die Verweigerung der Rechts Staatlichkeit verstößt gegen EU-Recht 198 
1. Deutsches Grundgesetz, EMRK und Gemeinschaftsrecht der EU. .198 

Grundgesetznormen der Bundesrepublik für Gerichtsverfahren 198 

Die Würde des Menschen ist untastbar (Abs. 1, Satz 1) 198 

GG Art. 2 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) 198 

GG Art. 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) 199 

GG Art. 4 (Glaubens-. Gewissens- und Bekenntnisfreiheit) 199 

GG Art. 5 (Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissen- 
schaft) 199 

GG Art. 6 (Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder) 199 

GG Art. 14 (Eigentum, Erbrecht und Enteignung) 199 

GG Art. 19 (Einschränkung von Grundrechten) 199 


- 6 - 



GG Art. 20 (Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht) 200 

GG Art. 33 (Staatsbürgerliche Rechte) 200 

GG Art. 101 (Verbot von Ausnahmegerichten) 200 

GG Art. 103 (Grundrechte des Angeklagten) 200 

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 

(EMRK) in der Fassung des Protokolls Nr. 1 1: 201 

Verstoß gegen Art. 3 (Verbot der Folter) 201 

Verstoß gegen Art. 5 (1) (Recht auf Freiheit und Sicherheit) 201 

Verstoß gegen Art. 6 (1) ( Recht auf faires Verfahren) 201 

Verstoß gegen Art. 8(1) (Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- 
bens) 201 

Verstoß gegen Art. 9(1) (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) 

202 

Verstoß gegen Art. 10 (1) (Freiheit der Meinungsäußerung) 202 

Verstoß gegen Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) 202 

Verstoß gegen Art. 14 (Verbot der Benachteiligung) 202 

Verstoß gegen Art. 17 (Verbot des Missbrauchs der Rechte) 202 

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 

(EMRK) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 : 202 

Verstoß gegen Art. 1(1,2) (Schutz des Eigentums) 202 

Jede natürliche und juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Ei- 
gentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden,...! 202 


Maßnahmen gegen die Verweigerung der Gesetzestreue zur EU in der BRD 

204 

30: Die Verweigerung der Rechts Staatlichkeit verstößt gegen UN-Recht 


208 

Die Präambel lautet: 208 

Kapitel I: Ziele und Grundsätze 209 

Artikel 1 209 

Kapitel 11: Mitgliedschaft 209 

Artikel 3 209 

Artikel 4 210 

Artikel 5 210 

Artikel 6 210 


Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10. De- 
zember 1948 von der Generalversammlung der UN genehmigt 
und verkündet - Resolution 217 A (III). Um die Rechts staats Wid- 
rigkeit der BRD insgesamt zu erfassen, wird diese zur verbindli- 
chen Rechtsgrundlage der UN avancierte Erklärung im Volltext 


-7 - 



wiedergegeben. Erst hieraus erschließt sich zwingend, dass die 
BRD auch als UN-Mitglied völlig untragbar ist und den Weltfrie- 
den ernsthaft dadurch gefährdet, dass sie die Rechtsstaatlichkeit 
vollständig verweigert. Die Erklärung vom 10.12.1948 lautet also: 

210 

Präambel 210 

Artikel 1 212 

Artikel 2 212 

Artikel 3 212 

Artikel 4 212 

Artikel 5 212 

Artikel 6 212 

Artikel 7 212 

Artikel 8 213 

Artikel 9 213 

Artikel 10 213 

Artikel 11 213 

Artikel 12 213 

Artikel 13 213 

Artikel 14 214 

Artikel 15 214 

Artikel 16 214 

Artikel 17 214 

Artikel 18 214 

Artikel 19 215 

Artikel 20 215 

Artikel 21 215 

Artikel 22 215 

Artikel 23 215 

Artikel 24 216 

Artikel 25 216 

Artikel 26 216 

Artikel 27 217 

Artikel 28 217 

Artikel 29 217 

Artikel 30 218 

Völkerrechtlich ergibt sich die folgende Rechtsrangfolge: 218 


- 8 - 



Allgemeine Menschenrechte vor Haager LKO vor UN-Recht vor EU-Recht 

vor Besatzungsrecht vor GG vor BRD-Rechtsauslegungen 218 

31: Die Gehorsamkeitspflicht wäre auch nach GG Art. 20 (4) beendet... 220 

Seite 13 222 

Seite 21 222 

Seite 22 223 

Seite 23 223 

Seite 25 223 

Seite 26 224 

Seite 27 224 

Seite 28 224 

Seite 29 225 

Seite 30 225 

Seite 32 225 

Seite 33 226 

Seite 34 226 

Seite 36 226 

Seite 37 226 

Seite 41 227 

Seite 45 227 

Seite 50 228 

Seite 52 228 

Seite 56 228 

Seite 57 229 

Seite 58 229 

Seite 61 230 

Seite 62 230 

Seite 63 230 

Seite 64 231 

Seite 67 231 

Seite 70 232 

Seite 71 232 

Seite 78 232 

Seite 80 233 

Seite 86 233 

Seite 87 233 

Seite 88 234 

Seite 89 234 

32: Die Weimarer Verfassung gilt weiterhin 237 

33: Handlungen für das Deutsche Reich in Geschäftsführung ohne Auftrag 


- 9 - 



239 


34: Die Erzwingung des deutschen Rechtsstaates ist Pflicht jedes Deut- 
schen 244 


Sie bricht auch das Grundgesetz insgesamt und insbesondere GG Art. 25: 


244 

Nach § 138 StGB ist das Nichtanzeigen geplanter Straftaten in Deutschland 

mit Strafe bedroht: 245 

Weiterhin gilt in Deutschland immer noch: 247 

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand 247 

StGB § 86 248 

35: Zuständigkeit des BVerfG nach GG Art. 100 und 126 250 

GG Art. 100 (Verfassungswidrigkeit von Gesetzen) 250 

GG Art. 126 (Streit über Fortgelten alten Rechts) 251 

36: BRD verweigert Rechtsweggarantien nach internationalem Recht... 253 

Das sichert Grundgesetz Art. 103 (1) zu: 253 

Das sichert Art. 6 (1) der EMRK zu: 253 

Das sichert Art. 13 der EMRK zu: 253 

Begründung: 254 

Urkundsbeweis und in Augenscheinnahme: Umlaufnachweis aus Bundes- 
tag 255 

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: Annahmeverweigerung einer 

Klageschrift 257 

37: Verfassungsinitiativen als Ausweg nach GG Art. 146, bzw. Völker- 
recht 261 

Anhang A - Unser Grundgesetz 264 


- 10 - 



- 11 - 



- 12 - 



Vorwort 


Liebe Leserin, lieber Leser, 


das vor Ihnen liegende Buch ist das Ergebnis jahrelanger Recher- 
che und abenteuerlicher Erfahrungen. Der Autor, Dr. Jürgen- 
Michael Wenzel, hat an eigenem Leib zahlreiche Rechtsbeugungen 
erduldet und diverse Prozesse gegen kriminell operierende Instan- 
zen geführt, um am Ende die Rechtstaatlichkeit in unserem Lande 
gänzlich zu bezweifeln. Die in diesem Buch zusammen getragenen 
Fakten zeigen ein düsteres Bild der Deutschen Justiz. 

Auf der Suche nach dem Ursprung dieses Übels habe ich mit Herrn 
Dr. Wenzel diverse Diskussionen gehabt und viele befruchtende 
Gespräche. Wir haben die deutsche Geschichte beleuchtet, Rechts- 
normen, Menschen- sowie Völkerrecht seziert und sind am Ende 
fündig geworden. Im Ergebnis ist uns klar geworden, dass in den 
Jahren der Bundesrepublik Deutschland unser Rechtssystem und 
vor allem seine Grundlage vor den Augen der Bevölkerung völlig 
auf den Kopf gestellt wurde und seine Legitimation verlor. 

Quasi jeder Bürger unseres Landes ist einem Rechtsystem ausge- 
liefert, dass aufgehört hat, Recht zu sprechen. Ihnen, liebe Leserin, 
lieber Leser, empfehle ich, den Ausführungen von Herrn Dr. Wenzel 
nicht zu vertrauen - sondern den Gegenbeweis zu den nachfol- 
genden Ungeheuerlichkeiten anzutreten. Lesen Sie also kritisch und 
machen Sie sich die Mühe, in die Tiefe zu gehen. Letztlich geht es 
für uns alle fern ab von rechts, links, oben oder unten um Deutsch- 
lands Zukunft und die seiner Kinder. 

Um dem düsteren Treiben in den Gerichtssälen in Deutschland ein 
Ende zu bereiten und die Bevölkerung auf diese Umstände auf- 


- 13 - 




merksam zu machen, wurde zum Ende des letzten Jahres eine 
neue Bundespartei von mutigen Bürgerrechtlern(innen) ins Leben 
gerufen: IPD Interim Partei Deutschland Das Reicht! 

Unsere Partei fordert einen Rechtstaat und eine vom Volk bestimm- 
te Verfassung für die Menschen in unserem Land und ist somit we- 
der links noch rechts angesiedelt. Extrem im Recht könnte allenfalls 
als Untertitel dienen. Gerade die ausländischen Mitbürger sollten in- 
formiert werden und geholfen, ihrer Enteignung durch Einbürgerung 
zu entgehen! 

Vor diesem Hintergrund ist es mir eine besondere Freude, Ihnen 
das Werk von Herrn 

Dr. Wenzel als Herausgeber des parteieigenen Verlages an die 
Hand zu geben. 


Edgar Romano Ludowici, Ph. D. 


- 14 - 



1: Die Kapitulation des Deutschen Reiches 


Deutsches Reich ist eine amtliche Bezeichnung des deutschen Staates ab 
1871 bis ...? Nach allgemeinen Erklärungen in den meisten Geschichtsbü- 
chern und Enzyklopädien bestand das Deutsche Reich bis 1945. 

Das Deutsche Reich war zu Beginn eine Monarchie unter Kaiser Wilhelm 
I. im Jahre 1871 gegründet, mit einer Verfassung aus dem gleichen Jahr. 

Es bestand aus 22 monarchistischen Staaten und drei Stadtstaaten, sowie 
dem Reichsland Elsass-Lothringen und hatte eine Gebietsgröße von 540 
777 km 2 mit 60 Millionen Einwohnern (Stand 1905). 

Am 11. August 1919 wurde aus der Monarchie Deutsches Reich eine Re- 
publik, die Weimarer Republik und natürlich wurde die Verfassung ent- 
sprechend ihrer Zeit der veränderten Staatsform angepasst. 

Allerdings umfasste das Deutsche Reich in der Staatsform „Republik“ 
nunmehr nur noch ein Staatsgebiet von 468 718 km 2 und hatte 1925 etwa 
62 Millionen Einwohner (Quelle: Encarta Enzyklopädie). 

Warum war das Staatsgebiet kleiner geworden? 

a) Der I. Weltkrieg 1914 — 1918 

Als Folge des Krieges erfolgte durch den Friedensvertrag von Versailles 
im Jahre 1919/20 zwischen dem Deutschen Reich und den Siegermächten 
u. a. die erzwungene Vereinbarung, dass Elsass-Lothringen zunächst als 
Pfand für den Erhalt des Friedens besetzt bleibt. Ein Teil östlich Preußens 
— Oberschlesien - musste an Polen abgetreten werden. Den Deutschen 
dort stellte man anheim, entweder Polen zu werden oder ins Deutsche 
Reich überzusiedeln. 

Dieser Teil der Vereinbarung und auch weitere Teile dieses Friedensvertra- 
ges verstießen eindeutig gegen viele Bestimmungen der Haager Land- 
kriegsordnung von 1907 (HLKO), insbesondere gegen die Artikel 46 und 
55. Zwar lassen diese Bestimmungen die Besetzung eines Gebietes zu, 
aber nicht deren Annexion (gewaltsame Einverleibung von Gebieten). Die 
Besatzer haben Verwalterpflichten und nach der Befriedung Rückgabe - 


- 15 - 




pflichten. Wann, ist nicht geregelt (Quelle. Haager Landkriegsordnung.de 
— das Deutsche Reich trat 1910 der HLKO bei). 

Dies erklärt nunmehr, warum das Deutsche Reich ab 1914 und mit Ausru- 
fung der Weimarer Republik 1919 ein kleineres Staatsgebiet hatte. 

Gelesen werden muss in diesem Zusammenhang der Versailler Friedens- 
vertrag. Das kann die Augen darüber öffnen, warum es dann 1933 zu dem 
kam, was sich keiner mehr wünschen kann. Man sollte sich gedanklich in 
die Menschen dieser Zeit versetzen oder ggf. mit Betroffenen oder deren 
Nachkommen darüber sprechen, die von den Auswirkungen dieses erpress- 
ten und inhaltlich rechtswidrigen Friedensvertrages in den folgenden Jah- 
ren betroffen waren. 

(Quelle: documentArchiv.de. Hinweis: Der Friedensvertrag von Versailles 
umfasst sehr viele Seiten und Anlagen zu einzelnen Punkten des Vertrages, 
es ist eine Kostenabwägung, sich dieses sehr wichtige Dokument der Zeit- 
geschichte evtl, als Buch zu besorgen oder auszudrucken) 

b) Der II. Weltkrieg 1939 - 1945 

Das deutsche Volk musste nun mit dem Ergebnis des Friedensvertrages 
von Versailles aus dem Jahr 1919/20 leben. Es nahm die Herausforderung 
an, konnte aber die völlig überzogenen und ungerechten Forderungen aus 
diesem Vertrag einfach nicht erfüllen. Die Menschen damals wussten über 
ihre Situation sehr wohl gut Bescheid und sie konnten erkennen, was da 
mit ihnen durch diesen Friedensvertrag gemacht worden war. 

Es war daher für einen Adolf Hitler nicht unmöglich, die Führung dieses 
Volkes im Wege des Staatsstreiches von oben durch Druck auf die Abge- 
ordneten zu übernehmen. 

So entstand 1933 mit der Machtergreifung Hitlers wieder eine neue Staats- 
form, diesmal eine Diktatur auf der Grundlage der Weimarer Verfassung. 
Die gewählten Abgeordneten des Reichstages im Deutschen Reich willig- 
ten in der Folge durchaus verfassungskonform dem Ermächtigungsgesetz 
vom 24.03.1933 zu, das wesentliche Teile der Verfassung außer Kraft setz- 
te, aber eben nicht die ganze Verfassung. 

Es erfolgten sodann unzählige Gesetze, Verordnungen und Hitler- Erlasse, 
deren schlimme Auswirkungen allen bekannt sind. Hitler hatte freie Bahn. 


- 16 - 



Den durch den Versailler Vertrag geknebelten Deutschen war es daher 
auch nicht schwer zu vermitteln, dass sie sich gegen das Diktat der Sieger- 
mächte des I. Weltkrieges widersetzen mussten und sei es durch einen 
Krieg. 

Hitler nannte seine Regierungszeit das 3. Reich. Warum? Man erinnert 
sich: (1871 Gründung des 1. Deutschen Reiches als Monarchie, 1919 
Gründung des 2. Deutschen Reiches als Weimarer Republik, 1933 Grün- 
dung des folgenden Deutschen Reiches als Diktatur, daher das 3. Reich). 

c) Das Ende des II. Weltkrieges 

Am 12.09.1944 wurde, anlässlich des 1. Londoner Abkommens, die Auf- 
teilung Deutschlands in Besatzungszonen beschlossen. Zugleich anerkann- 
ten die Staaten Großbritannien und die UdSSR (unter der damaligen Füh- 
rung von Churchill und Stalin), dass die USA den militärischen Oberbefehl 
über die alliierten Truppen hatten und die USA Haupt siegermacht des II. 
Weltkrieges ist. 

Zugleich mussten alle Vertragsunterzeichner die bereits am 13.02.1944 
von General Dwight D. Eisenhauer schriftlich fixierten und bereits erlasse- 
nen SHAEF (Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces) Gesetze 
anerkennen. 

Am 08. Mai 1945 Unterzeichnete das Oberkommando der Deutschen 
Wehrmacht, vertreten durch die Herren von Friedeburg, Keitel und Stumpf 
die Kapitulations urkunde. 

Das war eine Kapitulation der Heeresführung nach Art. 35 der Haager 
Landkriegsordnung. Deshalb stand in der Urkunde auch unter Ziffer 4: 

"Die Kapitulation stellt keine Präjudiz ( Vorentscheidung ) für 
an ihrer Stelle tretende allgemeine Kapitulationsbestimmun- 
gen dar, die durch die Vereinten Nationen oder in deren Na- 
men festgesetzt werden und Deutschland und die Deutsche 
Wehrmacht als Ganzes betreffen werden “ 

Dazu heißt es in der Überschrift aus Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 
1995, Seite 4: 


- 17 - 



"Vor 50 Jahren kapitulierte die deutsche Wehrmacht - Reichsregierung 
arbeitete noch bis Ende Mai 1945" 

Und weiter nach der Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 5: 

"Der Wehrmacht blieb nur noch die Kapitulation. Sie war ein militärischer 
Akt, der die Existenz der deutschen Armee beendete. Politisch- faktisch 
existierte das Deutsche Reich noch zwei Wochen fort. " 

Braunschweiger Zeitung, a. a. O.: 

"Diese Reichsregierung, die letzte des Deutschen Reiches, wurde, ebenso 
wie Dönitz, am 23. Med 1945 von den Alliierten abgesetzt. Die Alliierten 
übernahmen nun gemeinsam die Verwaltung des besiegten und besetzten 
Deutschlands. " 

Bildunterschrift aus Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 5: 

"Für 20 Tage war Flensburg-Mürwik Sitz eler Reichsregierung: Erst am 
23. Mai wurde Hitler-Nachfolger Großadmiral Karl Dönitz ... mit seinem 
Kabinett in der Marineschule von einer englischen Einheit gefangen ge- 
nommen, ... " 

Und auch hier zeigt sich in der Berichterstattung einer weiteren bundes- 
deutschen Zeitung der vielfach bekannte fahrlässige Umgang mit den tat- 
sächlichen Fakten. Denn es gab durch den Selbstmord von Adolf Hitler 
weder einen legalen Reichspräsidenten Dönitz noch weiterhin das "Gesetz 
zur Behebung der Not von Volk und Reich", welches der Alliierte Kon- 
trollrat allerdings noch im September 1945 aufgehoben haben wollte. 

Reichsgesetzblatt, Teil I, Ausgegeben zu Berlin, den 24. März 1933 
(Nr.25) 

Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk 
und Reich 

Artikel 1 

Reichsgesetze können außer nach dem in der Reichsverfassung vorgesehe- 
nen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden.. 


- 18 - 




Artikel 2 


Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der 
Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichs- 
tags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des 
Reichspräsidenten bleiben unberührt. 

Artikel 5 

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit 
dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegen- 
wärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.. 

Reichsgesetzblatt Teil I, Ausgegeben zu Berlin, den 30. Januar 1937 (Nr. 

14) 

Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk 
und Reich 

Der Reichstag hat das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit 
verkündet wird. 

Einziger Artikel 

(1) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und 
Reich vom 24. März 1933 

(Reichsgesetzblatt Teil I, S. 141) wird bis zum 1. April 1941 verlängert.... 

Reichsgesetzblatt Teil I, Ausgegeben zu Berlin, den 31. Januar 1939 (Nr. 

15) 

Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk 
und Reich. 

Der Reichstag hat in Ergänzung des Gesetzes vom 30. Januar 1937 
(Reichsgesetzblatt Teil I, S. 105) das folgende Gesetz einstimmig be- 
schlossen, das hiermit verkündet wird: 

1. Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und 
Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzblatt Teil I, S 141) wird bis zum 
10. Mai 1943 verlängert. 


- 19 - 





Reichsgesetzblatt Teil I, Ausgegeben zu Berlin, den 15. Mai 1943 (Nr. 49) 

Erlaß des Führers über die Regierungsgesetzgebung. Vom 10. Mai 1943 

Mit Rücksicht darauf, daß das Gesetz vom 24. März 1933 (Reichsgesetz- 
blatt Teil I, S. 141) formell am 10. Mai 1943 abläuft, bestimme ich : 

Die Reichsregierung hat die ihr durch das Gesetz vom 24. März 1933 über- 
tragenen Befugnisse auch weiterhin auszuüben. 

Ich behalte mir vor, eine Bestätigung dieser Befugnisse der Reichsregie- 
rung durch den Großdeutschen Reichstag herbeizuführen . 

A. Hitler hat in seinem politischen Testament vom 29. April 1945, 4.00 
Uhr, im zweiten Teil den Großadmiral Dönitz zum Reichspräsidenten und 
Obersten Befehlshaber der Wehrmacht ernannt. Kraft seines Amtes als 
Reichspräsident, das ihm mit der Volksabstimmung vom 19. August 1934 
rechtsgültig übertragen worden ist, konnte der Reichspräsident Adolf Hit- 
ler einen Reichskanzler jederzeit ernennen. Der Reichspräsident musste je- 
doch in einer Wahl durch das Volk gewählt werden. Daran änderte auch 
das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich nichts. 

Der illegale Vorgang durch die Ernennung eines scheinbaren Reichspräsi- 
denten Dönitz als Nachfolger von A. Hitler hatte aber auch die gegenwärti- 
ge Regierung rechtsgültig aufgelöst und mit Hitlers Tod besiegelt. 

Und damit war schon vor dem Kriegsende wieder die vollstän- 
dige Weimarer Verfassung in Kraft! Gemäß dieser konnte nach Art. 
45 - Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich - auch nur ein 
legal gewählter Reichspräsident eine völkerrechtskonforme Kapitulation 
für das Reich unterschreiben.. Das ist aber nicht erfolgt. 


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2: Beschlagnahme des Deutschen Reiches mit 

Fortbestand 

In der Zusatzerklärung der Alliierten vom 05. Juni 1945 zur Kapitulation 
steht u. a.: Die Übernahme zu den vorstehenden genannten Zwecken 

der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektie- 
rung Deutschlands.“ und als Anweisung an die deutschen Truppen 

Artikel 2, Absatz d) 

"Gemäß den von den Alliierten Vertretern zu erteilenden Anweisungen 
räumen die genannten Streitkräfte sämtliche außerhalb der deutschen 
Grenzen (nach dem Stand vom 31. Dezember 1937) liegenden Gebiete. 

Nach wie vor planten die Alliierten , den Staat „ Deutsches 
Reich “ zu einem von ihnen zu bestimmenden Datum zurück- 
zugeben. 

Auf der Drei-Mächte-Konferenz zu Berlin (fälschlich "Potsdamer Abkom- 
men" genannt) am 02.08.1945 fassten die Alliierten den Entschluss, den 
Staat "Deutsches Reich" nach einer Besatzungszeit und nach der Schlie- 
ßung eines Friedensvertrages zu einem von den Alliierten zu bestimmen- 
den Datum als souveränen Staat in den Grenzen vom 31.12.1937 wieder- 
herzustellen (s. SHAEF - Gesetz Nr. 52, Artikel VII Nr. 9, Abschnitt e.). 
Daran hat sich bis heute nichts geändert. 

Artikel VII 9. (e) lautet: 

"Deutschland" bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. 
Dezember 1937 bestanden hat. 

Das heißt also, das Deutsche Reich war weiterhin vorhanden, hatte nur auf- 
grund des Krieges keine handlungsfähige Regierung mehr und konnte des- 
halb mit den Siegermächten keinen Friedensvertrag schließen. 

Die Bevölkerung und das Heer des Deutschen Reiches hatte den Anwei- 
sungen der Alliierten zu folgen, die im Übrigen verpflichtet waren nach 
Art. 43 der HFKO, neben der Herstellung der öffentlichen Sicherheit und 


-21 - 




Ordnung, sich nach Möglichkeit auch nach den Gesetzen des Deutschen 
Reiches - soweit möglich - und im besonderen der Haager Landkriegsord- 
nung zu verhalten. 

Haager Landkriegsordnung Artikel 43 lautet: 

Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzen- 
den übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen 
zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentli- 
che Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit 
kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze. 

In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen - Bundesverfassungs- 
gericht, S. 1540, heißt es in Spalte 1 und 2: 

„Das GG (Grundgesetz) - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und 
der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zu- 
sammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch 
durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten 
Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der 
Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. „ 

„Das Deutsche Reich existiert fort (BverfGE 2, 266 [277] = NJW 53, 1057; 
BverfGE 3, 288 [319 f.] = NJW 54, 465; BverfGE 5, 85 [126] = NJW 56, 
1393; BverfGE 6, 309 [336, 363] = NJW 57, 705), besitzt nach wie vor 
Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, ins- 
besondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfä- 
hig.“ 

„Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat 
gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“ 

Klaus Stern (Deutsches Staatsrecht der Bundesrepublik 
Deutschland, Bd. V, München 2000, S. 1108) bemerkt dazu: 

„Die Fortbestandslehre erwies sich in ihrer scheinbaren Irrealität allein als 
real. Sie fand 1990 ihre kraftvolle Bestätigung. Sie bedeutet in ihrer Quint- 


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essenz: Obwohl Deutschland von den Alliierten zur Gänze besetzt war, be- 
stand es als Gesamtstaat fort und ist in seiner Rechtssubjektivität identisch 
mit dem 1871 gegründeten Deutschen Reich, mag es auch seither mehrere 
Verfassungen erlebt haben und in seinem Gebietsstand verändert worden 
sein.“ 

Allgemein spricht gegen den Untergang des Deutschen Rei- 
ches auch das folgende: 

1. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen 
wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. 
Nach Art. 25 des Grundgesetzes geht das Völkerrecht dem deutschen 
Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutsch- 
land rechtswidrig ist. Das ergibt sich völkerrechtlich aus dem im Völ- 
kerrecht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Internationalen 
Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. 10. 
1907. Sie gilt noch heute für jede Besatzungsmacht in jedem fremden 
Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin 
ist davon auszugehen, dass das Deutsche Reich und auch Preußen noch 
vollständig weiterbestehen und nicht etwa gar völkerrechtlich unzuläs- 
sig von den Okkupationsmächten Polen, Russland (Nord- Ostpreußen), 
Litauen (Memelkreise) annektiert worden sind. 

2. Nach allgemeinem Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch 
Preußen am 08.05.1945 erloschen sein, sofern eine sog. Debellatio vor- 
liegen würde. Das ist nach allgemeinem Völkerrecht dann der Pall, 
wenn eine politische Macht durch eine andere militärische Macht den 
Staat „Deutsches Reich“ und auch „Preußen“ vollkommen besiegt hät- 
te. Das aber war nicht der Pall, wie sich völkerrechtlich eindeutig aus 
der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der 
Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des 
Vereinigten Königreiches von Großbritannien, der Vereinigten Staaten 
von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken 
(UdSSR) und die Provisorische Regierung der Pranzösischen Repu- 
blik” vom 05.06.1945 (sog. Berliner Erklärung) ergibt. 

Dort erklärten die Sieger das Portbestehen Deutschlands in den Grenzen 
vom 31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als politische Einheit in 


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diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeu- 
tet, dass debellatio Deutschlands nicht vorliegt und dass schon aus diesem 
Rechtsrahmen und Rechtsgrund das Deutsche Reich und Preußen staats- 
und völkerrechtlich in vollem Umfang fortbestehen. 

3. Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen Staatsrecht bestätigt, in- 
dem das Bundesverfassungsgericht am 31.07.1973 nach deutschem 
Verfassungsrecht festlegte, dass das Deutsche Reich fortbesteht und 
dass das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis 
heute nicht aufgehoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue 
Entscheidung dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostverträgen er- 
ging, bestätigt, welche ebenfalls bis heute fortbesteht. Die Bundesrepu- 
blik Deutschland ist daher nach dem allgemeinen Öffentlichen Recht, 
also nach dem Völkerrecht und dem deutschen Staatsrecht nicht iden- 
tisch mit dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht. 

Es besteht weder Gebietsidentität noch ist völkerrechtlich eine besatzungs- 
rechtlich verfügte Staatsbürgeridentität jemals ohne Volkszustimmung 
möglich. 

Die Bundesrepublik Deutschland ist daher auch nicht etwa der Rechtsnach- 
folger des Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und völkerrechtlich 
weiterbesteht. 

Es wird international auch nicht etwa durch die Bundesrepublik Deutsch- 
land vertreten, da dafür kein entsprechendes Mandat besteht. Eine den bei- 
den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes entgegenstehende 
Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben. Es wird von Seiten der 
BRD-Regierung immer behauptet, dass die BRD identisch mit dem Deut- 
schen Reich sei. 

Dies ist nicht richtig: Es kann nicht ein Staat mit einem anderen völker- 
rechtlich fortbestehenden Staat identisch sein. 

Auch das Staatsvolk kann das nicht, da die BRD kein eigenes Staatsvolk 
hat. Daher gibt es auch kein eigenes Gesetz, aus dem hervorginge, dass 
Deutsche “Bundesbürger der BRD“ seien. 


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3: Militärregierung (SHAEF-Gesetze) und 

Siegerjustiz 

Das Besatzungsrecht steht als selbständige Rechtsordnung 
über und neben dem deutschen Recht. Es wendet sich einerseits an 
die der Besatzung Unterworfenen, also an die deutschen Behörden und 
zum Teil auch unmittelbar an die einzelnen deutschen Bürger. Es umgrenzt 
andererseits, allerdings vielfach in sehr verschwimmenden Umrissen und 
unvollständig, die Rechte und Pflichten der Besatzungsbehörden. 

aus: VON S CHMOLLER/M AIER/T OB LER, Handbuch des Besatzungs- 
rechts, JBC MOHR (Paul SIEBECK) Tübingen 1951, Vorwort 

So unterliegen seit der Kapitulation alle Deutschen der Anweisung und Ge- 
richtsbarkeit des SHAEF- Gesetzgebers. 

Diese SHAEF - Gesetzgebung ist seit Juli 1945 Rechtsgrundlage für die 
US - Armee in Europa. 

Artikel IV der SHAEF - Proklamation Nr. 1 

Bei dieser Vertragsunterzeichnung wurde das Deutsche Reich als Ganzes 
von den USA als Hauptsiegermacht beschlagnahmt! Die Beschlagnahme 
trat am 09.05.1945 in Kraft. 


Beweis: SHAEF - Gesetz Nr. 52, Artikel 1, § 1, und das Hoheitszeichen 

SHAEF-Gesetzgebung , s. online-Enzyklopädie Ryan 

Durch Rechtswirksamwerdung der SHAEF-Gesetze mit der Kapitulations- 
erklärung der Deutschen Wehnnacht am 08.05.1945 in Berlin-Karlshorst 
gelten diese Gesetze in Gesamt-Deutschland in den Grenzen vom 
31.12.1937 (siehe auch Artikel 116 Abs.l Grundgesetz) 

Anfang Juli 1945 ziehen sich die We stalliierten (gemäß des völkerrechtli- 
chen Vertrages - 1. Londoner Abkommen ) auf die dortigen vereinbarten 
Besatzungsgrenzen zurück; d. h. es wurden die bereits von den Amerika- 
nern besetzten Gebiete Thüringen, Teile von Sachsen, sowie die Gebiete 
von Sachsen - Anhalt bis weit nach Dessau und Stendal hinein, sowie die 


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von den Briten besetzten Gebiete bis Wismar und östlich von Schwerin 
usw. hinein, geräumt. 

Beweis: Militärkarten der Siegermächte 

Dafür ziehen die Westalliierten am 11.06.1945 in Groß - Berlin ein. 

Dieses war und ist ein extrem wichtiger und bedeutender Schritt der 
Westalliierten, da normalerweise diejenige Macht Hauptsiegermacht inner- 
halb einer Allianz ist, welche die Hauptstadt des feindlichen Reiches er- 
obert hat. 

Die Eroberung von Berlin fand durch die 1. Belowrussische Armee der 
UdSSR statt, jedoch hatte die UdSSR unter Stalin bereits vorher das 1. 
Londoner Abkommen am 12.09.1944 unterzeichnet und so die USA als 
Hauptsiegermacht des II. Weltkriegs bereits anerkannt. 

In der Folge hieß es dann ja auch: Amerikanischer, britischer, französi- 
scher und russischer Sektor von Groß-Berlin; jedoch Sowjetische Besat- 
zungszone (SBZ) für Mitteldeutschland. 

Am 23.05.1945 wurde die Regierung des III. Reiches unter Großadmiral 
von DÖNITZ durch die britischen Besatzungstruppen auf Anordnung der 
USA verhaftet mit zwei Ausnahmen: 


1. der Reichsminister für Verkehrswesen Herr Dr. Ing. Julius DORPMÜL- 
LER 

2. der Reichsminister für Post - und Fernmeldewesen Herr Dr. Wilhelm 
OHNESORGE, beide hatten nämlich ihren Beamteneid nach zu Zeiten der 
Weimarer Republik auf die Weimarer Verfassung und nicht wie die ande- 
ren auf den „Führer“ geschworen. 

Beweis: SEB - Sendung über die Hakeburg in Kleinmachnow im Sep. 
2002 

Das so genannte Potsdamer Abkommen vom 02.08.1945 heißt eigentlich 
"Mitteilung über die Drei Mächte Konferenz von Berlin" und betrifft im 
wesentlichen interne Angelegenheiten sowie Verständigung über das wei- 
tere Prozedere der Hauptsiegermächte USA, UdSSR, Groß-Britannien, 
Fran kr eich und China auf der Außenministerkonferenz zu London. 


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Beweis: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Ergänzungsblatt Nr. 1 
und 

Verwaltungsbefehl zur Verwaltung Deutschlands 


Im Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1. Jahrgang, Nr. 1 vom 10.07.1945 
wird festgelegt, dass im wesentlichen die Gesetzgebung, welche bis Januar 
1933 galt, gemäß SHAEF - Gesetz Nr. 1 Artikel 1, Abs. 1, ab dem 
08.05.1945 wieder in Kraft gesetzt wird. 

Die Richtlinien der Alliierten sind für das deutsche Volk Gesetz. Danach 
sind alle von der nationalsozialistischen Regierung erlassenen Gesetze, so- 
weit sie rassefeindlichen Charakter tragen und der nationalsozialistischen 
Weltanschauung entspringen, aufgehoben. Es gilt also im wesentlichen die 
Gesetzgebung bis Januar 1933. 

Auf Anordnung der USA als Hauptsiegermacht des II. Weltkriegs werden 
beschlagnahmt: 


1. die Deutsche Reichsbahn (DR), 

2. die deutschen Reichsautobahnen, 

3. die deutschen Fernverkehrsstraßen, 

4. die deutschen Wasserstraßen, die Leuna - Werke und 

5. die Volkswagen - Werke als Sondervermögen des Deutschen Reiches 
zusätzlich 

Noch vor der Einführung des Grundgesetzes, wurde auf Anordnung der 
USA die Bank Deutscher (Reichs-) Länder gegründet. Hier wurde be- 
stimmt, dass Zahlungsmittel in Deutschland - ohne zeitliche Beschränkung 
und damit nach amerikanischer Rechtsauslegung für zunächst 60 Jahre - 
die DM oder der US - Dollar sein soll. 


Beweis : Gesetzblatt Nr. 67 der Militärregierung - Deutschland, 
Amerikanisches Kontrollrecht vom 20.06.1948 und Gesetz Nr. 53 
( Neufassung ) der Militärregierung - Deutschland, 


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Amerikanisches Kontrollrecht vom 19.09.1949 
(also nach Inkraftsetzung des GG ). 

Im Februar 1945 beschlossen Stalin, Churchill und Roosevelt im Livadia 
Palast auf der Krim die Aufteilung Deutschlands in drei westliche Besat- 
zungszonen zugunsten der Westmächte - USA, England, und Frankreich, 
sowie eine östliche Besatzungszone diesseits der Elbe zugunsten Sowjet- 
russlands (UdSSR) - (vergl. JP Jalta Papers, 04. - 11. 02. 1945). 

In der Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin vom 17. Juli 
1945 kamen der Präsident Harry S. TRUMAN, der Diktator J. W. STALIN 
und der Premierminister von Großbritannien Winston S. CHURCHILL un- 
ter Punkt VII Kriegsverbrecher überein, Einigung über die Methoden des 
Verfahrens gegen alle Kriegsverbrecher zu erzielen - allerdings nur für die 
Besiegten! 

In der Folge beschlossen die Westmächte ein eindeutig völkerrechtswidri- 
ges Verfahrensstatut (s. Londoner Statut 08. 08. 1945) welches sie Interna- 
tionales-Militär-Tribunal, das sogenannte IMT, nannten. 

Dieses nach stalinistisch-bolschewistischen Vorbildern installierte „Ge- 
richt“, war mit Anklägern und Richtern der vier Hauptkriegssiegermächte 
besetzt, war also keinesfalls international - und mithin als befangen anzu- 
sehen. Es hat inzwischen in der Geschichtsschreibung den Ruf einer Sie- 
gerjustiz erlangt, denn es vertrat und begünstigte eindeutig jene Sieger- 
mächte, die wegen ihrer vor aller Welt offenkundigen, eigenen Kriegsver- 
brechen ebenfalls auf die Anklagebank gehört hätten (siehe auch Rudolf 
Augstein in DER SPIEGEL, am 07. Jan. 1985). 

Im Westen steigerten die Luftflotten Englands und der Vereinigten Staaten 
in einem schwer verständlichen Angriffsrausch ihre Angriffe auf deutsche 
Städte zu einer Untergangsorgie - obwohl der Krieg schon längst entschie- 
den und die Kapitulation nur eine Frage der Zeit war. Dresden, die viel- 
leicht nördlichste Stadt nördlich der Alpen, wurde im Februar 1945 ausge- 
löscht. Zehntausende oder mehr, darunter viele Flüchtlinge, fanden in dem 
flammenden Inferno den Tod. Noch im März ereilte es Würzburg, die 
Stadt der Kirchen und Lazarette. Von Potsdam bis Weimar, von Köln bis 
Braunschweig wurden die historisch und künstlerisch bedeutendsten deut- 
schen Städte dem Erdboden gleichgemacht. 

Aus: Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 4 


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Die Aussiedlung, Enteignung und Ermordung von Millionen Deutschen 
aus den von der Roten Armee mit Unterstützung von USA und Großbritan- 
nien eroberten deutschen Ostgebieten, Ostpreußen, Hinterpommern, Schle- 
sien, dem Warthegau, sowie dem Sudetenland wurde bereits während des 
Krieges verabredet und nach Plan durchgeführt. Es sind dabei ca. 3 Millio- 
nen Deutsche im Widerspruch zu den angeblich für alle Menschen gelten- 
den Menschen- und Völkerrechte getötet oder ermordet worden. Auch die- 
se Kriegsverbrechen, bzw. Kriegsfolgeverbrechen wurden niemals ge- 
sühnt, weil die Welt damals und bis heute von einer typischen, US-ameri- 
kanischen Siegerjustiz vergewaltigt wird. 

Den Deutschen wurde von den Besatzungsmächten und deren deutschen 
Kollaborateuren in der Form einer organisierten Modalität einer Fremd- 
herrschaft aber jahrzehntelang bis 1990 vorgegaukelt, die deutschen Ostge- 
biete des Deutschen Reiches ostwärts von Oder und Neiße stünden nur 
vorübergehend unter fremder, sprich polnischer oder sowjetischer Verwal- 
tung. 

Auch die Ereignisse in den Kriegsgefangenenlagern für deutsche Kriegsge- 
fangene auf den Rheinwiesen harren noch auf eine wissenschaftlich unab- 
hängige Aufklärung und Anklage. 


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4 : BESATZUNGS VORBEHALT 


Im Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlich- 
keiten zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten 
Kontrollbehörde vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5: 

"Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der 
ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfas- 
sungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung 
und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierun- 
gen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungs- 
behörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder end- 
gültig ablehnen. " 

Im Begleitschreiben der Außenminister zum Besatzungsstatut vom 10. 
April 1949 heißt es: 

"Mit der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die alliierten 
Militärregierungen als solche aufliören zu bestehen, und die Aufgaben der 
alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, dass die Auf- 
gaben von einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von 
einem Oberbefehlshaber wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kom- 
missare werden zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden, ..." 

Der Besatzungsvorbehalt ist also erkennbar die Grundlage dafür, dass auch 
das durch die westalliierten Besatzungsmächte geschaffene Besatzungs- 
konstrukt bis zum 17.7.1990 niemals allein und ausschließlich über irgend 
eine wesentliche deutsche Angelegenheit zur Entscheidung berechtigt wa- 
ren. 

Andererseits ergibt sich aus diesem Besatzungsvorbehalt, dass die Bundes- 
republik Deutschland als organisierte Modalität einer Fremdherrschaft 
rechtskraftfähige nationale und internationale Verträge abschließen konnte, 
soweit sie nicht grundsätzlich dem internationalen Völkerrecht durch die 
heimlich längst vorgesehene Ausschaltung des Deutschen Reiches wider- 
sprachen. 

Der Besatzungsvorbehalt bedurfte zur Ausübung der breiten Kollaboration 
von Deutschen, die das Deutsche Volk möglichst über dessen Konsequen- 


- 30 - 




zen im Unklaren lassen mussten. Die Nachkriegsentwicklung ist also maß- 
geblich dadurch bestimmt worden, dass sich die Kollaborateure gemein- 
sam mit den Besatzungsmächten immer dann gegen deutsche Interessen 
und insbesondere die Interessen des Deutschen Reiches wendeten, wenn es 
im Sinne des sich entwickelnden Kalten Krieges für die Westalliierten 
kommod erschien. 

Insbesondere die Entartung der Gesetzgebung zur Verhinderung der 
Durchsetzung der Menschen- und Völkerrechte in der BRD bis 1990 wur- 
de durch den Besatzungsvorbehalt abgesichert, welcher verhinderte, dass 
Deutsche überhaupt ihre internationalen Rechte wirkungsvoll reklamieren 
konnten. Deutsche sind daher bis heute Parias der Weltgemeinschaft auch 
dann, wenn man ihnen anderes suggerierte. 

Anders als die Politiker und Parteien des Deutschen Reiches von 1918 bis 
1933, die der Kriegsschuld-Lüge von 1919 vehement widersprachen und 
sich schützend vor das deutsche Volk stellten, folgten seither alle Bundes- 
regierungen, Politiker und Parteien gehorsam der offenkundig tatsachen- 
widrigen Alleinkriegsschuld-Zuweisung der Hauptkriegssiegermächte ge- 
gen das deutsche Volk, obwohl ihnen die tatsächliche Mitschuld derjenigen 
Siegermächte, die ebenfalls den Zweiten Weltkrieg planten, es auch offen 
Zugaben, nur zu gut bekannt sind und darüber dokumenten- und quellenbe- 
legende Bücher kompetenter pflichtbewusster deutscher - und mehr noch 
internationaler - Historiker, Geschichts- und Militärwissenschaftler zahl- 
reich zur Verfügung stehen. 


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5: Schaffung eines Besatzungskonstrukts BRD 


Am 01.09.1948 trat in Bonn dann der Parlamentarische Rat mit seinen 65, 
von den Siegermächten ausgewählten Mitgliedern zusammen und beriet 
einen Grundgesetzentwurf. Präsident des Parlamentarischen Rates war 
Konrad Adenauer, Vizepräsident Carlo Schmidt. 

Der Parlamentarische Rat stand allerdings unter ständiger Aufsicht der Sie- 
germächte, die auch an den Bearbeitungen des Grundgesetzes beteiligt wa- 
ren, um keine freie Entscheidung Deutscher zuzulassen. Das folgende Pho- 
to von einer Sitzung des Rates im April 1949 beweist, dass die Sieger- 
mächte selbst den kompletten Inhalt des Grundgesetzes durch ständige 
Kontrolle erzwangen, G/Geschichte, März 2002, Johann Michael Sailer 
Verlag, S.10. 



Nach den Beratungen wurde das Grundgesetz am 08. Mai 1949 mit 53 ge- 
gen 12 Stimmen angenommen. 

Mit Schreiben vom 12.05.1949 an Konrad Adenauer haben die 3 Militär- 
gouvemeure Lucius Clay, B.H. Robertson und Pierre Koenig Änderungen 
angefordert und durchgesetzt: 


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Indem wir dazu zustimmen, dass diese Verfassung dem Deutschen Volk 
zur Ratifizierung gemäß den Bestimmungen des Artikels 144 (1) unterbrei- 
tet wird, sind wir überzeugt, dass Sie verstehen werden, dass wir verschie- 
dene Vorbehalte haben. 

In der Woche zwischen dem 16.05. bis 22.05.1949 wurde diese von den 
Landtagen, welche nicht vom deutschen Volke gewählt, sondern zu diesem 
Zeitpunkt von den alliierten Militärbehörden eingesetzt worden waren, mit 
2/3 der beteiligten deutschen Länder angenommen, z.B. hat Bayern mit 
„Nein“ gestimmt und die mittel - und ostdeutschen Ländervertretungen, so 
es welche gab, durften nicht an dieser Abstimmung teilnehmen. 

Beweis : Bundesgesetzblatt ( 13G8 ) Nr.: 1 von 1949 
Das Grundgesetz wurde am 23.05.1949 verkündet und trat am 24.05.1949 
in Kraft. Es unterlag von Anfang an dem alliierten Vorbehalt der West- 
mächte durch ein übergeordnetes Besatzungsstatut. 

Der Artikel 23 des GG, dieser bestimmt den Geltungsbereich 
dieses Gesetzes, lautete 1949 wörtlich: 

Dieses Gesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bre- 
men, Groß - Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein - West- 
falen, Rheinland - Pfalz, Schleswig - Holstein, Württemberg - Baden und 
Württemberg - Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach 
deren Beitritt in Kraft zu setzen. 

Seit dem 01.07.1957 gilt der Geltungsbereich auch im Saarland. 

Beweis: BGBl Nr. 1,1949 

Allerdings musste das GG von den Militärgouverneuren ge- 
nehmigt werden, und so heißt es unter Nr. 4 dieses Genehmi- 
gungsschreibens wörtlich: 

4.) Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. 
Wir interpretieren den Inhalt der Artikel 23 und 144,2 des GG dahin, dass 
er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin 
keine stimmberechtigte Vertretung im Bundestag oder Bundesrat erhalten 
hat und auch nicht durch den Bund regiert werden wird. 


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Beweis: Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum GG, Frank- 
furt, den 12.05.1949 

Die völkerrechtliche Grundlage für das GG der BRD ist somit die Haager 
Landkriegsordnung, in welcher der Artikel 43 ( Wiederherstellung der öf- 
fentlichen Ordnung ) folgendes aussagt: 

Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzen- 
den übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen 
zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentli- 
che Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit 
kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze. 

Beweis: Haager Landkriegsordnung vom 07.10.1907, 

veröffentlicht im Reichsgesetzblatt (RGBl) 1910 

Die Bundesrepublik Deutschland war also seit ihrer Gründung niemals ein 
souveräner Staat, sie wurde z.B. von Carlo SCHMID, einem der Gründer- 
väter des Grundgesetzes, in einer Erklärung zur Aufgabe der Bearbeitung 
eines Grundgesetzes als Organisationsform einer Modalität der Fremd- 
herrschaft, bezeichnet. Dieses Grundgesetz wurde nicht als Verfassung 
entworfen und kann auch aus völkerrechtlichen Erwägungen, die im fol- 
genden durch Prof. Dr. Carlo SCHMID erläutert werden, keine sein. 


Da dieser für die Beurteilung der Lage in Deutschland unendlich wichtige 
Redetext nur schwer zugänglich ist (aufgezeichnet in „Der Parlamentari- 
sche Rat 1948-1949, Akten und Protokolle“, Band 9, herausgegeben vom 
Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. 
Oldenbourg Verlag, München 1996, Seite 20 ff. im Archiv des Bundesta- 
ges stehen die Protokolle gebunden im Büro von Günther J. Weller), wer- 
den daraus die wesentlichen Passagen nachfolgend wiedergegeben, Zitate 
Anfang: 

Prof. Dr. Carlo SCHMID: Man muss wissen, was man will, wenn man 
von Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem 
fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volks- 
wirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. 
Ich glaube, dass man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat 


- 34 - 



im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Pro- 
dukt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Vol- 
kes handelt. 

Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und 
unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht 
- es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert 
sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demo- 
kratischen Sinn. ... 

Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit ge- 
hen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staat- 
lichkeit unterscheidet, ist, dass es im Grunde nichts anderes ist als die 
Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn 
die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt 
die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter 
Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo 
dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden 
Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird 
Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht 
der Fcdl ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer frem- 
den übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse 
Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk 
genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weni- 
ger administrativen Gepräges. 

Dieser Organismus mag alle normalen, ich möchte sagen, "inneren" 
Staatsfunktionen haben; wenn ihm die Möglichkeit genommen ist, sich die 
Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt 
selber zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, nämlich die Kom- 
petenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das heißt die letzte 
Hoheit über sich selbst und damit die Möglichkeit zu letzter Verantwor- 
tung. Das alles hindert nicht, dass dieser Organismus nach innen in höchst 
wirksamer Weise obrigkeitliche Gewalt auszuüben vermag. 


-35 - 



Was ist nun die Lage Deutschlands heute? Am 8. Mai 1945 hat die Deut- 
sche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. .... Die bedingungslose Kapi- 
tulation hatte Rechtswirkungen ausschließlich auf militärischem Gebiet. 
Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht 
etwa bedeutet, dass damit das Deutsche Volk durch legitimierte Vertreter 
zum Ausdruck bringen wollte, dass es als Staat nicht mehr existiert, son- 
dern hatte lediglich die Bedeutung, dass den Alliierten das Recht nicht 
bestritten werden sollte, mit der Deutschen Wehrmacht nach Gutdünken 
zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und 
kein anderer. 

Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streit- 
kräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die debellatio ver- 
nichtet für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger 
einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen 
durch nachträgliche Akte. Der Sieger muss also von dem Zustand der de- 
bellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet 
werden soll. Hier gibt es nach Völkerrecht nur zwei praktische Möglich- 
keiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger muß das Gebiet des Besiegten 
annektieren, seinem Gebiet einstücken. Geschieht dies, dann allerdings ist 
die Staatlichkeit vernichtet. Oder er muss zur sogenannten Subjugation 
schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben 
nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, 
dass kein Deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden 
soll, und zweitens, dass das Deutsche Volk nicht versklavt werden soll. 
Daraus ergibt sich, dass zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 
nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Deutschland als staatliches 
Gebilde zu existieren auf gehört hat. 

... Desorganisation des Staatsapparats ist ... nicht die Vernichtung des 
Staates der Substanz nach... 

Diese Auffassung, dass die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernich- 
tet und dass es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend 
Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland exis- 
tiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, es ist aber nicht 
mehr geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig. Die Gesamtstaatsgewalt 
wird zum mindesten auf bestimmten Sachgebieten durch die Besatzungs- 


- 36 - 



mächte, durch den Kontrollrat im ganzen und durch die Militärbefehlsha- 
ber in den einzelnen Zonen ausgeübt. Durch diese Treuhänderschaft von 
oben wird der Zusammenhang aufrechterhalten. Die Hoheitsgewalt in 
Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Träger ge- 
wechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist. Das Gebiet 
Deutschlands ist zwar weitgehend versehrt, aber der Substanz nach ist es 
erhalten geblieben, und auch das Deutsche Volk ist - und zwar als Staats- 
volk - erhalten geblieben. 

Gestatten Sie mir hier ein Wort zum "Staatsvolk''. Es hat sich in dieser 
Hälfte Deutschlands ungemein vermehrt durch die Flüchtlinge, durch Mil- 
lionen Menschen, die ausgetrieben wurden aus Heimaten, in denen ihre 
Vorfahren schon seit Jahrhunderten ansässig gewesen sind. Man sollte in 
der Welt nicht so rasch vergessen, was damit geschehen ist ! 

Denn wenn wir hier es zu schnell vergessen sollten, wenn wir dieses Wis- 
sen aus unserem Bewusstsein verdrängen sollten, könnte es geschehen, 
dass einige Generationen später das Verdrängte in böser Gestcdt wieder 
aus dem Dunkel des Vergessens emporsteigen könnte! 

Man sollte gerade im Zeitalter der Nürnberger Prozesse von diesen Din- 
gen sprechen! 

Freilich wissen wir genau, dass die Austreibung von Bevölkerungen nicht 
von den Siegern dieses Krieges, sondern von den Nationalsozialisten er- 
funden worden ist und das, was bei uns geschah, lediglich das Zurückkom- 
men des Bumerangs ist, der einst von hier ausgeworfen wurde. Trotzdem 
aber bleibt bestehen, dass, was nach dem Kriege geschehen ist, auch Un- 
recht ist! 

Es gibt ein französisches Sprichwort. "On n'excuse pas le mal par le pire" 
"Man rechtfertigt das Böse nicht durch den Hinweis auf ein noch 
Böseres. " 

Damit, dass die drei Staatselemente erhalten geblieben sind, ist Deutsch- 
land als staatliche Wirklichkeit erhalten geblieben. Deutschland braucht 
nicht neu geschaffen zu werden. Es muss aber neu organisiert 


- 37 - 



werden. Diese Feststellung ist von einer rechtlichen Betrachtung aus un- 
ausweichlich ... 

Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch 
durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht 
nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus 
trägt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was 
heißt denn Intervention? Es bedeutet, daß fremde Mächte inner Deut- 
sche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht ei- 
gentlich verwehrt, auf Deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten 
wollen... 

Aber Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie 
vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuführen. ...Die Haager Land- 
kriegsordnung verbietet ja geradezu interventionistische Maßnahmen als 
Dauererscheinungen. 

So wird man für die Frage, ob interventionistische Maßnahmen von uns 
als 'Recht" anerkannt werden müssen, spätere Vereinbarungen abzuwar- 
ten haben. 

Aber kein Zweifel kann darüber bestehen, dass diese interventionistischen 
Maßnahmen der Besatzungsmächte vorläufig legal sind aus dem einen 
Grunde, dass das Deutsche Volk diesen Maßnahmen allgemein Gehorsam 
leistet. Es liegt hier ein Akt der Unterwerfung vor - drücken wir es doch 
aus, wie es ist -, eine Art von negativem Plebiszit, durch dass das Deutsche 
Volk zum Ausdruck bringt, dass es für Zeit auf die Geltendmachung seiner 
Volkssouveränität zu verzichten bereit ist. Man sollte sich doch darüber 
klar sein, was Volkssouveränität heißt: nicht jede Möglichkeit, sich nach 
seinem Willen in mehr oder weniger Beschränkung einzurichten, sondern 
zur Volkssouveränität gehört, wenn das Wort einen Sinn haben soll, 
auch die Entschlossenheit, sie zu verteidigen und sich zu widersetzen, 
wenn sie angegriffen wird! 


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Zu den interventionistischen Maßnahmen, die die Besatzungsmächte in 
Deutschland vorgenommen haben, gehört unter anderem, dass sie die Aus- 
übung der Deutschen Volkssouveränität blockiert haben. An und für sich 
ist die Volkssouveränität, in einem demokratischen Zeitalter zum mindes- 
ten, der Substanz nach unvermeidbar und unverzichtbar. Ich glaube, sagen 
zu können, dass dies auch heute der Standpunkt der offiziellen amerikani- 
schen Stellen ist. Aber man kann die Ausübung der Volks Souveränität ganz 
oder teilweise sperren. Das ist bei uns 1945 geschehen 


Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben! 

Das französische Verfassungswort: La Nation une et indivisible: die eine 
und unteilbare Nation bedeutet nichts anderes, als daß die Volkssouverä- 
nität auch räumlich nicht teilbar ist. Nur das gesamte Deutsche Volk kann 
"volkssouverän" handeln, und nicht ein Partikel davon... 

...Eine gesamtdeutsche konstitutionelle Lösung wird erst möglich sein, 
wenn eines Tages eine Deutsche Nationalversammlung in voller Freiheit 
wird gewählt werden können... 

...Wenn man die Dokumente Nr. I und III liest, die die Militärbefehlshaber 
den Ministerpräsidenten übergeben haben, dann erkennt man, dass die Be- 
satzungsmächte sich eine ganze Reihe von Sachgebieten und Befugnissen 
in eigener oder in konkurrierender Zuständigkeit Vorbehalten haben. Es 
gibt fast mehr Einschränkungen der Deutschen Befugnisse in diesem Do- 
kument Nr. I als Freigaben Deutscher Befugnisse! 

Die erste Einschränkung ist, dass uns für das Grundgesetz bestimmte In- 
halte auferlegt worden sind; weiter, dass wir das Grundgesetz, nachdem 
wir es hier beraten und beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur 
Genehmigung werden vorlegen müssen. Dazu möchte ich sagen: Eine 
Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des 
Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluss der Volksouverä- 
nität des Genehmigungspflichtigen! 


- 39 - 



Die zweite Einschränkung ist, dass uns entscheidende Staatsfunktionen 
versagt sind: Auswärtige Beziehungen, freie Ausübung der Wirtschaftspo- 
litik; eine Reihe anderer Sachgebiete sind Vorbehalten. Legislative, Exeku- 
tive und sogar die Gerichtsbarkeit sind gewissen Einschränkungen unter- 
worfen. 

Die dritte Einschränkung: Die Besatzungsmächte haben sich das Recht 
Vorbehalten, im Falle von Notständen die Fülle der Gewalt wieder an sich 
zu nehmen. Die Autonomie, die uns gewährt ist, soll also eine Autonomie 
auf Widerruf sein, wobei nach den bisherigen Texten die Besatzungsmäch- 
te es sind, die zu bestimmen haben, ob der Notstand eingetreten ist oder 
nicht. 

Vierte Einschränkung: Verfassungsänderungen müssen genehmigt wer- 
den. 

Also: Auch die jetzt freigegebene Schicht der ursprünglich voll gesperrten 
Deutschen Volkssouveränität ist nicht das Ganze, sondern nur ein Frag- 
ment. Daraus ergibt sich folgende praktische Konsequenz: Um einen Staat 
im Vollsinne zu organisieren , muss die Volkssouveränität sich in ihrer 
ganzen Fülle auswirken können. Wo nur eine fragmentarische Aus- 
übung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert wer- 
den. Mehr können wir nicht zuwege bringen, es sei denn, dass wir den 
Besatzungsmächten gegenüber - was aber eine ernste politische Entschei- 
dung voraussetzen würde - Rechte geltend machen, die sie uns heute noch 
nicht einräumen wollen. 

Das müsste dann ihnen gegenüber eben durchgekämpft werden. Solange 
das nicht geschehen ist, können wir, wenn Worte überhaupt einen Sinn 
haben sollen, keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfas- 
sung, wenn "vorläufig" lediglich eine zeitliche Bestimmung sein soll. 
Sondern was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für 
ein Staatsfragment. Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch 
heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut. 


- 40 - 



Die Art und Weise, wie die Besatzungsmächte die Besatzungshoheit aus- 
üben, bestimmt darüber, wie die Hoheitsbefugnisse auf Deutschem Boden 
verteilt sein sollen. Sie bestimmt auch darüber, was an den Grundrechten 
unserer Länderverfassungen effektiv und was nur Literatur ist. Diesem Be- 
satzungsstatut gegenüber ist alles andere sekundär, solange man in Aner- 
kennung seiner Wirklichkeit handelt. Nichts ist für diesen Zustand kenn- 
zeichnender cds der Schluss-Satz in Dokument Nr. III, worin ausdrücklich 
gesagt ist, dass nach dem Beschluss des Parlamentarischen Rates und vor 
der Ratifikation dieses Beschlusses in den Ländern die Besatzungsmächte 
das Besatzungsstatut verkünden werden, damit das Deutsche Volk weiß, in 
welchem Rahmen seine "Verfassung" gilt. Wenn man einen solchen Zu- 
stand nicht will, dann muss man dagegen handeln wollen. 

Aber das wäre dann Sache des Deutschen Volkes selbst und nicht Sache 
staatlicher Organe, die ihre Akte jeweils vorher genehmigen lassen müs- 
sen. 

Damit glaube ich die Frage beantwortet zu haben, worum es sich bei un- 
serem Tun denn eigentlich handelt. Wir haben unter Bestätigung der al- 
liierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigege- 
benen Hoheitsbefugnisse des Deutschen Volkes in einem Teile Deutsch- 
lands zu beraten und zu beschließen. 

Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder West- 
deutschlands zu machen. 

Wir haben keinen Staat zu errichten. 

Wenn man nun fragt, wo dann die Grenze gegenüber dem Voll-Staat, ge- 
genüber der Vollverfassung liege: Nun, das ist eine Frage der praktischen 
Beurteilung im Einzelfall. Über folgende Gesichtspunkte aber sollte Einig- 
keit erzielt werden können: 

Erstens: Das Grundgesetz für das Staatsfragment muss gerade aus die- 
sem seinen inneren Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tra- 
gen. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abän- 


-41 - 



derung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, 
sondern muss originär entstehen können. Aber das setzt voraus, dass das 
Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es automatisch außer 
Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird. Nun, ich glaube, 
über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: "an dem Tage, an 
dem eine vom Deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene 
Verfassung in Kraft tritt. " (Sehr richtig!) 

Zweitens: Für das Gebiet eines echten, vollen Staates ist charakteris- 
tisch, dass es geschlossen ist, dass also nichts hineinragen und nichts 
über seine Grenzen hinausragen kann. Bei einem Staatsfragment kann 
dies anders sein. Hier ist räumliches Offensein möglich. Das wird sich in 
unserer Arbeit in einem doppelten Sinne niederschlagen können und, 
wie ich glaube, auch müssen. 

Dieses Grundgesetz muss eine Bestimmung enthalten, auf Grund derer 
jeder Teil Deutschen Staatsgebietes, der die Aufnahme wünscht, auch 
aufgenommen werden muss ; wobei die Frage noch zu klären sein wird, 
wie dies geschehen soll und ob Bedingungen aufgestellt werden sollen. 
Ich glaube, man sollte die Aufnahme so wenig als möglich erschweren... 


Zitate Ende! 


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6: Berlin ist kein BRD-Bundesland 

Der besondere Status von Groß - Berlin setzt sich aus folgenden rechtli- 
chen Gegebenheiten zusammen: 

1. Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung 

2. Verfassung und Gesetzgebung des Freistaates Preußen 

3. Verfassung und Gesetzgebung der Preußischen Provinz, Stadtgemeinde 
Berlin 

4. Preußischer Kommunalverband Gebietskörperschaft Groß - Berlin 


Beweis: 1. Londoner Protokoll vom 12.09.1944 

Da die UdSSR für ihr Besatzungsgebiet die Einführung einer neuen Wäh- 
rung ablehnte, gab es Streit unter den Alliierten und so begann die Berlin- 
Blockade. Erst nach Beendigung der Berlin-Blockade wurde auch in Groß- 
Berlin die DM (zunächst mit dem Stempelaufdruck B) eingeführt. 

Beweis : Gesetz Nr. 67 der Militärregierung - Deutschland, Amerikani- 
sches Kontrollrecht, Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß - Berlin 
mit Geld, vom 20.03.1949 

Berlin hat seit Ende des Krieges einen besatzungs- und verfas- 
sungs-rechtlich „ besonderen Status “ und war nie Teil der 
BRD. 

Berlin war niemals und ist bis heute kein Land der „Bundesrepublik 
Deutschland“. Dies haben die Alliierten im Genehmigungs schreiben der 
Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12.05.1945 (Abs. 4) festge- 
schrieben. 

Dieser Tatsache trägt auch das Bestätigungsschreiben der Alliierten Kom- 
mandatura zur Verfassung von Berlin (BKO (50) 75 vom 29.08.1950 (VO- 
Bl. I S. 440) in Verbindung mit BKO (51) 56, Abs. 2 vom 08.10.1951) 
Rechnung, in dem die Alliierten zwei Absätze der Verfassung von Berlin 
außer Kraft setzten: 


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- Absatz 2, in dem festgestellt wird, dass Berlin ein Land der Bundesrepu- 
blik Deutschland sei und 

- Absatz 3, in dem erklärt wird, dass Grundgesetz und Gesetze der Bundes- 
republik Deutschland für Berlin bindend seien. 

Im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Ber- 
lin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1274) wurden diese Tatsa- 
chen nochmals bestätigt. 

Damit waren und sind Bürger von Berlin (in Ost und West) keine Bürger 
der "Bundesrepublik Deutschland" 

Sichtbare Zeichen der Exterritorialität von Berlin gegenüber der Bundesre- 
publik Deutschland ist die beiderseitige Nichtzuständigkeit Berliner und 
bundesdeutscher Behörden, die Neutralität der Berliner Abgeordneten im 
Bundestag und die Freiheit der Berliner Bürger vom Wehr- bzw. Ersatz- 
dienst. 


- 44 - 



7 : Schaffung eines Besatzungskonstrukts DDR 


Die Volkskammer entstand 1949 aus der Bewegung der Deutschen Volks- 
kongresse, dessen 3. Kongress im Mai 1949 den Deutschen Volksrat wähl- 
te. Dieser konstituierte sich am 07.10.1949, dem Tag der Gründung der 
DDR als "Provisorische Volkskammer" der DDR. Mit der Wahl zur ersten 
Volkskammer 1950 entfiel das "Provisorische", danach erfolgten alle 4 
Jahre bis 1971 die Wahlen zur Volkskammer; ab diesem Zeitpunkt wurde 
diese jeweils für 5 Jahre gewählt 

Die erste Verfassung wurde mit der Konstituierung der DDR am 
07.10.1949 unter notwendiger Zustimmung der UdSSR in Kraft gesetzt. Es 
handelte sich erkennbar um einen Revancheakt zur Provokation der Grün- 
dung des Besatzungskonstrukt BRD durch die westlichen Alliierten am 
23.05.1949. 

Auch für die Bildung eines von den Siegermächten ebenfalls bevormunde- 
ten Besatzungskonstrukts DDR gelten die gleichen völkerrechtlichen Män- 
gel wie für die BRD. Die sogenannte DDR- Verfassung beanspruchte nun 
ebenfalls völkerrechtswidrig einen Teil der Staatsangehörigen des Deut- 
schen Reiches als eigenes Staatsvolk und okkupierte Reichsteilgebiete und 
Reichsteilvermögen. 

Die DDR- Verfassung bekannte sich zur Gewaltenkonzentration in der 
Volkskammer, wodurch diese einer demokratischen Grundordnung von 
vome herein widersprach. 

Die DDR stand ebenfalls wie die BRD dem Deutschen Reich als total ab- 
hängiges und bevormundetes Besatzungskonstrukt natürlich feindselig ge- 
genüber, was sie durch ihren Beitritt zu den UN als nur scheinbarer Staat 
auch ohne eigenes Staatsvolk bekräftigte. 

Die mit den Volksaufständen 1989 in der DDR aufflammenden Forderun- 
gen nach Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz und Chancengleichheit für 
alle Deutschen mit der Unterstellung unter eine Deutsche Verfassung wur- 
den durch die maßgeblich Handelnden in den BRD-Organen - an der Spit- 
ze W. SCHÄUBFE - planmäßig und absichtlich zunichte gemacht. Diesen 


-45 - 




war bekannt, welche völkerrechtlichen Konsequenzen für sie damit ver- 
bunden gewesen wären und wollten ihre persönlichen Pfründe absichern. 

Zahlreiche Bürgerrechtler zogen sich daher 1990 und 1991 enttäuscht aus 
der Politik in der BRD zurück, weil sie das gesamte kollusive System der 
Unterdrückung von Menschen in der BRD vorzugsweise durch Entzug der 
Arbeitsmöglichkeiten und der wirtschaftlichen Grundlagen mit Hilfe einer 
verbrecherischen Justiz nicht durchschauen konnten. 

Das durch BRD-Juristen gesteuerte und angerichtete juristische und völ- 
kerrechtliche Chaos bei der Auflösung der DDR und der Überführung von 
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und der Teilreichsgebiete in die 
BRD ist eine der wesentlichen Grundlagen für das menschenrechtliche und 
völkerrechtliche Legitimationsdebakel der BRD, wie im folgenden aus- 
führlicher dargelegt wird. 


- 46 - 



8: Oktroyiertes Grundgesetz ist 

Besatzungsrecht 

Nach geltendem Völkerrecht („Haager Landkriegsordnung“ von 1907, Art. 
43, [RGBl. 1910]) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur Aufrechter- 
haltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für 
eine bestimmte Zeit“. Dabei werden die bis dahin geltenden Gesetze in ei- 
nem besetzten Gebiet nur insoweit einbezogen, wie es den Siegermächten 
passt. 

Ausgehend von der Rede von Prof. Dr. Carlo SCHMID, auszugsweise wie- 
dergegeben unter Punkt 05, ist ein für allemal klargestellt, dass dieses Fak- 
tum ist. 

Somit ist das GG völkerrechtlich, dem Grunde nach ein Gesetz zur Auf- 
rechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Ge- 
biet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk gewählte Verfassung. 

Also war das GG keine in freier Selbstbestimmung gewählte Verfassung 
und in Berlin, wie auch in Groß-Berlin, in Bayern, in der Sowjetisch Be- 
setzten Zone und den unter fremder Verwaltung stehenden übrigen Gebiete 
des Deutschen Reiches wegen Verweigerung der Annahme sowieso ohne 
jede Gültigkeit. 

Beweis: Punkt 6 der Präambel zum Übereinkommen zur Regelung be- 
stimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl 1990, Teil II, 
S. 1274 ff.) 

Bis zum 08.05.1949 galt somit in Gesamt - Deutschland jedenfalls die 
Weimarer Verfassung. 

Die Tatsache, dass die drei Alliierten für die Westsektoren für eine Über- 
gangszeit, nämlich vom 23.05.1949 bis 17.07.1990, durch Schaffung bzw. 
Abschaffung des GG mit ihrem Besatzungsvorbehalt die Weimarer Verfas- 
sung ausgesetzt haben, wird dokumentiert durch die weiterhin vorhandene 
Gültigkeit der Weimarer Verfassung in Groß-Berlin, durch die für Berliner 
geltenden behelfsmäßigen Personalausweise, sowie das Genehmigungs- 
schreiben zum GG, wie auch durch das Pariser Protokoll bzw. das Über- 
einkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin. 


- 47 - 




Das Grundgesetz war also und ist weiterhin ein Provisorium, wie u. a. Art. 
146 GG erkennen lässt. 

Grundgesetz Artikel 146 [Geltungsdauer] 

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit 
Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit 
an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen 
Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. 


- 48 - 



9: Besatzungskonstrukt BRD eignet sich 

V ÖUKERRECHTS WIDRIG StAATSVOUK AN 

Die BRD besitzt kein eigenes Staatsvolk, sie verwaltet lediglich einen Teil 
des Staats Volkes des Deutschen Reiches. 

Sie hat auch vorsätzlich kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz geschaf- 
fen. Das Grundgesetz spricht in allen Passagen der Art. 16, 23, 116 und 
146 von Deutschen, dem Deutschen Volk oder den deutschen Staatsange- 
hörigen, und nicht etwa von einem Volk oder von Staatsangehörigen der 
Bundesrepublik Deutschland! Immer dann aber, wenn vom Volk die Rede 
ist, bedarf es einer genauen Analyse, welchen Sinn dieser Begriff gerade 
beigelegt wird. 

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG), 
welches am 1. Januar 1914 in Kraft trat und bis zu einer Scheinreform in 
der BRD im Jahre 1999 jedenfalls sicher galt, bildete die Hauptquelle des 
Staatsangehörigenrechts in der BRD und deshalb nicht der BRD! 

Dabei wurde über das besatzerdiktierte Grundgesetz im Artikel 116 die 
1934 erstmalig eindeutige Feststellung der Staatsangehörigkeit wieder ab- 
sichtlich auflösend mehrdeutig umgedeutet. So hieß es in der Verordnung 
vom 05.02.1934, § 1 Abs. 2: 

"Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichs- 
angehörigkeit) " 

So musste bis 1999 z.B. jeder, der in Hannover Schöffe werden wollte, 
eine Erklärung unterschreiben, in der es gleich unter Punkt 1 heißt: 

"Ich bin Deutscher im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgeset- 
zes." 

GG Artikel 116 [Staatsangehörigkeit] lautet unter Bezug auf die Deutschen 
Reichsgrenzen folgerichtig ohne eine zunächst westdeutsche oder BRD- 
Staatsangehörigkeit zu definieren: 

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweiti- 
ger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt 


- 49 - 




oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder 
als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Rei- 
ches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. 

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 
1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassi- 
schen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlin- 
ge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, 
sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genom- 
men haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck ge- 
bracht haben. 

Der Grundgesetz Art. 116 erklärt deshalb völlig widersinnig lediglich, dass 
Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit schon hat, vermeidet 
aber jede Bezeichnung, zu welchem Staat der Deutsche nun eigentlich ge- 
hört, weil die OMF-BRD nicht die alleinige Zugehörigkeit zum Deutschen 
Reich einräumen wollte. Warum? 

Die Aufzeichnungen über die Gespräche zwischen Präsident F. D. Roose- 
velt und Marschall Stalin anlässlich der Teheraner Konferenz vom 28. No- 
vember bis zum 01. Dezember 1943 enthalten folgende Eintragung für das 
Thema zur zukünftigen Behandlung Deutschlands: 

"Der Präsident sagte, nach seiner Meinung sei es sehr wich- 
tig, dass das Konzept des Reiches nicht im Bewusstsein der 
Deutschen gelassen werde und dieses Wort aus der Sprache 
gestrichen werden sollte. " 

Es handelt sich also auch bei der Nichtbeantwortung der Frage, welche 
Staatsangehörigkeit nicht von der BRD Scheineingebürgerte Deutsche ha- 
ben, bis heute um die Fortsetzung der Geschichtsfälschung und Umerzie- 
hung durch die Besatzungsmächte, die dafür zahlreiche Un- und Halbgebil- 
dete, bzw. eiskalte Volksverräter zum Mittun bewogen. 

Und damit wurde ein Knackpunkt aufgebaut und stetig vergrößert, der das 
Wahngebilde eines völkerrechtlich legitimierten, souveränen Staates na- 
mens BRD letztlich zum Untergang zwingen wird, weil die freiwillige 
Wiedervereinigung nur durch die Staatsangehörigen des Deutschen Rei- 


- 50 - 



ches im Deutschen Reich bewirkt werden könnte - und nicht durch Besat- 
zermanipulationen . 

Das Grundgesetz stützte sich auch in zahlreichen Aspekten auf die Fortgel- 
tung von Reichsgesetzen vor dem In kr afttreten des Grundgesetzes. Beson- 
ders makaber ist dabei folgendes, s. DER SPIEGEL, 41/2003, S. 44 und 
45: 

"Denn in seiner allerersten Verordnung hatte der Alliierte Kontrollrat im 
September 1945 zwar neben 24 anderen Bestimmungen auch jenes Gesetz 
aufgehoben, das Hitlers Machtfülle erst garantiert hatte - das so genannte 
Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das eigentlich "Gesetz zur Behe- 
bung der Not von Volk und Reich" hieß. 

Mit dem Ermächtigungsgesetz im Rücken konnte Hitler schalten und wal- 
ten, wie er wollte - und als Gesetzgeber und oberster Inhaber der vollzie- 
henden Gewalt nach Gutdünken Erlasse herausgeben. Beispielsweise den 
Führererlass über die Staatsangehörigkeit. 

Offenbar aber formulierten die Alliierten nicht präzise genug, um auch die 
auf dem Ermächtigungsgesetz fußenden Sonderverordnungen wie Hitlers 
Erlass zu kassieren. 

Der Bundesgerichtshof sinnierte 1953 wohlwollend über den Tyrannen als 
Gesetzgeber: Nach einem staatsrechtlichen Grundsatz ist die Gültigkeit 
von Gesetzen nach dem zum Zeitpunkt ihrer Verkündung. Reitenden Verfas- 
sungsrecht zu beurteilen. Bedeutungslos ist, ob die Staatsgewalt, auf der es 
beruht, rechtlich gewaltsam durch Umsturz begründet wurde. Entschei- 
dend ist nur, ob es sich durchgesetzt hat. Daran kann für die Diktatur Hit- 
lers nicht gezweifelt werden . 

Nach diesen Ausführungen und dem höchstrichterlichen Entscheid des 
BGH wären zunächst alle Sonderverordnungen Adolf Hitlers weiterhin Be- 
standteil der Rechtsordnung der so genannten Bundesrepublik Deutschland 
nach dem Grundgesetz, auch wenn sie als diktatorische Verordnungen 
prinzipiell im Widerspruch zu einer freiheitlichen demokratischen Grund- 
ordnung nach dem Völkerrecht stehen. Das darf so zwar keinen Bestand 
haben, ist aber in der OMF-BRD nicht mehr zu beseitigen. 


-51 - 







In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen - Bundesverfassungsgericht, S. 
1540, heißt es in Spalte 1 und 2: 

"Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, son- 
dern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich" (!?), - in Bezug 
auf seine räumliche Identität allerdings "teilidentisch", so dass insoweit die 
Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die BRD umfasst also, was 
ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das gesamte Deutschland, 
unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechts- 
subjektes "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölke- 
rung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet 
"Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als 
ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt." 

Diesen Quatsch kann man nur dann verstehen, wenn man das so genannte 
Bundes"verfassungs"gericht der BRD als Teil des landes- und hochverräte- 
rischen Systems begreift, in welchem ausschließlich politisch bestimmte 
Richter, die dadurch keine gesetzlichen sein können, eine rechts staatliche 
Kontrolle der Legislative und Exekutive Vortäuschen - und manchmal auch 
dazu nachvollziehbares gerechtes (Schein)Recht verkünden. 

Da das Deutsche Reich nach diesem Urteil aber handlungsunfähig sein 
sollte, konnte die BRD aufgrund völkerrechtswidriger Besatzungsorganisa- 
tion als selbst damit handlungsfähig nicht gleichzeitig das handlungsunfä- 
hige Deutsche Reich sein. 

Die Haager Landkriegsordnung ist Teil des internationalen Völkerrechts 
und geht dem Grundgesetz nach Art. 25 als höherrangig voraus. 

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundes- 
rechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten un- 
mittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. 

Nach der Haager Landkriegsordnung gilt aber ein Verbot zur Unterwer- 
fung unter einen Treueid für eine feindliche Macht. 

Art. 45 (Verbot des Zwanges zum Treueid) 

Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindli- 
chen Macht den Treueid zu leisten. 


- 52 - 



Die Bundesrepublik Deutschland konnte und kann niemals als organisierte 
Modalität der Fremdherrschaft Reichsbürger zu einem eigenen Staatsvolk 
erklären. Selbst der Besatzungsvorbehalt schafft hierfür erkennbar keinerlei 
völkerrechtliche Legitimation! 

In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Reichsangehörigkeit fort, die 
rein staatsrechtlich nicht die der Bundesrepublik Deutschland ist, für die es 
kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die Staatsangehörigkeit des 
Deutschen Reiches nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 
(RuStAG) von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem öffentlichen Recht 
im Staats- und Völkerrecht Reichsdeutscher und nicht etwa Bundesdeut- 
scher. Selbst im Bundesgesetzblatt von 1997 findet sich das Reichs- und 
Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Hier ist unter §1: Begriffsbestim- 
mung Deutscher zu lesen: 

„ Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit be- 
sitzt.“ 

Die BRD-Regierenden und ihr juristischer Schutzschirm aus Politikern, 
Anwälten und Staatsrechtlem hatten für immer ein Problem, dass sie vor 
dem Volk verbergen wollten. 


- 53 - 



10: Besatzungskonstrukt annektiert 

Reichsteilgebiete und -vermögen 

In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen - Bundesverfassungsgericht, S. 
1540, heißt es in Spalte 1 und 2: 

"Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, son- 
dern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich" (!?), - in Bezug 
auf seine räumliche Identität allerdings "teilidentisch", so dass insoweit die 
Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die BRD umfasst also, was 
ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das gesamte Deutschland, 
unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechts- 
subjektes "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölke- 
rung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet 
"Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als 
ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt." 

Die OMF-BRD wurde und wird lediglich von den Siegermächten dazu be- 
nutzt, mit deren Besatzungsvorbehalt einen Teil des besetzten Kernlandes 
des Deutschen Reiches zu verwalten. Sie besitzt im völkerrechtlichen Sin- 
ne kein eigenes Staatsgebiet, da ja das Deutsche Reich als Völkerrechts- 
subjekt fortbesteht. 

Diese Siegermächte annektierten völkerrechtswidrig gleichzeitig weitere 
Reichsgebiete oder gliederten sie in andere, fremde staatliche Verwaltungs- 
systeme ein. 

Im Gegensatz zu allen offenen Bekundungen auf Rückgabe des beschlag- 
nahmten deutschen Reiches nach einem Friedensvertrag wurden ohne jeg- 
liche, vernünftige Gegenwehr durch deutsche Kollaborateure und somit 
Hochverräter am Deutschen Volk erkennbar planmäßig die Vorhaben zur 
entgültigen, aber dennoch völkerrechtswidrigen Annektion von deutschen 
Reichsgebieten in den Grenzen vom 31.12.1937 betrieben. 

Die mit Besatzungsvorbehalt gesteuerte Bundesrepublik Deutschland so- 
wie die gleichfalls durch Fremdbestimmung vergewaltigte DDR ließen 
sich damit nicht nur in Stellung gegen das Deutsche Reich bringen, son- 
dern bemächtigten sich auch völkerrechtswidrig des übrigen Reichsvermö- 


- 54 - 




gens, das nach der Beschlagnahmung einfach an das Besatzungskonstrukt 
ausgehändigt wurde. 

Im Grundgesetz findet man dazu diese Aneignungen absichernde Artikel, 
welche selbstverständlich durch den Besatzungsvorbehalt genehmigt wur- 
den, um das Deutsche Reich völkerrechtswidrig heimlich nach dem Krieg 
auszuhöhlen und zu eliminieren. 

Unbestritten ist, dass die deutschen Kollaborateure bis zum 17.07.1990 
zwar freiwillig an der Aushöhlung des Deutschen Reiches durch Vermö- 
gensaneignung und -aufgabe zum Nachteil Deutscher Reichsbürger betei- 
ligt waren und damit Hochverrat am Deutschen Volk begingen, aber ihre 
Handlungen von den Besatzungsmächten wohlwollend begleitet wurden. 

Ab dem 18.07.1990 allerdings handelten und handeln die Personen in den 
BRD-Organen nur noch aus einer privaten, parteilich organisierten Struk- 
tur von Juristen und Politikern heraus, die dem Deutschen Volk nicht nur 
jegliche gesicherte Rechtsstaatlichkeit vorenthält, sondern das Volksver- 
mögen an das Ausland verschleudert und zahlreiche Hoheitsrechte aufgibt, 
für die sie allerdings keinerlei menschen- oder völkerrechtliche Legitimati- 
on nachweisen können. 


- 55 - 



11: Mitgliedschaft der BRD in der UNO in 

Feindschaft zum Deutschen Reich 

Der Besatzungsvorbehalt diente nicht nur als Grundlage der absoluten 
Kontrolle der Siegermächte gegenüber den besiegten Deutschen, sondern 
auch als Rechtfertigungsgrundlage für deutsche Hochverräter am Deut- 
schen Volk, die sich vollständig der Aushöhlung des Deutschen Reiches 
verschrieben und gleichzeitig dessen Wiederherstellung der Handlungsfä- 
higkeit mit allen Mitteln hintertrieben. 

Um nun Geschichtslügen und Geschichtsfälschungen in das deutsche Bil- 
dungssystem, in Schulen, Gymnasien, und Universitäten einschleusen zu 
können, scheinheilig „Reeducation“ - „Umerziehung“ genannt (siehe 
auch, „ What to do with Germany! 1945. Distributed by Spezial Service 
Division, Army Service Forces, US-Army. Not für Sale!“), wurde schon in 
Jalta eine 50jährige Besetzung des deutschen Reichsgebietes beschlossen. 
Zehntausende deutscher Lehrkräfte und Professoren wurden aus dem Amt 
gejagt, an deren Stelle dann willige Kollaborateure gesetzt wurden. Lizen- 
zen für Zeitungen und Zeitschriften wurden nur an den Besatzungsmächten 
gehorsame Kollaborateure erteilt, um die Siegersicht von der Alleinkriegs- 
schuld des Deutschen Reiches auch wirklich durchsetzen zu können. 

Um der deutschen Jugend und den nachwachsenden Generationen viele In- 
formationsquellen abzuschneiden, erließen alle vier Besatzungsmächte - 
naturgemäß die sowjetbolschewistische eingeschlossen - einen "Nero-Be- 
fehl" zur Verbrennung von Forschungsunterlagen und Büchern zur Weltge- 
schichte unter dem Befehlstitel: LISTE DER AUSZUSONDERNDEN LI- 
TERATUR. 

Dieser Vernichtung saktion fielen Millionen Bücher, etwa 36.000 Titel, 
Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften zum Opfer, auch wenn sie inhalt- 
lich nicht direkt NS-Gedankengut und Lehrstoff beinhalteten, (siehe Kon- 
trollratsbefehl Nr. 4, vom 13.05.1946) 

Mit diesem, entgegen dem allgemeingültigen Völkerrecht, bzw. der Haager 
Landkriegsordnung stehenden Vorgehen wurde in zahlreichen Willkürak- 
ten in viele der bestehenden staatsrechtlichen deutschen Innenverhältnisse 


- 56 - 




eingegriffen, so zum Beispiel mit der angeblichen Auflösung der Kernpro- 
vinz des Deutschen Reiches, PREUßEN - (vergl. Kontrollratsgesetz Nr.46 
vom 25.02.1947) 

Die Siegermächte erlaubten daher den willfährigen Erfüllungsgehilfen ih- 
rer Vemichtungsstrategie gegen das Deutsche Reich ihren eigenen fremd- 
beherrschten Besatzungskonstrukten BRD und DDR die Aufnahme in die 
UNO. 

Zur 28. UN- Vollversammlung am 18.09.1973 trat also das Besatzerkon- 
strukt BRD der Weltloge UNO und damit den bestehenden UN-Feindstaa- 
tenklauseln gegen das Deutsche Reich (Artikel 53 und Artikel 107 der UN- 
Charta) bei. 

Der amerikanische Präsident Franklin D. Roosevelt und der englische Prä- 
sident Winston Churchill hatten bereits am 14.8.1941 eine sogenannte At- 
lantikcharta auf einem Kreuzer vor Neufundland unterzeichnet, die die 
Grundlage der Vereinten Nationen bildete. Die von den Grossen Drei 
(Roosevelt, Churchill, Stalin) auf der Jalta- Konferenz abgegebene Erklä- 
rung über das befreite Europa (11.2.1945) nahm direkt Bezug auf die At- 
lantikcharta; ihre Prinzipien gingen in den Katalog der Ziele und Grundsät- 
ze der Charta der Vereinten Nationen (26.6.1945) ein. 

"Die Atlantikcharta war ein Programm, das in wesentlichen Aspekten von 
Vorstellungen der USA über eine zukünftige Friedensordnung in der Welt 
ausging." (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage, Band 2, S. 258). 

Die Atlantikcharta war also ein Versuch der USA, die Welt besser kontrol- 
lieren zu können. Unter anderem wurde gefordert, ein so genanntes kollek- 
tives Sicherheitssystems aufzubauen, mit dem alle Staaten entwaffnet wer- 
den könnten, die sich nach Ansicht der Mächtigen einer Aggression schul- 
dig gemacht haben. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, vor allem bei 
der Wahl ihrer Herrschaftsformen wurde gefordert und ein Verzicht auf 
Annexionen ohne die Zustimmung des kollektiven Sicherheitssystems. 
Wichtig für die Wirtschaftsinteressen der Großmächte USA und England 
war die Forderung nach einem freien und gleichberechtigten Zugang zu 
den Rohstoffen der Erde. 


- 57 - 



Das hieß nichts anderes, als dass die Völker bei den Boden- 
schätzen nicht mehr über sich selbst bestimmen können soll- 
ten, was vor allem ein Vorteil für die starken Mächte gewesen 
wäre. 

Mit der UNO wurde trotzdem eine Möglichkeit geschaffen, verschiedene 
wichtige Probleme in der Welt gemeinsam zu diskutieren und Lösungen zu 
suchen. 


Organe der UNO 


Der Sicherheitsrat ist in der Realität das höchste Organ der UNO. Er trifft 
sich fast täglich. Er initiiert und führt Maßnahmen durch, mit denen inter- 
nationale Streitigkeiten friedlich beigelegt werden sollen. Alle UNO- Mit- 
glieder sind den Entscheidungen des Sicherheitsrates unterworfen. Dieser 
besteht ständig aus den nicht vom Volk gewählten Vertretern der 5 Groß- 
mächte USA, Russland, England, Frankreich, Volksrepublik China. 

Diese Großmächte haben ein Veto-Recht, werden also nie für 
die Verletzung des Weltfriedens verurteilt werden können. 

Der Sicherheitsrat besteht zudem aus Vertretern von 10 weiteren Staaten, 
die für 2 Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sobald der 
Friede durch mindestens einen der 187 schwächeren Staaten gefährdet 
wird und die Grossmächte ein gemeinsames Interesse daran haben, dage- 
gen einzuschreiten, dann kann der Sicherheitsrat Massnahmen zwingend 
anordnen (z.B. Verhängung wirtschaftlicher Zwangsmassnahmen). An- 
sonsten gibt er auch nur Empfehlungen ab. 

Die Generalversammlung trifft sich ein Mal pro Jahr für ein paar Wo- 
chen. Jedes Land hat eine Stimme. Sie berät unter anderem über Fragen der 
Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit, 
der Menschenrechte und des Völkerrechts. In wichtigen Fragen bedarf es 
einer 2/3 Mehrheit, in anderen Fragen einer einfachen Mehrheit. Beschlüs- 


- 58 - 



se, die nach außen gerichtet sind, sind Empfehlungen. Sie können den 
Empfänger nicht binden. Bindend ist die Entwicklung des Völkerrechts 
oder Entscheidungen über eine internationale Zusammenarbeit. Sie steht 
unter dem Sicherheitsrat, weil sie prinzipiell keine Empfehlungen abgeben 
kann, sobald der Sicherheitsrat sich mit einer Sache befasst und nicht aus- 
drücklich der Generalversammlung erlaubt, sich zu äußern. 

Das Sekretariat ist das Verwaltungsorgan der UN. Es steht unter der Lei- 
tung des Generalsekretärs, der für 5 Jahre gewählt wird. Der derzeitige Ge- 
neralsekretär Kofi Annan wurde von den USA gegen seinen Vorgänger 
Boutros Ghali durchgesetzt, der die Anordnungen der USA zu we- 
nig befolgte. 

Der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) soll den wirtschaftlichen und 
sozialen Fortschritt sowie die umfassende friedliche Zusammenarbeit der 
Staaten auf allen Gebieten fördern. Der ECOSOC ist verantwortlich gegen- 
über der Generalversammlung. Jedes Jahr werden 18 der 54 Mitglieder ge- 
wählt. Der Rat kann internationale Abkommen entwerfen, Studien anferti- 
gen lassen, Empfehlungen geben sowie internationale Staatenkonferenzen 
einberufen. 

Der Internationale Gerichtshof wurde 1946 in Den Haag eingerichtet. Er 
besteht aus 15 von der Generalversammlung und vom Sicherheitsrat ge- 
wählten Richtern (für 9 Jahre), was beinhaltet, dass jeder den Großmächten 
passen muss. Das Gericht entscheidet in durch Klage anhängig gemachten 
Streitverfahren zwischen souveränen Staaten und in Gutachterverfahren 
auf Antrag der Organe der UNO oder ihrer Sonderorganisationen. Eine 
Unterwerfung unter dessen Gerichtsbarkeit setzt besondere Vereinbarung 
oder einseitige Unterwerfungserklärung voraus, die allgemein oder in ein- 
zelnen Streitsachen erfolgen und durch Vorbehalt eingeschränkt werden 
kann. Die USA verweigert eine Unterwerfung für US-Bürger. 

Spezialorgane sind Unterorganisationen der UNO wie das Weltkinderhilfs- 
werk (UNICEF), die Welthandelskonferenz (UNCTAD), das Entwick- 
lungsprogramm der UNO (UNDP); das Umweltprogramm (UNEP), der 
Hohe Flüchtlingskommissar der UNO (UNHCR). 


- 59 - 



Daneben gibt es Sonderorganisationen. Das sind eigenständige internatio- 
nale Organe. Sie sind mit den Organen der UNO durch Abkommen und 
Koordinierungsorgane verbunden. Zum Beispiel die Organisation für Er- 
ziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), die Internationale Arbeits- 
organisation (ILO), die Landwirtschafts- und Emährungsorganisation 
(FAO), die Weltgesundheitsorganisation WHO, der Internationale Wäh- 
rungsfonds (IWF), die Weltbank, die Welthandelsorganisation (WTO). 

Einer der bedeutendsten Geostrategen der USA, Zbigniew BRZEZINSKI, 
erklärte in seinem Buch "Die einzige Weltmacht. Amerikas Strategie der 
Vorherrschaft" aus dem Jahr 1999, dass die Sonderorganisationen inzwi- 
schen Teil dieser Vorherrschaft seien: Als Teil dieses amerikanischen Sys- 
tems muss außerdem das weltweite Netz der Sonderorganisationen, allen 
voran die internationalen Finanzinstitutionen, betrachtet werden. 

Offiziell vertreten der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Welt- 
bank globale Interessen und tragen weltweit Verantwortung. In Wirklich- 
keit werden sie jedoch von den USA dominiert, die sie mit der Konferenz 
von Bretton Woods im Jahre 1944 aus der Taufe gehoben haben. 

Der IWF soll offiziell die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet 
der Währungspolitik fördern, ein ausgewogenes Wirtschaftswachstums 
und einen hohen Beschäftigungsgrad, die Stabilität der Währungen durch 
geordnete Währungsbeziehungen und durch die Errichtung eines kreditmu- 
tilateralen Zahlungs Systems. Jedes Mitglied schickt einen Gouverneur in 
den Gouverneursrat (Board of Governors). Die wichtigsten Entscheidun- 
gen werden im Interimsausschuss getroffen. Dieser besteht aus 22 Mitglie- 
der, 11 aus Industrieländern, 11 aus Entwicklungsländern. Die laufenden 
Geschäfte führt ein Exekutivdirektorium aus 22 Mitgliedern: 6 davon wer- 
den von den 5 größten Fondsbeteiligten gestellt (USA, GB, F, D, J) und 2 
durch die Hauptgeberländer (USA, Saudi Arabien), 16 durch andere. Das 
Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrem Anteil am Fonds. Wich- 
tige Beschlüsse brauchen 85% der Stimmen; die USA besitzen als ein- 
ziges Land mit 20,1% der Stimmen ein Vetorecht. 


- 60 - 



Ziele der Weltbank sind die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung 
der Mitgliedsländer und des Lebensstandards der Bevölkerung durch Er- 
leichterung der Kapitalanlage für produktive Zwecke, durch Förderung pri- 
vater Direktinvestitionen und des Außenhandels sowie durch Förderung 
von Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut durch Darlehen, Gewährung 
technischer Hilfen bei Entwicklungsprojekten, Koordinierung von Ent- 
wicklungshilfe und Zusammenarbeit. Jedes Land entsendet einen Gouver- 
neur. Die Weltbank wird durch 22 Direktoren geführt. 5 davon werden von 
den Ländern mit der höchsten Kapitalbeteiligung ernannt, 17 werden von 
den übrigen gewählt. Der Präsident der Weltbank muss US-Bür- 
ger sein. 

Die UNO ist also entsprechend ihrer Charta ein Völkerbund, der sich ge- 
gen das Deutsche Reich und die mit ihm verbündeten Staaten im zweiten 
Weltkrieg richtete und weiterhin richtet. 

Artikel 1 

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu die- 

sem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohun- 
gen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen 
und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Strei- 
tigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, 
durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und 
des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen; 

2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichbe- 
rechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen 
zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnah- 
men zur Festigung des Weltfriedens zu treffen; 

3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale 

Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu 
lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten 


-61 - 



für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder 
der Religion zu fördern und zu festigen; 

4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Ver- 
wirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt wer- 
den. 

Artikel 53 

(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachun- 
gen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen un- 
ter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheits- 
rats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen 
oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausge- 
nommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absat- 
zes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wieder- 
aufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abma- 
chungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf 
Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, 
neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten. 

(2) Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden 
Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unter- 
zeichners dieser Charta war. 

Artikel 107 

Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierun- 
gen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat 
ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind 
eines Unterzeichner staats dieser Charta war, werden durch 
diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt. 

Das Besatzungskonstrukt BRD ist als organisierte Modalität einer Fremd- 
herrschaft zunächst kein Feind eines Unterzeichnerstaates der UNO-Charta 
gewesen, weil es während des Krieges noch nicht existierte. 


- 62 - 



Die BRD ist auch nicht das Deutsche Reich, wie schon vielfach nachge- 
wiesen wurde. 

Mit dem Beitritt zur UNO hat die Bundesrepublik Deutschland de facto 
dem Deutschen Volk und Deutschen Reich den Krieg erklärt, weil es offen 
auf die Seite der Kriegsgegner getreten ist. Dieser Beitritt konnte bekannt- 
lich nur mit dem Besatzungsvorbehalt erfolgen, so dass die Besatzungs- 
mächte in eigener Sache ihr Konstrukt als vermeintlichen Staat in die UNO 
bugsiert haben. 

Mitglied in der UNO können nach Artikel 3 und 4 der Charta der UNO al- 
lerdings nur Staaten sein, was die BRD jedenfalls zum Beitritt am 
18.09.1973 niemals beanspruchen konnte. 

Zur Aushöhlung des Deutschen Reiches wurden mit der Hilfe aller maß- 
geblichen und öffentlich bestallten Staatsrechtler und Juristen die gesamte 
Völkergemeinschaft getäuscht und irregeführt. Nicht einmal das Stimmver- 
halten der BRD in der UNO konnte nach dem Beitritt ohne Besatzungsge- 
nehmigung funktionieren. Dafür wurde die BRD sofort als drittgrößter Bei- 
tragzahler der UNO beansprucht. 

Die von den Kriegsgegnern des Deutschen Reiches errichtete BRD führte 
also insbesondere seit dieser Zeit den Krieg gegen das deutsche Volk und 
dessen handlungsunfähigen Staat mit anderen Mitteln als Bomben, Panzern 
und Flugzeugen fort. 

Als Beispiel hierfür kann z. B. die gezielte Überfremdung, die Abtreibung 
ungeborener Kinder, die moralische und kulturelle Zersetzung, die maßlose 
Verschwendung öffentlicher Gelder, die Ausplünderung des Volkes durch 
Zahlungen an Fremdstaaten und organisierte Forderungsstrukturen, die 
Aufgabe unverzichtbarer Hoheitsrechte und Infrastrukturen usw. angeführt 
werden. 


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12: Irreführung der 2plus4- 

Verhandlungspartner durch BRD-Organe 

Es war der natürliche Wille des Deutschen Volkes im Gebiet der BRD und 
der aufgelösten DDR zu einer Einheit zusammen zu kommen. Es war be- 
wusstes politisches Kalkül der Besatzungsmächte und ihrer total abhängi- 
gen Konstrukte, auch 1990 die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches 
freiwillig nicht wieder herzustellen. Damit wäre das gesamte völkerrechts- 
widrige Verhalten der Besatzungsmächte und ihrer Besatzerkonstrukte 
DDR und BRD seit der Kapitulation zur Diskussion gelangt. 

Am 17.07.1990 kam es also unter geheimgehaltenen Vorbehalten zur Vor- 
bereitung des Einigungs Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch- 
land und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31.08.1990 und 
dem Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland 
(Zwei-Plus- Vier- Vertrag!) vom 12.09.1990 zu einer letzten entscheidenden 
Unterredung der Alliierten in Paris, nach einigen anderen vorangegange- 
nen Treffen in Ottawa, Helsinki usw.! 

Das Archiv der Gegenwart, 60. Jahrgang 1990, Siedler & Co. Verlag für 
Zeitarchive GmbH, Sankt Augustin, S. 34719 f., gibt erkennbar wieder, 
wie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Abschaffung des 
Grundgesetzartikels 23 bereits am 17.07.1990 verbindlich im Wege des 
Staatsstreiches von oben zusagte. 

Anwesend am 17.07.1990 in Paris waren Eduard Schewardnadse (Außen- 
minister der UdSSR), James Baker (Außenminister der USA), Roland Du- 
mas (Außenminister von Frankreich), Douglas Hurd (Außenminister des 
Vereinigten Königsreiches Großbritannien und Nordirland), Dietrich Gen- 
scher (Außenminister der Bundesrepublik Deutschland) und Markus Me- 
ckel (Außenminister der Deutschen Demokratischen Republik). 

Es wird aus dem Pariser Text zu den Grenzfragen vom 17.07.1990 zum 
Dritten Treffen der Außenminister der Zwei-Plus-Vier unter zeitweiliger 
Beteiligung Polens zitiert - BK, 214-33000 De 39 NA 4 Bd. 4. (Vorlage 
des MDg. Hartmann über Chef Bundeskanzleramt an den Bundeskanzler 


- 64 - 




zur Unterrichtung, hs. ergänzt: "je gesondert", 18.07.1990. Abgezeichnet: 
"Seilers"! 


Nr. 354A 

Anlage 1: Pariser Text zu den Grenzfragen: 

1. Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutsch- 
land, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. 
Seine Außengrenzen werden definitiv die Grenzen der Deutschen Demo- 
kratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland am Tage des In- 
krafttretens der endgültigen Regelung sein. Die Bestätigung des endgülti- 
gen Charakters der Grenzen Deutschlands ist ein wesentlicher Beitrag zur 
Friedensordnung in Europa. 

2. Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwi- 
schen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen 
Vertrag. 

3. Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere 
Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben. 

4. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen 
Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des 
vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit die- 
sen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestim- 
mungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des 
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind. 

5. Die Regierungen der UdSSR, der USA, des Vereinigten Königreiches 
und Fran kr eichs nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklä- 
rungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut- 
schen Demokratischen Republik förmlich entgegen und stellen fest, dass 
mit deren Verwirklichung der definitive Charakter der Grenzen Deutsch- 
lands bestätigt wird. 

Nr. 354B 

Anlage 2: Protokoll des französischen Vorsitzenden 


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Zusammenkunft der Außenminister Frankreichs, Polens, Der Union der 
Sozialistischen Sowjetrepubliken, Der Vereinigten Staaten von Amerika, 
Großbritanniens, Der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De- 
mokratischen Republik in Paris am 17. Juli 1990 

Protokoll 10 [10 Hs. ergänzt: "(des franz. Vorsitzenden)“.] 

1 . Das Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, auf das 
sich die sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigt 
haben, wird durch folgenden Satz ergänzt: „Die Bestätigung des endgülti- 
gen Charakters der Grenzen wird einen wesentlichen Bestandteil der Frie- 
densordnung in Europa darstellen. ‘ ‘ 

2. Der Wortlaut des 2. Prinzips hinsichtlich der Frage der deutschen Gren- 
zen wird wie folgt geändert: Die Worte „die bestehende Westgrenze Po- 
lens“ werden durch die Worte „die zwischen ihnen bestehende Grenze“ er- 
setzt. 

3. Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich 
Genscher, erklärt, dass der Vertrag über die deutsch-polnische Grenze in- 
nerhalb der kürzestmöglichen Frist nach der Vereinigung und der Wieder- 
herstellung der Souveränität Deutschlands unterzeichnet und dem gesamt- 
deutschen Parlament zwecks Ratifizierung unterbreitet werden wird. 11 
[11 Abführungszeichen in der Textvorlage nicht vorhanden.] Der Außen- 
minister der Deutschen Demokratischen Republik, Markus Meckel, hat 
darauf hingewiesen, dass sein Land dieser Erklärung zustimmt. 

4. Die vier Siegermächte erklären, dass die Grenzen des vereinigten 
Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äuße- 
res Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann. 
Der Außenminister Polens, Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, dass 
nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgaran- 
tie durch die vier Mächte dar stellt. 

Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Gen- 
scher, weist daraufhin, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass diese Er- 
klärung für die polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt. Die 
BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, dass die 
in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände 
nicht eintreten werden , d.h., dass ein Friedensvertrag oder 


- 66 - 



eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind. Die DDR stimmt 
der von der BRD abgegebenen Erklärung zu. 

Erklärungen zu Protokoll : 

BM zu deutsch-polnischem Grenzvertrag: 


- „Der deutsch-polnische Grenzvertrag wird innerhalb kürzestmöglicher 
Zeit nach der Vereinigung und der Herstellung der Souveränität des verein- 
ten Deutschland unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zuge- 
leitet.“ 

- „Innerhalb kürzester Zeit bezieht sich sowohl auf die Unterzeichnung als 
auch auf die Zuleitung zur Ratifikation.“ 

BM zu Erklärung der Vier: 

Die Vier Mächte erklären, dass der endgültige Charakter der Grenzen 
Deutschlands durch keine (äußeren) 12[ 12 ( ) Hs. korrigiert aus: "auswärti- 
gen".] Umstände oder Ereignisse in Frage gestellt werden kann.“ 


BM: 

- Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass die polnische Regierung 
in der Erklärung der Vier Mächte keine Grenzgarantie sieht. 

- Die Bundesregierung schließt sich der Erklärung der Vier Mächte an und 
stellt dazu fest, dass die in der Erklärung der Vier Mächte erwähnten Er- 
eignisse und Umstände nicht eintreten werden, nämlich dass ein Friedens - 
vertrag oder eine friedensvertragliche Regelung nicht beabsichtigt sind. 

Der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland 
vom 12.09.1990 legt mit Bezug auf die Treffen der Außenminister in Otta- 
wa am 13.02.1990, in Bonn am 05.05.1990, in Berlin am 22.06.1990, in 
Paris am 17.07.1990 und in Moskau am 12.09.1990 in Art. 1 die Grenzen 
entsprechend der in Paris bereits bestimmten Festsetzungen fest. 

Das bedeutet, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereits 
zu diesem Zeitpunkt von der Beseitigung des Art. 23 des Grundgesetzes 
ausgegangen ist und ohne Bevollmächtigung auf weitere Gebiete des Deut- 
schen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 verzichten wollte. 


- 67 - 



Aufgrund des Vorbehaltungsrechtes der Siegermächte haben diese mit dem 
verbindlichen Protokoll vom 17.07.1990 die Beseitigung des Art. 23 des 
Grundgesetzes und weiteren Änderungen am Grundgesetz zugestimmt und 
diese Änderungen auch verbindlich mit den obigen Erklärungen durchge- 
setzt. 

Es handelt sich um ein Diktat zur Änderung des Grundgesetzes, dem die 
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesrat und der Bun- 
destag zur Irreführung des Deutschen Volkes den Anschein gaben, dass der 
Artikel 23 des Grundgesetzes erst am 03.10.1990 nach dem Beitritt der 
neuen Bundesländer aufgehoben wurde. 

Richtig ist, dass diese Aufhebung schon mit der Erklärung der Vier Mächte 
am 17.07.1990 aufgrund ihres Besatzungsvorbehaltes bewirkt war, da die- 
se nicht von einem In kr afttreten am 03.10.1990 ausgingen. 

Worin lag aber die planmäßige Irreführung durch die BRD-Juristen wirk- 
lich? 

Auch in den 2plus4- Verträgen verhandelten die Siegermächte nur mit sich 
selbst, da die Besatzerkonstrukte dem Besatzungsvorbehalt unterlagen und 
keinerlei Gestaltungsfreiheit außerhalb ihrer Formulierungskünste aufwie- 
sen. Und diese bei deutschen Juristen ausgeprägte Fähigkeit zur Begehung 
jeglicher Verbrechen als nach Recht und Gesetz erlaubt findet sich unter 
Punkt 4 der Information Nr. 354 A: 

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De- 
mokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des ver- 
einten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen 
Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestim- 
mungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des 
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind. 

Es gab nie die Absicht der BRD, eine Verfassung als Grundlage der Teil- 
wiedervereinigung zu schaffen. 

Es gab auch bei den Erfüllungsgehilfen der BRD und Kollaborateuren mit 
den Besatzern keine Absicht, die Gebiete des Deutschen Reiches für das 
Deutsche Volk insgesamt einzufordem oder darüber Verhandlungen nach 


- 68 - 



dem Völkerrecht zu führen, was sie schon völlig ungeeignet für eine ver- 
meintliche Treuhänderschaft für das Deutsche Reich kennzeichnete. 

Deshalb wurde auch der Bezug auf das Grundgesetz im 2. Satz unter Punkt 
4 notwendig, zumal die Bevölkerung der DDR noch lange an das Verspre- 
chen glauben gemacht werden musste, dass man innerhalb von 2 Jahren 
nach dem Anschluss an die BRD eine Verfassung vorgelegt bekommen 
würde, in die auch die positiven Entwicklungen in der DDR eingehen 
könnten. 

Die gesamte so genannte (Teil)Wiedervereinigung entblößt sich als gigan- 
tischer Betrug am Deutschen Volk und Deutschen Reich, die völkerrechts- 
widrig um ihre Identität, Handlungsfreiheit und um große Teile des 
Reichsgebietes betrogen werden sollten. Es kann vermutet werden, dass es 
neben der Aufgabe der DM auch noch weitere geheime Absprachen gibt, 
die zur Zeit einer völkerrechtlichen Legalisierung der Einigungsverträge 
und der Wiedervereinigung diametral entgegenstehen. 

Im Ergebnis wurden aber mit diesen unseriösen, jedoch bei deutschen Ju- 
risten typischen Gestaltungen von Verträgen gegenüber Gutgläubigen völ- 
lig unverbindliche und niemals rechtskraftfähige Machwerke geschaffen, 
die den Besatzungsmächten nun keinerlei legale Einflussmöglichkeit auf 
eine noch anzunehmende Neue Deutsche Verfassung mehr gewähren und 
die Fragen zur Grenzregelung nach dem Völkerrecht immer wieder aufle- 
ben lassen können. 


- 69 - 



13: Einigungsvertrag zwischen DDR UND BRD 

IST NICHTIG 

a) Aufhebung des Art. 23 des Grundgesetzes 

Der Einigungsvertrag zwischen der „Bundesrepublik Deutschland“ und der 
",DDR“ vom 31.08.1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgeset- 
zes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen Staats- 
recht nicht mehr: „Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile 
Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.“. Diese Aufhebung war 
staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands (z. B. Ost- 
deutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beigetre- 
ten sind. 

Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, 
dass die Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum 
Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr 
der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung frei- 
lich indirekt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet - 
das eigentliche Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses 
heute genannt wird. Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine aner- 
kannte gesamtdeutsche Regierung und auch kein anerkannter gesamtdeut- 
scher Gesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich 
irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht iden- 
tisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu 
einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrund- 
lage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn 
an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam. 

b) Zwei-Plus-Vier-Vertrag 

Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung 
im "Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, 
im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von 
der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermäch- 
ten in Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf je- 
den künftigen Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mächten gegenüber 
verzichtet, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer 


- 70 - 




für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel 
werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsge- 
biet aufgeführt. 

c) Verstoß gegen Völkerrecht 

Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muss die Bun- 
desrepublik Deutschland aber in jedem Fall auch Art. 20 Abs. 3 des Grund- 
gesetzes berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das 
Völkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem 
Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht er- 
gibt sich aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage Gesamt- 
deutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt: 

Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind 
zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord- Ostpreußen 
von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch an- 
nektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer 
eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin 
von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin 
soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt 
werden. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den An- 
griffskrieg, wie jede Aggression, ächtet, unwirksam geworden. Für die rei- 
ne kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, 
gilt jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKQ) von 1907 
und für das Verhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die 
Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 
HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünde- 
rung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur wäh- 
rend der Besetzung). 

Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals 
neu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der 
UNO vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vor- 
übergehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Beset- 
zung ist daher auch niemals ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen 
Gebietserwerb auf Dauer. 

d) Verstoß gegen Selbstbestimmungsrecht 


-71 - 



Dazu kommt auch noch, dass nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungs- 
rechtes der Völker jedes Volk das Recht hat, auf einem angestammten Ge- 
biet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit dieses Recht nicht ge- 
währleistet worden sein sollte, besteht ein entsprechend völkerrechtlich be- 
gründeter Anspruch gegen jede behindernde fremde Macht. Das gilt natür- 
lich auch für deutsche Verhältnisse. 

Diese allgemeine völkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem 
grundlegenden internationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der 
Konvention über das Recht der Verträge, die am 23.05.1969 in Wien unter- 
zeichnet wurde und deren Partei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 
20.08.1967 ist, ein internationaler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des 
Abschlusses mit einer zwingenden Norm des Völkerrechts in Widerspruch 
steht. Dafür kommt in Betracht: 

dl) Die Anerkennung einer Annexion als „Rechtsgrund“ für das ständige 
Inbesitznehmen fremden Staatsgebietes; 

d2) Die Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker; 

d3) Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben; 

d4) Fehlende Verfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtreten- 
den Staates über dieses Gebiet. 

Dazu ist zu dl) und d2) festzustellen: 

dl) Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind zweifellos 
annektiert worden. Eine solche Annexion soll durch den Grenzanerken- 
nungsvertrag mit Polen vom 14.11.1990 durch dessen folgende Ratifikati- 
on abgeschlossen werden und „Recht“ begründen. Entsprechend verpflich- 
tet sich die Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2 des deutsch- 
sowjetischen Vertrages über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusam- 
menarbeit vom 09.11.1990, künftig keine Gebietsansprüche mehr geltend 
zu machen. 

d2) Eine solche Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund für 
einen dauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete durch die polnische 
und sowjetische Annexion und Okkupation. 


- 72 - 



Jede Vereinbarung, welche die von Polen und der Sowjetunion annektier- 
ten deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße betrifft, ist somit zu- 
nächst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von Art. 53 der Wiener 
Vertragsrechtskonvention. Rechtsfolge könnte daher von jeder Bundesre- 
gierung, die der jetzigen folgt, den Okkupationsmächten gegenüber geltend 
gemacht werden. Daher kann eine solche Vereinbarung nicht dem Frieden 
in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser völkerrechtlich begründete 
Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom 22.11.1967 ist unverjähr- 
bar und unverzichtbar nach Art. 8, Abs. 4 der Genfer Konvention von 
1949. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Polen und Russland 
ist völkerrechtlich daher jederzeit zulässig. 

e) Verstoß gegen Völkerrecht wegen fehlender Verfügungsberechtigung 


Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der inter- 
nationalen Verträge ein weiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung 
gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 57 der Wiener Vertragskon- 
vention von jeder entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung führt, 
mit der die Bundesrepublik Deutschland die von Polen und der Sowjetuni- 
on annektierten Gebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Nei- 
ße an die beiden Okkupationsmächte abtreten wollte und würde. Wenn ein 
solcher Abtretungsvertrag völkerrechtswirksam sein sollte, muss die Bun- 
desrepublik Deutschland vorerst einmal über die abzutretenden Gebiete 
auch völkerrechtlich überhaupt abtretungs- und damit verfügungsberechtigt 
gewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn 
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckte sich nie über Ost- 
deutschland jenseits von Oder und Neiße. 


Denn unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der An- 
nexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese 
Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum 
Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich 
nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den 
Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich 
verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße 


- 73 - 



ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen. Doch ist das Deutsche Reich 
als solches auch heute anscheinend noch nicht einmal völkerrechtlich 
handlungsfähig. 


Da das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, kann auch die Bundesre- 
publik Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Rei- 
ches sein. Im Namen des Deutschen Reiches könnte sie allenfalls völker- 
rechtlich gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teil- 
weise identisch ist, wenn sie entsprechend bevollmächtig gewesen wäre: 


el) Das war sie nicht einmal hinsichtlich Westdeutschlands. Sie konnte 
also in diesem Namen auch niemals etwa kleine Gebietsteilchen an den 
westlichen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Dafür hatte sie gar 
keine entsprechende Vollmacht. 

e2) Sie hatte auch keine Vollmacht hinsichtlich des Gebietes, das die frü- 
here DDR als Mitteldeutschland seit dem 03.10.1990 innehatte. Die ent- 
sprechende Abtretung s Vollmacht fehlt. 

e3) Die hat sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete 
jenseits von Oder und Neiße. Die Wiedervereinigung hat durch Einigungs- 
vertrag nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus- Vier- Vertrag ausdrück- 
lich nur für Westdeutschland und Mitteldeutschland statt gefunden. Auch 
der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des 
Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden. Für seine Ostgebiete jenseits 
von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich verfü- 
gungsberechtigt. Doch ist es völkerrechtlich nicht handlungsfähig und 
kann daher schon aus diesem Rechtsgrund kein Gebiet völkerrechtlich zu- 
lässig abtreten. 


Demzufolge hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem deutsch-polni- 
schen "Grenzanerkennungsvertrag“ vom 14.11.1990 deutsche Gebiete ab- 
getreten, die abzutreten sie weder staats- noch völkerrechtlich die Möglich- 
keit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da sie niemals die Territorial- 
gewalt über diese Ostgebiete ausübte. Die Wiener Vertragrechtskonvention 
kennt zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wonach ein Vertrag, der eine 


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unmögliche Leistung zum Gegenstand hat, nichtig ist. Doch gilt auch hier 
der alte Rechts satz: Impossibillum nulla est obligatio (Es gibt keine Ver- 
pflichtung zu etwas Unmöglichem). Dieser allgemeine Rechtssatz ist si- 
cherlich zwingende Norm des Völkerrechts. Daher ist der Vertrag vom 
14.11.1990, der Ostdeutschland an Polen abtritt, nach Art. 53 der Wiener 
Vertragsrechtskonvention nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die kei- 
ner der Beteiligten erbringen kann. 


e4) Die Bundesrepublik Deutschland nicht, weil sie über dieses Gebiet völ- 
kerrechtlich nicht verfügungsberechtigt ist. 

e5) Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Territorialhoheit über seine 
Ostgebiete hatte und daher insoweit völkerrechtlich auch verfügungsbe- 
rechtigt gewesen wäre, es aber zurzeit nicht kann, weil es völkerrechtlich 
scheinbar weiterhin nicht handlungsfähig ist. 


Außerdem ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion 
der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete 
schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt 
der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völker- 
rechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtspre- 
chung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den Fortbe- 
stand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich verfü- 
gungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist 
es auch bis heute nicht untergegangen. 


Und schlussendlich wird überhaupt bestritten, dass ein OMF-BRD-Besat- 
zungskonstrukt überhaupt ein Staat ist. Das Konstrukt kann auch niemals 
treuhänderisch für das Deutsche Reich tätig geworden sein oder tätig wer- 
den, da es im grundsätzlichen, unüberbrückbaren Interessenkonflikt zu 
diesem steht. 


Weil die 2plus4- Verträge u. a. Keine rechtskraftfähigen Reichsgebietsab- 
tretungen beinhalten, aber keine salvatorische Klausel für z. B. Einen sol- 


-75 - 



chen Fall enthalten, sind sie als minderwertige juristische Machwerke 
hochbezahlter deutscher Hochverräter also einfach nichtig. 


Abschließend noch ein wichtiges Zitat zur Frage, warum auch die Kirchen 
die ständigen Rechtsbeugungen in der BRD dulden und damit durch Unter- 
lassen stützen: 

Carlo Schmidt, Erinnerungen, Bertelsmann Club GmbH, 
Gütersloh, nach Scherz Verlag 1979, S. 386 - 387: 

„In der Frage der Weitergeltung des Reichskonkordats wurde im Grund- 
satzausschuß heftig gerungen. Schrieb dieses doch die Konfessionsschule 
vor. Nach langen Auseinandersetzungen beschloss der Hauptausschuß am 
8. Dezember (1944) mit elf gegen acht Stimmen, dass die seit dem 8. 
Mai 1945 bestehenden Verträge zwischen den Ländern und 
den Kirchen in Kraft bleiben sollten; darunter befand sich das mit dem 
Reich abgeschlossenen Konkordat nicht. Die Gegnerschaft gegen die An- 
erkennung des Reichskonkordats von 1933 war erheblich: Dieses Konkor- 
dat sei als ein vom Naziregime dolos geschaffenes, ausschließlich politi- 
sches Instrument entstanden. 

Im Plenum kam es zu langwierigen, wenn auch interessanten Debatten 
über das Wesen der Konkordate und auch die nazifreundliche Haltung ge- 
wisser Stellen der katholischen Hierarchie Deutschlands während des Drit- 
ten Reiches. Schließlich begrub man das Problem in der allge- 
meinen Formulierung des Artikels 123 des Grundgesetzes, 
wonach die vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsverträ- 
ge gültig sind, wenn sie gewisse formale Voraussetzungen er- 
füllen. 

Das Konkordat war damit implizit anerkannt, ohne dass man es zu nennen 
brauchte. Einer der Gründe hierfür war, dass im Falle der Fort- 
geltung des Konkordats die Bistümer in den von Polen verwal- 
teten Ostgebieten des alten Deutschen Reiches vom Vatikan 
als Bistümer in Deutschland behandelt werden würden, solan- 


- 76 - 



ge es zu keiner formalen Abtrennung dieser Gebiete in Polen 
gekommen war. Man versprach sich davon eine Waffe gegen polnische 
Gebietsansprüche. 

Dafür mussten wir das Konkordat als weiter geltend betrachten und durften 
nichts tun, was der Kurie das Recht geben konnte, uns des Vertragsbruchs 
zu bezichtigen.“ 

Auch dieser Vorgang zeigt zunächst, dass BRD-Juristen die Arbeitsauffas- 
sung vertreten, dass ihre Vertragsformulierungen so unverständlich sein 
sollen, dass der Gegenüber möglichst nicht aufgeklärt oder getäuscht wird. 
Das wird wieder beweisbar, wenn man sich dazu den GG Art. 123 genauer 
ansieht. Staatsverträge durch die nach dem GG-Gesetz zuständigen Stellen 
kann es auch aus der Natur der Sache heraus nicht geben, weil das Grund- 
gesetz keinen Staat macht. 

Grundgesetz Art. 123 (Fortgeltung alten Rechts und alter 
Verträge) 

(1) (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundesta- 
ges gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. 


(2) (2) Die vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsverträge, die sich 
auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landes - 
gesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und 
Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die 
nach diesem Grundgesetz zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder 
ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen ander- 
weitig erfolgt. 

Es ist nun auch bekannt geworden, dass die ersten, einzelnen BRD-Juristen 
behaupten, dass die Verträge zur Grenzregelung mit Polen keine Gebiets- 
abtretungen seien, sondern nur Grenzanerkennungen. Das soll dann so ein 
Unterschied sein wie zwischen Eigentum und Besitz, also eine Gebietsab- 
trennung wäre der Verlust des Eigentums und eine Grenzanerkennung 
wäre nur eine andere Bezeichnung für die Anerkennung des Besitzes von 


- 77 - 



Staatsgebieten des Deutschen Reiches durch Polen und Russland. Und das 
ohne jegliche zeitliche Einschränkung? 

Dazu ist aber festzuhalten, dass die BRD fremdes Eigentum, über das sie 
nie verfügte und das ihr auch von den Siegermächten nie als dem angebli- 
chen Deutschen Reich zurück gegeben wurde, auch nicht einem anderen 
zum Besitz überlassen konnte. 

Und mit welchem politischen oder wirtschaftlichen Zweck sollte die Aner- 
kennung des Besitzes von großen Teilen des Staatsgebietes des Deutschen 
Reiches nach der angeblichen Souveränität der BRD weiterhin durch Polen 
und Russland begründet werden, wenn man prinzipiell Grundeigentum 
nicht ersitzen kann? 

Es ist aber ein Leichtes, anhand des Reichskonkordats vom 20. Juli 1933 
mit dem Vatikan die BRD-Juristen und Politiker einer weiteren gravieren- 
den Täuschung zu überführen. 

Im Internet findet man unter dem Datum vom 25.06.1972 die 
folgende Eintragung: 

Auf der Grundlage der durch den Warschauer Vertrag ge- 
schaffenen internationalen Rechtslage (Anerkennung der 
Oder-Neiße-Linie) wandelt Papst Paul VI. die früheren deut- 
schen Diözesen Stettin, Köslin/Kolb erg, Landsberg a. d. War- 
the, Oppeln, Danzig und Allenstein in polnische Bistümer um. 

Die BRD unter damaliger SPD-Regierung hat dieser Umwandlung nicht 
nur nicht widersprochen, sondern die katholischen Bischöfe in Deutsch- 
land haben diesen völkerrechtswidrigen Akt gegen das Deutsche Reich 
auch noch verherrlicht und durch Kooperationsgespräche mit den Geistli- 
chen im Vatikan und Polen unterstützt. Dieses geschah unter der Gewalt- 
herrschaft der so bezeichneten Siegermächte, die nach dem Besatzungssta- 
tut für alle internationalen Vereinbarungen mit der BRD den Genehmi- 
gungsvorbehalt exekutierten. 

Kraft der Bulle von Papst Johannes Paul II. wurde Polen 
1996 in 40 Diözesen, 13 römisch-katholische Bistümer und 


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ein byzantinisch-ukrainisches Bistum geteilt. Die Kirchenge- 
walt in den Diözesen üben Bischöfe aus, die gemeinsam das 
Episkopat bilden. Der Vorsitzende des Episkopats ist seit 1981 
der polnische Primas Kardinal Jözef Glemp. 

Die Umwandlung der deutschen Bistümer in polnische ist damit als einsei- 
tiger, eindeutiger Bruch des Reichskonkordates von 1933 durch den Vati- 
kan festzustellen, der als Nichtfeindstaat mit den Feindstaaten zum Deut- 
schen Reich und seinen von ihm gesteuerten deutschen Kollaborateuren 
schon 1972 deutsche Reichsgebiete durch konkludentes Handeln verun- 
treut hat. 

Im Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 wird aber auch die Berechtigung 
zur Erhebung von Kirchensteuer in Art. 13 verklausuliert und durch den 
Zusatz dazu verdeutlicht: 

Zu Art. 13 

Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche, 
Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt. 

Alle nachfolgenden Vereinbarungen von BRD-Ländem beziehen sich aus- 
drücklich auf das Reichskonkordat von 1933. So heißt es noch im Vertrag 
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg- Vorpommern 
vom 15.09.1997: 

...schließen 

unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordates zwi- 
schen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. 
Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages 
des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 
1929 diesen Vertrag. 

Leider haben sämtliche Juristen, Staatsrechtler, Politiker und selbst die 
ständig das GG immer weiter verschlimmbessernden so genannten Volks- 
vertreter und Bundestagsabgeordneten genau so wenig ordentlich und 
deutsch korrekt diese Kirchenverträge bearbeitet, wie sie das vernichtende 


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Argument gegen jegliche Rechtsgrundlage in der BRD durch die Strei- 
chung von GG Art. 23 a. F. Rechtzeitig begriffen haben oder heute erken- 
nen wollen. 

Ein Konkordatsbruch durch den Vatikan bedeutet aber auch, dass die ka- 
tholische Kirche keinen Rechtsanspruch auf Kirchensteuererhebung durch 
die Finanzamtsstrukturen der BRD ab diesem Vorkommnis gehabt hat. 

Die BRD und ihre Erfüllungsgehilfen in Finanzbehörden und Kirchen ha- 
ben die von ihr beanspruchten Steuerbürger also danach vermutlich in un- 
gerechtfertigter Bereicherungsabsicht, sittenwidriger Schädigungsabsicht 
und für die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches noch angreifbaren, 
unverj ährbaren Betrugshandlungen für die katholische Kirche um hohe 
Milliardenbeträge in jedem Jahr geprellt. 

Mindestens die katholische Kirche ist also seit über 30 Jahren Nutznießer 
der Völkerrechts verbrechen gegen das Deutsche Volk der Staatsangehöri- 
gen des Deutschen Reiches und an einer Rechtsstaatlichkeit in Deutschland 
deshalb vermutlich nicht interessiert. 

Die BRD hat demnach also alle von ihr eingezogenen Kirchensteuern für 
die katholische Kirche wegen sittenwidriger Erhebung ab dem 26.06.1972 
zurück zu geben. 

Gleichzeitig ist der Nachweis geführt, dass die BRD-Politiker und Juristen 
die unter polnischer und russischer Verwaltung stehenden Gebiete des 
Deutschen Reiches durch ihr Handeln nicht nur gefährdet haben, sondern 
diese definitiv ohne Erläuterungen und Aufklärungen gegenüber den 
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches aufgeben wollten und wollen, 
um sich zum persönlichen Vorteil den Kriegsgegnern anzudienen und dem 
Staate Deutsches Reich ungeheueren Schaden zuzufügen. 

Für die völkerrechtswidrige Gesetzeslage in Deutschland finden sich zu- 
nehmend weitere Beweise, die erkennen lassen, dass sich das Besatzungs- 
konstrukt BRD und dessen Erfüllungsgehilfen in immer größerem Ausmaß 
an den Völkerrechtsverbrechen gegen die Staatsangehörigen des Deutschen 
Reiches und das Deutsche Reich beteiligen wollen. 


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Im Focus 49/2005, S. 13, wird berichtet, dass auf Antrag des Berliner Se- 
nats über eine Normenkontrollklage das Bundesverfassungsgericht den 
Sonderstatus von Berlin aufheben soll. 

Das heißt aber nichts anderes, als das die BRD weder souverän noch das 
Besatzungsrecht ungültig wäre. Und es bestätigt, dass der Berlinstatus nach 
dem Besatzungsrecht auch noch im Dezember 2005 gilt. Diesen kann das 
Bundesverfassungsgericht auch nicht ändern, weil ihm dazu schon lange 
die Rechtsgrundlagen fehlen und es gegenüber Besatzungsrecht nichts zu 
sagen hat. 

AIRPORT TEMPELHOF 

Oor historische City- 
Flughafen umfasst 
170 der insgesamt rund 
730 Hektar , Reichs 
vermögen“ in Bertm 

KLAGE 

Berlin kämpft um halbe Milliarde 

Der Berliner Senat zieht im Stir-il um ehe- nat juristisches Neuland Der Sumli rstatus 

malige Grundstücke des Deutschen Reiches West-Berlins im Reichsvennoqen-Gesetz 

vor das Bundesverfassungsgericht in Karls- von 1 % 1 soll aufgehnlien oder ein Gleu h- 

ruhe Seit 1R98 fordert das Land vom Bund behanrtlungserlass erreicht werden. A lle 

die Rückgabe riet Areale im Wert von rund anderen Bundesländer haben die Immobi- 

einer haRien Milliarde Ouio. Am tt> Juni lien zuru< kerhalten und unterstützen Bor- 
lehnte der Bundestag dies endgültig ah uns Xnspmrhe Dipsp hatte das Land aber 

Mit der Normenkontrollklage. die aus lor- nach Ansicht des Bundesfinanzministenuiro 

malen Gründen bis zum 16. Dezember direkt nach der Wiedervereinigung stellen 

eingereicht weiden muss, betritt der Se- müssen ad 

FOCUS 49/2003 kv, 



Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: West-Berlin hat 
einen noch gültigen Sonderstatus 

Im übrigen wird auch hier wie in den gesamten öffentlichen Medien der 
BRD die Desinformation fortgesetzt, weil die Bundesländer der BRD keine 
Reichsimmobilien beanspruchen dürfen und auch nicht zurückerhalten 


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können. Die BRD-Bundesländer entsprechen nicht den Ländern des Deut- 
schen Reiches und wurden erst 1949 und später u. a. Mit abweichender 
geographischer Erstreckung geformt. Sie haben also niemals Reichsgebiete 
besessen, sondern waren auf Befehl der Siegermächte reine Verwaltungs- 
strukturen zur Verwaltung von solchen Gebieten. Diese Reichsimmobilien 
wurden mit Besatzergewalt erklärtermaßen lediglich vorübergehend be- 
setzt und müssen noch vollständig dem Deutschen Reich nach einer Wie- 
dervereinigung in den Grenzen vom 31.12.1937 zurückgegeben werden. 


- 82 - 



14: Verträge zur Regelung bestimmter Fragen 

SIND NICHTIG 

Die folgenden Verträge und Gesetze sind aufgrund des Besatzungsvorbe- 
haltes der Siegermächte nach Punkt 04 in Selbstkontrahierung der Besatzer 
mit sich selbst und nicht durch den freien Willen der Deutschen entstan- 
den. Sie dienten lediglich dazu, die Deutschen weiterhin trotz der vorge- 
gaukelten, ab dem Zusammenführen der DDR und der BRD scheinbar ge- 
währten Souveränität weiterhin fest in die Steuerungs- und Lenkungs Syste- 
me völkerrechtswidriger und nach Weltherrschaft strebender Fremdmächte 
einzubinden. 

Für diese Analyse sprechen schon die Textformulierungen, die keinerlei 
freie Entscheidung der Deutschen in Volksbefragungen oder zu einer Ver- 
fassung gewährten, obwohl sie grundsätzlich unveräußerliche Menschen- 
rechte und Völkerrechte für jedermann einfach aufgaben. Durch die gesetz- 
und rechtswidrige Abtretung von für eine Nation lebensnotwendigen Ho- 
heitsrechten werden sie auch niemals rechts staatlich korrekt ausführbar 
sein. 

Unter anderen die folgenden Verträge tragen die Saat der notwendigen Ge- 
genvorstellungen vor internationalen Gremien in sich: 

Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion 
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati- 
schen Republik 

Bonn, vom 18. Mai 1990 

Theodor Waigel (BRD), Walter Romberg (DDR) 

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II 

Nr. 20 - Tag der Ausgabe Bonn: den 29. Juni 1990, S. 537 

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De- 
mokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - 
Einigungsvertrag 

vom 31. August 1990 


- 83 - 




Schäuble (BRD), Günther Krause (DDR) 

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 889 

Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 

Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland 

Zwei-plus-Vier-Vertrag - Deutsche Fassung 

Moskau, vom 12. September 1990 

Hans-Dietrich Gentscher (BRD), Lothar de Maiziere (DDR), Roland Du- 
mas (Französische Republik), E. Schewardnadse (Union der Sozialisti- 
schen Sowjetrepubliken), Douglas Hurd (Vereinigte Königsreich von 
Großbritannien und Nordirland), James Baker (Vereinigte Staaten von 
Amerika) 

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1318 

Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der 
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra- 
tischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutsch- 
lands - Einigungs Vertragsgesetz - und der Vereinbarung 
vom 18. September 1990 

Bonn, vom 23. September 1990 
Weizsäcker, Dr. Helmut Kohl, Schäuble 

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 885 

Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug 
auf Berlin 

Bonn, vom 25. September 1990 

Lautenschlager (BRD), Boidevaix (Französische Republik), Vernon A. 
Walters (Vereinigte Staaten von Amerika), Christopher Mallaby (Vereinig- 
tes Königreich von Großbritannien und Nordirland) 


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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274 
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 

Verordnung zu den Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in 
bezug auf Berlin vom 25. September 1990 

Bonn, vom 28. September 1990 

Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl 

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1273 

Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 

Wenn man allein die Reihenfolge der öffentlichen Bekanntmachungen der 
oben aufgeführten Verträge anschaut, erkennt man ein rechtwidriges Sys- 
tem permanenter Irreführung der Deutschen. Wie kann zum Beispiel eine 
Verordnung auf Seite 1273 des BGBl Nr. 36 etwas in Kraft setzen, was 
erst auf Seite 1274 des BGBl Nr. 36 durch Veröffentlichung existiert? 

Die größte Täuschung der Deutschen liegt aber in der Überschrift des Ver- 
trages vom 25. September 1990: Übereinkommen zur Regelung be- 
stimmter Fragen in Bezug auf Berlin. Im Gesetzestext heißt es unter Ar- 
tikel 2 genau: 

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische , gerichtliche 
oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in und in Bezug 
auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder fest ge stellt 
sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, 
ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvor- 
schriften begründet oder fest ge stellt worden sind. 

Entsprechendes steht in Artikel 4: 

Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behör- 
den oder durch eine von derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen 
Gremium vor Unwirksamkeit der Rechte und Verantwortlichkeiten der 
Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in 
jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und 
werden von deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entschei- 
dungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt. 


- 85 - 



Durch diese Formulierung handelt es sich eindeutig nicht um einen Vertrag 
ausschließlich in bezug auf Berlin, sondern er erstreckt sich in seinen völ- 
kerrechtswidrigen Bestandteilen, welche auch die gerichtliche Verfolgung 
von Kriegsverbrechen der Alliierten offen halten müssten, auf das Teil- 
reichsgebiet, welches die DDR und die BRD und Berlin insgesamt um- 
fasst. 

Diese Knebelung ist aber wiederum nur mit dem Besatzungsvorbehalt ent- 
standen und damit ebenso nichtig wie alle oben angeführten Verträge unter 
der vielfachen juristischen Betrachtungsweise, die sich durch die gesamte 
vorliegende Ausarbeitung zum Legitimationsdebakel der BRD nach Men- 
schenrechts- und Völkerrechtsbestimmungen zieht. 

Und abschließend ein letztes Beispiel: 

Die Ratifikation des Zwei-plus-Vier-Vertrages sollte nach Artikel 8 auf 
deutscher Seite durch das vereinte Deutschland erfolgen und für das ver- 
einte Deutschland gelten. Dazu fehlen, wie vielfach nachgewiesen, aber 
bis heute alle völkerrechtlich korrekten Voraussetzungen, unabhängig von 
der Nichtigkeit durch Gebietsabtretungen, über die weder die BRD noch 
DDR noch sonst jemand außer dem Deutschen Volk in Volksabstimmung 
entscheiden konnte. 


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15: Ein Friedensvertrag für Deutschland wird 

UMGANGEN 

Die unter Punkt 12 zitierten Bundeskanzleramtsprotokolle zu den Verhand- 
lungen in Paris am 17.07.1990 beweisen in der Anlage 2: Protokoll des 
französischen Vorsitzenden - mit den folgenden Formulierungen, dass die 
Frage einer Friedensvertragsregelung mit dem Deutschen Reich planmäßig 
und irreführend, aber völkerrechtswidrig umgangen werden sollte. 

Das beweist Punkt 1 der Anlage Nr. 354B: 

1 . Das Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, auf das 
sich die sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigt 
haben, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestätigung des end- 
gültigen Charakters der Grenzen wird einen wesentlichen Be- 
standteil der Friedens Ordnung in Europa darstellen. " 

Das beweist Punkt 4 der Anlage Nr. 354B: 

4. Die vier Siegermächte erklären, dass die Grenzen des vereinigten 
Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äuße- 
res Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann. 
Der Außenminister Polens, Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, dass 
nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgaran- 
tie durch die vier Mächte dar stellt. 

Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Gen- 
scher, weist daraufhin, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass diese Er- 
klärung für die polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt. Die 
BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, dass die 
in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten 
werden, d. h„ dass ein Friedensvertrag oder eine Friedensrege- 
lung nicht beabsichtigt sind. Die DDR stimmt der von der BRD ab- 
gegebenen Erklärung zu. 

Unabhängig davon, dass auch diese Bestimmungen in für den Zweck völ- 
kerrechtlich verbotener Selbstkontrahierung der Besatzungsmächte ent- 
standen ist, wird deutlich, dass den deutschen Kollaborateuren des Besat- 


- 87 - 






zungskonstrukts die Unmöglichkeit einer Friedensvertragsregelung durch 
die DDR und/oder BRD bewusst war. 

Diese beiden Besatzungskonstrukte sind weder Staaten im staatsrechtli- 
chen Sinn noch haben sie schon im Krieg existiert. Sie waren also auch 
nicht am Krieg beteiligt, wodurch ein Friedensvertrag mit diesen juristisch 
unmöglich ist. 

Das Deutsche Reich hingegen wurde zur Vertretung seiner Belange ab- 
sichtlich nicht hinzugezogen, was ohne Zweifel über die direkte Befragung 
der Bürger des Deutschen Reiches möglich gewesen wäre. Die Absicht, 
durch die Aufgabe von über einem Drittel des Gebietes des Deutschen Rei- 
ches vollendete Tatsachen bei den völkerrechtswidrigen Annexionen durch 
die Besatzer in Selbstkontrahierung zu schaffen, kann und wird die in 
Punkt 1. behauptete Herstellung einer Friedensordnung niemals entgültig 
und völkerrechtsgerecht bewirken. 

Dieses gilt um so mehr, als die Bundesrepublik Deutschland nicht einmal 
ein verlässlicher Rechtsstaat ist und in Folge dieser juristisch, abartigen 
Machenschaften nunmehr auch die Menschenrechte insgesamt aushebeln 
muss und ausgehebelt hat, um die entstehenden wissenschaftlichen Unter- 
suchungen und Diskussionen möglichst zu unterbinden. 

Es besteht bis heute also noch kein Friedensvertrag mit dem nicht unterge- 
gangenen Deutschen Reich, da entgegen einer weit verbreiteten Meinung 
der sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Friedensvertrag ist: Er 
wurde nämlich nicht von Deutschland, sondern nur von der Bundesrepu- 
blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik unter- 
schrieben. Das ist aber noch nicht Deutschland, sondern nur ein Teil 
Deutschlands. Ein Teil kann aber nicht für das ganze Deutschland unter- 
schreiben, wenn er dazu gar keine ausdrückliche Vollmacht hat. Diese 
Rechtsgrundlage kann wiederum jederzeit von aktueller Bedeutung wer- 
den, wenn gerade persönliche Ansprüche gegen die Bundesregierung, bzw. 
gegen die handelnden Kollaborateure persönlich in einem solchen Rahmen 
geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprüche nicht etwa an ir- 
gendeine Frist gebunden. 

Die hier geschilderte Völkerrechtslage Gesamtdeutschlands nach dem 
03.10.1990 ist trotz aller entsprechenden "völkerrechtlichen“ Verträge, die 


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auf Ostdeutschland jenseits Oder und Neiße verzichten wollen und sollen, 
daher niemals eine Grundlage für einen dauerhaften Frieden in der Welt 
und in Europa: 

a) Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nämlich jetzt gerade am Bei- 
spiel Kareliens: Finnland musste nach zwei verlorenen Kriegen im 
Friedens vertrag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die 
Sowjetunion abtreten. Dennoch wurde im Januar 1991 im Reichs- 
tag in Helsinki bereits unmissverständlich die finnische Regierung 
aufgefordert, die möglichst umgehende Rückgabe dieser Gebiete von 
Russland zu fordern und auch gleich praktisch einzuleiten. Zwar ent- 
gegnete die Regierung, es läge nicht in unserem Interesse“, die Zu- 
gehörigkeit dieser Gebiete zu Russland in Frage zu stellen. Doch 
kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, dass schon das letzte Wort 
Finnlands hierzu gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage 
sind bereits 47% der Bevölkerung Finnlands der Meinung, dass sol- 
che Gebietsverhandlungen nunmehr umgehend einsetzen sollten. 


b) Gleiche Gebiets Streitigkeiten gibt es auch hinsichtlich der japanischen 
Inselkette der Kurilen für die dortigen Inseln Habomei, Kunashiri, 
Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer Abtretung dieser 
nur kleinen Inseln, die die Sowjetunion 1945 annektierte, zuzustim- 
men. 


c) "Friedensbedingungen anderer Art" hat bisher nur die Bundesrepublik 
Deutschland angeboten, nämlich entschädigungslosen Territorialver- 
zicht von Gebieten, die über 700 Jahre rein deutsch waren, bis ihre 
Bevölkerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was nicht ohne 
unzählige Tötungen (Morde) abging. 

Wie hier dargestellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches 
Anerbieten denn überhaupt einem solchen "dauerhaften Frieden“ dienen 
könnte, der damit angestrebt werden soll. Würde es wirklich einem „Quos- 
que tandem?“ (Wie lange noch?) der Geschichte stand halten? Das jedoch 
könnte — wie beide Beispiele aufzeigen — jederzeit geltend gemacht wer- 


- 89 - 



den. Denn es spricht auch alles dafür, dass das, was nicht gerecht geregelt 
war, nicht auf Dauer bestehen kann. 

Von der hier geschilderten Rechtslage des allgemeinen öffentlichen 
Rechts, also des Völkerrechts und des deutschen Staatsrechts, ist weiterhin 
zwingend auszugehen. 

Einklagen kann jeder Staat diese Rechtslage vor dem Internationalen Ge- 
richtshof in Den Haag, vor dem nur Staaten auftreten dürfen. Ein Staat, der 
gegen das Deutsche Reich etwa Rechtsansprüche zu haben glaubt, die sich 
aus der Zeit des sog. Zweiten Weltkrieges ergeben könnten, kann sich je- 
derzeit deswegen an das Deutsche Reich wenden, nicht aber an die Bun- 
desrepublik Deutschland, die niemals Kriege geführt hat und die auch nicht 
der gegenwärtige oder der künftige Rechtsnachfolger des ja noch immer 
bestehenden Deutschen Reiches ist. 

Fremde Staaten können die gegenwärtige Völkerrechtslage von Gebieten 
wie das Sudetenland, Danzig oder Memel vor dem Internationalen Ge- 
richtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht bekommen werden. 

Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die gegenwärti- 
gen Grenzen Deutschlands die vom 31.12.1937 sein sollten, wie das die 
Alliierten in ihrer Berliner Erklärung von 1945 behaupten oder ob sich das 
neue Deutschland in seinen Grenzen vom 31.08.1939 erstreckt, in denen 
das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes immerhin berücksich- 
tigt wurde. Nur die Berücksichtigung dieser Völkerrechtslage allein könnte 
einen zukünftigen Frieden wirkungsvoll stabilisieren, da auch der von Ver- 
sailles 1919 nur die Grundlage für einen neuen Weltkrieg geboren hatte. 
Warum sollte ein künftiger Friedens vertrag wieder solche Folgen haben 
müssen? 

"Nichts ist geregelt, was nicht auch gerecht geregelt wurde." (Abraham 
Lincoln). 


- 90 - 



16: Die VORGESEHENE VERFASSUNG FÜR 

Deutschland wird verhindert 

Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen 
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - 
Einigungs vertrag - vom 31. August 1990 findet sich der Artikel 5 (Künfti- 
ge Verfassungsänderungen): 

Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgeben- 
den Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei 
Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgewor- 
fenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befas- 
sen, insbesondere 

- in Bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend 
dem Gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990, 

- in Bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum 
Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des 
Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder, 

- mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das 
Grundgesetz sowie 

- mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in 
deren Rahmen einer Volksabstimmung. 

Grundgesetz Artikel 146 [Geltungsdauer] 

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit 
Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit 
an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen 
Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. 

Das Grundgesetz der so genannten Bundesrepublik Deutschland ist keine 
Verfassung! Es ist einseitig und gewaltsam durchgesetztes Besatzungs- 
recht. Widersprüchliche und uneinheitliche Vertragsgestaltungen zur so ge- 
nannten deutschen Einheit haben das juristische Chaos nur noch verstärkt. 
Die Vorlage einer Verfassung wurde den Deutschen durch die Politik bis 


-91 - 




zum Zusammenschluss der DDR und der BRD über 45 Jahre hinweg ab- 
sichtlich verweigert. Natürlich wurde deshalb auch die Verpflichtung aus 
dem Einigungsvertrag stillschweigend durch sämtliche Bundesorgane bis- 
her weitere 15 Jahre ignoriert, weil es das Ende ihrer erkannten und hier 
bewiesenen Willkürherrschaft in Amtsanmaßung bedeutet hätte. 

Das Bundesverfassungsgericht mit seinen politisch bestimmten und abhän- 
gigen Richtern verhindert auch in Kenntnis der völkerrechtlichen Proble- 
matik jegliche Versuche zur Erzwingung einer Verfassungsabstimmung 
(BVerfG Lexetius.com/2000/10/334, Beschluss vom 31. 3. 2000 - 2 BvR 
2091/ 99). 

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn C., gegen 
das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, Vorbereitungen für den 
Beschluss einer Verfassung durch das Volk zu treffen, hat die 4. Kammer 
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin 
Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in 
Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2000 einstimmig beschlos- 
sen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 
Gründe: 

Der Beschwerdeführer begehrt von der Bundesrepublik Deutschland ge- 
setzgeberische oder administrative Maßnahmen zur Verwirklichung des 
vermeintlich aus Art. 146 GG neuer Fassung folgenden Verfassungsauf- 
trags, das deutsche Volk über eine Verfassung beschließen zu lassen. 

Seine Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, 
weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a BVerfGG nicht gegeben sind. 

Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil des Zweiten Senats vom 12. 
Oktober 1993 entschieden hat, begründet Art. 146 GG kein verfassungsbe- 
schwerdefähiges Individualrecht ( BVerfGE 89, 155 [180]). Der Beschwer- 
deführer könnte allenfalls dann ein Grundrecht aus Art. 2 Abs. I in Verbin- 
dung mit Art. 20 Abs. I und 2, Art. 146 GG auf Herbeiführung einer Volks- 
abstimmung über die Verfassung haben, wenn aus Art. 146 GG die Pflicht 
staatlicher Stellen zur Durchführung einer Volksabstimmung folgte. Weder 
aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte dieses Grundge- 
setzartikels ergibt sich dafür ein Anhaltspunkt. 

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. I Satz 3 BVerfGG 
abgesehen. 


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Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 

Die Position des Bundesverfassungsgerichtes wird völkerrechtlich richtig 
eingeordnet, wenn man den folgenden Antrag an den Bundespräsidenten 
Prof. Dr. Horst Köhler inhaltlich zur Kenntnis nimmt. 

Sehr geehrter Herr Bundespräsident ! 

Das Bundesverfassungsgericht ist verfassungswidrig nahezu 100 Prozent 
mit Parteimitgliedern besetzt, während wir in der Bevölkerung nur etwa 
drei Prozent Parteimitglieder haben. 

Dieser Zustand entspricht den Verhältnissen im Nazi- und im Stasi-Staat. 

Er widerspricht dem unmittelbar geltenden Grundrecht des Grundgesetzes 
Art. 3, Absatz 3, in dem ausdrücklich festgelegt ist: „Niemand darf wegen 
... seiner ... politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wer- 
den. “ 

Dieser Zustand widerspricht auch Art. 21 Absatz 1 des Grundgesetzes, in 
dem den Parteien eine Mitwirkung bei der politischen Willensbildung aber 
nicht dessen alleinige Gestcdtung zusteht. 

Gleichfalls widerspricht dies auch Art. 20 Absatz 2 des Grundgesetzes, der 
die Wahl der Richter durch das Volk vorschreibt : „ Alle Staatsgewalt geht 
vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen .... aus- 
geübt. “ 

Gleichfalls schreibt Art. 20 Absatz 2 des Grundgesetzes die Gewaltentren- 
nung vor: „ Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird ... durch be- 
sondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der 
Rechtsprechung ausgeübt. “ 

Ich fordere Sie auf, sämtliche „Richter“ des „ Bundesverfassungsgerichts “ 
ohne Verzug aus ihren angemaßten Ämtern zu entfernen und die verfas- 
sungsgemäße Neubesetzung in die Wege zu leiten. 

Hochachtungsvoll 


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gez.: Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg 
Kopie an: 

Präsident des Bundesverfassungsgerichts mit der Aufforderung, dieses 
Schreiben sämtlichen „ Verfassungsrichtern “ zur Kenntnis zu bringen. 

Prof Dr. Wolfgang Thierse als Bundestagspräsident und Vertreter des 
Bundespräsidenten, insbesondere auch als namhaftes SPD-Mitglied. 

Die Vorsitzenden der vier Bundestagsfraktionen. 

Es gibt also auch kein Nichtwissen über diese rechtswidrigen Verhältnisse 
bei BRD-Organen. 

Damit ist vom Bundesverfassungsgericht bewusst die Frage offen gelassen 
worden, wie in der BRD eine Verfassung entstehen könnte. Aufgrund der 
Rede von Prof. Dr. Carlo SCHMIDT gibt es aber eine einfache Antwort: 

Die Vorlage des Entwurfes einer Verfassung zur Abstimmung durch das 
Deutsche Volk kann in der BRD durch jeden Einzelnen erfolgen, weil da- 
mit gleichzeitig auch die Frage nach der Beanspruchung als Staatsangehö- 
riger des ursprünglichen Besatzungskonstrukts durch eine Unterwerfungs- 
erklärung für die Ab stimmenden geklärt werden könnte. 

Es braucht also keine Parteipolitiker, dem Standesrecht unterworfene Juris- 
ten und hochgelobte, das Deutsche Volk ständig betrügende professorale 
Staatsrechtler zur Erstellung, Vorlage und Annahme einer demokratischen 
Verfassung. 

Im weiteren Vorgriff auf die noch angeführten Tatsachen, dass sich die 
BRD-Organe selbst nach Belieben nicht an die Grundgesetze und daraus 
entwickelten, aber mit diesen nur teilweise kompatiblen Gesetzen halten, 
wird hier insgesamt festgestellt: 

Sämtliche Sicherungen eines demokratischen Rechtsstaates 
sind in der Bundesrepublik Deutschland längst durchge- 
brannt. 


- 94 - 



Heute liegen den Justiz-Opfer-Initiativen die Benachrichtigungen u. a. vom 
Bundesgerichtshof und des Bundesverfassungsgerichtes vor, nach denen 
von ihnen unbekannten Richtern in unbekannten Kammern und unbekann- 
ten Verfahren ohne jegliches rechtliches Gehör rechtskräftige Entscheidun- 
gen gegen sie vorliegen sollen. Gesetzlich vorgeschriebene Zustellungen 
haben sie nie erhalten. 

Genau das haben wir lange erwartet und in einer Verfassungsbeschwerde 
gegen das Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 vorsorglich angegrif- 
fen. 

Und auch das Bundesverfassungsgericht hat offensichtlich im Wege des 
verbotenen Rechtsmissbrauch nach Grundgesetz Artikel 101, der ZPO und 
des Artikels 17 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und 
Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 vom November 1998 
den vorsorglich zum 01.07.2002 in die ZPO eingeführten § 189 und des § 
517, 2. Halbsatz, zur Heilung von Zustellungsmängeln verwenden wollen, 
um die a. a. Ort in der ZPO gesetzlich vorgeschriebenen förmlichen Zu- 
stellungen zwecks Berechnung von Fristsetzungen u. a. Zum EUGH zu un- 
terlaufen. Die Beschwerde gegen das geradezu zum Missbrauch geschaffe- 
ne Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 hat das Bundesverfassungsge- 
richt durch die Richter JAEGER, HÖMIG und BRYDE nicht angenommen 
und scheinbar abgestimmt im eigenen Interesse des Bundesverfassungsge- 
richtes zum Gesetzesmissbrauch das Zustellungsreformgesetz nicht für 
grundgesetzwidrig erklärt. Und demnächst werden vermutlich gerichtliche 
Entscheidungen dann überhaupt nicht mehr verschickt, sondern es kom- 
men gleich die Vollstreckungsbeamten. 

Da in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz damit nach- 
gewiesen wird, dass niemand mehr vor "rechtskräftig abgeschlossenen" 
Verfahren im Wege einer Geheimjustiz ohne Anhörung sicher ist - und uns 
das Bundesverfassungsgericht auch als Volk nicht schützen wollte - muss 
es nun im Wege der Abstimmung über eine Verfassung als unnütz und 
große Gefahr ab geschafft werden! 

Deshalb wurde am 09.09.2003 eine Neue Deutsche Verfassung zur Erfül- 
lung des GG Artikel 146 durch einen dazu Berechtigten in das Internet zur 
Abstimmung gestellt. Die Abstimmung dauert noch an, da die BRD-Orga- 


- 95 - 




ne diese in ihren gegen das Deutsche Volk gerichteten Interessen nicht un- 
terstützen. 

Es sollen nun Volksbefragungen, Volksabstimmungen und Volksbegehren 
zu allen uns betreffenden wesentlichen demokratischen Grundfragen wie 
auch zur Steuererhebung, Wehrpflicht, zum sozialen Jahr, zur Aufgabe von 
Hoheitsrechten, zu den wichtigen Währungsangelegenheiten, Schulden- 
aufnahmen und vielem mehr, s. Artikel 104 der vorgelegten Verfassung, 
per Volksannahme eingeführt werden. 

Es wird endlich eine effektive Verfolgung von Verfassungshochverrätern 
in Politik und Richterämtem auch noch für die Betroffenen nach dem 
Grundgesetz einschließlich umfassender Wiedergutmachung durch eine 
Bundesrepublik Deutschland mit einer vom Volk angenommenen Verfas- 
sung benötigt. 

Mit der Annahme der vorgelegten Verfassung wird die Pflicht begründet, 
den bisherigen Rechtsmissbrauch in der so genannten Bundesrepublik 
Deutschland nach dem Grundgesetz entsprechend der Verfahrensweisen 
nach der Abwicklung der so genannten DDR und des 3. Reiches durch eine 
unparteiische, wirksame Justiz anzuklagen und Rechenschaft zu fordern. 

Mit Beginn der Abstimmung wird hierzu die Verjährung unterbrochen, bis 
sich das Volk hierzu in einer neuen Gesetzgebung von den Rechtsbrechern 
in öffentlichen Stellen und Richterämtern befreien konnte. 


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17: GG Art. 23 wird mit Wirkung zum 
18.07.1990 AUFGEHOBEN 

Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist mit großer Wahrscheinlichkeit aus 
völkerrechtlicher Sicht bereits vor dem Beitritt am 17.07.1990 durch die 
Macht des Besatzungsvorbehaltes durch die Siegermächte aufgehoben 
worden. _ 

Nicht das Deutsche Volk und auch nicht der Deutsche Bun- 
destag, sondern die Bundesregierung Deutschland hat im 
Aufträge und als Erfüllungsgehilfe der Siegermächte nach 
dem Besatzungsvorbehalt dabei über das Grundgesetz verfügt 
- und damit die Besatzungsmächte in Selbstkontrahierung! 

Dieses ist ein einmaliger Vorgang in der Geschichte einer nur fälschlich so 
bezeichneten "Verfassung", die sich in den Gesetzbüchern zum Grundge- 
setz wie folgt liest, Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998: 

Einigungsvertragsgesetz in Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsver- 
trag, Datum 23 .9. 1990/3 1.08. 1990 , wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 
146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art. 23 aufgehoben wurde. 

Und zwar ohne Zustimmung des Volkes aufgrund durch Besatzungsvorbe- 
halt gegebener Regierungsbevollmächtigung. 

Dieser Ablauf hat ungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten 
des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 nach der Zustimmung des Bun- 
destages vom 23.09.1990 den Artikel 23 des Grundgesetzes schon besei- 
tigt, weil damit definitiv die Zustimmung der Siegermächte aufgrund ihres 
Vorbehaltsrechtes benutzt wurde. 

Wir erinnern uns: 

Im Art. 23 GG stand, für welches Gebiet das Grundgesetz — die Schein- 
verfassung und in Wirklichkeit Besatzerrecht der Alliierten — galt und das 
waren nur die so genannten westlichen Bundesländer. Alle Gesetze und 
Verordnungen der Volkskammer und der Bundesregierung ab der Aufhe- 
bungserklärung vom 17.07.1990 sind deshalb nach dem Völkerrecht an- 
scheinend rechtsungültig, weil die Rechtsvoraussetzungen fehlten. 


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Es gab rechtlich gesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD 
und DDR nach dem 17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben 
dies klar beschlossen. 

Einige der vorbereiteten Einzelregelungen, wie zum Beispiel das Länder- 
einführungsgesetz der Volkskammer der DDR, erlangten nach deren eige- 
ner Festlegung erst nach dem Einigungsvertrag Wirkungskraft, also zu ei- 
nem Zeitpunkt, als es die DDR gar nicht mehr gab. 

Es hat mit großer Wahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völ- 
kerrecht gesetzlich verbindliche "Wiedervereinigung“ noch nicht stattge- 
funden. 

Auch der Einigungsvertrag zwischen der „Bundesrepublik Deutschland“ 
und der „DDR“ vom 31. August 1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des 
Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeut- 
schen, so genannten Staatsrecht nicht mehr: 

„ Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile 
Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen“. 

Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile 
Deutschlands (Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem 
Grundgesetz beitreten konnten. Seit dem 18.07.1990 ist das Grundgesetz 
erloschen, spätestens jedoch am 28.09.1990, als die Aufhebung des Art. 23 
und der Präambel zum Grundgesetz veröffentlicht wurden, so dass die erst 
für den 03.10.1990 vorgesehene Angliederung der DDR zum Geltungsbe- 
reich des Grundgesetzes nicht stattfinden konnte, da dieses bereits mindes- 
tens 5 Tage zuvor erloschen war. Mit der Aufhebung des Art. 23 GG ist 
zudem auch das Ende der BRD gekommen, denn das Bundesverfassungs- 
gericht in seinem Urteil von 1973 stellte fest: 

Sie (die BRD) beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf den 
Geltungsbereich des Grundgesetzes, fühlt sich aber auch ver- 
antwortlich für das ganze Deutschland. 

Diese Rechtsansicht ist inzwischen durch mehrere gerichtliche Entschei- 
dungen akzeptiert, bzw. sogar bestätigt worden! 


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In einem angeblich unanfechtbaren Beschluss 140 Js 9651/05 12 OWi des 
AG Gera vom 13.06.2005 gegen einen Staatsangehörigen des Deutschen 
Reiches heißt es: 


4 


Form vollzogen. Dem Betroffenen ist insoweit zwar zuzugeben, dass Art 23 GG a.F. - wohl aus Aus- 
fluss der Eilbedürftigkeit und Hektik des Wiedervereinigungsprozesses - durch das nach Art 10 Abs. 1 
am Tage nach der Verkündung, mithin am 29.9.1990, in Kraft getretenen Zustimmungsgesetz zum 
Eimgungsvertrag aufgehoben worden und folglich bei Wirksamwerden des Beitritts am 3.10.1990 nicht 
mehr in Geltung gewesen ist Dies wird aber zu Recht als rechtlich unerheblich angesehen, sei es, weil 
der Einigungsvertrag vom 31.8.1990 selbst abschließend regelt welche rechtlichen Folgen das Wirk- 
samwerden des Beitritts haben soll, sei es, weil der Beitritt der DDR auch ohne die Regelung des Art 
23 GG ohnehin nach diesem Modell wie geschehen hätte vollzogen werden können, da das GG die 
BRD nicht an der Erweiterung ihres Staatsgebietes mit friedlichen Mitteln und damit an der Aufnahme 
des Staatsgebiets der DDR in ihren Staatsverband hinderte (vgl. Klein, a.a.O., Rn, 4, sowie Lerche, 
a.a.O., Rn. 52).‘ (Urteil des Hessischen Finanzgenchts vom 12.12.2002, Az. 1 K 2474/02) 


Wie sich aus dem gesamten Text dieser Aufklärungsschrift über 37 Punkte 
zum menschen- und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel der OMF- 
BRD ergibt, gibt es aber auch ganz entscheidende weitere juristische Kon- 
struktionsfehler bei der so genannten Wiedervereinigung mit Datum vom 
03.10.1990. Zur Vertuschung des gesamten Ausmaßes beim Verlust jegli- 
cher nachvollziehbarer gesetzlicher Grundlagen für das Fortbestehen der 
OMF-BRD als ein nicht durch ein direkt befragtes Staatsvolk des Deut- 
schen Reiches mittels Verfassungsabstimmung zusammengebautes, er- 
zwungenes Besatzungskonstrukt wird diese Sprachregelung offensichtlich 
jetzt durchgängig in Deutschland benutzt, ohne aber dabei deren desaströse 
juristische Folgen zu bedenken. 

In einem angeblich unanfechtbaren Beschluss (568) 61 Js 3860/04 Ns 
(135/05) des Landgerichts Berlin vom 12.08.2005 gegen einen Staatsange- 
hörigen des Deutschen Reiches heißt es danach ebenso: 


- 99 - 



Der Auffassung des Angeklagten ist zwar insoweit zuzugeben, dass Art. 23 GG a. F. • wohl 
aufgrund der Eilbedürftigkeit und Hektik des Wiedervereinigungsprozesses - durch das nach 
Art. 10 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung, mithin am 29. September 1990, in Kraft getre- 
tenen Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag aufgehoben worden und folglich bei Wirk- 
samwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 nicht mehr in Geltung gewesen ist Dies wird 
aber zu Recht als rechtlich unerheblich angesehen, sei es, weil der Einigungsvertrag vom 31. 
August 1990 selbst abschließend regelt, welche rechtlichen Folgen das Wirksamwerden des 
Beitritts haben soll, sei es, weil der Beitritt der DDR auch ohne die Regelung des Art. 23 GG 
ohnehin nach diesem Modell wie geschehen hätte vollzogen werden können, da das 
Grundgesetz die Bundesrepublik Deutschland nicht an der Erweiterung ihres Staatsgebietes 
mit friedlichen Mitteln und damit an der Aufnahme des Staatsgebiets der DDR in ihren 
Staatsverband hinderte (vgl. Klein, a.a.O., Rn. 4. sowie Lerche, a.a.O., Rn. 52). 

Die befassten Richter haben dennoch die Beschwerden, Einwände und Be- 
rufung von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches verworfen, weil sie 
mit der im BRD-Rechtssystem entworfenen Verteidigung operierten, dass 
die Wiedervereinigung des Art. 23 GG nicht bedurfte - und somit völker- 
rechtskonform sei. 

Hierbei haben sie und sämtliche aus Eigennutz an dem korrupten und ille- 
galen BRD-Konstrukt Interessierten weiteres Entscheidendes übersehen - 
wollen: 

Die fälschlich vorgetäuschte, und auch wegen der Bedingungen nicht frei- 
willige Wiedervereinigung der Deutschen war in Wirklichkeit die Zusam- 
menfassung zweier Besatzungskonstrukte BRD und DDR durch Sieger- 
willkür in ein einziges neues, nicht souveränes Besatzungskonstrukt unter 
Ausnutzung des Besatzungsvorbehaltes - s. Art. 139 GG. Die völkerrechts- 
widrige Annexion von über einem Drittel des Staatsgebietes des Deutschen 
Reiches wurde allein in Selbstkontrahierung der Besatzungsmächte be- 
schlossen und von deutschen Kollaborateuren als Hochverräter am Deut- 
schen Volk bis heute gedeckt. Gleichwohl wird dieses Vorgehen niemals 
völkerrechtlich Bestand erhalten, solange noch deutsche Patrioten aufste- 
hen können. 


- 100 - 



Und die Streichung des GG Art. 23 schon vor dem 03.10.2005, tatsächlich 
schon am 18.07.1990, hat eine fatale Unstimmigkeit in BRD-Lügengebilde 
bewirkt - GG Art. 144 verlor seine Basis: 

GG Art 144 

( 1 )Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen 
in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es gelten soll. 

(2)Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Art. 23 
aufgeführten Länder oder in einem Teil eines dieser Länder Beschränkun- 
gen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß 
Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Art. 50 Vertreter in den 
Bundesrat zu entsenden. 

GG Art. 23 a. F. 

(1) Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, 
Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West- 
falen, Rheinland- Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und 
W ürttemberg-Hohenzollern. 

(2) In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu set- 
zen. 

Erwiesenermaßen nach der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ging 
diesem eine durch und durch erlogene Präambel a. F. voraus: 


- 101 - 



Präambel 


Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor 
Gott und den Menschen, von dem Willen 
beseelt, seine nationale und staatliche Ein- 
heit zu wahren und als gleichberechtigtes 
Glied in einem vereinten Europa dem Frieden 
der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk 
in den Ländern*) Baden**), Bayern, Bre- 
men, Hamburg, Hessen, Nieder Sachsen, 
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, 
Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden**) 
und Württemberg-Hohenzollern '“*), 
um dem staatlichen Leben für eine Über- 
gangszeit eine neue Ordnung zu geben, 
kraft se<>?er verfassungsgebenden Gewalt 
dieses Grundgesetz der Bundesrepublik 
Deutschland beschlossen. 

Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, 
denen mitzuwirken versagt war. 

Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefor- 
dert, in freier Selbstbestimmung die Einheit 
und Freiheit Deutschlands zu vollenden. 

•) Seit dem 1 . i, 1957 giit das Grundgesetz auch im 
Saarland (BGBl I S. 1011]. Z jr Gsliunq des Grundgesetzes 
in Berlin vergleiche die ergänzenden Öokumente auf S.123. 

•*) Heule: Baden-Würltemt>erg. 


Die in Art. 144 im Abschnitt 2 genannten Länder nach GG Art. 23 a. F. 
sind aber auch sonst nirgendwo mehr im GG genannt! GG Art. 144 hängt 
damit also ohne Bezug in der Luft, wodurch das ganze Grundgesetz ausge- 
hebelt wurde. 


- 102 - 





Zu dieser Feststellung gibt es eine einschlägige Rechtsprechung in der 
BRD unter der offen gezeigten Besatzungsmacht vor dem 03.10.1990. 

So entschied das BverwG im Urteil I C 74/61 am 28.11.63 - 
Leitsatz: 

Eine Landschaftsverordnung, die den räumlichen Geltungsbereich ihres 
Veränderungsverbotes nicht in ihrem verkündeten Text bestimmt, sondern 
insoweit nur auf die Eintragung in eine nicht veröffentlichte Karte ver- 
weist, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, siehe Urteil Seite 5, 3. Ab- 
satz: 

„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte 
des Betroffenen, muss also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei 
sein. Dazu gehört auch in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nach- 
prüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches.“ 

Eine weitere einschlägige Rechtsprechung findet man beim 
BverwG im Urteil 4 C 105/65 am 27.01.1967 - Leitsatz: 

Verweist eine nach dem In kr afttreten des Grundgesetzes ergänzte Land- 
schaftsschutz-Verordnung für ihren örtlichen Geltungsbereich lediglich auf 
eine nicht veröffentlichte Landschaftsschutzkarte, so ist sie wegen des Ver- 
stoßes gegen die im Rechtsstaat der Prägung des Bonner Grundgesetzes 
besonders wichtige Klarheit der Rechtsnormen nichtig, siehe Urteil, Seite 
5. 

"In Betracht zu ziehen ist hier das in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 
1 GG zum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip, nach dem die öffentli- 
che Gewalt in den Rechtskreis des einzelnen nur auf Grund von Rechtsnor- 
men eingreifen darf, und Art. 14 Abs 1 Satz 2 GG, nach dem Inhalt und 
Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt werden. Die Auffassung, 
es gehöre zum Wesen einer Rechtsnorm, daß sie in gehöriger Weise der 
Öffentlichkeit durch Verkündigung ihres Wortlautes bekannt gemacht wor- 
den ist, ist seit langem anerkannt. Im Rechtsstaat bestehen, wie der Senat 
in seinem Urteil vom 29. August 1961 (DVBL 1962 Seite 137 - NJW 1962 


- 103 - 



Seite 506) aus geführt hat, für die Verlautbarung von Rechtsnormen 
Grundregeln der Rechtsetzung. " 

Das Verwaltungsgericht Hannover hat im Beschluss 10 A 2120/01 vom 11. 
Juli 2001 auf Seite 2 dargelegt: 

"Die aufgrund § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung ist nichtig. 
Denn sie verstößt gegen die Formvorschriften des § 58 Nr. 5 NGefAG. Da- 
nach muss eine Verordnung den räumlichen Geltungsbereich angeben...! 

Die Angabe des räumlichen Geltungsbereiches ist zwingend erforderlich, 
kann nicht aus dem Inhalt der Verordnung ergänzt werden und muss auch 
dann vorgenommen werden, wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk 
der erlassenden Behörde gelten soll. 

Dies gilt auch für Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze 
Bundesland gelten soll. " 

Es gab nach dem 29.09.1990 und schon vor dem 03.10.1990 bis heute also 
im derzeitigen Grundgesetz weder so bezeichnete dazugehörende Länder 
noch danach zu Recht in den Bundestag entsandte Abgeordnete, die or- 
dentlich legitimiert waren oder sind. 

Nach GreiffelcTs Rechtswörterbuch, 2. Auflage, Verlag C. 

H. Beck, München 1970, Seite 756 gilt: 

Norm (Rechtsnorm) > Gesetz! Normativen Charakter (Inhalt) hat eine Vor- 
schrift, soweit sie im - Gegensatz zu bloßen Verwaltungs Vorschriften - 
"Rechtssätze" enthält, also Gesetz im materiellen Sinne ist. 

Das vorgeblich noch rechtsbeständige Grundgesetz soll aber 
in der BRD an der Spitze eines geschlossenen Systems von 
Rechtsnormen stehen. 

Die fehlende Angabe der räumlichen Geltung für das Grundgesetz ist daher 
durch die obige nachvollziehbare Rechtsprechung vor 1990 (!) als wesent- 
licher Mangel zu bewerten, der das GG nichtig gemacht hat. Dem Grund- 
gesetz ist damit vermutlich schon am 18.07.1990, spätestens aber am 
29.09.1990 der geographische Erstreckungsbereich entzogen worden, es 
gilt mit allen nachfolgenden Änderungen daher seit spätestens dem 


- 104 - 



29.09.1990 nicht mehr auf dem Gebiet der Bundesländer in der BRD. Und 
damit haben auch alle auf das Grundgesetz gestützten sonstigen BRD-Ge- 
setze jedenfalls ab 1990 keine Rechtsgrundlage mehr. 

Merkt so etwas eigentlich kein Staatsrechtler, Bundestagsabgeordne- 
ter oder uneingeschränkt zur Berufsausübung zugelassener Jurist in 
der BRD? 

BRD-Handlanger wollen wegen der oben angeführten fehlenden Definitio- 
nen zur Erstreckung des Grundgesetzes diese nunmehr im Wege der be- 
kannten juristischen Rabulistik einfach aus der - unrichtig nach einer be- 
haupteten freien Selbstbestimmung des ganzen Deutschen Volkes entstan- 
denen - Präambel des Grundgesetzes ableiten. 

Präambel: 

"Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von 
dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa 
dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner 
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen 
in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bre- 
men, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachen, Nord- 
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, 
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die 
Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz 
für das gesamte Deutsche Volk." 

Abgesehen davon, dass in der BRD unter dem Begriff des Deutschen Vol- 
kes weiterhin nicht das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deut- 
schen Reiches verstanden wird, welche allein eine Wiedervereinigung hät- 
ten betreiben können, sondern zwecks beabsichtigtem und schon weit fort- 
geschrittenem Völkermord durch die Siegermächte ein "deutsches" Misch- 
volk mit Millionen illegal scheineingebürgerter Staatenloser und Ausländer 
ohne deutsche Wurzeln, hat die Präambel des GG auch sonst keine unmit- 
telbare Rechtserheblichkeit, s. Definitionen: 

• Duden von 1924 

„Präambel - Vorrede“ 


- 105 - 



• Meyer Taschenlexikon 1966 

„Präambel - Vorspruch, Eingangsformel, Gesetzen oder Verträgen voran- 
gehende Einführung in Zweck, Sinn und Ziel des nachfolgenden Textes“ 

• Creifeld's Rechtswörterbuch 17. Auflage Verlag C. H. Beck München 
2002 „Präambel - Vorspruch, den eigentlichen Vertrags- und Gesetzestext 
vorangestellt, unmittelbare Rechtserheblichkeit wird der Präambel nicht 
beigemessen“! 

Auch die Behauptung, dass das Grundgesetz ja für das ganze Deutsche 
Volk gilt, ist also keine ausreichende, bestimmende Beschreibung für den 
Geltungsbereich des Grundgesetzes. 

Erstens gibt es das so genannte Deutsche Volk in der BRD nicht, weil die 
völkerrechtswidrigen Scheineinbürgerungen durch die BRD niemals ein 
Deutsches Volk, wie sie es sieht, entstehen lassen haben. 

Zweitens kann die OMF-BRD als Besatzungskonstrukt die Staatsangehö- 
rigkeit des Deutschen Reiches nicht verleihen. 

Und drittens hat der kollaborierende BRD-Gesetzgeber unter Druck der 
Siegermächte die Reichsstaatsangehörigen im Ausland auch nicht unter das 
Grundgesetz zwingen können. 

Es ist also unter dem unabdingbaren territorialen-räumlichen Geltungsbe- 
reich eines Gesetzes und dem räumlich-personellen Geltungsbereich zu un- 
terscheiden. Dem GG fehlt also eindeutig der unabdingbare territorial- 
räumliche Geltungsbereich. 

Die juristische Rabulistik der BRD-Juristen verstieg sich also sofort zu der 
Ansicht, dass die BRD prinzipiell ohne den Grundgesetzartikel 23 a. F. und 
damit unausgesprochen auch ohne gültiges Grundgesetz Gebietserweite- 
rungen auf friedlicher Basis durchsetzten konnte. 

Auch das ist falsch! 

Denn nicht die BRD, bzw. deren Bewohner haben eine solche, friedliche 
Gebietserweiterung bewirkt. Es waren die Siegermächte, die in einem 
feindlichen Akt in Verhandlungen mit sich selbst durch die von ihnen ge- 
schaffenen Besatzungskonstrukte BRD und DDR ein neues Besatzungs- 
konstrukt mit dem alten Namen BRD errichteten - und damit die Völker- 


- 106 - 




rechte des nicht untergegangenen Deutschen Reiches auf Unversehrtheit 
seines Reichsgebietes ein weiteres Mal schwerwiegend verletzten. 

Dabei wurde übersehen, dass mit Wegfall des GG Art. 23 a. F. die Bundes- 
republik Deutschland nicht mehr auf rechtlicher Grundlage basierte und 
alle darauf und danach basierenden Entwicklungen, Grundgesetzänderun- 
gen und Gesetze in einer BRD jeglicher rechtstaatlich korrekter Legitimati- 
on entbehren müssen. 

Auch die ab 03.10.1990 scheinbar geltende Präambel zum 
Grundgesetz konnte somit nicht mehr durch dazu gesetzlich 
autorisierte Privatpersonen inthronisiert werden. Wodurch 
jegliche Berufung auf diese in die Leere laufen muss. 


- 107 - 



18: Die BRD WÄRE NACH GG Art. 139 

WEITERHIN NICHT SOUVERÄN 

Die im Einigungstrubel aufgrund der schwerst wiegenden juristischen 
Mängel untergegangene BRD sollte auch nach dem Willen der Sieger- 
mächte niemals souverän werden dürfen. 

Hierzu wurden mit Hilfe der deutschen Kollaborateure und Hochverräter 
gegenüber dem Deutschen Reich besonders hinterhältige Vorkehrungen 
getroffen, von denen man zu Recht ausging, dass diese kaum durch Deut- 
sche verstanden und durchschaut werden, die sich als Nichtjuristen um ih- 
ren täglichen Lebensunterhalt bemühen müssen, was ihnen zusätzlich zur 
Ablenkung durch eine sich überschlagende Gesetzgebung und ständig stei- 
gende Steuerlasten erschwert wurde. Den Anreiz zu dieser umfassenden 
Aufklärung lieferten die politischen, juristischen und beamteten Verräter 
am Deutschen Volk allerdings dann selbst, weil sie eine ständige, absolute 
Rechtsverweigerung gegen zahlreiche ausgewählte Justiz-Opfer zwar zur 
Kenntnis nahmen, aber sich nicht um Abhilfe bemühten. 

Im Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland 
vom 12.09.1990 wurde in Artikel 7 (Aussetzung der Vier-Mächte-Rechte) 
in Satz 2 festgelegt: 

"Das vereinigte Deutschland hat dem gemäß volle Souveränität über seine 
inneren und äußeren Angelegenheiten." 

Der Vertrag zum Übereinkommen zur Regelung bestimmter 
Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 hat diese Souve- 
ränität in vollem Umfang des Besatzungsrechts wieder zu- 
rückgenommen und das Besatzungsrecht umfassend wieder 
hergestellt. Und das ging ganz einfach so: 

Artikel 2: 

"Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche 
oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in und in Bezug auf 
Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt sind, 


- 108 - 




sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne 
Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschrif- 
ten begründet oder festgestellt worden sind." 

Was unter alliierten Behörden zu verstehen ist, wird in Artikel 1 festgelegt. 
Es sind praktisch alle Besatzungsmächte und deren handelnden Organe bis 
zur letzten Putzfrau: 

Artikel 1: 

(1) Der Ausdruck „alliierte Behörden“, wie er in diesem Übereinkommen 
verwendet wird, umfasst 

a) den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare 
der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei Staaten, die Streitkräfte 
der drei Staaten in Deutschland sowie Organisationen und Personen, die in 
deren Namen Befugnisse ausgeübt oder — im Fall internationaler Organi- 
sationen und andere Staaten vertretender Organisationen (und der Mitglie- 
der solcher Organisationen) — mit deren Ermächtigung gehandelt haben, 
sowie die Hilfsverbände anderer Staaten, die bei den Streitkräften der drei 
Staaten gedient haben; 

b) die Alliierte Kommandantur Berlin, die Kommandanten des amerikani- 
schen, britischen und französischen Sektors von Berlin sowie Einrichtun- 
gen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt haben. 

(2) Der Ausdruck „alliierte Streitkräfte“, wie er in diesem Übereinkommen 
verwendet wird, umfasst 

a) die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden, soweit sie in oder in 
Bezug auf Berlin tätig waren; 

b) Angehörige der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräf- 
te in Berlin; 

c) nicht-deutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder ziviler Eigen- 
schaft bei den alliierten Behörden Dienst getan haben; 

d) Familienangehörige der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Per- 
sonen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die im Dienst dieser Personen 
standen. 


- 109 - 



(3) Die amtlichen Texte der in diesem Übereinkommen erwähnten Rechts- 
vorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend 
waren. 

(4) Soweit in diesem Übereinkommen auf das Unwirksam werden der 
Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug genommen wird, 
ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und Verant- 
wortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, 
das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug 
auf Deutschland zu verstehen. 

Nach Artikel 4 dieses Vertrages sind auch alle Urteile und Entscheidungen 
von alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin in jeder Hinsicht nach 
deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam. 

Wenn man nun bedenkt, dass die Besatzungsmächte zentral aus Berlin die 
Besatzungszonen und -gebiete kontrolliert haben - Kontrollrat - ist das 
kleine Wörtchen "in und in Bezug auf Berlin" die Rückkehr zum umfas- 
senden Besatzungsrecht am 25.09.1990 in der Bundesrepublik Deutschland 
auf dem Schleichweg. Der Bundesregierung, den Landesregiemngen und 
den wenigen wirklich fähigen, fachlich qualifizierten Politikern in 
Deutschland ist dieses auch bekannt. 

Rechtsvorschriften des Kontrollrates wurden im Amtsblatt des Kontrollra- 
tes in Deutschland bekannt gegeben und vom alliierten Sekretariat in Ber- 
lin, Eißholzstraße 32, herausgegeben (Schmöller/Maier/Tobler, Handbuch 
des Besatzungsrechtes, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen. 

Im Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlich- 
keiten zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten 
Kontrollbehörde vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5: 

"Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der 
ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfas- 
sungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung 
und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierun- 
gen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungs- 
behörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder end- 
gültig ablehnen. " 


- 110 - 



Im Begleitschreiben der Außenminister zum Besatzungsstatut vom 10. 
April 1949 heißt es: 

"Mit der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die alliierten 
Militärregierungen als solche aufliören zu bestehen, und die Aufgaben der 
alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, das die Aufga- 
ben von einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von ei- 
nem Oberbefehlshaber wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kom- 
missare werden zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden, ..." 

Im Hinblick auf die hier aufgezeigte, in großem Umfang völkerrechtswid- 
rige Vertraggestaltung zum angeblichen Beitritt der neuen Bundesländer 
zum Grundgesetz wird erkennbar, dass die beteiligten Organe der Bundes- 
republik Deutschland nach dem Grundgesetz zu keinem Zeitpunkt souve- 
rän agiert haben und lediglich Befehlsempfänger der Vier Mächte waren 
und ohne jeden Zweifel unter Einbezug der Regelungen in und in Bezug 
auf Berlin vom 25.09.1990 weiter sein werden. 

Mit Verordnung vom 28.09.1990 hat die Bundesregierung im 
Auftrag des Besatzungsvorbehaltes das Abkommen vom 
25.09.1990 vorläufig in Kraft gesetzt und eigenmächtig über 
das Grundgesetz verfügt. 

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990, Teil n, ist diese Verordnung auf Sei- 
te 1273 veröffentlicht, bevor überhaupt das Übereinkommen vom 
25.09.1990 ab Seite 1274 publiziert wurde. Diese Reihenfolge ist nicht 
rechtsstaatskonform bewusst von den BRD-Organen zur Täuschung ge- 
wählt worden. 

Bundesregierung und Besatzungsmächte haben mit Besatzungsrecht das 
Grundgesetz schon am 17.07.1990 ausgehebelt, verändert und den Artikel 
23 beseitigt. 

Auch wenn man immer noch argumentieren will, dass das GG in Kraft ist 
und die BRD fort besteht, so gäbe es dann weiterhin den Artikel 139 GG. 
Dort heißt es wörtlich: 

"Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom "Nationalsozialismus und 
Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmun- 
gen diese Grundgesetzes nicht berührt." 


- 111 - 



Also gelten alle Rechtsvorschriften und das Besatzungsrecht 
der Alliierten auch nach dem Grundgesetz weiterhin fort! 

Diese Rechtsanschauung wird durch die höchsten BRD-Gerichte sogar un- 
verhohlen in Urteilen vertreten, was sich aus der Kollaboration mit den 
Siegermächten leicht erklären lässt. Als Gegenleistung erhalten die dort tä- 
tigen höchsten BRD-Richtem abnorm hohe staatliche Zahlungen und den 
gegenseitigen Schutz selbst bei größtmöglicher Rechtsbeugung, wie z. B. 
zur Zeit im Internet bezüglich des Bankensenats am BGH durch Anwälte 
(!) verbreitet wird. 

Es ist nunmehr gelungen, die ungeheuerliche Lüge bezüglich einer deut- 
schen Souveränität durch alle derzeitigen politischen Parteien in Deutsch- 
land entgültig zu widerlegen, Zitat Anfang: 

Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 31/1999: 

Verhandlungstermin: 21. April 1999 - 5 StR 97/99 und 5 StR 123/99 

Wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 hatte das 
LG Berlin den Angeklagten Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter 
des Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" in der DDR, im Jahre 1996 
zu einem Jahr Lreiheits strafe mit Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 9. 
Juli 1997 hatte der Senat die Revision des Angeklagten verworfen (BGHSt 
43, 129). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bun- 
desverfassungsgerichtjüngst nicht zur Entscheidung angenommen worden. 

Wegen weiterer Vergehen nach jenem Gesetz hat das LG Berlin Dr. Alex- 
ander Schalck-Golodkowski unter Einbeziehung der genannten Strafe nun- 
mehr zu einem Jahr und vier Monaten Lreiheits strafe mit Bewährung ver- 
urteilt. Im damaligen Revisionsurteil hatte der 5. Strafsenat allerdings aus- 
geführt, ein früherer DDR-Bürger dürfe wegen eines Vergehens nach dem 
Militärregierungsgesetz Nr. 53 nur bestraft werden, wenn sein Ver- 
halten - weil er beispielsweise die Lieferung militärisch verwendbarer 
Wirtschaftsgüter in die DDR veranlasst habe - auch gegen das Außenwirt- 
schaftsgesetz verstoßen habe. Mit Rücksicht hierauf hat das Landgericht 
den Angeklagten von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen, die Lälle 
des Devisentransfers in die DDR betrafen, welche nicht unter ein Verbot 
nach dem Außenwirtschaftsgesetz fielen. 


- 112 - 



Gegen diesen Teilfreispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. 

Sie meint , er widerspreche einer Entscheidung des Großen Se- 
nats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 
1996, wonach das Militärregierungsgesetz Nr. 53 uneinge- 
schränkt fortgelte (BGHSt 42, 113). 

Allein über diese, den Teilfreispruch betreffende Revision der Staatsan- 
waltschaft wird am 21. April 1999 vor dem Senat verhandelt. 

Am selben Tag um 9.00 Uhr findet eine weitere Revisionsverhandlung 
über eine staatsanwaltliche Revision, das Militärregierungs ge setz Nr. 
53 betreffend, statt. Hier wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass 
frühere Mitangeklagte von Dr. Schalck-Golodkowski wegen entsprechen- 
der Vergehen lediglich unter Vorbehalt von Geldstrafen verwarnt worden 
sind (5 StR 123/99). 

Zitat Ende! 

Das ObBefh (SHAEF) - Gesetz Nr. 53 existierte ursprünglich für Berlin 
und in Sonderübersichten getrennt für die US-Zone, Britische Zone und 
Französische Zone. Es befasst sich u. a. mit der Devisenbewirtschaftung, 
Grenzkontrollen, Siedlungsland und Bodenreform, Ein- und Ausfuhr und 
dem allgemeinen Geschäftsverkehr in allen Facetten. 

Die Legaldefinition des Begriffes "Geschäfte" ist dazu in der DVO 4 z. G 
52 vom 31.10.1950, Seite 663, zu finden. 

Der Bundespräsident Horst Köhler hat in seinem Schreiben an Herrn Prutz 
vom 4. Januar 2006 u. a. wahrheitswidrig behauptet: 

"So genanntes alliiertes Recht gilt nicht mehr. " 

Er hat sich damit als so genannter oberster Repräsentant der BRD an die 
Spitze einer hochverräterischen Struktur gegen die Staatsangehörigen des 
Deutschen Reiches und auch alle in der BRD mit der Staatsangehörigkeit 
"Deutsch" Scheineingebürgerten gesetzt, die er trotz ihm vielfach zugegan- 


- 113 - 



gener, unwiderlegbaren Informationen zur tatsächlichen Völkerrechtslage 
sehenden Auges in die absehbare wirtschaftliche Vernichtung zu führen 
gedenkt. 

Obwohl er schon in einer notwendigen Erwiderung auf seine unhaltbaren 
Rechtsbekundungen zum menschen- und völkerrechtlichen Fegitimations- 
debakel der BRD hingewiesen wurde, sollen die dortigen Ausführungen 
nunmehr durch eine Auswertung der im Jahre 2001 angenommenen Dis- 
sertation = Doktorarbeit von Dr. Michael Rensmann an der Universität 
Hannover ergänzt werden (Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutsch- 
land, Hannoversches Forum für Rechtswissenschaften, Band 20, Nomos- 
Verlagsgesellschaft Baden-Baden). Der Buchhandel verweigerte ohne Be- 
kanntgabe von Gründen die Auslieferung der 214-seitigen Ausgabe für € 
36,00, was nach der folgenden Darstellung verständlich ist. 

Die Doktorarbeit geht von der in der BRD herrschenden Fiktion aus, dass 
das Grundgesetz und damit die BRD noch eine völkerrechtliche Grundlage 
hätten, nennt das GG eine Verfassung und erkennt eine "deutsche" Staats- 
angehörigkeit, weil Dr. Rensmann bei richtiger Auslegung der tatsächli- 
chen Rechtslage im Widerspruch zur BRD-Staatslehre wohl niemals seinen 
Doktortitel erhalten hätte. Zitat von der Intemetseite der juristischen Fakul- 
tät im Hannover: 

"Hinsichtlich der Studienrendite - dem Verhältnis von späte- 
rem Durchschnittseinkommen und Arbeitsplatzrisiko zu den 
Gesamtkosten des Studiums einschließlich entgangenem Ein- 
kommen - belegen Juristen hinter Zahnmedizinern einen eh- 
renvollen zweiten Platz. " 

Die BRD-Politik besticht und lässt ihre Komplizen mittels Kostenrecht und 
Anwaltszwang schon nicht verkommen. Und die Zahnmediziner werden 
bald auch schon von der ersten Stelle durch Gesundheitsreformen wegre- 
formiert sein. 

Die im nachfolgenden, sinngemäß und/oder wörtlich vorgetragenen Auszü- 
ge aus der o. a. Dissertation erlauben einen treffenden Blick auf die unge- 


- 114 - 



heuerlichen, völkerrechtswidrigen Verträge der BRD mit den Siegermäch- 
ten. Am 25.09.1990 erging das Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht 
(West), BGBl I, 1990, S. 2106, als sechstes Überleitungsrecht. Dessen Pa- 
ragraph 1 lautet: 

Seite 172: 

"Bundesrecht, dass in Berlin (West) aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte 
bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom In kr afttreten dieses 
Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 
und 3 nicht etwas anderes ergibt ..." 

Seite 175: 

"Der Überleitungsvertrag (von 1955) ist Teil des Bonner Vertragswerkes 
vom 26. Mai 1952, welches aus dem Vertrag über die Beziehungen zwi- 
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, dem Ver- 
trag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mit- 
glieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppen vertrag), dem Finanz- 
vertrag und dem Überleitungsvertrag bestand." 

"Nach Z iffer 3 des Notenwechsels vom 27/28.09.1990, bleiben, nach Ab- 
schluss der Zwei-plus-Vier-Verträge, wichtige Bestimmungen des Überlei- 
tungsvertrages (von 1955) in Kraft und zwar, « ohne Rücksicht darauf, ob 
sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder 
festgestellt worden sind»." 

Mit dieser Formulierung werden jeweils auch in sofort nichtiger Form un- 
abdingbare Menschen- und Völkerrechte ausgeschlossen! 

Der Überleitungsvertrag war 1955 von den Vertragsparteien 
als zeitlich begrenzt geschlossen worden und die Einwen- 
dungsverzichte sollten nur bis zum Abschluss eines Friedens- 
vertrages gelten. 

Diese Regelung hat das Besatzungskonstrukt BRD mit dem Notenwechsel 
vom 27 728. 09. 1990 außer Kraft gesetzt, so dass die auf besatzungsrechtli- 
cher Grundlage ausgesprochenen Verzichte demzufolge nunmehr unbe- 


- 115 - 



grenzt gelten sollen, was ebenfalls als festgestellte Selbstkontrahierung der 
Siegermächte nichtig ist. 

Rensmann, a.a.O., Seite 105, 1. Absatz, ohne nähere Fundstellenangabe: 

"So konnte z. B. die Streichung des Truppenabbauverfahrens 
von deutscher Seite nicht durchgesetzt werden, und so wurden 
auf ausdrücklichen Wunsch der Alliierten Ausnahmeregelun- 
gen hinsichtlich der Todesstrafe bei bewaffneten Konflikten 
getroffen. " 

Art. 7 Absatz 1 des "Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung ent- 
standener Fragen vom 26.05.1952" - Überleitungsvertragsgrundlage - lau- 
tet wie folgt: 

"(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von 
einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei 
Mächte oder einer derselben in Deutschland gefällt worden 
sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach 
deutschem Recht rechtskraftfähig und rechtswirksam und 
sind von deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu 
behandeln. " 

Unter derzeitigem Verzicht auf die Darstellung aller erkennbaren, unge- 
heuerlichen und menschenrechtsverletzenden Abmachungen zwischen 
deutschen Kollaborateuren in der BRD-Regierung und den Besatzern wird 
der Punkt II Reparationen zum Notenwechsel betrachtet. Für die Reparati- 
onsfrage regelt Art. 3 Abs. 1 des 6. Teils des Überleitungs Vertrages: 

"Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen 
gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Aus- 
lands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind 
oder werden sollen, das beschlagnahmt ist für die Zwecke der 
Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustan- 


- 116 - 



des oder aufgrund von Abkommen, die die Drei Mächte mit 
anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen 
Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schlie- 
ßen werden. " 

In Abs. 3 werden dann Klagen und Ansprüche von davon Betroffenen 
nicht zugelassen. 

Seite 178: 

"Auffällig ist in diesem Zusammenhang der Art. 1, Abs. 1, Satz 2 des 6. 
Teils des Überleitungs Vertrages. Hier hatten sich die Drei Mächte ur- 
sprünglich verpflichtet, zu keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus 
der laufenden Produktion der Bundesrepublik Deutschland geltend zu ma- 
chen." 

"Diese Bestimmung ist durch den Notenwechsel vom 
28./29.09.1990 aufgehoben worden. " 

Aus dem Vorstehenden ergeben sich gravierende Fragen und Folgerungen. 

Zunächst ist zu fragen, weshalb irgend ein Deutscher überhaupt in Repara- 
tionen einwilligen konnte, ohne im Gegenzug den zu gesicherten Friedens - 
vertrag zu erhalten? 

Wären die bekannten, völkerrechtswidrigen Gebietsverzichte noch keine 
für alle Zeiten ausreichenden Reparationen? Welche Hochverräter mit der 
Staatsangehörigkeit "Deutsch" haben da eigentlich verhandelt und verfres- 
sen heute ihre vom Deutschen Volk abgegriffenen, überdimensionierten 
Diäten und Pensionen mit der Hoffnung, vor einer möglichen Strafverfol- 
gung verblichen zu sein und ihre Judaslöhne ungehindert vererben zu kön- 
nen? 

Die Aufgabe der DM-Währung und der deutschen Selbstbestimmungsrech- 
te über die EU-Klausel im neuen Artikel GG 23 reichte wohl auch noch 
nicht aus? 


- 117 - 



Weiterhin ist auch die Frage zu klären, wieso deutsche Regierungsmitglie- 
der und alle Bundestagsabgeordneten mit dem Verzicht auf Einsprüche ge- 
gen unlimitierte und unbekannte zukünftige Forderungen von völkerrechts- 
widrig agierenden Siegermächten, die diese eigenmächtig selbst oder für 
irgendwelche neutrale Staaten und andere Drittstaaten festlegen können 
sollen, einverstanden sein konnten? Haben sie dafür Vorteile zugesichert 
bekommen? 

Wäre dieser Notenwechsel mit der BRD nach Völkerrecht zu akzeptieren, 
so schwebten alle Deutschen in ewiger Gefahr, durch willkürliche einseiti- 
ge Akte um sämtliches Eigentum enteignet werden zu können. Nur die 
durchgesetzte Rechtsauslegung, dass die BRD als abhängiges Besatzerkon- 
strukt nicht derartige, weitreichende und total unbestimmte Abmachungen 
treffen konnte, weil ihr dazu die Rechtsgrundlagen fehlten, kann für jeden 
einzelnen Bürger in der BRD, sei es ein Staatsangehöriger des Deutschen 
Reiches, sei es ein eingedeutschter Ausländer mit der unvollständigen und 
daher Scheinstaatsangehörigkeit "Deutsch", sei es auch ein Ausländer oder 
EU-Bürger noch vor jederzeit möglicher wirtschaftlicher Vernichtung ret- 
ten. 

Solche Verträge haben nämlich immer eine dahinter versteck- 
te Absicht, weil man sie sonst nicht brauchen würde. 

Dieser Teil der "Wiedervereinigungsverträge" richtet sich natürlich auch 
gegen alle BRD-Erfüllungsgehilfen, Politiker, Richter und Staatsanwälte, 
die das Unrecht in der BRD zur Zeit trotz ständiger Hinweise auf die feh- 
lende Rechtslage fortsetzen. Sie und Ihre Kinder werden bei der ersten grö- 
ßeren internationalen Krise ebenso die Folgen der unbegrenzten Beanspru- 
chung durch die Kriegsgegner des Deutschen Reiches spüren wie alle an- 
deren "Deutschen". Vermutlich wurden aber die solche Verträge Abschlie- 
ßenden und Duldenden dafür unter den besonderen Schutz und Ausnahmen 
der Siegermächte gestellt. 

Für unsere deutschen Globalisierer ist der nächste Hinweis: Jeder Unter- 
nehmer, der sein Unternehmen in das Ausland verlagert, hat es schon di- 


- 118 - 



rekt den zukünftigen Besitzern ausgeliefert. Ihm fehlt jeglicher derzeit si- 
cherer Rechtsschutz, zumal bei Verweigerung der Folgeleistung bei der 
Kriegstreiberei der amerikanischen "Freunde". 

Jeder Ausländer, der sich um die Staatsangehörigkeit "Deutsch" bemüht 
und Erfolg hat, muss unzurechnungsfähig sein. Mit der neuen Scheinstaats- 
angehörigkeit liefert er gleichzeitig sein gesamtes Hab und Gut ab einem 
noch unbestimmten Zeitpunkt an die Kriegsgegner des Deutschen Reiches 
aus und hat keinerlei Rechtsschutz durch seinen BRD-"Staat". 

DDR-Staatsangehörige haben mit dem Beitritt zur BRD durch die ihnen 
nicht bekannten Verträge in Bundesdeutschen Gesetzblättern gleichfalls ihr 
gesamtes Eigentum für unbestimmte Zeit auf das Spiel gesetzt, sollten bes- 
ser schnellsten auf die BRD verzichten und sich dabei auf Irreführung und 
Täuschung berufen. 

Die oben angeführten und weiteren Abkommen zwischen der OMF-BRD 
als abhängiges Besatzungskonstrukt und den Siegermächten haben auch 
gemeinsam die Aufgabe und Funktion, den an den Staatsangehörigen des 
Deutschen Reiches beabsichtigten Völkermord dadurch zu vollenden, dass 
man sich aus dieser Zwangslage nur dadurch befreien könnte, wenn man 
seine Staatsangehörigkeit ablegt und höchstens mit ausländischer Staatsan- 
gehörigkeit in Deutschland produziert. Bekanntlich ist durch die BRD nur 
die deutsche Produktion zur Beschlagnahmung freigegeben worden - für 
den Kriegsfall oder die Fortsetzung? 

Das war die wahre Absicht von Kohl, Gentscher, Schäuble, Stoltenberg, 
Waigel und allen Bundestagsabgeordneten in der Wendezeit, das ist Ab- 
sicht aller derzeitigen das BRD-Regime noch stützenden Hochverräter am 
Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches. Das ist und 
war auch Absicht von Horst Köhler mit seiner Desinformation. 

Wer sich jetzt noch nach Vorlage dieser Erkenntnis als Erfüllungsgehilfe 
der BRD-Strukturen einsetzen lässt, obwohl ihm schon seine Remonstrati- 
onspflicht das verbietet, ist zwischen Baum und Borke geraten. 


- 119 - 



In einem zukünftigen Rechtsstaat Deutsches Reich erwartet ihn die 
Höchststrafe für Landes- und Hochverrat an seinem Volk, im Ausland wird 
er als Deutscher niemals seines Hab und Gutes sicher sein, mit ausge- 
tauschter Staatsangehörigkeit auch seine Verbrechen gegen das Deutsche 
Volk aber niemals abstreifen können. 

Es ist daher die Aufgabe jedes überlebenswilligen Deutschen, der BRD 
nachzuweisen und bedingungslos darauf zu bestehen, dass alle von dieser 
für Deutsche geschlossene und diese benachteiligenden Verträge zur Wie- 
dervereinigung keinerlei Legitimationsgrundlagen hatten und niemals er- 
halten werden. Sie sind nichtig! 

Der Einigung s vertrag vom 31.08.1990 sah die Vorlage einer Verfassung 
innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss vor. Das Deutsche Volk der Staats- 
angehörigen des Deutschen Reiches wird untergehen und sein Vaterland, 
Eigentum und Rechte an die Kriegsgegner des Deutschen Reiches verlie- 
ren, wenn es sich nicht zum Widerstand aufrafft und sich über eine Verfas- 
sung neu formiert. Die BRD kann unter der Bedingung, dass die o. a. Ab- 
machungen gelten könnten, nicht mehr unabhängig regiert werden. Alle 
bisher unverständlichen Geld- und Warengeschenke an das Ausland, wie 
zum Beispiel atomwaffentragende U-Boote sind versteckte, aufgezwunge- 
ne Reparationsleistungen, die uns die BRD-Handlanger als Geschenke Vor- 
täuschen - müssen. 

Der BRD schuldet daher auch nach dem Vorstehenden und 
den von ihr bewirkten völkerrechtswidrigen Knebelungsver- 
trägen, welche die Versailler Verträge weit in den Schatten 
stellen, kein Deutscher Gehorsam mehr. 


- 120 - 



19: Der Beitritt der neuen Bundesländer nach 
GG Art. 23 war nicht möglich 

Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut- 
schen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit 
Deutschlands - Einigungsvertrag - heißt es: 

Artikel 1: 

( 1 ) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen 
Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des 
Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, 
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die 
Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Ver- 
fassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokra- 
tischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBL 
L Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend. 

(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin. 

Artikel 3: 

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bun- 
desrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 
nummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBL L S. 1481), in den Ländern 
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und 
Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht 
galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in 
diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. 

Artikel 4 (2): 

Artikel 23 wird aufgehoben. 


- 121 - 




GG Art. 23 existierte aber nachgewiesener Maßen bereits nicht mehr, als 
der angebliche Beitritt der Neuen Bundesländer am 03. Oktober 1990 
wirksam erfolgt sein sollte. 

Er konnte auch nicht juristisch irreführend für das Deutsche 
Volk erneut aufgehoben werden , weil auch diese Aufhebung 
noch dem Besatzungsvorbehalt unterlegen wesen wäre, der 
den GG Art. 23 jedoch schon vorher beseitigt hatte. 


- 122 - 



20: Die neuen Länder gab es völkerrechtlich 

AM 03.10.1990 NICHT 

Der deutsche Einigungsvertrag vom 31.08.1990 besagte, dass die neuen 
Länder auf dem Gebiet der DDR am 03.10.1990 gern. Art. 23 GG der BRD 
beitreten würden. 

Art. 23 GG war aber mit dem Besatzungsvorbehalt der Alliierten bereits 
zum 18.07.1990 aufgehoben worden. 

Selbst wenn man bei der Löschung des Art. 23 des Grundgesetzes erst auf 
die Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt abheben würde, welche ja 
letztlich ebenfalls dem Besatzungsvorbehalt unterlagen, kommt man über 
die bis vor kurzem veröffentlichte juristische Auslegung eines führenden 
Verlages für juristische Lachliteratur nicht hinweg. Dort heißt es schlicht 
und einfach: 

Grundgesetz , Beck-Texte, 35. Auflage 1998, S. 11: 
23. 9. ß 1.8.1990 GG Art. 23 aufgehoben 

Ein wirksamer Beitritt der "neuen Bundesländer" zum Grundgesetz war 
also auch danach am 03.10.1990 rechtlich nicht mehr möglich. Außerdem 
ist der Einigungs vertrag vom 31.08.1990 auch allein für sich betrachtet als 
selbstkontrahierendes Machwerk der Besatzer ohne Volksbeteiligung nich- 
tig- 
in Art. 1 des Ländereinführungsgesetzes heißt es: 

„Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR die Länder 
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü- 
ringen gebildet. ...“ 

Das Ländereinführungsgesetz der DDR sollte also erst am 14.10.1990 in 
Kraft treten. Es gab somit diese Länder rechtskraftfähig zu keiner Zeit 
während der Einigungsverhandlungen vor dem 03.10.1990 . 

Der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 sah jedoch erst später den Beitritt 
dieser noch nicht gebildeten Länder bereits am 03.10.1990 vor, indem er 
dafür im nachgebesserten Anhang vom 23.09.1990 dieses Datum als Ersatz 


- 123 - 




für das ursprüngliche Datum 14.10.1990 festsetzen wollte. Der Anhang 
wurde im Bundesgesetzblatt der BRD - BGBl II, 1990, S. 1148, am 
28.09.1990, allerdings nun ohne Rechtskraftfähigkeit wegen des längst 
aufgehobenen GG Art. 23. a. F., veröffentlicht. Hier wird der Text aus dem 
nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis des Bundesministeriums der Justiz am 
28.03.2006 vorgestellt. 

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt 
mit folgenden Änderungen in Kraft: 

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 
25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 
(GBl. I Nr. 51 S. 955) 

mit folgenden Änderungen: In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 
tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 das Datum 3. 
Oktober 1990. 

Für diese Gesetzesmanipulation fehlte es aber ebenfalls an jeglicher 
Rechtsgrundlage. Nicht nur GG Art. 23 a. F. existierte also schon 
lange nicht mehr am 03.10.1990, sondern auch die neuen 
Länder gab es überhaupt nicht bei der scheinbaren " Wieder- 
vereinigung “ des nur vorgeblich gesamten Deutschlands. 

Aus diesem Grund ist der Einigungsvertrag von vornherein wegen der so- 
genannten juristischen Klausel "der Unmöglichkeit" nichtig 

Eine weitere gravierende Folge dieser Tatsache ist, dass die von den neuen 
Ländern, die am 03.10.1990 nicht existierten, entsandten Abgeordneten in 
den Deutschen Bundestag dadurch ebenfalls nicht legitimiert waren. 

Ihre Beteiligung an der Gesetzgebung ab dem 03.10.1990 widerspricht da- 
mit auch dem Grundgesetz, wodurch die gesamte Gesetzgebung in der 
BRD ab diesem Zeitpunkt ebenfalls illegal und nichtig war - wenn dann 
die BRD selbst nicht schon als aufgelöst zu erkennen gewesen wäre. 

Und schlussendlich saßen im Bundestag der Bundesrepublik 
Deutschland auch am 03.10.1990 noch Ausländer und Staa- 
tenlose, die an der Scheingesetzgebung in diesem teilgenom- 
men haben - und sie damit spätestens ab diesem Zeitpunkt 
rechtsstaatswidrig und nichtig werden ließ. 


- 124 - 



21: BRD- und DDR- Geborene sind 
Staatsangehörige des Deutschen Reiches 

Die BRD versucht seit Beginn ihrer Existenz, schrittweise und zunehmend 
vorzutäuschen, dass sie identisch mit dem Deutschen Reich - allerdings 
ohne Rechtsnachfolgerschaft - ist, obwohl ihre gesamte Gründungsge- 
schichte diese Camouflage nicht zulässt. Dazu verändert sie mit dem kraft 
Besatzungsrecht geschaffenen Grundgesetz und dem Bundestag auch zu- 
sätzlich fortwährend das von ihr zunächst selbst anerkannte Fortbestehen 
und Fortgelten des Reichs- und Staatsangehörigengesetz (RuStAG), um 
den Anschein einer eigenständigen Staatsangehörigkeit zur BRD vorzutäu- 
schen. Bis in die jüngste Zeit hinein unterliefen ihr dabei aber juristische 
Nachlässigkeiten, die aus dem Bundeskanzler einen Reichskanzler oder aus 
den Bundesministern Reichsminister werden lassen sollten. Obwohl inzwi- 
schen diese gravierenden Unstimmigkeiten mit einer völkerrechtlich illega- 
len Gesetzgebung beseitigt werden sollten, ist das Gedächtnis eines Volkes 
aber so nicht auszulöschen. Es wird hier für die zukünftigen Rechtsbehelfe 
und Befreiungsaktionen festgehalten: 


- 125 - 




Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz(RuStAG) 

So noch im Bundesgesetzblatt von 1997! 

Staatsangehörigkeitsgesetz (St AG) 
vom 22.7.1913, RGBl. I S. 583, BGBl. III 102-1 
Zuletzt geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des 
Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsan- 
gehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) vom 
3.12.2001, BGBl. I S. 3306, 3308. 

Änderungen seit dem 1.10.2000: 

geändert durch Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichge- 
schlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 
(BGBl. I S. 266). Betroffene Artikel/Paragraphen: 9 

geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allge- 
meinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeits- 
rechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) vom 3.12.2001(BGB1. 1 
S. 3306). Betroffene Artikel/Paragraphen: 38 

§15 [Einbürgerung durch Anstellung eines Ausländers im Reichs- 
dienst] 

(1) 1 Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, der sei- 
nen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaat hat, gilt als Einbürgerung 
in diesen Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungsurkunde ein Vorbe- 
halt gemacht wird. 

(2) 1 H at der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und be- 
zieht er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse , so muß er von dem 
Bundesstaate, bei dem er den Antrag stellt, eingebürgert werden; bezieht er 
kein Diensteinkommen aus der Reichskasse , so kann er mit Zustimmung 
des Reichskanzlers eingebürgert werden. 


- 126 - 



Entsprechend der Ausarbeitungen unter Punkt 09 gibt es kei- 
ne Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland. Sol- 
che Vereinnahmungen für ein Besatzungskonstrukt wider- 
sprachen grundsätzlich dem Völkerrecht und der Haager 
Landkriegsordnung. 

Weder die BRD noch die DDR konnten Reichsbürger für eine 
beabsichtigte Staatengründung von deutschen Staaten aus Be- 
satzerwillkür unterwerfen und einvernehmen. Sowohl die 
DDR als auch die BRD waren nur organisierte Modalitäten 
einer Fremdherrschaft und niemals Staaten, da es ihnen am 
eigenen Staatsvolk und eigenem Staatsgebiet mangelte. Selbst 
eine angemaßte, treuhänderische Verwaltung für das Deut- 
sche Reich scheiterte rechtlich an der feindseligen Stellung zu 
demselben, weil beide Besatzungskonstrukte die Wiederher- 
stellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ab- 
sichtlich und vorsätzlich verhinderten. Und es ausraubten. 

Die Besatzungskonstrukte BRD und DDR konnten daher 
auch nicht völkerrechtlich korrekt Einbürgerungen von Aus- 
ländern als Deutsche Reichsstaatsangehörige vornehmen, um 
die Absicht der Siegermächte zur Auslöschung des Deutschen 
Volkes durch gezielte Überfremdung durchzusetzen. 

Die BRD hatte deshalb nicht einmal ein eigenes Staatsange- 
hörigengesetz, weil ihr diese juristische Problematik bekannt 
war und ist - und weil sie das DDR-Einbürgerungsgesetz 
nicht anerkennen wollte. Hätte die BRD also selbst ein Staats- 
angehörigengesetz erlassen, so wäre der durch die westlichen 
Siegermächte unterstützte Alleinvertretungsanspruch für das 


- 127 - 



besetzte Deutsche Reich dadurch aufgeflogen, dass die Völ- 
kerrechtswidrigkeit solcher Versuche zur Schaffung neuer 
Staatsangehörigen für die Besiegten durch Besatzungsvorbe- 
halt im Streit aufgedeckt wäre. 

Gleichwohl hielten die Siegermächte aber natürlich an ihrer 
Absicht der Überfremdung des Deutschen Volkes fest. Dazu 
brauchten sie die willfährigen deutschen Kollaborateure, die 
sich in der BRD die scheinbare Einbürgerung zu "deutschen 
Staatsangehörigen" von Ausländern ganz einfach machten. 

In der BRD kann man scheinbar durch einfache Übergabe ei- 
ner so genannten Einbürgerungsurkunde Bürger der Bundes- 
republik Deutschland und " deutscher Staatsangehöriger" 
werden. Hierzu bedarf es lediglich der einfachen Erfüllungs- 
gehilfen von Kreis- und Stadtdirektoren. 

In der Urkunde wird dann schlicht behauptet, dass der Aus- 
länder mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde 
die " Deutsche Staatsangehörigkeit" durch Einbürgerung er- 
worben hat. Es fehlt dabei jeglicher Hinweis auf ein diesbe- 
zügliches BRD-Einbürgerungsgesetz, weil die OME -BRD als 
reines Besatzungskonstrukt selbstverständlich keine Staatsan- 
gehörigen für das nicht untergegangene Deutsche Reich er- 
nennen kann und darf. Und die deutsche Staatsangehörigkeit 
existiert auch nicht, weil "deutsch" keinen Staat kennzeich- 
net. Die BRD ist auch kein Staat, wie schon bei der Erzwin- 
gung des Grundgesetzes festgestellt wurde. 

Die Abbildung einer solchen dubiosen BRD-Einbürgerungs- 
urkunde wird auf der folgenden Seite vorgestellt, weil sich 


- 128 - 



kein aufrechter Deutscher solche üblen Machenschaften von 
Deutschen gegen deutsche Interessen sonst vorstellen kann. 

Die DDR hat sich in Überspitzung der Entfremdung des Deut- 
schen Volkes sogar ein Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20. Fe- 
bruar 1967 gegeben. Hier muss man genauer hinsehen, weil 
ein Bürgerschaftsgesetz keine Ersatzbezeichnung für eine 
Staatsangehörigkeit ist. 

Ein EV-Bürger wird z. B. auch nicht durch diese Bezeich- 
nung einem bestimmten Staat als Angehöriger zugeschrie- 
ben! 


- 129 - 




BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 



Einbürgerungsurkunde 


Vomamo<n), Familienname. Geburtsname 


ge&ör*n im 

In 



Woivnort 




und 

Vomam*(n). Familienname, Geburtsnam* 




geboren am TÄ" 


hat/haben mit dem Zeitpunkt der AushirxSgung dleeer Urkunde die deutsche ^äisängebbrigkairdurch 
Einbürgerung erworben. 

Di* Einbürgerung h*t sich auf lolgende(a) tOrd(e') erstreckt: 


1 Vomame(n). Fanufcenname 

geboren am 

ln 

2 Vorname (n), Familienname 

geboren am 


3. Vomameln). Familienname 

geboren am 

in 

4 Vomame(n). Familienname 

geboren am 

- 


Aul Kinder, die in dieser Urkunde nioht «ufgelührt sind, hal sich di« Einbürgerung nie« erstreckt 
Ort Datum 



Urkundsbeweis: Verleihungsurkunde für eine Scheinstaatsan 

gehörigkeit "Deutsch" 


In der "Einbürgerungsurkunde" der BRD fehlt aber der im 
Deutschen Reich übliche und notwendige Zusatz "Reichsan- 
gehörigkeit" hinter dem Begriff "deutsche Staatsangehörig- 
keit", weil sich die BRD bei ihrer Gründung bewusst nicht als 
Deutsches Reich ausgegeben hat und auch nicht konnte. 


Beweis: Einbürgerungsurkunde für die deutsche Staatsange- 
hörigkeit ( Reichsangehörigkeit) 


Urkundsbeweis: Einbürgerungsurkunde statt Staatsangehöri- 
genaufnahme zur DDR 

Damit erheben sich eine Reihe von weiteren Fragestellungen, 
die jeglichen Anspruch der BRD, ein Staat zu sein, als plan- 
mäßige Irreführung und Täuschung von Privatpersonen er- 
kennen lassen, die sich damit selbst als Diktatoren über die 
Deutschen erhoben haben. Zunächst wird deshalb die Ge- 
burtsurkunde vorgestellt, wie sie Staatsangehörige des Deut- 
schen Reiches vor der Gründung der BRD erhielten. 


- 131 - 



nnC * T, "*> COPY HAS T515BN MADE AT DCRMN D06UHENT CFIN'I'Kt; 


OiiimsitiCvrasrnnvlftcllc 

Qtaacpaisgthorigfdrf'pcIIr 


2lbfd)vift £>cv ä^nt^ücgct'ungöucPtinöe 


e Helene Hübe r t geborene Löwen 


5, 

in — 
in 


Kaxieläe/firtiielanä 
B i ujcenört/ÜäSSB 


geboten um 1 sJs -- 

11 . April 90? 

... t (otric feine (£[>cfr«u 


.. , uitb folgerte ren il?m 


geborrne 

traft dtttiicB« ©'cTOait (§ 1 616 Z>®2i.) geft^Ütb rtretetene 2\£nbct: 


1. 

2. 

K-rla 

" ~ 9 ' C 22! *3unl 19^ ^’Bl^eno^/ü^sfe 


Helene 

16. März 1930 TI ege 

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geJjbtigfcit CKeicBsaiigtljorigfcir) burtbiCitsbiirgerung creorben. 2 E>£c iEinbßtgcrung 
crfrrctTt |Tcb nur auf tue rci ftc^enb aufgcfubvttn ^nnn’f'cnaiigcbötigcn. 

iSiesenetad t/ParCheland ^ c ” -14* Dezember - 1 — 4 . 

Der Reichsführer ^f-Reichsminisler des Innern 
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- 132 - 


wird gemäß § 7 de:. Gesetzes vom 20. Februar 1967 über die Staatsbürgerschaft 
der Deutschen. DemokratisdMn Republik ICJBI.I S. 3) die 

Staatsbiirgersdiaft 

der 

DautsHien Ocmokratischen Republik 
verliehen. 

Die Verleihung erstivckl sich auf folgende kraft elterlichen ErziehungsrechtA 
vertretene Kinder: 


geboren am . — in 


geboren am . .. 


geboren am 


Die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik 
wird gemäß § 13 Absatz 3 des Staatsbürgerschaftßgesetzes mit der Aushändigung 
dieser Urkunde wirkeam. 


Berlin, den 



Aus gehändigt am 





(Skburteurfttnfce 


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(©tankrtami Osterode «.ftu-« 


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Osterode ».Jler*^ 29.1foveaber 1S|43« 



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5 tanöe£bedmte 




F 1169 


Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: Geburtsurkunde 
aus dem Deutschen Reich 


- 134 - 



Personen mit diesen Geburtsurkunden haben ihre Staatsange- 
hörigkeit zum Deutschen Reich niemals durch eine Unterwer- 
fungserklärung abgelegt und sind deshalb auch nicht als 
Staatsangehörige der BRD zu bezeichnen. Die BRD hat gar 
keine Staatsangehörigen , sondern verwaltet allenfalls nur 
Personal eines Besatzungskonstruktes , welches scheinbar auf- 
gelöst ist. 

Diese Überlegungen haben weitere gravierende Konsequen- 
zen: Weder in der DDR noch in der BRD sind jemals Auslän- 
der durch irgendwelche Äußerungen oder Bescheinigungen 
der Besatzungskonstrukte zu Staatsangehörigen des Deut- 
schen Reiches geworden. 

Diese Personen haben daher völkerrechtlich als Staatenlose 
zu selten , sofern ihnen nicht aufgrund ihres Abstammungs- 
rechtes eine andere Staatsangehörigkeit nach dem Völker- 
recht zusteht. 

Derartige Staatenlose haben illegal in der BRD an Wahlen 
und Gesetzgebungen auch gegen die Interessen des Deutschen 
Volkes teilgenommen, wodurch es keinerlei nach dem Völker- 
recht rechtskraftfähige Wahlen und Gesetze in der BRD gab 
und gibt. Planmäßig begangenes Unrecht mit Unterstützung 
der juristischen Fachleute und Verfassungshochverräter nach 
dem GG in der BRD kann nicht durch die Behauptung einer 
normativen Kraft des Faktischen rechtskraftfähig werden. 
Nur die reine Gewalt- und Willkürherrschaft von Teilen der 
BRD-Bevölkerung, vorrangig von Politikern, Juristen und öf- 
fentlich Bediensteten mit von ihnen selbst wiederum illegal 
geschaffenen Privilegien für sich gegenüber den übrigen 
Deutschen ist Fakt. 


- 135 - 






Nur Personen, die vor der Gründung der DDR und der BRD 
schon die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ämter des 
Deutschen Reiches in freier Entscheidung ohne Besatzungs- 
druck nach der Weimarer Verfassung erhielten und die im 
1945 beschlagnahmten Gebiet von Deutschland geboren sind, 
sind also ausschließlich Staatsangehörige des Deutschen Rei- 
ches. 



Deutschland umfasst 
des Deutschen 
Reichsgrenzen 
wie sie im 
Nr. 52 (Arti- 
Ab schnitt e in 
dem 1. Londo- 
vom 

gelegt wurden. 

Alle innerhalb 
geborenen 
maß des 
Staatsangehö- 
vom 

sogar nach Ar- 
„Grundgeset- 
desrepublik 
Angehörige 
"Deutsches 


nach Völkerrecht nach wie vor das gesamte Gebiet 

Reichs in den 
vom 31.12.1937, 
SHAEF-Gesetz 
kel VII Nr. 9, 
Verbindung mit 
ner Protokoll 
12.9.1944) fest- 

dieser Grenzen 
Personen sind ge- 
Reichs- und 
rigkeitsgesetzes 
22.7.1913 - und 
tikel 116 des 
zes für die Bun- 
Deutschland“ - 
des Staates 

Reich". 


Die Berliner 
sind und wa- 
seit dem 
mer Staatsan- 
Staates Deut- 


in Ost und West 
ren durchgehend 
11.08.1919' im- 
gehörige des 
sches Reich, auch 


aufgrund des Vier-Mächte-Sonderstatus der Reichs-Hauptstadt Berlin 


- 136 - 



Da mindestens alle in den Grenzen des Staates „Deutsches Reich“ im Ge- 
bietsstand vom 31.12.1937 geborenen Personen Staatsbürger des Staates 
Deutsches Reich sind, sind sie somit auch berechtigt, Personalpapiere des 
Staates „Deutsches Reich“ ohne irgendwelche Schwierigkeiten, rechtliche 
Konsequenzen oder Repressalien von Seiten der Behörden und Institutio- 
nen der nachweislich völkerrechtlich erloschenen "Bundesrepublik 
Deutschland" befürchten zu müssen, zu besitzen. 

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass immer mehr Deut- 
sche als Staatsangehörige des Deutschen Reiches bisher vergeblich versu- 
chen, von BRD-Verwaltungsstellen, bzw. Kommunalbehörden, die Be- 
scheinigung ihrer korrekten Staatsangehörigkeit in den Personenausweis - 
papieren zu erhalten. 

Der BRD-Jurist und angeblich gesetzliche Richter Heimgärtner am Amts- 
gericht Osterode hat jetzt sogar in einem Beschlagnahmungsbeschluss 3c 
Gs 339/05 vom 01.11.2005 wegen eines von der Polizei konfiszierten 
Reichspersonenausweises "Staatsangehörigkeit: nicht bekannt" eingesetzt, 
was ihm u. a. einen Ablehnungsantrag wegen des Verdachts der Befangen- 
heit durch ausgeprägte politische Gegnerschaft nach KISSEL, ZPO 23. 
Auflage, § 42, Rn 31, eingebracht hat. 

Wie die Staatsangehörigkeit für jeden aus dem Deutschen Volk der Staats- 
angehörigen des Deutschen Reiches korrekt zu bescheinigen ist, zeigt ein 
Reisepass des Deutschen Reiches. Solange sich also BRD-Handlanger wei- 
gern, solche korrekten Reisepässe auszustellen, ist jeder Staatsangehörige 
des Deutschen Reiches geradezu gezwungen, sich selbst solche Reisepa- 
piere auszustellen oder sich an erste dafür errichtete Strukturen des Deut- 
schen Reiches in Geschäftsführung ohne Auftrag zu wenden. 

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: Korrekte Bescheinigung der 

Staatsangehörigkeit 

Die Zusammenführung der beiden Besatzungskonstrukte BRD und DDR in 
ein scheinsouveränes neues Besatzungskonstrukt ohne Friedensvertrag mit 
sogar verstärktem Besatzungsrecht ( Rensmann, Besatzungsrecht im wie- 
dervereinten Deutschland, a. a. 0) mittels grundgesetz- und völkerrechts- 
widriger, nichtiger Scheinverträge erfolgte in Selbstkontrahierung der Sie- 
germächte durch willfährige deutsche Kollaborateure in den BRD-Regie- 
rungs Strukturen. 


- 137 - 



Und deshalb enthalten die so genannten Einigungsverträge vom 
31.08./23.09.1990 zur "freiwilligen" Wiedervereinigung keinerlei Verein- 
barungen zur tatsächlichen Staatsangehörigkeit ab dem 03.10.1990 in der 
BRD. Es gab auch keine - von den tatsächlich nur teilweise wiedervereini- 
genden Staatsangehörigen des Deutschen Reiches - genehmigte Aufgabe 
von großen Teilen des Staatsgebietes des Deutschen Reich. 

Die zahlreichen juristischen Mängel und Fehlentwicklungen bei dem Ver- 
such der Ausdehnung des Grundgesetzes auf das Gebiet der sowjetischen 
Besatzungszone in Mitteldeutschland wurden dem Deutschen Volk der 
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, das es ja immer noch mit Mehr- 
heit der Bürger auf seinem von der BRD okkupierten Teilgebiet des Deut- 
schen Reiches gab, mit Bedacht durch die kriminelle Struktur der Juristen 
einfach verschwiegen. 

Nach dem demokratischen Grundverständnis von Luxemburgs Premiermi- 
nister Junckers beobachtete man, ob es großes Geschrei oder Aufruhr gäbe 
oder ob man mit dem laufenden Vorhaben der Vernichtung des Deutschen 
Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches ungestört fortfahren 
konnte. 

Dazu gehört nun erkennbar, und hier in seiner schlimmen Wirkung ver- 
ständlich dargelegt, die Reform des Deutschen Staatsangehörigkeitsgeset- 
zes von 1999. Die folgenden Sachverhalte wurden aus der Dissertation von 
Dr. Karsten Mertens, Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz - eine 
verfassungsrechtliche Untersuchung -, komprimiert, auf die wesentlichen 
Aussagen reduziert und notwendigerweise korrigiert! 

Die vorliegende Ausarbeitung von Dr. Mertens mit Stand vom Februar 
2004 wurde durch Prof. Dr. Josef Isensee, Universität Bonn, wissenschaft- 
lich betreut, der seine juristischen Ideale anscheinend mit der Professur an 
den Nagel gehängt hat, s. im Vergleich "Das legalisierte Widerstandsrecht 
aus dem Jahr 1964". Die Doktorarbeit fällt durch die gleichen immanenten 
Fehler einer zusammengelogenen BRD-Staatsrechtslehre auf, die alle juris- 
tischen Doktorarbeiten im derzeitigen Deutschland seit 1990 auszeichnen, 
z. B.: 

1. Der Unterschied zwischen oktroyiertem GG und selbstgewählter Verfas- 
sung wird ignoriert, 


- 138 - 



2. die vorzeitige Aufhebung von GG Art. 23 a. F. wird als unerheblich 
verschwiegen, 

3. die Annexion von Reichsgebieten ohne Zustimmung des Volkes bleibt 
unbeachtlich, 

4. der Begriff der nichtigen Selbstkontrahierung bei völkerrechtswidrigen 
Verträgen fehlt, 

5. das "deutsche" Volk habe die Einheit Deutschlands frei selbstbestimmt 
und vollendet 

und 

6. die Arbeit gaukelt ebenfalls eine Undefinierte deutsche Staatsangehörig- 
keit vor. 

Wenn man einmal alle diese und viele weitere Fakten vernachlässigt, nach 
denen die BRD keinerlei gesetzliche, menschen-, bzw. völkerrechtliche Le- 
gitimation mehr haben kann, dann hilft diese Dissertation nunmehr doch, 
mit den daraus zusätzlich gewonnenen Erkenntnissen ein weiteres Mal 
nachzuweisen, dass die BRD nicht nur von Anfang an keine eigenen 
Staatsangehörigen hatte, sondern auch lediglich Scheineinbürgerungen in 
der Absicht durchgeführt hat, sich sogar grundgesetzwidrig ein 
neues Wahlvolk zu schaffen! 

Doch nun der Reihe nach das Vorhaben zur Beseitigung der verfassungs- 
gemäßen Ordnung auch durch die ständigen Manipulationen am RuStAG 
in der BRD nach Mertens. 

Seite 113: 

"Am Ende ging alles ganz schnell: Zwischen dem ersten Arbeitsentwurf 
des Bundesinnenministers vom 13. Januar 1999 und der Zustimmung des 
Bundesrates zum Staatsangehörigenreformgesetz (StARG) am 21. Mai 
1999 lagen kaum mehr als vier Monate." 

"Mit der verfassungsrechtlichen gebotenen Wahrung der staatlichen Ein- 
heit wäre ein neues Staatsangehörigkeitsrecht Westdeutschlands nicht zu 
vereinbaren gewesen." 


- 139 - 



Seite 140: 

"Wer am 1. August 1999 bereits Statusdeutscher war, hat die 
deutsche Staatsangehörigkeit an diesem Tag gemäß § 40a Satz 
1 StAG automatisch erworben für einen Spätaussiedler, seinen 
nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 BVFG 
galt diese allerdings nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung 
gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG vorweisen konnten (§40 Satz 2 StAG). " 

'Alle übrigen Statusdeutschen erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit 
nach § 7 Satz 1 StAG mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 
Abs. 1 und 2 BVFG, ..." 

Mit dem so genannten und in Deutschland schon durch den verwendeten 
Begriff "Reform" verdächtigen Staatsangehörigenreformgesetz hat der da- 
für selbst niemals durch das Grundgesetz legitimierte Bundestag die voll- 
ständige Auflösung des Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Rei- 
ches begonnen, zu der auch die Statusdeutschen nach GG Art. 116 Satz 1 
2. Halbsatz gehörten. Für diese wurde einfach eine zeitliche Zäsur und ein 
notwendiger Formularbesitz eingeführt, um vielen die Staatsangehörigkeit 
zum Deutschen Reich wegzudiskutieren. 

Gleichzeitig wurde im StAG von 1999 nach außen für das Volk der Grund- 
satz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bekräftigt und behauptet, indem 
ein Optionsmodell dieses verhindern helfen sollte. 

Seite 147: 

"Das Optionsmodell ist eine Scheinlösung zur Beruhigung 
des Volkes, das gegen die unverhohlene Hinnahme von Mehr- 
staatigkeit seinerzeit aufbegehrte. " 

Auf Seite 158 behauptet der Autor Mertens, dass die planmäßige Hinnah- 
me von Mehrstaatigkeit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz 
des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das liegt aber allenfalls an seiner für Juris- 
ten eher typischen linearen Gedankenwelt, dem systemtechnische Betrach- 
tungen regelmäßig fremd sind. Im Hinblick auf die von der BRD weiterhin 
als Gesetz akzeptierten Besatzungsrechte und -Maßnahmen ist es ein riesi- 
ger Unterschied, ob man nur Staatsangehöriger des Deutschen Reiches, 
"Deutscher" Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger mehrerer Staaten 
(USA, Great Britain, Republique Francaise) und "Deutsch" ist. 

Mit der Einführung der Mehrstaatigkeit in das StAG der BRD von 1999, 
die als Ausnahme die Regel weit überschreibt, haben sich BRD-Erfül- 


- 140 - 



lungsgehilfen und Kapitalisten das Vehikel geschaffen, sich den von ihnen 
als Machtusurpatoren akzeptierten unendlichen Forderungen der Sieger- 
mächte gegen Deutsche elegant zu entziehen. 

Die notwendige Recherche zu Doppel- und Mehrfachpassinhabern in der 
BRD steht noch bevor. 

Das Grundgesetz bestätigt unmittelbar, dass ohne eine Staatsangehörigkeit 
die Grundrechte weitgehend leer laufen würden, zumal der Status der 
Deutschen ohne Staatsangehörigkeit nicht auf Dauer angelegt ist. 

Seite 159: 

"Nach alle dem käme eine Abschaffung der Staatsangehörig- 
keit der Abschaffung des grundgesetzlichen Gemeinwesens 
gleich. " 

Der GG Art. 16 Abs. 1 enthält nach der Kommentarliteratur eine "institu- 
tioneile Garantie" der deutschen Staatsangehörigkeit, Mertens, a.a.O., 
ebenfalls S. 159. 

"Über ein bloßes Abschaffungsverbot geht der Terminus technicus "institu- 
tioneile Garantie" weit hinaus. Die Rechtsfigur, die sich dahinter verbirgt, 
ist in der Weimarer Zeit entwickelt worden, um zu verhindern, dass der 
einfache Gesetzgeber unter Ausnutzung seiner Gesetzeszuständigkeit von 
einer Institution nur noch den Namen respektiert, ihren Wesensgehalt aber 
- gleichsam unter der Hand - beseitigt." 

GG Art. 19 Abs. 2 : 

"(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesens ge- 
halt angetastet werden. r ' 

Würde in der BRD überhaupt verlässliches, rechtsstaatskonformes Recht 
existieren, könnten in dieser keinem Staatsangehörigen des Deutschen Rei- 
ches Identitätspapiere und Pässe mit der Staatsangehörigkeit "Deutsches 
Reich" verweigert werden. Es ist jedoch bis heute trotz zahlreicher Anfra- 
gen bei Behörden und Gerichtsverfahren zur Feststellung der tatsächlichen 
Staatsangehörigkeit von Deutschen noch kein BRD-Jurist überhaupt nur 
rational auf die hier verstärkt vorgetragenen Aufklärungsbemühungen ein- 
gegangen. Statt dessen werden mit hohen Streitwertfestsetzungen von € 
5.000 und mehr für die Fragestellung Rechtbegehrende sofort dem An- 
waltszwang unterworfen und damit mundtot gemacht - grundge setz widrig! 


- 141 - 



Oder es wird der Entzug des Führerscheins durch angeordnete medizini- 
sche Zw ängstest durch Amtsärzte vorbereitet, weil man angeblich die Ver- 
kehrsordnung dann auch nicht akzeptiert - und z. B. in Kurven geradeaus 
und freiwillig bei Rot über die Ampel fährt! 

Seite 175: 

"Wenn der Gesetzgeber das Staatsangehörigkeitsrecht grundlegend umge- 
staltet, disponiert er also über seine eigene Legitimitätsgrundlage. Den 
"Gesetzgeber" aber bildet die zeitweilige parlamentarische Mehrheitskon- 
stellation. Die für die Gegenwart Gewählten definieren die zukünftigen 
Wähler. Dadurch wird die Legitimationskette , auf welche sich 
jede Ausübung von Staatsgewalt nach dem Grundgesetz zu- 
rückführen lassen muss, gleichsam auf den Kopf gestellt. " 

Seite 176: 

"Es liegt auf der Hand , dass die Legislative über ihre eigene 
Legitimationsgrundlage nicht frei verfügen und sich ein Volk 
nach eigenem politischen Gusto und Bedürfnis herbei definie- 
ren kann " 

Dass Grundgesetz lässt nach GG Art. 20 Abs. 2 Satz 1 die Durchbrechung 
der Volkssouveränität nicht zu. Das StAG der BRD ist damit durch die Ne- 
gierung der Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches für ihr alleiniges 
Ausgangsvolk sogar hiermit durch BRD-Juristen schon als grundgesetz- 
widrig erkannt, welche sich aber gegen den damit beabsichtigten fortge- 
setzten Hochverrat als Kollaborateure und zeitweilige Bevorteilte und 
Nutznießer nicht unwiderstehlich zur Wehr setzen. 

Mertens zieht ein Fazit zum Staatsangehörigenreformgesetz, welches im- 
merhin aus linearer Betrachtungsweise bereits vernichtend ausfällt, Seite 
226: 

"Die Untersuchung hat ergeben: 

1.) Die planmäßige Hinnahme von Mehrstaatigkeit durch den neuen „lus- 
soli-Tatbestand" (§ 4 Abs. 3 StAG), den Einbürgerungsanspruch in 
Altfällen (§ 40b StAG), die Regelung der Beibehaltungsgenehmigung 
im Rahmen des Optionsmodells (§ 29 Abs. 4 StAG), die Neuregelung 
des allgemeinen Einbürgerungsanspruchs (insbesondere § 87 AuslG 


- 142 - 



1999) und den Verweis auf diese Regelung bei der Ehegatteneinbür- 
gerung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG) verstößt gegen die institutioneile Ga- 
rantie des Staatsvolks nach dem Grundgesetz. 

2. ) Die Einführung des „lus-soli-Tatbestandes" (§ 4 Abs. 3 StAG) verstößt 

gegen die institutioneile Garantie des Staatsvolks auch unabhängig 
von dessen Verhältnis zur Mehrstaatigkeit. 

3. ) Die Anordnung des Verlusts der Staatsangehörigkeit ohne den Willen 

des Betroffenen auf Grund des Optionsmodells (§ 29 StAG) stellt eine 
unzulässige Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG dar. 

4. ) Ebenfalls mit dem Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG un- 

vereinbar ist die Zwangsausbürgerung eines Mehrstaaters, der in die 
Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband seines 
anderen Heimatstaates eintritt (§ 28 StAG)." 

Bedenkt man nun, dass Mertens in seiner gesamten Arbeit das Besatzungs- 
recht, das Siegerregime und die Staatsangehörigkeit zum Deutschen Reich 
überhaupt nicht zu kennen scheint und deshalb auch nicht berücksichtigt, 
so ist unschwer festzustellen, dass sich die BRD-Juristen auch mit dieser 
Dissertation lediglich einen weiteren Baustein für ihre Scheinwelt geschaf- 
fen haben, um die Kontrolle über die aufbegehrenden Staatsangehörigen 
des Deutschen Reiches - noch - zu erhalten. 

Was die Staatsangehörigkeit "Deutsch" nun eigentlich ist, verschweigt 
auch er - weil Jurist! 

Was für ein Schindluder BRD-Organe mit der Staatsangehörigkeit 
"Deutsch" mittlerweile treiben, lässt sich auch aus GEWERKSCHAFT, 
VER.DI.PUBLIK 12.01 I Dezember 2005 - Januar 2006, S. 8, entnehmen. 
Dort heißt es, Zitat Anfang: 

"Fast all seine Leute stammen nämlich aus Polen und können deutsche 
Vorfahren nachweisen. Nach deutschem Recht haben sie deshalb Anspruch 
auf die deutsche Staatsangehörigkeit. 

Deutschstämmige dürfen ohne Erlaubnis in Deutschland arbeiten ! 


- 143 - 



- 144 - 



- 145 - 



LANDKREIS DEMMIN 

DER LANDRAT 


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Dilum und 7ektwn Pier* SehrePiem 


Mein Zeichen On 


Datum 


33.30.20 Demmin 


1 . Mar/. 2006 


Antrag auf Einbürgerung vom 24. November 2005 


Sehr geehrte Frau 

eine Grundvoraussetzung für eine Antragstellung auf Einbürgerung ist, dass der Antragsteller 
Ausländer ist. 

Sie geben an, Staatsbürgerin der DDR zu sein und die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik 
Deutschland erwerben zu wollen. 


Personen, die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen DDR besaßen, waren aber auch deutsche 
Staatsangehörige. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 1987 
- 2BvR 373/83 - BVerfGE 77. 137 Ausführungen zum Fortbestand der einheitlichen deutschen 
Staatsangehörigkeit gemacht. Daraus ergibt sich, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft der 
DDR zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat. Grundsätzlich sind alle 
Personen, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 die Staatsbürgerschaft der DDR besessen 
haben, mit der Herstellung der Einheit Deutschlands - in den Grenzen des ordre public - 
deutsche Staatsangehörige geblieben. Die Bundesrepublik Deutschland hatte am Fortbestand 
einer für alle Deutschen geltenden gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des 
Reichs- und Slaatsangebörigkeitsgesetzes (RuStAG jetzt StAG) von 1913 stets festgehaiten. Aus 
dem Grundsatz des Fortbestandes des deutschen Staatsvolkes folgt, dass cs eine 
Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, deren Erwerb Sie anstreben, nicht gibt. 


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- 146 - 


Das Bundesverwaltungsamt in Köln stellt ihnen auf einem 
DIN-A4-Blatt einen Staatsangehörigenausweis aus. Gültig- 
keitsdauer in der Regel 10 Jahre. Damit können sie in Deutschland 
ohne Genehmigung arbeiten, obwohl die Freizügigkeit auf dem Arbeits- 
markt in der EU für Männer und Frauen aus den Beitrittsländern erst von 
2011 an gilt.... " 

Zitat Ende! 

Jetzt gibt es in der BRD anscheinend schon eine auf 10 Jahre begrenzte 
Staatsangehörigkeits Wirkung! Der Grund liegt vermutlich darin begründet, 
dass man den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches bis dahin vorlügen 
kann, dass sie EU-Bürger im Range einer Staatsangehörigkeit sein werden, 
weil man ihnen bis dahin noch eine "Verfassung" aufgezwungen haben 
wird. 

Weil sämtliche BRD-Organe und Gerichte die Fragen zur Staatsangehörig- 
keit in Deutschland so weit als möglich unbeachtet lassen oder auswei- 
chend beantworten, haben sich zahlreiche Deutsche an die Behörden mit 
der Bitte um die Verleihung der Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik 
Deutschland gewendet. 

Auf der nächsten Seite wird dazu die erste Seite eines Antwortschreibens 
vom Landkreis Demmin veröffentlicht, welches immerhin das erste be- 
kannte Mal bestätigt, 

"dass es eine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, deren 
Erwerb Sie anstreben, nicht gibt 

Dabei ist allerdings der Hinweis auf den „ordre public“ völlig daneben. 
Weil die BRD letztlich aber versuchen wird, sich auf diesen Rechtsstand- 
punkt zurückzuziehen, wenn sie den totalen Wegfall jeglicher Rechts- 
grundlagen für ihre vorgebliche völkerrechtliche Existenz endlich anerken- 
nen muss, ist folgendes wichtig zu wissen und gegebenenfalls vorsorglich 
vorzutragen. 


Eben so wenig, wie eine Berufung auf Gewohnheitsrecht oder die normati- 
ve Kraft des Faktischen eine sachgemäße, völkerrechtskonforme Erklärung 
des allumfassenden Lcgitimationsdcbakcl der BRD zulässt, ist nämlich der 
Bezug auf die „ordre public“ denkbar. 

EGBGB § 6 (Öffentliche Ordnung „ordre public“) 


- 147 - 



"Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwen- 
den, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, dass mit 
wesentlichen Grundsätzen des Deutschen Rechts offensicht- 
lich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, 
wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. " 

Weil die BRD mit dem Grundgesetz behauptet, Deutsches Recht zu führen, 
kann sich also der § 6 des EGBGB nicht gegen Deutsches Reichsrecht an- 
wenden lassen. 

Wenn die BRD sich deshalb heimlich als Deutsches Reich aufführen will, 
ohne sich dazu zwecks einzulegenden Rechtsmitteln rechtsmittelfähig zu 
erklären, sind die Rechtsnormen des Deutschen Reiches gegen Kriegsver- 
brechen und Hochverrat auch die eigenen Rechtsnormen. 

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: 

BRD hat keine eigene Staatsangehörigkeit 

Würde man das Deutsche Reich also gegenüber der BRD aber als anderen 
Staat anerkennen, dann entbehrt die BRD selbst aber mangels eigener 
Staatsangehörigen auch zusätzlich der Eigenschaften als Staat. 

Da in der BRD aber auch die "verfassungs"gemäße Ordnung durch einen 
heimlichen "Staats "streich von oben schon mindestens seit dem 29.09.1990 
aufgehoben wurde, kann mit dem EGBGB eine solche Ordnung überhaupt 
nicht bewahrt werden. 

In den Organen und Strukturen der Bundesrepublik Deutschland ist das 
Vorgetragene natürlich umfassend bekannt. 

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DEUTSCH 


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ÖSTERREICH 

6 Geöurtsoft'bcu de n*ssancaPlace of tufth 

WIEN 


Zur planmäßig angelegten Täuschung der im n. Weltkrieg besiegten Deut- 
schen, fälscht das Besatzungskonstrukt Bundesrepublik des wiederverein- 


- 148 - 



ten Deutschlands (BRdvD) im Auftrag der Siegermächte die im internatio- 
nalen Reiseverkehr notwendigen Identitätspapiere. Sie gab "Personal"-Pa- 
piere heraus, die bezüglich der Begriffe Staatsangehörigkeit, Nationalite 
und Nationality uneinheitlich mehrdeutig sein sollten und sind. Deutsch ist 
eben eine Nationalität und keine Staatsangehörigkeit. Eine Staatsangehö- 
rigkeit zur Bundesrepublik Deutschland gibt es auch nicht, was durch diese 
bewusst unrichtig gehaltenen Personenausweise vertuscht werden sollte. 

Das der BRdvD fehlende eigene Staatsvolk versucht sie sich sukzessive 
damit durch die völkermordende Einwanderung und Scheineinbürgerung 
von Millionen Ausländern zu schaffen. 

Hierdurch sollen die Stimmrechte der Staatsangehörigen des 
Deutschen Reiches einfach ausgehebelt werden , indem dann 
Staatenlose und nichtdeutsche Ethnien über die wirklichen 
und einzigen Deutschen als Staatsangehörige des Deutschen 
Reiches hinweg entgegenstehende Interesse durchsetzen kön- 
nen. 

Im Zusammenhang mit einem hürdenreichen, sogar grundgesetz- 
widrigen Wahlrecht ohne Mindestklauseln für die Wahlbeteiligung 
haben so illegal Gewählte längst dafür gesorgt, dass das besiegte 
deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches kein 
wirksames Wahlrecht hat und sein Selbstbestimmungsrecht seit 
über 60 Jahren nicht mehr ausüben kann. 


- 149 - 



22: Die BRD IST VÖLKERRECHTLICH MANGELS 

Staatsangehörigen erloschen 


Ein Staat besteht nur nach drei zu erfüllenden grundsätzlichen Bedingun- 
gen: 

a) Es muss ein Staatsvolk geben; 

b) Es muss ein diesem Staatsvolk nach völkerrechtlichen Grundlagen zuzu- 

ordnendes 

Staatsgebiet geben; 

c) Es muss eine durch dieses Volk in freier Selbstbestimmung angenom- 

mene Verfassung existieren, durch die Recht und Gesetz zur Ausübung 
der Staatsgewalt gegenüber und mit dem Staatsvolk in den Grenzen des 
Staatsgebietes festgesetzt werden. 

Ob ein Völkerrechtssubjekt als Monarchie, Demokratie oder Diktatur ge- 
führt wird, ist in Bezug auf die Beurteilung unerheblich, ob ein völkisches 
Gebilde einen Staat darstellt oder nicht (Quelle: jedes Buch oder Internsei- 
ten, die sich mit nationalem bzw. internationalem Staatsrecht und Staats- 
aufbaurecht beschäftigen). 

Fehlt also ein eigenes Staatsvolk, existiert kein Staat! 

Fehlt eine durch ein Staatsvolk in freier Selbstbestimmung angenommene 
Verfassung, herrscht bei Vorhandensein einer Staatsgewalt eine legitimier- 
te oder angemaßte Gewaltherrschaft. 

Die Siegermächte übten in der DDR und der BRD eine legitimierte Ge- 
waltherrschaft in nichtstaatlichen Besatzungskonstrukten aus. 

Seit dem 03.10.1990 üben nicht völkerrechtlich legitimierte Privatperso- 
nen, insbesondere Scheinpolitiker, Scheinrichter und Scheinbeamte in vor- 
getäuschten Bundesorganen in der nur scheinbar intakten BRD eine heim- 
liche Diktatur aus, weil die sog. BRD de jure erloschen ist. 

Diese Privatpersonen vergewaltigen mit ihren widerrechtlichen Beanspru- 
chungen gesetzwidrig und völkerrechtswidrig Reichsdeutsche ohne Unter- 
werfungserklärungen. 

Laut § 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.Juli 1913 ( RGBl. S 
583) in der im BGBl. III. Gliederungsnummer 102-1 veröffentlichten, be- 


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reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des 
Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) gilt weiter- 
hin unbestritten: 

Deutscher ist, wer die -> unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt ! 

Selbst im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB ist in 
§ 5 festgelegt, dass sich auch in der BRD der Erwerb und der Verlust der 
Staatsangehörigkeit in erster Linie nach dem Reichs- und Staatsangehöri- 
gengesetz vom 22.07.1913, RGBl 583, richtet. 

In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Staatsangehörigen- 
gesetz mehrfach in allerdings nichtiger Art und Weise so verän- 
dert, dass die BRD scheinbar legal Einbürgerungen mit der Staats- 
angehörigkeit "Deutsch" vornehmen konnte. Dazu hätte aber 
nach Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit 
StAngVO vom 05.02.1934, RGBl 1934, Nr. 14, S. 85-86 - gül- 
tig mindestens bis 31.12.1999, wenn nicht gar durch Aufhe- 
bung von GG Art. 23 a. F. auch noch heute - die Beachtung 
gehört, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erst verliehen 
werden darf, nachdem der Reichsminister des Innern zuge- 
stimmt hat. Den gab es in der BRD aber niemals! 


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23: Die BRD WILL MIT ALLEN MlTTEL DIE 

Handlungsfähigkeit des DR verhindern 

Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, 
dass die 1990 vollzogene sogenannte "Wiedervereinigung" Deutschlands 
mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein 
weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Da- 
mit hat die Bundesregierung freilich konkludent direkt auf Ostdeutschland 
jenseits von Oder und Neiße verzichten wollen. Die sowjetische Besat- 
zungszone Mitteldeutschland ist aber niemals das eigentliche Ostdeutsch- 
land mit den polnisch und sowjetisch besetzten Reichsgebieten in Ostpreu- 
ßen gewesen, auch wenn dieses heute zur Irreführung durch BRD-Scher- 
gen so genannt wird. Und das, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine ge- 
samtdeutsche Regierung und auch kein gesamtdeutscher Gesetzgeber be- 
stand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal 
ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deut- 
schen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlich 
gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf 
nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. 
Das wäre rechtsunwirksam. 

Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung 
im „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland", 
im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von 
der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermäch- 
ten in Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf je- 
den künftigen Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mächten gegenüber 
verzichtet, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer 
für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel 
werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsge- 
biet aufgeführt. 

Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muss die Bun- 
desrepublik Deutschland aber in jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grundgeset- 
zes berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völ- 
kerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundes- 


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recht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich 
aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. 
Sie gestaltet sich wie folgt: Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits 
von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren 
Teil in Nord- Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. 
Hierin ist der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die 
in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit 
der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angese- 
hen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht 
völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg- 
Pakt von 1928, der den Angriffskrieg - wie jede Aggression - ächtet, un- 
wirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die als solche 
nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager Land- 
kriegsordnung (HLKO) von 1907 und für das Verhältnis der Besatzungs- 
macht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Be- 
achtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), 
Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlag- 
nahme von Eigentum stets nur während der Besetzung). 

Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals 
neu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der 
UNO vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vor- 
übergehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Beset- 
zung ist daher auch niemals ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen 
Gebietserwerb auf Dauer. Eine nicht nur vorgetäuschte Aufhebung des Be- 
satzungsstatus bewirkt automatisch eine Rückgabe von Gesamtdeutschland 
(Deutschland als Ganzes). 

Zur Durchsetzung der völkerrechtswidrigen Vorhaben der Siegermächte 
und ihrer deutschen Kollaborateure und Hochverräter am Deutschen Volk 
versuchen diese Kräfte unter ständiger Täuschung und Irreführung auch 
die normative Kraft des Faktischen zu bemühen, um planmäßig und vor- 
sätzlich vollendete Tatsachen zu schaffen. 

Die Übertragung der territorialen Souveränität über die deutschen Ostge- 
biete jenseits von Oder und Neiße von Seiten des Deutschen Reiches als 
dem einzigen Inhaber der Souveränität auf Polen, die Sowjetunion und Li- 
tauen ist aber schließlich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer 


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„normativen Kraft des Faktischen“ denkbar, zulässig oder völkerrechtlich 
gültig. Tatsachen allein können nämlich niemals Recht schaf- 
fen. 

Die „normative Kraft des Faktischen“ wird vielmehr nach allgemeinen 
Recht erst dann zu wirksamen Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem 
entsprechenden Rechtstitel anschließen. Dieses wiederum ergibt sich aus 
der allgemeinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur 
Norm, zum „Normalen“ zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsa- 
chen also durch diese menschliche Grundtendenz als Rechtsüberzeugung 
oder Rechtsbewusstsein „gerechtfertigt“ werden, können solche Tatsachen 
auch als autoritäres Gebot des Gemeinwesens, also als „Rechtsnorm“ aner- 
kannt werden. 

Denn nach Gustav Radbruch (Rechtsphilosophie, 1956) ist die „Normativi- 
tät der Tatsachen“ ein Paradoxon: Aus einem Sein allein kann nie ein Sol- 
len entspringen. Ein Faktum wie die Anschauung einer bestimmten Zeite- 
poche kann nur normativ werden, wenn eine Norm ihm diese Normativität 
beigelegt hat. Eine solche Norm ihrerseits kann aber wieder nur durch An- 
erkennung als Rechtsnorm entstehen. Nichts anderes besagt auch die von 
Georg Jellinek (Allgemeine Staatsrechtslehre, 1900) erstmals entwickelte 
Lehre von der „normativen Kraft des Faktischen“. 

Solange die hier geschilderte Völkerrechtslage nicht völkerrechtsgemäß 
staats- und verfassungsrechtlich geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch 
noch beim Fortbestand des Deutschen Reiches, und zwar auf der Rechts- 
grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- 
richtes. So ist in der Folge etwa Art. 1 des „Zwei-Plus-Vier-Vertrages“ 
vom 29.09.1990 schon insoweit völkerrechtswidrig und damit nichtig nach 
Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention, als er für Gesamtdeutsch- 
land auf jeden künftigen Gebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche 
Reich noch besteht, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht auf An- 
sprüche verzichten, Gebiete von den Okkupationsmächten zurückzube- 
kommen, über die jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland niemals ver- 
fügungsberechtigt war, da sie darüber niemals irgendeine Territorialgewalt 
hatte. Und die dazu noch völkerrechtwidrig erlangt wurden. Auch eine sol- 
che Nichtigkeit kann daher jede zukünftige Reichsregierung zu jeder Zeit 


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gegen eine polnische und russische (und litauische) Okkupationsmacht gel- 
tend machen. 

Gleichwohl verfolgen die Privatpersonen aus den BRD-Scheinorganen je- 
den Versuch gesetzestreuer Reichsangehöriger zur Errichtung der Hand- 
lungsfähigkeit des Deutschen Reiches mit eigens dafür geschaffenen BRD- 
Scheingesetzen. Sie drängen jegliche diesbezügliche Bemühungen in die 
politisch rechte Ecke und wenden die scheinbar geltenden BRD-Gesetze 
auf solche Personen an, obwohl sie gegenüber sich selbst diese nicht mehr 
beachten wollen. 

Das abstoßende Bild der BRD-Rechtsverdreher wird immer deutlicher, 
wenn man sich vertieft mit den Grundlagen der BRD-Gesetzgebung be- 
fasst, welche bekanntlich nach der Gründung im Jahr 1949 davon ausgehen 
musste, dass es jedenfalls nicht das Recht des handlungsunfähigen Deut- 
schen Reiches sein konnte, sondern lediglich für eine westdeutsche Besat- 
zungszone durch das Grundgesetz eine Ordnung unter dem Diktat der 3 
westlichen Besatzungsmächte USA, Großbritannien und Fran kr eich auf- 
stellte. 

Es galt dabei, dass umfassende Reichsrecht insoweit weiterhin benutzen zu 
können, damit nicht das gesamte Recht für die Besatzungszeit neu ge- 
schrieben werden musste. Was also durchaus eine logische Rechtskontinui- 
tät in der Besatzungszeit auf einem kleineren Teilgebiet des besetzten 
Deutschen Reiches sein konnte, entpuppt sich nach der scheinbaren Wie- 
dervereinigung Gesamtdeutschlands, besser der Staatsangehörigen des 
Deutschen Reiches, im Jahr 1990 als nicht mehr verständliches Rechtskon- 
zept ohne innere Logik, welches niemals einen Rechtsstaat definieren 
kann. Schuld daran sind die nun ebenfalls ohne Kontext im Raum stehen- 
den Einführungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetz, zur ZPO, zur 
StPO und auch das Rechtsberatungsgesetz sowie das Bundesbeamtenge- 
setz. 

Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 01. Oktober 1879 in der Fassung vom 
22. März 1924 (RGBl 1924. S. 299 ) ist nach der Reichs Verfassung das be- 
deutendste Gesetz und die Grundlage auch für die ZPO und StPO. 

Das Gerichtsverfassungsgesetz wurde durch das Einführungsgesetz zum 
Gerichtsverfassungs-Gesetz installiert, welches mit Datum 27. Januar 1877 
im RGBl 1877, Seite 77 veröffentlicht wurde. Im Gegensatz zum GVG 


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selbst ist es trotz vieler Änderungen in der OMF-BRD als nichtstaatliches 
Besatzungskonstrukt der Siegermächte in den drei westlichen Besatzungs- 
zonen (Trizone) nicht in neuer Fassung bekannt gegeben worden. Die 
nachfolgenden Textnachweise werden für das EGGVG aus KISSEL, Ge- 
richtsverfassungs-Gesetz Kommentar, Verlag C.H. Beck, 3. Auflage 2001, 
wiedergegeben. So heißt es dort und wohl auch noch heute in: 

EGGVG § 1 (Inkrafttreten) 

Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfang des Reichs 
an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates 
festzusetzenden Tage, spätestens am 01. Okt. 1879, gleichzeitig mit der in 
§ 2 des Einführungsgesetzes der Zivilprozessordnung vorgesehenen Ge- 
bührenordnung in Kraft. 

Der in § 1 festgelegte, unabdingbar notwendige territorial-räumliche Er- 
streckungsbereich des GVG wird in den Kommentaren je nach den verän- 
derten Grenzen des Deutschen Reiches im Lauf der Geschichte beschrie- 
ben, was in der BRD von 1949 dann entgültig zum juristischen Kurz- 
schluss führen musste, weil diese nicht durch "veränderte Reichsgrenzen" 
räumlich beschrieben werden konnten. 

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das EGGVG die Begriffe Reich, 
Reichsgrenzen, Länder, Bundesrat u. a. nach der weiterhin geltenden Wei- 
marer Verfassung verwendet, was in der OMF-BRD zu weiteren still- 
schweigend geduldeten Irrtümer bezüglich der Rechtslage insbesondere 
nach dem 03.10.1990 führen sollte, bis das Deutsche Volk der Staatsange- 
hörigen des Deutschen Reiches entgültig durch Zuwanderung und Vermi- 
schung seine Rechtsansprüche weder einfordem noch durchsetzen kann. 

Ganz irrsinnig erweisen sich die juristischen Wahrer eines angeblichen 
Rechtsstaates des vereinigten Deutschlands (BRdvD) bei Betrachtung von 
EGGVG § 3, Absatz (2), indem durch eine Kaiserliche Verordnung 
dem Bundesgerichtshof - ausgetauschter BRD-Begriff für das Reichsge- 
richt - die Gerichtsbarkeit übertragen werden kann: 

EGGVG § 3 (Übertragung der Gerichtsbarkeit) 

(2) Auch kann die Gerichtsbarkeit letzter Instanz in den vorerwähnten Sa- 
chen auf Antrag des betreffenden Bundesstaates mit Zustimmung des 
Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung dem Bundesge- 
richtshofübertragen werden. 

EGGVG § 11 (Verfolgung von Beamten) 

(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ... mit der Maß- 
gabe: 


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2. dass in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungsge- 
richtshofbesteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen Bundesstaa- 
ten dem Reichsgericht zusteht. 

Der im EGGVG definierte räumliche Geltungsbereich für das GVG hebt 
für die OMF-BRD entsprechend § 1 nach der Randnummer 12 auf das GG 
Art. 23 a. F. ab. Da dieser Artikel 23 a. F. aber bekanntlich wohl am 
18.07.1990, spätestens am 29.09.1990 - mehrfach gerichtlich bestätigt - er- 
satzlos aufgehoben wurde, verlor auch das GVG sein juristisches Funda- 
ment. Der gleiche Kommentar ignoriert - für BRD-Juristen typisch zur 
Aufrechterhaltung ihrer Verschwörung gegen das Deutsche Reich und die 
Staatsangehörigen desselben - diese Tatsache und behauptet nach Rand- 
nummer 19 ff nunmehr ab dem 03.10.1990 einfach eine gesamtdeutsche 
Geltung für das GVG; ohne dass noch eine unabdingbare, eindeutige terri- 
torial-räumliche Erstreckung aus dem Grundgesetz abgeleitet werden kann. 
Deutschland ist nach der Völkerrechtslage nicht nur das Teilgebiet des 
Deutschen Reiches, welches die Besatzungszonen Berlin, Westdeutschland 
und Mitteldeutschland, sondern weiterhin die augenblicklich noch annek- 
tierten Reichsgebiete besonders in Ostpreußen und Polen umfasst. Insoweit 
haben die in Kollaboration mit den Siegermächten gegen ihr eigenes Volk 
Hochverrat betreibenden BRD-Ämterursupatoren auch das EGGVG dazu 
benutzt, eine juristisch völlig undurchschaubare, unklare und widersprüch- 
liche Gesetzeslage zu konstruieren, um sich persönlich zum Nachteil des 
Deutschen Reiches und den Reichsangehörigen zu bereichern. 

Das EGGVG kann also das ständig veränderte GVG der OMF-BRD weder 
stützen noch diesem spätestens nach dem 29.09.1990 eine Rechtskraft be- 
wahren. Ebenso wie das GG mangels eindeutigem, unabdingbarem territo- 
rial-räumlichem Geltungsbereich nichtig ist, ist daher auch das GVG aus 
gleichem Grund nichtig und wird auch nicht nachträglich durch Gewohn- 
heitsrecht oder die normative Kraft des Faktischen gestützt. Gesamt- 
deutschland ist kein eindeutig bestimmter territorial-räumlicher Bereich für 
ein in der BRD konstruiertes Gesetz. Ein solcher unbestimmter Geltungs- 
bereich konnte auch nach dem 29.09.1990 durch privat Handelnde im 
OMF-BRD-Bundestag nicht mehr definiert und durchgesetzt werden. 

Und damit wird es notwendig, auch andere Einführungsgesetze des Deut- 
schen Reiches, welche die OMF-BRD unter unausgesprochener Verdre- 
hung der in diesen verwendeten Bezeichnungen mit anderen Inhalten und 
Bedeutungen zunächst auf Zeit verwendet hat, näher zu untersuchen. Der 
OMF-BRD kann durch die Versuche der Aufrechterhaltung nämlich da- 
durch nachgewiesen werden, dass sie für die Siegermächte nach der Schaf- 
fung des neuen Besatzungskonstruktes BRdvD durch Zusammenfassung 


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von OMF-BRD und SBZ-DDR ab dem 03.10.1990 auch Vortäuschen soll, 
das wiedervereinigte Deutsche Reich zu sein. 

Gleichzeitig verweigern aber sämtliche BRD-Behörden und Ämter auf alle 
Nachfragen und Anträge bis heute, die Staatsangehörigkeit der wahren 
Deutschen, die die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich besitzen 
müssen, korrekt in den von ihr ausgegebenen Identitätspapieren zu be- 
scheinigen, um durch ihre verwerfliche und völkerrechtswidrige Einwan- 
derung spolitik den vielen illegal Scheineingebürgerten in die BRD durch 
BRD-Ämter nicht erläutern zu müssen, dass sie niemals Staatsangehörige 
des Deutschen Reiches sein können. 

Das Einführungsgesetz zur Einführung der Zivilprozessordnung EGZPO 
datiert vom 30. Januar 1877 (RGBl 1877, S. 244): 


EGZPO § 1 (Inkrafttreten) 

Die Zivilprozessordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleich- 
zeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetz in Kraft. 

Nach BAUMBACH/LAUTERBACH/ALBERS/HARTMANN, Zivilpro- 
zessordnung, 60. Auflage 2002, EGZPO, § 1, Rn 1, sollen GVG und 
ZPO seit dem 03.10. 1990 im gesamten Bundesgebiet ein- 
schließlich der früheren DDR und Ost-Berlin gelten. Dieses Ge- 
biet wird also durch juristische Rabulistik entweder mit Gesamtdeutsch- 
land oder gar dem Deutschen Reich gleichgesetzt, ohne dass dieses nach 
Vorstehendem noch nachvollziehbar wäre. Es ist dieses perfide Vorgehen 
aller berufstätigen, dem Standesrecht der BRD-Juristen Verschworenen, 
die sich heimlich und unausgesprochen Zug um Zug den Anschein geben 
wollen, das Deutsche Reich zu vertreten, welches sie selbst durch Unter- 
drückung der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und der Verun- 
treuung von Reichsvermögen und -gebieten gleichzeitig artikulations- und 
handlungsunfähig halten wollen. Dazu passt aber die von ihnen noch müh- 
sam aufrechterhaltene Fiktion einer haltbaren juristischen Gesetzeskon- 
struktion für eine scheinbare Rechtsstaatlichkeit in der BRD längst nicht 
mehr. Und so wird die Täuschung in allen BRD-Gesetzen fortgesetzt und 
verstärkt: 

EGZPO § 2 (Kostenwesen) 

Das Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird für den gan- 
zen Umfang des Reichs durch die Gebührenordnung geregelt. 

EGZPO § 13 (Verhältnis zu den Reichsgesetzen) 


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(1 ) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze wer- 

den durch die Zivilprozessordnung nicht berührt. 

(2) hebt einige Vorschriften besonders auf 

(3) , (4) fortgefallen 

Die widersprüchliche und unsinnige juristische Rechtskonstruktion in den 
Besatzungskonstrukten OMF-BRD und BRdvD setzt sich auch mit der be- 
haupteten fortgesetzten Gültigkeit des Einführungsgesetzes zur Strafpro- 
zessordnung (EGStPO) nahtlos fort. So wie eine Lüge die nächste nach 
sich zieht. 

Das EGStPO datiert vom 01. Februar 1877 (RGBl 1877, S. 346). Die fol- 
genden Auszüge zu diesem Gesetz stammen von 
LEMKE/JULIUS/KREHL u.a. aus dem Heidelberger Kommentar zur 
Strafprozessordnung, 2. Auflage 1999, S. 2010-2011. 

Dort liest man - als Auszug! - und sonst nichts: 

EGStPO § 1 (Inkrafttreten) 

EGStPO § 2 (gegenstandslos) 

EGStPO § 3 (Anwendungsgebiet) entspricht wortgleich der Ausführung im 
Deutschen Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel und Gewerbe von 1912. 
§ 4 ist gegenstandslos. 

EGStPO § 5 (Sonstige Reichsgesetze) 

(1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze 

werden durch die Strafprozessordnung nicht berührt. 

Im oben angeführten Reichsgesetzbuch findet man auch auf Seite 867 den 
Wortlaut des Paragraphen 1, wonach einem nach Kenntnisnahme dieser 
gesamten Ausarbeitung schnellstens bewusst wird, warum der Heidelber- 
ger Kommentar diesen nicht vorstellt; weil er nämlich keine schlafenden 
Juristen, bzw. Reichsbürger wecken wollte: 

EGStPO § 1: (Inkrafttreten) 

(1) Die Strafprozessordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs 
gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetz in Kraft 

Im noch geltenden Bundesbeamtengesetz wird unter dem Abschnitt IX 
(Übergangs- und Schlussvorschriften) der Art. 185 vorgestellt: 


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BBG § 185 (Reichsgebiet) 

Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des 
Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen je- 
weiligen Grenzen , nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen 
vom Jl.Dezember 1937. 

Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935, RGBL I S. 1478, 
wurde gegen jüdische Rechtsanwälte erlassen, die nach Entzug ihrer An- 
waltszulassung durch die Nationalsozialisten an einer Beratung ihrer jüdi- 
schen Mitbürger gehindert werden sollten. Die BRD- Juristen haben dieses 
Gesetz zu einer Waffe gegen alle Aufklärungs-, Ausbildungs- und Hilfsan- 
gebote von Nichtjuristen für ihre nichtjuristischen Mitbürger gewendet, um 
den auch hier ausführlich dargestellten Hochverrat gegen das eigene Volk 
der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches ungestörter durchführen zu 
können. In der noch gültigen Fassung vom 21.06.2002 heißt es dort: 

RBerG Artikel 1§ 1 (Erlaubnis) 

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der 
Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken 
abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwi- 
schen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher 
Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zu- 
ständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. 


RBerG Artikel 1§ 8 (Strafbestimmung) 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 

1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die 
nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen, ... 


RBerG Artikel 5 (Ausführungsvorschriften) 

(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den 
beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes 
von dem Reichsminister der Justiz erlassen. Hierbei können 
ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungen 
oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden. 


- 160 - 



Das es in der OMF-BRD, bzw. BRdvD weder Reichsminister, Reichskanz- 
ler, Reichsländer noch den Bundesrat, bestehenden aus den Führungen der 
Reichsländer gegeben hat, sind die Gesetze auch unmöglich zu erfüllen 
und wiederum nichtig! 

Die vorstehenden Fundstellen in BRD-Gesetzen beweisen, dass es keiner- 
lei nachvollziehbare und einheitlich schlüssige Rechtsgrundlagen für eine 
rechtsstaatskonforme Justizgewährleistungsverpflichtung in Deutschland 
gibt. Je nach Bedarf tarnen und täuschen sämtliche dem juristischen Stan- 
desrecht nun in der BRdvD verschworenen Hochverräter im Wege der 
Amtsanmaßung und Personenausweisfälschungen eine Tätigkeit im Sinne 
des Deutschen Reiches oder wahlweise nach den Vorgaben des aufoktroy- 
ierten, gleichwohl nichtig gewordenen Grundgesetzes als Besatzerdiktat 
vor, um rechtbegehrende Staatsangehörige des Deutschen Reiches nach 
Belieben zu diskreditieren, zu verfolgen und notfalls ökonomisch, psy- 
chisch und physisch zu vernichten. Gleichzeitig unterlaufen sie damit re- 
gelmäßig und vorsätzlich den Anspruch auf Wiederherstellung der Hand- 
lungsfähigkeit des Deutschen Reiches, obwohl noch kaum ein maßgeblich 
für dieses bis 1945 Handelnder seit der Besetzung durch die Alliierten lebt. 
Bedroht, geknechtet und ausgeplündert werden durch die BRdvD-Juristen 
nach dem Willen der Siegermächte und aller UN-Mitglieder deshalb völlig 
unschuldige deutsche Spät- und Nachgeborene. 

Dazu fehlt in der BRdvD, hier nachgewiesen, jegliche menschen- und völ- 
kerrechtliche Legitimation und auch die Zustimmung aus dem deutschen 
Volk, welches sich nur aus den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches 
zusammensetzen kann. Dessen Stimmrecht durfte und darf auch nicht 
durch scheineingebürgerte Ausländer und Staatenlose ausgehebelt werden. 

Fazit: 

In der OMF-BRD, bzw. BRdvD, gab und gibt es niemals eine rechtskraft- 
fähige behördliche Maßnahme, Anordnung oder irgend eine gerichtliche 
Entscheidung. 

Mit der Eingabe dieser Ausarbeitung an BRD-Organe, -Struk- 
turen und -Ämter nimmt sich der/die Eingebende das Recht, 
bis zur Herstellung eines verlässlichen Rechtsstaates Deut- 
sches Reich keine gegen ihn/sie gerichtete Maßnahme oder 
Entscheidung anzuerkennen und auf seinen/ihren Rechtsan- 
sprüchen ohne Verjährungsanerkennung dergestalt zu behar- 
ren, dass er/sie, bzw . seine/ihre jeweiligen Rechtsnachfolger 
die Ansprüche bis zur vollständigen Befriedigung - auch 
durch die gesamtschuldnerisch haftenden BRD-Erfullungsge- 
hilfen persönlich - erheben werden. 


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Es wurde inzwischen zu obigen Erläuterungen natürlich bekannt, dass die 
BRD-Strukturen gerade daran arbeiten, alle Fundstellen in den Gesetzen 
mit Bezugnahmen auf den Begriff "Reich" auszumerzen, nachdem sie 
wohl glauben, dass die in der BRD betriebene Gehirnwäsche endlich 
vollendet oder Gewohnheitsrecht endlich akzeptiert sein könnte. 

Das "verkündungsreife" Gesetz über die Bereinigung des Bundesrechts im 
Zuständigkeitsbereich der Justiz kann aber weder für das Deutsche Reich 
erlassen werden, noch mit einer nachvollziehbaren Legitimation von BRD- 
Strukturen ernsthaft festgesetzt werden. Im Gesetzentwurf des BMJ wer- 
den dazu auf Seite 1 17 zu einigen Grundfragen der Bereinigung in den Fol- 
gen zur Aufhebung Stellung genommen, die auch für das hier vorliegende 
Verfahren wichtig sind. 

"Weil die A ufhebungen erst mit Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgeset- 
zes wirksam werden, ist eindeutig, dass Rechtsfolgen, die durch aufgeho- 
bene Vorschriften oder mit deren Hilfe bereits herbeigeführt worden sind, 
durch die Aufhebung nicht berührt werden. Weder tritt durch die Aufhe- 
bung der frühere Rechtszustand wieder ein, noch werden die Rechtskraft 
und Bestandskraft von Urteilen und Bescheiden, die auf den aufgehobenen 
Vorschriften gründen, angetastet. 

Aber auch dann, wenn über den Eintritt von Rechtsfolgen 
nicht vor Behörden und Gerichten gestritten und darüber 
nicht behördlich oder gerichtlich befunden worden ist, besteht 
kein Grund zur Sorge, dass ein auf einer aufgehobenen Vor- 
schrift basierender Anspruch nicht mehr verfolgt werden 
könnte. " 

Mit der scheinbar rechtskraftfähigen Annahme dieses Gesetzes nach unwe- 
sentlichen Änderungen durch den Bundesrat der BRdvD am 16.02.2006 ist 
die Rechtslage wie folgt festzuhalten: 

Den oben angeführten Gesetzen unterhalb des Grundgesetzes 
fehlen jetzt nicht nur die eindeutig nachvollziehbaren territo- 
rial-räumlichen Erstreckungen durch die irreführende Be- 
griffsverwendung " im ganzen Umfang des Reiches", sondern 


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sie vermeiden jetzt jegliche Beschreibungen ihrer Geltungsbe- 
reiche. 

Wenn also hier gerügt wird, dass der BRD-Justiz jegliche rechtstaatskon- 
forme Rechtsgrundlage fehlt und ausschließlich das nach der Weimarer 
Verfassung gesetzte Reichsrecht für sie gilt, weiß sie also auch, dass das 
BVerfG als Teil einer illegalen BRD Struktur dem unwürdigen Treiben der 
BRD-Ämterursupatoren kein Ende bereiten wird. Das hätten dann die be- 
fassten Richter später nach den internationalen Rechtsbehelfen oder der 
Befreiung von Gewaltherrschaft zu verantworten. 

BRD-Scheinrichter an allen BRD-Gerichten haben als Volljuristen deshalb 
trotzdem die Pflicht, zur Führung von Gerichtsprozessen nicht nur sehr 
sachkundig zu sein, sondern auch zu erkennen, dass ihnen jegliche Rechts- 
grundlagen durch die nichtigen GVG, StPO und ZPO fehlen, um eine ge- 
setzliche Richterfunktion ausüben zu können. 

Sie haben alle Verfahren nach GG Art. 100 deshalb bis zu einer 
grundsätzlichen Klärung sofort an das BVerfG abzugeben, an dem 
zwar kein Anwaltszwang existiert - aber auch ein Nichtiurist noch 
niemals ohne Anwalt rechtsstaatskonformes Recht erhalten hat! 


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24: Das Grundgesetz wird rechtsstaatswidrig 
zur Verfassung umgedeutet 

Die Juristen und Richter der Bundesrepublik Deutschland sind durch ihre 
menschenverachtende Arroganz hinlänglich im In- und Ausland bekannt. 
Insbesondere zur Begründung des grundgesetzwidrigen Anwaltszwanges 
wird von ihnen angeführt, dass sich der Nichtjurist nicht verständlich und 
eindeutig in der juristischen Fachsprache ausdrücken kann. Bekanntlich 
lieben es diese juristischen Standesgenossen, Nichtjuristen sofort bei Ge- 
sprächen korrigierend in das Wort zu fallen, wenn Fachbegriffe wie z. B. 
Beschwerden, Einsprüche und Widersprüche nicht auseinander gehalten 
werden. 

Und deshalb ist es auch besonders erstaunlich, dass diese sich selbst so er- 
haben, hoch und schlau Dünkenden nicht zu einer Unterscheidung zwi- 
schen Grundgesetz und Verfassung gelangen wollen. 

In der BRD wird in allen juristischen Fachbüchern, Auslegungen und ge- 
richtlichen Entscheidungen peinlichst vermieden, den hier eindeutig vorge- 
stellten Unterschied zwischen Besatzungsrecht und freier Willensbildung 
eines Volkes zu erkennen. 

Diese Irreführung findet schon im Grundgesetz statt, das von einer verfas- 
sungsgemäßen Ordnung und Verfassungsorganen spricht. 

Bis zum 03.10.1990 war das deshalb egal, weil schlicht und einfach Besat- 
zungsrecht galt. Nachdem die deutschen Kollaborateure mit der Besat- 
zungsmacht aber den Besatzungsvorbehalt abgestreift glaubten, mussten 
sie die ursprüngliche Absicht zur Abstimmung über eine Verfassung nach 
GG Art. 146 mit einer weiteren Täuschung des Deutschen Volkes schein- 
bar unnötig machen. Sie versuchen deshalb nunmehr massiv durchzuset- 
zen, dass das Grundgesetz eine Verfassung sei. Hierfür benutzen die Juris- 
ten und Politiker, in den höchsten Positionen oft in einer Person vereint, 
auch ihre durch Ämterkorruption in die Richterämter gehievten Kumpane. 

Und so konnte man schon 1998 im Vorwort von Frau Prof. Dr. Jutta LIM- 
BACH lesen, BECK-Texte im dtv, 35 Auflage 1998, S. VII, 1. Abs.: Am 1. 
September 1948, also vor 50 Jahren, versammelten sich in Bonn im Muse- 


- 164 - 




um König die Mitglieder des Parlamentarischen Rates, um eine demo- 
kratische Verfassung ZU erarbeiten. In rund neun Monaten entwarfen 
sie ein Grundgesetz, das als eine Übergangsverfassung das staatli- 
che Leben in den drei westlichen Besatzungszonen vorläufig ordnen sollte. 
Wider Erwarten war dieser Verfassung, die sich im Ost-We st- Konflikt 
als die überlegene erwiesen hat, Dauer beschieden. Sie überdauerte das 
Ende der deutschen Teilung und wurde schließlich zur gesamtdeut- 
schen Verfassung. Auch diejenigen, die die wiedergewonnene Einheit 
Deutschlands gern zum Anlass für einen gemeinsamen Verfassungsdiskurs 
genommen hätten, teilen den Stolz auf das Grundgesetz- 

Wer die Rede von Prof. Dr. Carlo SCHMID und die tatsächlichen Umstän- 
de um die Verweigerung eines verlässlichen Deutschen Rechtsstaates seit 
der Beschlagnahmung des Deutschen Reiches kennt, wendet sich angewi- 
dert von der durchgängigen Strategie der deutschen Juristen ab, sich die 
Nichtjuristen auf dem Teilgebiet des ehemaligen Deutschen Reiches ge- 
waltsam durch Betrug zu unterwerfen. 


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25: BRD VERWENDET ILLEGAL REICHSWAPPEN UND 

-Gesetze zur Irreführung 

Zur planmäßigen Täuschung der BRD-Organe in der Absicht, das Deut- 
sche Reich auf immer handlungsunfähig zu belassen und in das Vergessen 
zu bringen, gehört auch die Verwendung von Reichsinsignien, Amtsbe- 
zeichnungen und Reichsgesetze. 

Der Präsident des Bundesverwaltungsamt in Köln betreibt dazu mit seinen 
Erfüllungsgehilfen im vollen Wissen um die Illegalität seines Handeln 
durch zahlreiche schon vorgelegte Einsprüche dennoch weitere Ordnungs- 
widrigkeits verfahren wegen angeblicher Verwendung des Bundes Wappen, 
das die BRD vom Deutschen Reich geklaut hat. Aufgrund seines Angriffs 
am 28.01.2005 gegen die Erfassungsstelle für Regierungskriminalität, Jus- 
tizverbrechen und Amtmissbrauch in der BRD auf der Internetseite ww- 
w .teredo.de wurde er auf folgendes hingewiesen: 

Bekanntmachung, betreffend das Reichswappen und den Reichsadler. 

Vom 11. November 1919. 

Auf Grund eines Beschlusses der Reichsregierung gebe ich hiermit be- 
kannt, daß das Reichswappen auf goldgelben Grunde den einköpfigen 
schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, 
aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter 
Farbe. 


Wird der Reichsadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche 
Bild und die gleichen Farben, wie beim Adler im Reichswappen, zu ver- 
wenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet. 


Die im Reichsministerium des Innern verwahrten Muster sind für die heral- 
dische Gestaltung des Reichswappens maßgebend. Die künstlerische Aus- 
gestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck Vorbehalten. 


Berlin, den 11. November 1919. 


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Der Reichspräsident 
Ebert 

Der Reichsminister des Innern 
Koch 

Und das hat das Besatzungskonstrukt BRD trotz weiterhin bestehendem 
Deutschen Reich versucht: 

Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler 
Vom 20. Januar 1950. 

Auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gebe ich hiermit be- 
kannt, daß das Bundeswappen auf goldgelbem Grund den einköpfigen 
schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, 
aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter 
Farbe. 


Wird der Bundesadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche 
Bild und die gleichen Farben wie beim Adler im Bundeswappen zu ver- 
wenden, doch sind die Spitzendes Gefieders nach außen gerichtet. 


Die im Bundesministeriumdes Innern verwahrten Muster sind für die he- 
raldische Gestaltung des Bundeswappens maßgebend. Die künstlerische 
Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck Vorbehalten. 


Bonn den 20. Januarl950. 

Der Bundespräsident 
Theodor Heuss 
Der Bundeskanzler 
Adenauer 

Der Bundesminister des Innern 
Heinemann 

Schon durch die bereits im Jahre 1950 wortgleiche Übernahme der Be- 
schreibung des Reichswappen ist die hinterlistige Absicht der BRD und ih- 
rer Organe gemeinsam mit den Westmächten offen gelegt, dem Deutschen 
Reich während dessen vorübergehender Handlungsunfähigkeit die Ho- 
heitszeichen zu entwenden. Das ist mit Hochverrat gegenüber dem Deut- 


- 167 - 



sehen Reich bzw. den Reichsstaatsangehörigen gleich zu setzen - und wi- 
derspricht auch der Gesetzesauslegung nach dem Grundgesetz. Etwaige 
Markenanmeldungen der BRD wären gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG 
danach auch bösgläubig erworben und sind nichtig ! 

Im Internet sind die beschriebenen Sachverhalte ebenfalls ausführlich be- 
schrieben. So kann man unter einer Website von Peter Endebrooks Spiel- 
kartenstempel aus Deutschlands Geschichte finden. Danach wurden z. B. 
die folgenden Steuer- Stempel in Deutschland von 1929 bis 1931 sowie von 
1931 bis 1936 benutzt: 



Urkundsbeweis: www.unics.uni-hannover.de/rrzn/endebrock/pers-home- 

de.html 

Der Erlass über die Dienstsiegel ( Anlage 1: Reichsgesetzblatt 1922, I S. 
329, herausgegeben vom Reichsverlagsamt im Jahre 1930 ) legt fest wer 
die „Dienstsiegel und Verwendung des Reichsadlers auf amtlichen Schil- 
dern und Drucksachen“ verwenden darf. 

Somit steht einwandfrei fest, dass die BRD - Organe einschließlich Bun- 
desverwaltungsamt den Reichsadler unbefugt beanspruchen und benutzen, 
da ihre Bevollmächtigung durch den Besatzungsvorbehalt entfallen ist und 
vorerst mindestens ihre völkerrechtliche Legitimation insgesamt bestritten 
wird. 

Die Irreführung führt z. B. dazu, dass auf dem so genannten Bundesperso- 
nalausweis der so genannte Bundesadler und das Reichsadler- Wappen neu- 


- 168 - 


erdings gleichzeitig benutzt werden, um die Beanspruchung einer Vertre- 
tungsvollmacht für das Deutsche Reich durch Gewöhnung zu bewirken. 
Das treuwidrige Verhalten aller BRD-Organe gegen das Deutsche Reich 
erlaubt diese Wirkung niemals. 

Im folgenden wird die BRD-Gewaltausübung zusätzlich auch als illegal 
nach dem Grundgesetz und der derzeitigen menschenrechtsfeindlichen 
Rechtsausübung festgestellt werden. 

Unter www.rechtliches.de hat Mark Obrembalski den vollen Wort- 
laut des Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935, RGBL I S. 
1478, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Einführungsgeset- 
zes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 
(BGBl. I S. 3836), in das Internet gestellt. 

Wegen der erheblichen Impertinenz von BRD-Organen in Amtsanmaßung 
ohne rechtliche Grundlage bei der Verfolgung von deutschen Reichsstaats- 
angehörigen, die sich aus deren Gewaltherrschaft endlich befreien wollen, 
wird nunmehr nachgewiesen, dass sich sogar BRD-Scheinminister nicht 
entblöden, sich selbst als Reichsminister zu bezeichnen, s. Artikel 5 des 
Rechtsberatungsgesetzes : 

„(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den betei- 
ligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminis- 
ter der Justiz ... erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen ge- 
troffen, insbesondere Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnis- 
pflicht bestimmt werden. 

(2)(außer Kraft)" 

Die Täuschung der Bürger hat in der BRD 
schlicht und einfach System ! 


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26: Das Wahlrecht zum Bundestag und die 
Gesetzgebung sind illegal 

Die politischen Repräsentanten der BRD werden nicht müde, immer wie- 
der darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland der freieste 
Staat deutscher Geschichte ist, und auch darauf, dass er ein Rechtsstaat sei. 
Das stimmt schon aus den bisher beschriebenen Sachverhalten nicht. 

Das Grundgesetz macht über die Grundlagen eines Rechtsstaates klare, un- 
missverständliche Aussagen. Es möge hiermit dargelegt werden, dass ein 
weiteres Kernstück eines vorgegaukelten rechtsstaatlichen BRD - Staats- 
wesens, das Parlament, seit Jahrzehnten unrechtmäßig zustande kommt, 
und es ein Betrug am irregeführten Wähler ist, zu behaupten, die Abgeord- 
neten seien vom Volk gewählt, obwohl es nach den gesetzwidrigen Wahl- 
gesetzen rechtswidrig zusammengesetzt ist. Die Folgerungen, die sich dar- 
aus ergeben, sind kaum absehbar. 

Denn die Bundesrepublik Deutschland ist auch aus diesem Grund gesetzlos 
und lebt im Zustand totaler Anarchie. 

Der bekannte Staatsrechtler Hans Herbert von Amim beschreibt in seinem 
Buch „Staat ohne Diener“ in Kapitel IV: „Die Wahlen sind unmittelbar der 
wissenschaftliche und historische Hintergrund dieses Skandals der Skanda- 
le.“ 

Nach Artikel 38 des Grundgesetzes gilt; „Die Abgeordneten des deutschen 
Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge- 
heimer Wahl gewählt.“ 

In Wirklichkeit werden die Abgeordneten in zwei verschiedenen, also nicht 
gleichen Wahlverfahren gewählt. Unter Missachtung des Gebotes des Arti- 
kels 38 des GG hat der Bundestag am 7, Mai 1956 das Bundeswahlgesetz 
beschlossen und ihm am 1. September 1975 seine heutige Fassung gege- 
ben. 

Das eine der darin bestimmten Wahlverfahren (Bundeswahlgesetz) sieht in 
der Tat unmittelbare Wahl eines Abgeordneten in jedem Wahlkreis vor. 


- 170 - 




In einem zweiten, also eben nicht gleichen, anderen Wahlverfahren des 
Bundeswahlgesetzes wählt der Wähler überhaupt keine Abgeordneten, 
sondern eine Partei, indem er seine Stimme für eine Landesliste abgibt, 
also wählt er auch keinen Abgeordneten unmittelbar. 

Kurzum: Der Bundestag war seit 1956 und ist auch heute noch nicht 
grundgesetzkonform zusammengesetzt und damit ein rechtswidriges 
Staatsorgan. 

Das hat bedeutende Folgen: 

a) Da alle Handlungen des Bundestages der vorgeschriebenen Form des 
Artikels 38 ermangelten, sind sie samt und sonders nichtige Rechtsgeschäf- 
te ( § 125 BGB); 

b) Da die Fälschung der Absicht des Artikels 38 durch das ihm entgegen 
stehende Bundes Wahlgesetz als plumper Betrug gegen die guten Sitten ver- 
stößt, sind alle auf dieser Grundlage von nicht rechtens gewählten Abge- 
ordneten vollzogenen Rechtsgeschäfte nichtig ( § 134 BGB); 

c) Da das Grundgesetz ausdrücklich die mittelbare Wahl von Abgeordne- 
ten verbietet, indem es die unmittelbaren fordert, haben alle Handlungen 
des Bundestages gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und tun es auch 
heute noch. Sie sind damit samt und sonders nichtig (§ 134 BGB). 

Sämtliche Handlungen des Deutschen Bundestages seit 1956 standen damit 
im Widerspruch zum Grundgesetz, waren aber letztlich durch den Besat- 
zungsvorbehalt während der Besatzungszeit gedeckt. Besatzerrecht ist im- 
mer Gewaltrecht und kein originäres Menschenrecht. 

Ab dem 03.10.1990 allerdings sind sämtliche Handlungen des Deutschen 
Bundestages auch aus diesem Grund nicht nur nichtige Rechtsgeschäfte, 
sie waren und sind auch strafbar nach StGB § 92 (1), (2) und StGB 108 a 
(Wählertäuschung} und § 132 a (Amtsanmaßung). Dabei wiegt die Straf- 
barkeit der Leute, die das Bundeswahlgesetz verfasst und beschlossen ha- 
ben, und derer, die von diesem Betrug heute absichtlich und vorsätzlich 
Vorteil ziehen, zwar schwer, ist aber im Zusammenhang mit dem Schaden, 
den die rechtswidrige Zusammensetzung des Bundestages noch immer ver- 
ursacht, nachrangig. 


- 171 - 



Der nicht nach dem Grundgesetz zusammengesetzte BRD-Bundestag hat 
keinerlei menschen- und völkerrechtliche Legitimation zur Gesetzgebung. 

Alle durch den Bundestag vorgenommenen Amtshandlungen und entwor- 
fenen Gesetze ab dem 03.10.1990 sind durch Amtsanmaßung von unauto- 
risierten Privatpersonen vorgenommen, entworfen und nichtig. 

Eine Folge dieser grundgesetzwidrigen Bundeswahlgesetze ist die unbe- 
schreibliche Ämterkorruption in der BRD, die das ganze Land lähmend 
überzieht und verdirbt. 

Die BRD ist eines der korruptesten Länder in der Welt. Dabei sind nicht 
nur die zahlreichen Bestechungen und Durchstechereien zwischen Wirt- 
schaft und Behörden zur Verschwendung und Verteilung von Steuergel - 
dem gemeint. Das gravierenste Korruptionsproblem in der BRD ist die 
Ämterkorruption, welche sich in dreifacher Gestalt manifestiert. 

Zum Ersten besetzen die Parteien die öffentlichen Posten bis hinab zu 
Hausmeisterstellen in Schulen und Behörden mit ihren Parteiangehörigen, 
die sich dafür gegebenenfalls gefällig zeigen müssen und werden. 

Zum Zweiten besetzen die Parteien alle von der öffentlichen Hand kontrol- 
lierten und zu beaufsichtigenden Positionen in z.B. Staatsbetrieben, antei- 
lig gehaltenen Unternehmen, Energiekonzernen und Sparkassen ebenfalls 
mit Parteigenossen. 

Zum Dritten besetzen sie alle nach dem Grundgesetz vorgese- 
henen Kontrollorgane zur Sicherung einer so genannten ver- 
fassungsgemäßen Ordnung wie auch alle Gerichte bis zum 
BverfG ebenfalls mit Parteigenossen, die jegliche Gegenwehr 
und Beschwerden gegen die Ämterkorruption unmöglich ma- 
chen. 

Bei diesen Machenschaften verschwören sich die Parteien zu einem Partei- 
enproporz, der damit im Wege einer heimlichen großen Koalition aller der- 
zeitigen BRD-Parteien eine riesige Bereichemngsmöglichkeit für Partei- 
mitglieder schafft. Wer seinen Posten für andere Parteien räumen muss, er- 
hält seine Pfründe notfalls ohne Arbeit weiter, wodurch sich das Aufbegeh- 
ren angeblich konkurrierender Parteien dämpfen lässt. Die Abwahl in Kor- 


- 172 - 



ruptionsverdacht stehender Spitzenpolitiker mit erstrangigen Listenplätzen 
wie u. a. KOHL, SCHÄUBLE, RAU ist dem Wähler praktisch unmöglich 
gemacht. 

Also ist auch mit den grundgesetz widrigen Wahlgesetzen in der BRD kein 
Rechtsstaat zu machen, dem man zum Gehorsam verpflichtet sein könnte. 

Zusätzlich sind nach Punkt 21 aber auch jegliche Wahlen und jegliche Gre- 
mien zur Gesetzgebung in der BRD von vome herein illegal und völker- 
rechtswidrig, weil an diesen von Anfang an seit der Gründung der Besat- 
zungskonstrukte BRD und DDR Ausländer und Staatenlose daran beteiligt 
waren und sind. Weder die DDR noch die BRD konnte solche Personen zu 
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und Mitglieder des Deutschen 
Volkes ernennen. 

Als Folgerung aus dem RuStAG von 22.7.1913 ist also festzustel- 
len: 

1. Es gibt keine BRD-Staatsangehörigkeit 

2. Alle BRD-Staatsangehörigenernennungen sind nichtig 

3. Alle bisherigen BRD-Wahlen sind ungültig 

Auch die folgenden Paragraphen des BRD-Strafgesetzbuches wur- 
den bisher gegen die amtlich bestellten Wahlfälscher und den da- 
von Begünstigten nicht angewendet, weil es die Siegermächte so 
bestimmt haben und es den deutschen Nutznießern zum Betrug 
des Deutschen Volkes so passt. 


StGB § 107 a (Wahlfälschung) 


1. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl her- 
beiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

2. Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet 
oder verkünden lässt. 

3. Der Versuch ist strafbar. 


- 173 - 



StGB § 107 b (Fälschung von Wahlunterlagen) 

(1) Wer 

1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben 
erwirkt, 

2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, dass er keinen An- 
spruch auf Eintragung hat, 

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er 
dessen Wahlberechtigung kennt, 

4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wähl- 
bar ist, 

5. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein- 
hundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vor- 
schriften mit schwererer Strafe bedroht ist. 

StGB § 108 (Wählertäuschung) 

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über 
den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen oder ungültig 
wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be- 
straft. (2) Der Versuch ist strafbar. 

Eine große Tageszeitung titelte nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundes- 
tag: 

600.000 Türken haben Schröder gewählt! 

Und genau diese Meldung ist es, welche die gegen die Bundestagswahlen 
zum 16. Deutschen Bundestag Einsprechenden veranlasst, die Durchfüh- 
rung der Wahl als illegal und ohne Rechtsgrundlage feststellen und das 
Wahlergebnis einschließlich aller so Gewählten als nichtig erkennen zu 
lassen. Es ist Vorsatz und Plan aller politischen Parteien in der BRD, das 
Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches an jeglicher 
unbeeinflusster Wahl, Selbstbestimmung und Selbstverwaltung zu hindern. 
Dazu benutzen sie Privilegien. 


- 174 - 



Unwissende, sprach- und rechtsunkundige Ausländer ohne Bezug und Bin- 
dung an Kultur, Stammeszugehörigkeit und christliche Religion sollen den 
schleichenden Austausch des Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen 
Reiches erreichen und ihre Stammlande und Reichsgebiete fremdländi- 
schen Eroberern aushändigen. Das ist mit vollem Wissen auch der Bundes- 
tagsabgeordneten der vorherigen Wahlperioden, die zum großen Teil auf- 
grund ihrer neuen sicheren Wahllistenplätze ihr kriminelles, hochverräte- 
risches Handeln fortsetzen wollen, geschehen. 

Auch wenn niemand etwas gegen die angemessene wirtschaftliche Betäti- 
gung von Ausländem auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches haben 
kann, so lange dadurch nicht Recht und Ordnung gestört werden, können 
diese nicht ungehindert die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches be- 
anspruchen und über die Lebensumstände solcher Staatsangehöriger mitbe- 
stimmen. Das sollen die OMF-BRD-B undestagsabgeordneten doch einmal 
in Saudi-Arabien, dem Iran oder der Türkei versuchen, bevor sie über sol- 
che Rechtsverleihungen weiter nachdenken. 

In "Halt mal die Schnauze", DER SPIEGEL 45/2005, S. 68, Spalte 1 Mitte, 
liest man: 

Die Selbstbedienung wird noch potenziert durch den Bedarf 
an Zuwendungen und Jobs vieler Zuwanderer. Von den rund 
200.000, die seit 1989 aus der Sowjetunion und ihren Nachfol- 
gestaaten aufgrund ihrer "jüdischen Nationalität" (Anfüh- 
rungsstriche im Originaltext!) in Deutschland aufgenommen 
wurden, haben die meisten schon wegen mangelnder Sprachkenntnisse 
auf dem Arbeitsmarkt kaum eine Chance. 

Bei diesen Personen handelt es sich bekanntlich nicht um Abkömmlinge 
von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und um keine Personen, die 
sich bedingungslos in Deutschland assimilieren wollen. Dennoch hat die 
BRD zahlreichen dieser Personen nicht nur scheinbar ihre Einbürgemng 
und die Staatsangehörigkeit "Deutsch" verliehen, sondern ihnen auch neue 
Identitäten und eingedeutschte Namen zugeschrieben. Da auch solche Per- 
sonen an den Wahlen in der BRD teilgenommen haben und nehmen, wird 
das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen 
des Deutschen Reiches auf ihrem Reichsgebiet planmäßig und systema- 


- 175 - 



tisch ausgehöhlt und verhindert. Das gilt um so mehr, als bei dem illegalen 
Wahlrecht durch die Zweitstimmen schon wenige 100.000 ausreichen, um 
das Wahlergebnis entgegen dem Willen der Staatsangehörigen des Deut- 
schen Reiches auf den Kopf zu stellen. So haben die "Türken" Schröder 
deshalb bevorzugt, weil dieser ihr Vaterland Türkei in die EU bringen 
wollte, was nicht unbedingt im Interesse der christlichen Staatsangehörigen 
des Deutschen Reiches sein kann. 

In DER SPIEGEL, 6/2006, Seite 35, wird die folgende Einbürgerungssta- 
tistik veröffentlicht. Danach wurden alleine zwischen 1999 und 2004 fast 1 
Million Ausländer durch dafür nicht berechtigte BRD-Strukturen nach 
dem grundgesetzwidrigen Staatsangehörigenreformgesetz zu Scheindeut- 
schen ernannt, die für die Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag als ent- 
scheidendes Zünglein an der Waage zur Verfügung standen. 



Nach einer Interpolation waren das: 


- 176 - 



1999 ca. 152.096 

2000 ca. 186.690 

2001 ca. 171.805 

2002 ca. 156.920 

2003 ca. 142.035 

2004 ca. 127.150 

mit der "deutschen" Staatsangehörigkeit bedachte Zuwanderer, die das 
Wahl volk verändern halfen. 

Die Tendenzen des hier beschriebenen Völkermordes, der alle Wahlen in 
der BRD maßgeblich verfälscht und gleichzeitig ungültig machen muss, 
werden leider durch die Richter an allen BRD-Gerichten unterstützt, die 
nur an ihre augenblicklichen Vorteile bei ihrem Erwerb des Lebensunter- 
haltes denken und so viel als möglich aus den entmündigten Staatsangehö- 
rigen des Deutschen Reiches pressen wollen. 

In der Braunschweiger Zeitung vom 21.10.2005 steht eine Entscheidung 
des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig - BVerwG 5 C 8.05. Dieses 
gibt einem Türken die "Einbürgerung" mit der Begründung frei, dass zur 
Einbürgerung das Sprechen wichtiger ist als das Schreiben. "Er müsse sich 
nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können." 

Im Hinblick auf die Verweigerung jeglicher verlässlicher Rechtsstaatlich- 
keit in der BRD nach den Erläuterungen auch in der Anlage zum men- 
schen- und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel der BRD, das Rechts- 
beratungsverbot, den Anwaltszwang und das juristische Standesrecht sind 
es genau solche unselbständigen und rechtsunkundigen "Eingebürgerten", 
die es der herrschenden Klasse von Parteiangehörigen und Juristen in der 
BRD erlauben sollen, ihre Ziele der Verbrechen gegen die Menschlichkeit 
und Völkermord an den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches unbe- 
einflussbar fortsetzen zu können. 

Es wird also festgestellt, dass an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag 
der BRD mit Wissen von Wahlveranstaltern, Gesetzgeber und Wahlbewer- 
bem unter Täuschung der Wähler entsprechend ZPO § 138 Millionen von 
Scheineingebürgerten, Staatenlosen und Ausländem teilgenommen haben. 


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Zu diesen zählen alle Personen, die von der OMF-BRD die fiktive Staats- 
angehörigkeit "Deutsch" verliehen bekommen haben und die den Behörden 
im einzelnen bekannt sind. 

Auch unter den Gewählten befinden sich schon solche Einge"deutsch"ten, 
natürlich bevorzugt von Einge"deutsch"ten ihrer Herkunft auch gewählt! 

Damit sind die Straftatbestände des STGB §§ 107, 108 erfüllt, was hiermit 
auch zur Anzeige in der BRD und im Deutschen Reich gebracht wird. 

Abschließend wird auch auf die Rolle der öffentlichen Medien in der BRD 
hingewiesen, welche die Wählertäuschung und den ständigen Wahlbetrug 
schweigend begleiten und damit unterstützen. In "Mildes Licht", DER 
SPIEGEL 42/2005, S. 136, 1. Spalte unten, wird über den Versuch der Ein- 
führung des Listenwahlrechts in Italien folgendes richtig ausgeführt: 

Schon die nächsten Wahlen im Frühjahr sollen nach Verhältniswahlrecht 
abgehalten werden. Der Wähler stimmt dann für Listen, nicht mehr für 
Personen. 

Das würde die Macht der Parteiführer stärken. Parteiinterne 
Kritiker könnten auf hintere Listenplätze strafversetzt werden. 

Treffender kann das grundgesetzwidrige Wahlgesetz zur Wahl des Deut- 
schen Bundestages auch nicht beschrieben werden, ein typisches Eigentor 
der BRD -Journaille. Und so funktioniert Wahlrecht in der BRD auch: 
"Hecht von der Elbe" DER SPIEGEL 52/2005, S. 45, 2./3. Spalte: 

Dabei verlor er viele Freunde in der Partei; auch CDU -Bür- 
germeister Oie von Beust war indigniert, die Polit- Karriere 
Hechts in Gefahr. Hecht musste damit rechnen, bei der nächs- 
ten Bürgerschaftswahl auf einen aussichtslosen Listenplatz 
strafversetzt zu werden - und damit seinen Parlamentsitz zu 
verlieren. 


- 178 - 



27: Der Wesensinhalt des Grundgesetzes in 
der BRD WIRD BESEITIGT 


In der Bundesrepublik Deutschland wird im Sinne eines Staatstreiches von 
oben durch Politik und Justiz gemeinsam das Grundgesetz, Recht und Ge- 
setz seit vielen Jahren einer ständigen verwerflichen juristischen Knochen- 
erweichung ausgesetzt, die nunmehr nach der Zivilprozessreform zum 
01.01.2002 und dem Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2003 eine fast 
vollständige Rechtlosigkeit missliebiger Rechtsuchender bewirken kann 
und auch in zahlreichen Fällen erzeugt, wie hier vorgetragen werden wird. 
Erklärte Absicht von Bundesregierung, Landesregierungen und hohen 
Richtern ist es, Rechtsuchenden durch untragbare Kostenbelastungen, Kos- 
tenüberhöhungen und Verfahrenshindernissen ihre Rechtsbegehren zu er- 
schweren oder ganz zu verhindern, was zwangsläufig besonders die sozial 
Schwächeren diskriminiert. 

"Höhere Prozessgebühren könnten die Prozessflut abschwächen" (ehern. 
Bundesjustizministerin DÄUBLER-GMELIN laut Wirtschaftswoche Nr. 
37 vom 6.9.2001, S. 30)! Geert MACKENROTH, Vorsitzender des Deut- 
schen Richterbundes, äußerte ebenda: "Für eine große Reform fehlt der 
Leidensdruck", weil ein angeblich gut funktionierendes Gerichtssystem in 
Deutschland angeblich schnell zu einem Urteil kommt. Was tatsächlich 
umfassend an deutschen Gerichten getrieben wird, ist deshalb jetzt Be- 
standteil dieser Beschwerde und der Anträge gegen die Bundesrepublik 
Deutschland. Dabei wird der Europäischen Kommission auch gezeigt wer- 
den, dass Rechtsbegehren in Deutschland über 10, 20, 30 Jahre hinweg 
verschleppt und verzögert werden, um kein Recht zu gewähren. 

Und dieser Leidensdruck sollte und wurde daher absichtlich mit den Geset- 
zesänderungen ab 01.01.2002 planmäßig geschaffen, was aber nur durch 
die verwerfliche verbotene juristische Knochenerweichung und gegen das 
europäische Gemeinschaftsrecht möglich war. 

Inzwischen werden ab dem 01.07.2004 auch erweiterte Forderungen nach 
Kostenvorschüssen für Sozial-, Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und andere 
Gerichte erhoben. Dadurch ist es dem Staat nun möglich, selbst die unsin- 
nigsten und unberechtigten Geldfordemngen gegenüber Deutschen zu er- 
heben, ohne dass diese eine wirkliche rechtliche Waffengleichheit besitzen. 
Fordert das Finanzamt einfach unberechtigt 1 Million € an, muss der Ange- 
griffene zunächst zigtausend € Vorkasse leisten, wenn er sich verteidigen 
will. Es ist also nur eine Frage nach der Höhe rechtsstaatswidriger Be- 


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schwer, damit jeder Einzelne durch diese Handlungen verteidigungsunfä- 
hig sein, bzw. sein gesamtes Hab und Gut riskieren muss. 

In einer Verfassungsbeschwerde vom 30.12.2002 (1 BvR 262/03, vorher 
AR 8606/02) wurde die Verfassungswidrigkeit der "Reform"gesetze aus- 
führlich begründet. Es wurden die sich abzeichnenden Folgen einer gravie- 
renden Schlechterstellung, bzw. Rechtlosstellung von Rechtsuchenden aus 
den geänderten Gesetzen vorgestellt, die inzwischen in vielen Fällen auch 
in durchgestandenen Gerichtsverfahren nachgewiesen werden können und 
grundsätzlich einen durchsetzbaren Anspruch auf faire Verfahren, gesetzli- 
che Richter und rechtliches Gehör in Deutschland nicht mehr gewährleis- 
ten. Hierzu werden im Folgenden zahlreiche, unwiderlegbare Urkundsbe- 
weise vorgelegt, auch wenn die Verfassungsbeschwerde - wie in Deutsch- 
land überwiegend üblich - ohne Begründung nicht zur Entscheidung ange- 
nommen wurde. 

Gedeckt wird das in Deutschland offen gelegte umfassende System des 
Verfassungshochverrates durch Juristen in Politik, Behörden und Rich- 
terämtem, s. Entwurf eines Antrages zur Einleitung eines EU-Verfahrens 
gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 7 Abs. 1 EUV in Verbin- 
dung mit Art. 309 EGV unter www.teredo.cl ! 

Grundlage der Aufgabe der Rechtstaatlichkeit in Deutschland ist die Auf- 
gabe der Unterwerfung der Richter unter das Gesetz. Nichtrichter, bzw. 
Nichtjuristen, werden dadurch diskriminiert, dass Richter (und Juristen) in 
Deutschland nicht mehr gleich vor dem Gesetz sind, sich gegenseitig be- 
dingungslos und durch das Standesrecht verpflichtet schützen, das berück- 
sichtigen und schamlos mit Willkür, Rechtsbeugung, Prozessbetrug und 
Vorteilsgewährung ausnutzen. Hierzu werden im EU-Antrag zahlreiche 
Nachweise von Rechtsmissbrauch, Rechtsanwendungsfehlern und Rechts- 
beugung vorgestellt. An allen höheren deutschen und internationalen Ge- 
richten ist das willkürliche Treiben deutscher Richter durch die Justiz-Op- 
fer-Bürgerinitiativen und einzelne Beschwerdeführer längst vorgetragen 
worden und hinreichend bekannt. Selbst höchste deutsche Richter sind an 
der Aushebelung der Rechts Staatlichkeit und damit des EU-Gemeinschafts- 
rechtes beteiligt. 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Plenum am 30.04.2003 die 
Gewährleistung der absoluten Rechtssicherheit für den Einzelnen im Wege 
weiterer verbotener, verwerflicher juristischer Knochenerweichung aufge- 
hoben. Im Verfahren 1 BvR 10/99 haben die folgenden politisch bestimm- 


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ten, parteiischen Richter PAPIER, HASSEMER, SOMMER, JAEGER, 
HAAS, HÖMIG, STEINER, JENTSCH, BROß, OSTERLOH, HOH- 
MANN-DENNHARDT, HOFFMANN-RIEM, DI FABIO, BRYDE, MEL- 
LINGHOFF und LÜBBE-WOLFF unter dem Punkt "Gründe" folgende 
Ungeheuerlichkeit festgestellt: 

b) Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein 
behauptetes Recht zielt daraufhin ab, Konflikte um eine mögliche Rechts- 
verletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzu- 
führen. Weiter reicht die Garantie nicht. Verfassungsrechtlich ist es nicht 
geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin 
kontrollieren zu können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit gülti- 
gen anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im 
Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfas- 
sungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsvstem bei einer Überprüfung 
eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung 
durch das Gericht in Kauf. 

c) Dies ist im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht zuletzt deshalb hin- 
nehmbar, weil durch institutioneile Vorkehrungen und entsprechende Ver- 
fahrensvorgaben Sorge dafür getragen worden ist, dass Rechtsanwen- 
dungsfehler möglichst unterbleiben. Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 
97 Abs. 1 GG) soll sichern, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an 
Recht und Gesetz ausrichten." 

Rechtsanwendungsfehler sind in der Bundesrepublik Deutschland mittler- 
weile vielfach eher die Regel als die Ausnahme, wie erläutert werden wird. 
Weiter eingeschränkt werden mit dieser Begründung aller maßgeblichen 
Bundesverfassungsrichter doch nur die Kontrollen bei gesetzesuntreuen 
Richtern, die sich gerade deshalb unkontrolliert und risikolos nicht mehr an 
Gesetz und Recht halten müssen und es auch nicht tun! Und was sollen 
denn institutioneile Vorkehrungen und Verfahrens Vorgaben noch sein, die 
jedem Bürger angeblich den sicheren effektiven Rechtschutz gewährleis- 
ten? Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen haben in Deutschland alle als nutzlos 
ausprobiert, die vorgeschoben und bekannt sind, und werden auch diese 
Versuche in dieser Beschwerde ausführlich dokumentieren! 

In der Bundesrepublik Deutschland besteht ein ausgeklügeltes System zur 
heimlichen, umfassenden, verbotenen Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit. Es 
werden Gesetze gegen einzelne Bevölkerungsgruppen wie z. B. Politiker, 
Richter und Staatsanwälte nicht mehr rechtmäßig angewendet und vielen 


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anderen, besonders missliebigen und als hartnäckig aufgefallenen Rechtsu- 
chenden umfassend und vorher ausgesprochen ihr Recht verweigert. Dabei 
gilt: 


StGB § 81 (Hochverrat gegen den Bund) 

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung von 

Gewalt 

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland 
zu beeinträchtigen oder 

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 
beruhende verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, 

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren 

bestraft. 

( 2 )ln minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe 
von einem bis zu 10 Jahren. 

Die Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund (zum Hochver- 
rat gegen ein Land § 82). Sie unterscheidet nach dem angegriffenen 
Rechtsgut den Bestandshochverrat (Abs. 1. Nr. 1) der den Gebietshochver- 
rat einschließt, und den Verfassungshochverrat (Abs. 1, Nr. 2). 


Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die verfassungsgemä- 
ße Ordnung. Sie umfasst (anders als in Art. 2 I GG) die Grundlagen der 
konkreten Staatsordnung, d.h. diejenige tatsächliche Ausgestaltung, welche 
die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie auf dem Boden des GG ge- 
funden haben, unabhängig davon, ob sie in der Verfassungsurkunde aus- 
drücklich genannt sind. Der Begriff ist umfassender als die Summe der 
Verfassungsgrundsätze nach StGB § 92 II, LACKNER/KÜHL 24. Aufl., 
StGB 81, Rn 3. 


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Tathandlung ist das Unternehmen, die verfassungsgemäße Ordnung zu än- 
dern, ebenda, Rn 4. 

Nach StGB § 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes 
auch nach 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße 
Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtspre- 
chung an Gesetz und Recht! 

Zur tatsächlichen Ausgestaltung gehören die dem GG untergeordneten Ge- 
setze und Prozessordnungen. U. a. die verschiedenen Prozessordnungen 
und das Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die Grundlagen des einver- 
nehmlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Rechtsfrieden. Ver- 
fassungshochverräter in Richterroben beseitigen daher mit der vom Volk 
verliehenen Gewalt durch planmäßige, bewusste und absichtliche Nichtbe- 
achtung der Rechte und Gesetze wie u. a. auch der ZPO, der StPO, FGO, 
VwGO, des BGB, GVG und GG nicht nur den Rechtsfrieden, wie auch 
hier umfassend begründet vorgetragen und nachgewiesen werden wird, 
sondern beeinträchtigen auch den Bestand der Bundesrepublik Deutsch- 
land, weil vor solchen amtmissbrauchenden und rechtsbeugenden Richtern 
nur noch die Flucht in das nichteuropäische Ausland bleibt, wenn die Ge- 
fahr nicht beseitigt wird. 

In der Gewissheit, dass Juristen in Deutschland und Europa - und auch die 
Richter am EGMR und EuGH - längst durch zahlreiche Eingaben und Be- 
schwerden wissen, inwieweit die Rechtlosigkeit in Deutschland schon aus- 
geufert ist, bedarf es nun einer ausführlichen öffentlichen Darstellung der 
Absichten und des bisherigen Vorgehens, wie das Volk durch Politik, Ge- 
setzgebung und Rechtsprechung weitgehend entmündigt und einer Will- 
kür! ustiz unterworfen wird. 

Leider ist es ausgeschlossen, dass die Aufdeckung dieser Systematik durch 
einen zugelassenen Rechtsanwalt auch nur angedacht werden würde. Es 
sind genügend Fälle bekannt, in denen Anwälte ihre Zulassung verloren 
haben, entmündigt wurden und Bürovorstände erhielten, die solche nach- 
denklichen Juristen kalt stellten und ruinierten - aktuelle Fälle s. z. B. 
MAHLER, SCHRAMMEN, PLANTIKO, BORNSTEIN. 

Die Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen haben auch die wirkliche Bedeutung 
des Anwaltszwanges in Deutschland herausgefunden. Deshalb müssen sie 
ständig versuchen, den Anwaltszwang mit den noch letzten gegeben Mög- 
lichkeiten zu unterlaufen oder abzuschwächen. Auch ist sicherlich ver- 
ständlich, dass sich kein Anwalt mehr finden lässt, welcher in Deutschland 
eine effektive Rechtssicherheit für von Richtern und Staatsanwälten ausge- 
wählte potentielle Justiz-Opfer sichern will. Was solchen Rechtsanwälten 
in der BRD droht, ist bekannt. 


- 183 - 








Das juristische Funktionsmuster zur Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit läuft 
wie folgt ab: 

Zunächst ist ein abgestimmtes Verhalten in der deutschen Justiz festzustel- 
len, zur Vermeidung der Übernahme von Verantwortung Recht und Gesetz 
dadurch zu unterlaufen, dass möglichst keine handschriftlichen Richterun- 
terschriften unter versandte Gerichtsdokumente geleistet werden. Ausnah- 
men von der Regel sollen nur die Heilung vorher ungültiger Ausfertigun- 
gen Vortäuschen. 

Des Weiteren werden gerichtliche Dokumente und Schreiben meistens so 
vorbereitet und aufgesetzt, dass mindestens ein gravierender Formmangel 
gegen die beabsichtigte sofortige Rechtskraftbewirkung steht. Das ist auch 
nicht schlimm für die Juristen in Justiz und Anwaltschaften, weil zahlrei- 
che weitere begleitende Maßnahmen in der Rechtsprechung mit der verbo- 
tenen juristischen Knochenerweichung von Recht und Gesetz zum Verfas- 
sungshochverrat längst das Grundgesetz an entscheidenden Stellen unter- 
laufen haben. 

Genau gleichartige Ausfertigungen rechtswidriger gerichtlicher Scheindo- 
kumente aus allen Ländern der Bundesrepublik lassen erkennen, dass eine 
zentrale Anweisung zum Betrug des Volkes existieren muss. Und zwar von 
ganz oben! 

Nach ZPO § 517 (Berufungsfrist) in Verbindung mit weiteren Paragraphen 
wie zum Beispiel ZPO § 189 (Heilung von Zustellungsmängel) wird z. B. 
Unrecht in Deutschland ohne formgerechte, gesetzlich vorgeschriebene 
Zustellung von fristsetzenden, gerichtlichen Entscheidungen nach Zeita- 
blauf zu Recht erklärt, was u. a. auch der BGH und das BVerfG betreiben 
und decken. Nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung ist nach dem 
2. Halbsatz für die Berufung auch gegen krasse Willkür maßgeblich, son- 
dern der reine Zeitablauf mit 5 Monaten z. B. nach der Verkündung . 

Eine Verkündung allerdings braucht wiederum nach ZPO § 310 (Termin 
der Urteilsverkündung), bzw. ZPO § 329 (Beschlüsse und Verfügungen), 
einer Partei gar nicht bekannt zu sein, um die Berufungsfrist dennoch in 
Gang zu setzen. Mit einem Rechtsstaatprinzip ist diese Automatik prinzipi- 
ell unvereinbar. 


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Die in Deutschland sukzessiv eingeführten verfassungswidrigen Gewohn- 
heiten und Gesetze zur Begünstigung von Verfassungshochverrat wurden 
für folgende Gliederungspunkte aufgeführt, die sich in ihrer gesamten 
Konsequenz aus der hier und der EU-Kommission am 18.05.2004 vorge- 
legten Analyse zum menschen- und völkerrechtlichen Legitimationsdeba- 
kel der BRD erschließen, Zitat Anfang: 

s. Punkt 4.1. Planmäßiger Entzug des gesetzlichen Richters 

4.1.1. Verweigerung von rechtskonformen Geschäftsverteilungsplänen 

4.1.2. Aushebelung der Gesetze zur Ablehnung befangener Richter 

4.1.3. Entzug des gesetzlichen Richters durch Anwaltszwang 

4.1.4. Entzug des gesetzlichen Richters durch Rechtsmissbrauch 

4.1.5. Entzug des gesetzlichen Richters durch Vorlage Verweigerung 

4.1.6. Missbrauch des Richterprivilegs 

4.1.7 Willkürlicher Entzug der Geschäfts- und Prozessfähigkeit 

4.1.8. Versagen der Richterdienstaufsicht durch irreführende Politiker 

4.1.9. Ausnahmegerichtsbarkeit für Richter und Anwälte 

s. Punkt 4.2. Planmäßige Verweigerung des rechtlichen Ge- 
hörs 

4.2.1. Verweigerung der Postulationsfähigkeit 

4.2.2. Verweigerung der Akteneinsicht und Kopienaushändigung 

4.2.3. Ladungsvereitelung zwecks Verfahrensausschluss 

4.2.4. Ignorierung von Sachverhalten und Beweisangeboten 

4.2.5. Vereitelung von Beweisanträgen 

4.2.6. Verweigerung der Protokollierung 

4.2.7. Protokollfälschungen 

4.2.8. Absichtliche Irreführung von Parteien im Verfahrensablauf 

4.2.9. Verbotene Überbeschleunigung 

4.2.10. Überraschungsentscheide von bis dato unbekannten Richtern 


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4.2.11. Zustellung von Protokollen erst mit der gerichtlichen Entscheidung 

4.2.12. Fehlerhafte, nachträgliche oder unterlassene Zustellungen 

s. Punkt 4.3. Planmäßige Gestaltung unfairer Verfahren 

4.3.1. Beschneidung der Informationsfreiheit durch Rechtsberatungsgesetz 

4.3.2. Ignorierung von Sachverhalten und Sachverhaltsverfälschungen 

4.3.3. Höchstrichterlicher Schutz selbst für rechtsbeugende Richter 

4.3.4. Schutz der Juristen"kollegen" durch Standesrecht und Standesord- 

nung 

4.3.5. Beschneidung der Instanzenwege und Entscheidungskontrolle 

4.3.6. Beschneidung des Beschwerderechtes 

4.3.7. Beschränkung der Beschwerdefristen 

4.3.8. Verweigerung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden 

4.3.9. Zustellungsvereitelung durch Richter und Gerichte 

4.3.10. Allgemeine regelmäßige Missachtung von Recht und Gesetz 

4.3.11. Maulkorb durch Verfolgung angeblicher Beleidigungen von Juris- 

ten 

4.3.12. Willkürlicher Entzug der Geschäfts- und Prozessfähigkeit 

4.3.13. Hohe Streitwertfestsetzungen zur Abstrafung und Existenzbedro- 

hung 

4.3.14. Die umfassende Verweigerung der Prozesskostenhilfe 

5. Die Rolle der Staatsanwaltschaften beim Verfassungshochverrat 

6. Schweigekartell der Verfassungsorgane und öffentlichen Medien 

7. Fehlende völkerrechtliche Grundlagen in Deutschland für Justiz 

8. Problematik der fehlenden Verfassung in Deutschland 

Zitat Ende! 

Das SHAEF - Gesetz Nr. 1 der Militärregierung Deutschland - Kontroll- 
Gebiet des obersten Befehlshabers beginnt wie folgt: 


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Um die Grundsätze und Lehren der Nationalsozialistischen Deutschen Ar- 
beiterpartei aus dem deutschen Recht und der Verwaltung innerhalb des 
besetzten Gebietes auszurotten, um für das deutsche Volk Recht und Ge- 
rechtigkeit wieder herzustellen und den Grundsatz der Gleichheit vor dem 
Gesetz wieder einzuführen, wird folgendes bestimmt, ...! 

Die Grundlage des Nationalsozialismus war eine willfährige und durch die 
Machthaber kontrollierte Justiz. Dieses erkannten auch die Siegermächte, 
weshalb schon im ersten Verwaltungsgesetz der Besatzungsära, SHAEF- 
Gesetz Nr. 2, die gesamten deutschen Gerichtsbarkeiten geschlossen wur- 
den und alle Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte aus den 
Ämtern gehoben wurden. 

Niemand durfte ohne Genehmigung der Militärregierung und auch erst 
nach Schwur eines Amtseides als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechts- 
anwalt tätig sein. 

Der Schwur wird hier deshalb vorgestellt, weil er auch den heutigen Rich- 
tern, Staatsanwälten, Notaren und Rechtsanwälten die Schamröte im Hin- 
blick auf die deutsche Geschichte, ihre Standesschuld und ihre Berufsaus- 
übung in der BRD in das Gesicht treiben würde, wenn sie überhaupt noch 
eine Funken Moral hätten. 

Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, dass ich die Gesetze gegenüber 
jedermann zu niemandes Vorteil und niemanden Nachteil, mit Gerechtig- 
keit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, 
Rasse, Abstammung oder politischer Überzeugung anwenden und handha- 
ben werde; dass ich die deutschen Gesetze und alle Rechtssätze der Mili- 
tärregierung sowohl ihrem Wortlaut als ihrem Sinne nach beachten werde, 
und dass ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem 
Gesetz zu wahren. So wahr mir Gott helfe! 

Die gleiche juristische Gesellschaftsgruppe, die mit ihrem Standesdünkel 
Steigbügelhalter der NAZI war, verdirbt in der BRD heute mit den glei- 
chen Methoden ein weiteres Mal die deutsche Gemeinschaft, bis sie wieder 
insgesamt abberufen werden kann. Die Besatzungsmächte haben am 
17.07.1990 wieder versagt und damit die Voraussetzungen für eine erhebli- 
che Störung des Weltfriedens durch BRD-Juristen geschaffen. 


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Auf die Wiedergabe der Amtseide für BRD-Politiker, Juristen und Beam- 
ten wird verzichtet, weil diese nur als Folklore - s. Meineidsverfahren ge- 
gen KOHL - Gewicht haben und Meineide von Juristen und Beamten in 
der BRD als Ungleiche vor dem Gesetz nicht abgestraft werden. 

Deutsche Richter haben sich mit ihrem juristischen Standesrecht noch nie 
allein an Recht und Gesetz gehalten und werden es auch zukünftig nicht 
tun, wenn sie nicht immer wegen Vergehen gegen Pflicht, Recht und Ge- 
setz bestraft werden können. Rechtsanwendungsfehler sind in der Bundes- 
republik Deutschland mittlerweile eher die Regel als die Ausnahme. Wei- 
ter eingeschränkt werden mit der oben angeführten Begründung aller maß- 
geblichen zu dieser Zeit amtierenden Bundesverfassungsrichter doch nur 
die Kontrollen bei vielen gesetzesuntreuen Richtern, die sich gerade des- 
halb risikolos nicht mehr an Gesetz und Recht halten müssen und es auch 
nicht tun! In der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz ist 
daher jeder Bürger und jede juristische Person weitgehend schutzlos ge- 
stellt, wenn es nur einem Richter einfällt. 


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28: Die Normallage ist in der BRD 

WEGGEFALLEN, RECHTSBEHELFE SIND NUTZLOS 

Im Urteil des Ersten Senates des BverfG vom 17.08.1956 (lBvB 2/51) 
wird folgendes festgestellt: 

Berücksichtigt man die Abwehr von Verfassungsverletzungen, die schon 
im System der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichtes staatli- 
cher Gewalten gegeben ist, und den wirksamen Rechtsschutz, der in der 
Bundesrepublik gegen Verfassungsverstöße und -Verfälschungen von 
Staatsorganen durch den weiteren Ausbau der Gerichtsbarkeit, vor allem 
der Verfassungsgerichtsbarkeit besteht, so fragt sich, ob überhaupt noch 
ein Bedürfnis für ein Widerstandsrecht anzuerkennen ist. Diese Frage 
braucht hier nicht erörtert zu werden, denn selbst, wenn man auch hier das 
grundsätzliche Bestehen eines Widerstandsrechts bejaht, so sind an seine 
Ausübung jedenfalls Anforderungen zu stellen, die bei der KPD nicht vor- 
liegen. 

Wer hier bereits ein Widerstandsrecht anerkennen wollte, übersähe den 
grundsätzlichen Unterschied zwischen einer intakten Ordnung, in der im 
Einzelfalle auch Verfassungs Widrigkeiten Vorkommen mögen, und einer 
Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht 
die Verfassung, das Volk und den Staat im Ganzen verderben, so dass auch 
die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr 
nützen. 

Die Entwicklung in der BRD hat nunmehr genau zu der Situation geführt, 
dass die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts 
mehr nützen. Es gibt weder unabhängige Richter noch unabhängige Staats- 
anwälte als Voraussetzung für einen wahren Rechtsstaates. 

Zur einfachen Beweisführung wird hiermit auf das Verfahren 3 C 370/92 
des Amtsgerichtes Clausthal-Zellerfeld und aller weiteren sich daraus ent- 
wickelnden Folgeverfahren am Landgericht Braunschweig, Verwaltungs- 
gericht Braunschweig, Oberlandesgericht Braunschweig, Oberverwal- 
tungsgericht Lüneburg, Bundesgerichtshof, Niedersächsischen Verfas- 
sungsgericht und Bundesverfassungsgericht bezug genommen. In diesem 


- 189 - 





ist Ausgangssachverhalt eine richterlich durch den Amtsgerichtsdirektor 
PECHA erstellte unechte Urkunde, die im weiteren zu richterlichen Be- 
schluss- und Grundbuchfälschungen verwendet wurden. Dieses Beispiel 
zur Nutzlosigkeit von Rechtsbehelfen ist im Gegensatz zu den Erlebnissen 
vieler Deutscher mit den raffinierten Unterdrückungen von Beweisanträ- 
gen, Rechtsverdrehungen und -Verfälschungen deshalb zuerst gewählt, 
weil die durch Dokumente belegten Urkunden-, Beschluss- und Grund- 
buchfälschungen schlicht unwiderlegbar sind. 

Jegliche seit 1992 dagegen eingeleitete Rechtsbehelfe in der BRD waren 
aber ergebnislos, unter anderem dadurch, dass alle damit befassten Rich- 
tern an allen deutschen Gerichten die Fälschungen trotz ständigem Vortrag 
einfach nicht zur Kenntnis nahmen und niemals in ihren gerichtlichen Ent- 
scheidungen erwähnten oder kommentierten. Auch die Verpflichtungen zur 
Berichtigung von Grundbüchern von Amtswegen wurden nicht beachtet, 
obwohl es in Grundbuchangelegenheiten auch das grundgesetzwidrige 
Richterprivileg nicht gibt. 

Dabei gelangte die in Punkt 27 ausführlich erläuterte Systematik des Ver- 
fassungshochverrates in der BRD durch Rechtsbeugung und Strafvereite- 
lung in einer bisher unbeobachteten Gesamtheit zur Anwendung, um 
Rechtbegehrende wirtschaftlich zu ruinieren, psychisch und physisch zu 
verfolgen, ihrer bürgerlichen Ehrenrechte zu berauben und schlussendlich 
ihre Freiheit und ihre Selbstbestimmungsrechte zu entziehen. 

Die folgenden Bundesorgane wurden wiederholt auf gefordert, dem Grund- 
gesetz zur Geltung zu verhelfen und die Bestrafung der rechtsbeugenden 
Richter und strafvereitelnden Staatsanwälte zu veranlassen - ohne Erfolg 
und nutzlos. 

Bundeskanzler, 

Bundespräsident, 

Bundestagspräsident, 

Petitionsausschuss des Bundestages, 

Landesregierung Niedersachsen, 

Petitionsausschuss des Landes Niedersachsen, 


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Verfassungsgerichtshof des Landes Niedersachsen, 

Bundesgerichtshof, 

Bundesverfassungsgericht, 

Bundeskriminal amt, 

Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft in Braunschweig, 
Generalbundesanwaltschaft. 

Wer sich mit der Rolle der deutschen Staatsanwaltschaften bei der Abwehr 
von Strafanzeigen gegen ihre richterlichen Juristenkollegen ein bisschen 
intensiver beschäftigt, wird sich schnell fragen, wieso einerseits im Internet 
u. a. Unter www.teredo.el schon über drei Jahre fortlaufend weitere Rich- 
terverbrechen aufgezeigt werden, die vermeintlichen Autoren zwar durch 
polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Verfolgung zunehmend einge- 
schüchtert werden sollen, aber andererseits noch keiner der Verbrecher in 
Richterrobe sich einem Strafverfahren ausgesetzt sah. Laut Süddeutscher 
Zeitung ist auch ein noch nicht gefasster und ab geurteilter Rechtsbrecher 
ein Verbrecher. Nach diesem Sprachgebrauch ist auch jeder Parteiverräter, 
Rechtsbeuger und Strafvereitler ein Verbrecher, wobei die Bezeichnung 
nicht für Kleinkriminelle verwendbar sein dürfte. Im Hinblick auf die vor- 
gesehenen und zusammengefassten Strafmaße nach StGB für Verfassungs- 
hochverrat, Urkundenfälschungen, Rechtsbeugung, Prozessbetrug, Mein- 
eid, Kreditschädigung und vieler weiterer Verbrechen, die Richter und 
Staatsanwälte mit erheblicher krimineller Energie in der Regel schon bei 
einer gesetzwidrigen Verfahrensführung oder Verweigerung einer Strafver- 
folgung bewirken, sind solche Subjekte einfach als Verbrecher erkannt. 

Parallel zu den jetzt fast 14-jährigen, vergeblichen Versuchen, richterliche 
Urkunden-, Beschluss- und Grundbuchfälschungen auf dem Rechtsweg zu 
beseitigen, wurden unzählige Strafanzeigen gegen Richter und Grundbuch- 
beamte erstattet und ohne rechtskonforme Bearbeitung eingestellt. Nach 
dem Strafgesetz können auch Staatsanwälte, Beamte und öffentliche Be- 
dienstete dem Verdacht der Rechtsbeugung ausgesetzt sein. Bei Staatsan- 
wälten ist besonders dem Verdacht der Strafvereitelung im Amt nachzuge- 
hen. Das wird aber in der Regel nicht durchgeführt, da auch hier die politi- 
sche Gängelung und das „Standes“recht jegliche geordnete Rechtspre- 


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chung nach Artikel 20, Abs. 3, Grundgesetz verhindert. Rechtsanwälte, 
Richter und Staatsanwälte besitzen die gleiche Befähigung zum Richter- 
amt. Ein häufig zu beobachtender Wechsel zwischen der Funktion eines 
Richters oder Staatsanwaltes, wie auch im Lebenslauf von Bundesverfas- 
sungsgerichtspräsident PAPIER und Bundesgeneralstaatsanwalt NEHM 
aus dem Internet abzurufen, zeigt eine kumpanenhafte Beziehung, welche 
regelmäßig zu Lasten von Nichtjuristen und sozial Schwächeren geht. 

Mit Erschrecken wird auch beobachtet, dass sich in Deutschland juristisch 
ausgebildete Ehepaare so aufteilen, dass ein Partner in der Staatsanwalt- 
schaft sitzt, der andere auf dem Richterstuhl. Und somit die nach GG ge- 
forderte strikte Gewaltentrennung familiär durch regen Informationsaus- 
tausch und Vorteilsgewährung unterlaufen. 

Dass die Staatsanwälte also keine Neigung haben, deshalb gegen ihren 
Vorsitzenden im Deutschen Richterbund oder die anderen angezeigten 
Richter zu ermitteln, erscheint einleuchtend. Das bedeutet aber die 
Aufgabe von Recht und Ordnung und der Gleichheit vor dem 
Gesetz . Die juristischen Verfassungshochverräter haben auch diesen Teil 
ihrer Schutzmechanismen planmäßig eingerichtet. Sie werden dabei von 
der Politik unterstützt, zumal entgegen dem Bevölkerungsdurchschnitt die 
luristen dort weit überdurchschnittlich auftreten und sich prinzipiell der 
höchsten Posten bemächtigen, wozu ihnen ihr mafioses juristisches Stan- 
desrecht einen Bewerbervorsprung garantiert. 

Am Mittwoch, den 25.09.2002, wurde im Hessischen Rundfunk um 21.45- 
22.30 im 1. Programm die Sendung "Maulkorb für den Staatsanwalt" aus- 
gestrahlt. Sowohl der Videofilm als die Textabschrift liegen vor. Staatsan- 
wälte werden danach massiv an ihrer vom Gesetz vorgeschriebenen "unab- 
hängigen" Tätigkeit gehindert. Sie müssen um Stellung und Beruf fürchten, 
wenn sie gegen Politiker oder Standeskollegen ermitteln wollen. Es ist da- 
her vorstellbar, dass nur gewissenlose und skrupellose luristen im Beruf 
des Staatsanwaltes reüssieren können. Es wird von diesen anscheinend im- 
mer dann Rechtsbeugung erwartet, wenn es um Standeskollegen oder poli- 
tische Interessen geht! 


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Zitate: 


„Staatsanwälte reagieren auf Befehl und Gehorsam und sind eingebettet in 
eine fast militärische Administration.“ 

„ Dass Politik sich dieser Staatsanwälte nun bedient, um ihre Interessen 
durchzuziehen - ist normal.“ 

„Weil sich die Fahnder nicht ausbremsen lassen, plant die Kohl-Regierung 
den Putsch von oben.“ 

„ Wir haben heute im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Handelns im 
Grunde völlig willkürliches Handeln.“ 

„Wir nennen das Erosion, den Niedergang des Rechtsstaates, weil jedes 
zweite anklagefähige Verfahren einfach eingestellt wird.“ 

„Die Schande ist, dass so etwas ohne Aufsicht und Kontrolle der Öffent- 
lichkeit stattfindet. In Hinterzimmern, im Grunde mafios.“ 

„Der vorauseilende Gehorsam ist systemimmanent. Denn das Weisungs- 
recht garantiert, dass der Wille des Vorgesetzten unten ausgeführt wird.“ 

Auch die BRD-Staatsanwaltschaften sind also auf breiter Basis am Verfas- 
sungshochverrat beteiligt, weshalb von diesen auch kein Schutz unseres 
Grundgesetzes erwartet werden kann. 


Die bei diesen erfolglos angezeigten Delikte von Richtern, Staatsanwälten 
und Rechtsanwälten umfassen regelmäßig das ganze Spektrum des Strafge- 
setzbuches und sind häufig Offizialdelikte, bei denen schon von Amts we- 
gen die Verpflichtung zu sorgfältiger Ermittlung besteht, wie z. B.: 

Beschluss- und Urkundenfälschung 

Grundbuchfälschungen 

Gravierende Rechtsbeugung nicht gesetzlicher Richter 
Rechtsmissbrauch 

Versuch der Zwangspsychiatrisierung gesunder Menschen zwecks Straf- 
vereitelung 

Vorteilsgewährung 


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Falsche Anschuldigung 

Kredit- und Vermögensschädigung 

Betrug 

Prozessbetrug 

Bildung krimineller Vereinigungen 
Verf as s ungshochverrat 
Verfolgung Unschuldiger von Amts wegen 
Nötigung 

Einbruch mit rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlüssen 
Unterschlagung von Firmen- und Privatbesitz 
Versuchte Freiheitsberaubung 
Körperverletzung u. v. a. Mehr ! 

Zwar stellt nicht jeder Rechtsanwendungsfehler die Grundnormen der 
BRD in Frage, aber die dort grundsätzliche, flächendeckende Verweige- 
rung des gesetzlichen Richters durch mangelhafte Geschäftsverteilungsplä- 
ne, Kammerüberbesetzungen, verfassungswidrige Verweigerung des recht- 
lichen Gehörs, Verfahrensführungen durch erkennbar befangene oder auch 
selbst kriminelle Richter und die Häufung von gravierenden "Verfahrens- 
fehlern" in unerträglichem Ausmaß, hat die Normallage definitiv und nach- 
weisbar beseitigt. 

Juristen dürfte auch die Expertise zu dem Inhalt des Grundgesetzes mit 
Artikel 20 Abs. (3) und (4) von ISENSEE, JOSEF, Das legalisierte Wider- 
standsrecht, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968, zugänglich sein, in der es 
heißt: 

„Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz...“ 

Die hier vorgestellte Analyse zum menschenrechtlichen und völkerrechtli- 
chen Legitimationsdebakel in der Bundesrepublik Deutschland zeigt aber, 
dass in dieser weder dem Einzelnen effektiver Rechtsschutz garantiert wird 
noch diese sich als rechts staatlich bezeichnen kann. Absichtlich wird zahl- 
reichen Rechtsuchenden nicht nur der gesetzliche Richter durch nicht or- 


- 194 - 



dentlich ausgelegte, nicht gesetzeskonform erstellte Geschäftsverteilungs- 
pläne verweigert, sondern diese werden auch häufig in planmäßigem ab ge- 
stimmten Verhalten mit Unrechtsurteilen, hohen Gerichtskosten und ande- 
rer unbegründeter staatlicher Verfolgung, zum Beispiel durch Steuerfahn- 
dung, Polizei, Psychiater und Vollstreckungsbehörden, in ihrer wirtschaft- 
lichen Existenz und persönlichen Integrität bedroht. 

Dabei wird die sogenannte verfassungsgemäße Ordnung viel- 
fach ignoriert, die Rechtsprechung hält sich einfach nicht 
mehr an Recht und Gesetz . Die Normallage ist nachweisbar in 
der BRD beseitigt. 

Wie BRD-Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte grundgesetzwidrig ihr 
Geschäft betreiben, wissen Millionen von deutschen Justizgeschädigten 
und ihre deshalb gegründeten Bürgerinitiativen. 

Weitere diesbezügliche Informationen erschließen sich aus 
den nachfolgenden Internetseiten! 

http://www.existenzvernichter.de/ 

http://www.rechtsbeugermafia.de/ 

http://www.iaschik-iustizopfer.de 

http://www.helft-deutschland.de/ 

http://www.helft-deutschland.de/ 

http://www.resistanz.de/unrecht 

http://www.erfassungsstelle.de/ 

http ://w ww.prozessbetrug.de/ 

http ://w ww.torpedokaefer.de/ 

http://www.staatshehlerei.de/ 

http://www.immobetrug.de/ 

http://www.tacheles.wtal.de/ 

http://www.geheimpolitik.de 

http://www.fortunecitv.com/ 

http://kommunalfenster.de/ 

http://www.arbeitslose.biz 

http://www.union-fuer-sozialerhalt-und-buergerrechte.de/ 


- 195 - 


www.iustiz-chaos-buergerselbsthilfegruppe.de 

http://home.t-online.de/home/unschuldige/Info.htm 

http://www.callforiustice.org/ 

http://www.iustizskandale.de/ 

http ://w ww.niehenke.de/ 

http ://w ww.gehove.de/ 

http://www.wer-weiss-was.de/ 

http://www.w-akten.de/ 

http://www.huesken-iustizopfer.de 

http ://w ww.ti-deutschland.de/ 

http://www.heise.de/ 

http://www.hans-ioachim-selenz.de 

http://www.rammegate.de.vu 

http://www.bidok.uibk.ac.at/ 

http://www.fesi.franken.de/ 

http://www.denkfabrik-info.de/ 

http://www.volker-bouffier.de.vu/ 

http://www.vermisste-kinder.de/ 

http://www.proiektwerkstatt.de/ 

http ://w w w.montagsdemos.info/ 

http://www.ihk-zwang-nein.de/ 

http://www.buergerinitiative.de/ 

http ://w ww.cchr.org/ 

http://www.krohn.de 

http://www.hara.de 

http://www.unfallopfer.de/ 

http ://w ww.wk-institut.de/ 

http://www.iustizopfer.de/ 

http://www.bi-gb.de/ 

http://www.skandale-in-sachsen.de 

http://www.un-nachrichten.de/ 


- 196 - 


http ://www.irrenoffensive.de/ 

http://www.staatsbriefe.de/ 

http://www.cilip.de/ 

http://www.un-archiv.de/ 

http ://www. webautor. de/ 

http ://www.labournet.de/ 

http://www.iustizskandal-world.com/ 

http://bessereweltlinks.de/ 

http://www.iustiz-opfer.de/ 

http://www.politik-poker.de/ 

http://www.allexperts.com/ 

http://www.iustizirrtum.de/ 

http://www.netzwelt.com/ 

http://www.askme.com/ 

http ://w ww.aabnet.de/ 

http://www.chemieopfer.de 

http://homepaae.t-online.de/ 

http://www.montaasdemo-dresden.de/ 

http://www.antipsvchiatrieverlaa.de/ 

http://www.luebeck-kunterbunt.de/ 

http ://w ww.people.freenet.de/F ehn 

http://www.luebeck-unterarund.de/ 

Auflistung von Internetlinks mit weiteren vorgestellten, gravierenden 
und häufig bewussten Missachtungen von internationalem Recht, dem 
Grundgesetz der BRD und weiteren Gesetzen durch Richter, Staatsan- 
wälte und Beamte in der BRD, ohne dass Rechtsbehelfe nutzten. 


- 197 - 


29: Die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit 
VERSTÖSST GEGEN EU-ReCHT 


1. Deutsches Grundgesetz, EMRK und Gemein- 
schaftsrecht der EU 

Grundgesetznormen der Bundesrepublik für Gerichtsver- 
fahren 

Das deutsche Grundgesetz ist höchstes deutsches Recht und geht allen an- 
deren deutschen Gesetzen vor. Die - für die vorliegende Analyse zum Le- 
gitimationsdebakel der BRD nachzu weisende schwerwiegende Verletzung 
fundamentaler Grundsätze der Union - wichtigsten unveränderbaren Arti- 
kel des Grundgesetzes erfordern einen Vergleich wesentlicher Artikel des 
Grundgesetzes mit Gemeinschaftsrecht. Die folgenden wesentlichen Nor- 
men werden durch deutsche Richter ständig und regelmäßig ignoriert, ob- 
wohl diese auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht in ähnlicher, glei- 
cher oder sogar stärkerer Bindung enthalten sind. Es gilt im Grundgesetz: 

GG Art. 1 (Schutz der Menschenwürde) 

Die Würde des Menschen ist untastbar (Abs. 1, Satz 1) 

Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt 
(Abs.l, Satz 2). 

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Ge- 
walt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. 

GG Art. 2 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) 

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er 
nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige 
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Abs. 1, Satz 1). 


- 198 - 




GG Art. 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) 

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Abs. 1, Satz 1). 

GG Art. 4 (Glaubens-. Gewissens- und Bekenntnisfreiheit) 

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit der religiösen 
und weltanschaulichen Bekenntnisse sind unverletzlich (Abs. 1). 

GG Art. 5 (Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit der Kunst 
und Wissenschaft) 

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äu- 
ßern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu un- 
terrichten (Abs. 1, Satz 1). 

GG Art. 6 (Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder) 

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates (Abs.l). 

GG Art. 14 (Eigentum, Erbrecht und Enteignung) 

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet (Absl, Satz 1). 

Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (Abs. 1, Satz 2) 

GG Art. 19 (Einschränkung von Grundrechten) 

In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet wer- 
den (Abs. 2). 

Wird jemand durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht 
ihm der Rechtsweg offen (Abs. 4, Satz 1). 


- 199 - 



GG Art. 20 (Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht) 

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende 
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Abs. 

3). 

Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu be- 
seitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere 
Abhilfe nicht möglich ist (Abs. 4). 


GG Art. 33 (Staatsbürgerliche Rechte) 

Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte 
und Pflichten (Abs. 1). 

GG Art. 101 (Verbot von Ausnahmegerichten) 

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (2). 


GG Art. 103 (Grundrechte des Angeklagten) 

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (1). 

1.2. Fundamentale Grundsätze der Union 

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich u. a. zu der Konven- 
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 
vom 4. November 1950 mit den einzelnen Zusatzprotokollen 
(EMRK), zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen 
Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) und zu dem Vertrag 
über die Europäische Union (EUV) vom 7. Februar 1992 
durch Unterschrift bekannt. Sie hat sich damit zur Einhaltung 
der fundamentalen Grundsätze der Union verpflichtet , hält 
sich aber weitgehend nicht mehr daran. Aus diesem Grund 
werden die für diese Ausarbeitung wichtigsten zu beachtenden 


- 200 - 



und zu erfüllenden fundamentalen Verpflichtungen aufgelis- 
tet. 

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- 
freiheiten (EMRK) in der Fassung des Protokolls Nr.ll: 

Verstoß gegen Art. 3 (Verbot der Folter) 

Niemand darf erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 

Verstoß gegen Art. 5 (1) (Recht auf Freiheit und Sicherheit) 

Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. 

Verstoß gegen Art. 6 (1) ( Recht auf faires Verfahren) 

Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffent- 
lich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von ei- 
nem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das 
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stich- 
haltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden 
hat. 

Verstoß gegen Art. 8 (1) (Recht auf Achtung des Privat- und 
Familienlebens) 

Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, 
seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. 


-201 - 



Verstoß gegen Art. 9 (1) (Gedanken-, Gewissens- und Religi- 
onsfreiheit) 

Verstoß gegen Art. 10 (1) (Freiheit der Meinungsäußerung) 

Verstoß gegen Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) 

Verstoß gegen Art. 14 (Verbot der Benachteiligung) 

Verstoß gegen Art. 17 (Verbot des Missbrauchs der Rechte) 

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- 
freiheiten (EMRK) in der Fassung des Zusatzprotokolls 
Nr.l: 


Verstoß gegen Art. 1(1,2) (Schutz des Eigentums) 

Jede natürliche und juristische Person hat ein Recht auf 
Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum 
entzogen werden,...! 

Aus dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (EUV) 
sind nach Art. 6 die folgenden fundamentalen Grundsätze festgelegt und 
vertraglich vereinbart: 


- 202 - 



Axt. 6 [Grundlagen der Union, nationale Identität, Menschenrechte, 
Mittelausstattung] (1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit 
der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten 
sowie der Rechtsstaadichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten ge- 
meinsam. & 

(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 
1950 in Rom Unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der 
Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus 
den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitghedstaaten als allge- 
meine Grundsätze des Gemeinschafrsrechts ergeben. 

(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitghedstaaten. 

(4) Die Union stattet sich nut den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer 
Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind. 


Bei einer Verletzung fundamentaler Grundsätze der Gemeinschaft durch 
einen Mitgliedsstaat greift Art. 7 EUV in Verbindung mit weiteren aus 
EMRK, EUV und EGV. 

Aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. 
März 1957 (EGV) sind die folgenden Grundsätze zu entnehmen, der die 
Bundesrepublik Deutschland sich vertraglich unterworfen hat. 

Art. 5 (Subsidiaritätsprinzip) 

Art. 12 (Diskriminierungsverbot) 

Art. 13 (Antidiskriminierungsmaßnahmen) 

Art. 308 (Vorschriften für unvorhergesehene Fälle) 


- 203 - 



Art. 309 [Schwerwiegende Verletzung fundamentaler Grundsätze der 
UnionJ (1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regie- 
rung eines Mitgliedstaats nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Euro- 
päische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in 
bezug auf diesen Vertrag. 

(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags 
über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung 
von in Artikel 6 Absatz 1 jenes Vertrages genannten Grundsätzen festgestellc 
worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszu- 
setzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mit- 
gliedstaat herleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen 
einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juri- 
stischer Personen. 

Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen 
Mitgliedstaats sind fiir diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. 

(3) Der Rat kann zu einem späteres Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit 
beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzuändem oder aufzuhe- 
ben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, 
Änderungen eingetreten sind. 

(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Be- 
rücksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen 
Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 205 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehr- 
heit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des 
Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 festgelegt ist. 


Maßnahmen gegen die Verweigerung der Gesetzestreue zur 
EU in der BRD 

Unter Bezug auf die vorstehenden fundamentalen Grundsätze der Union 
und der untergeordneten Rechtsnormen des deutschen Grundgesetzes we- 
gen der nun folgenden Nachweise des abgestimmten und kontinuierlich 
vollzogenen Abbaus der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland durch Politik 
und Justiz mit dem Ziel, Deutsche und Europäer einer ständig verfeinerten 
BRD-Willkürjustiz aussetzen zu können, wurde zur Wiederherstellung von 
Recht und Ordnung gegen Verfassungshochverräter in höchsten öffentli- 
chen BRD-Ämtern ein EU-Verfahren über den Präsidenten der Europäi- 


- 204 - 


sehen Kommission beantragt. Insbesondere EGV Art. 220 (Wahrung des 
Rechts) bis EGV Art. 232 (Untätigkeitsklage) sind für eine sorgfältige Be- 
arbeitung und Erledigung der vorliegenden Beschwerde zu beachten. 

Bisher in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Rechtsbehelfe zu die- 
sem Zweck haben sich immer wieder als nutzlos und erfolglos erwiesen. 
Sie brachten Beschwerdeführer gleichzeitig immer wieder und immer mehr 
in eine große persönliche Gefahr durch Vernichtung der wirtschaftlichen 
Existenz, Enteignung, Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsberaubung und 
Bestrafung nach willkürlicher Strafverfolgung z. B. Wegen angeblicher 
Beleidigung von Richtern und Juristen - bei nachweisbaren Tatsachen und 
Fakten zur Rechtsbeugung! 

Im folgenden wird der Antrag an den Präsidenten der EU-Kommission 
PRODI wiedergegeben. 


- 205 - 



An den Präsidenten der Europäischen Kommission 

Herrn Prof. Dr. Romano PRODI 

über Generalsekretariat - BREY 10/29 

200 Rue de la Loi 

B - 1049 Brüssel 


J usltt - OpSr - /nltlattv» Clausthal-Zellerfeld Olc 
Postfach 1233 — O - 3« «TO Clauethel-Zs»ecfsld 



Datum: 18.05.2004 


Betreff: 

Bezug: 


Antrag auf Einleitung eines EU - Verfahrens gegen Bundesrepublik Deutschland 
Umfassende Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland 


Sehr geehrter Herr Prof. PRODI! 


Stellvertretend für etwa 700 deutsche Bürgerinitiativen, die sich mit der umfassenden 
Verweigerung des gesetzlichen Richters, des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens in 
Deutschland für über 4 Millionen Justiz-Opfer befassen, gebe ich Ihnen mit den heute 
überreichten Unterlagen eine Übersicht des Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland, in 
welcher im Wege des Verfassungshochverrates durch Juristen und Politiker die Grundlagen 
einer rechtsstaatlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung Schritt für Schritt beseitigt wurden 
und werden. 

Mittlerweile erlauben diese extra dafür geschaffenen Gesetze, dass unter Verweigerung des 
gesetzlichen Richters, des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens in Deutschland 
unbekannte Richter in einsamen Beschlüssen ohne Verhandlung Menschen für verrückt 
erklären, die sich vorsorglich Gesundheitsatteste besorgen mussten, welche dennoch von den 
beschließenden Richtern ignoriert werden. 

Sogar durch unbekannte, nicht gesetzliche Richter beschlossenes größtes Unrecht wird ohne 
Zustellung und Benachrichtigung einer Entscheidung nach 5 Monaten für rechtskräftig erklärt 
und angeblich unanfechtbar. Der Anwaltszwang versperrt systematisch den Rechtsweg 

Die dadurch ausgehende Gefahr aus Deutschland in typischer NAZI-Manier insbesondere für 
Europa hat uns veranlaßt, die Einleitung eines EU-Verfahrens gegen die Bundesrepublik 
Deutschland wegen schwerwiegender Verletzung der fundamentalen Grundsätze der Union 
einzureichen. Gleichzeitig schließen sich die Justiz-Opfer bereits in ganz Deutschland 
zusammen, um notfalls auf der Grundlage des Widerstandsrechtes nach Art. 20. Abs 4. 
Grundgesetz die Rechtsstaatlichkeit für Deutschland zu erzwingen. Sie erhalten: 

3 Ordner A - C mit den Antragsunterlagen 
2 CD mit dem gesamten Schriftsatz in EDV- und WEB-Eormat 


Der oben abgebildete Antrag an den EU-Kommissionspräsidenten wurde 
erwartungsgemäß nicht EU-rechtskonform bearbeitet, um den größten Net- 



In einem von Ihnen vorzuschlagenden Termin zur 
Besprechung der Antragsunterlagen mit dem 
eingesetzten Team von Sachbearbeitern beschreiben 
wir Ihnen gerne einmal mündlich das System des in 
Deutschland praktizierten Staatsstreich von oben zur 
Vorbereitung Ihrer eigenen Recherchen. 



- 206 - 


tobeitragszahler über nicht legitimierte, deutsche Privatpersonen durch ge- 
zielte Ausplünderung des Deutschen Volkes nicht nach geltendem Recht 
sofort ausschließen zu müssen. 

Die aktuelle Situation bezüglich der (Nicht)Bearbeitung des Antrages zur 
Einleitung eines EU-Ausschlussverfahrens gegen die BRD ist im Internet 
nachzulesen. Jedoch steht schon auf Grund der unwiderlegbaren, einge- 
reichten Beweise zur Aufgabe der Rechts Staatlichkeit in der BRD fest, dass 
diese nur noch eine unlegitimierte Gewaltherrschaft von Politikern, Juris- 
ten und Beamten darstellt. 

Das ist mit den EU-Verträgen und der BRD-Mitgliedschaft in der EU un- 
vereinbar. 

Auch aus den Gesichtspunkten heraus, dass die BRD kein Staats volk be- 
sitzt und kein Staat ist, kann sie nicht rechtskraftfähig Mitglied in der EU 
sein. 

Durch die mindestens grundgesetzwidrige Besetzung des Deutschen Bun- 
destages hat die EU auch keine völkerrechtlich verbindlichen Verträge mit 
der BRD ab dem 03.10.1990 schließen können. 

Sie hat diese Verträge auch nicht schließen können, wenn das Grundgesetz 
sich über die vorzeitige Aufhebung des Art. 23 selbst beseitigt hat. 

Die BRD ist schlicht ein irreführendes, täuschendes, rechts- 
staatswidriges scheinstaatliches, scheinsouveränes Phantom 
innerhalb der europäischen Union, welche dieses aus Geld- 
gier noch immer nicht begriffen hat. 

Gleichwohl ist unter keinem juristischen Gesichtspunkt das Handeln der 
sich hinter dieser Bezeichnung für sie handelnden Privatpersonen legiti- 
miert. Sie konnten seit dem 03.10.1990 weder rechtskraftfähige BRD-Ge- 
setze schaffen noch das EU-Recht in Deutschland umsetzen. 

Die BRD-Politiker, Juristen und Beamten sind schon vielfach darauf 
hingewiesen worden und können kein Nichtwissen vorschützen. 


-207 - 



30: Die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit 

VERSTÖSST GEGEN UN-ReCHT 

Die Charta der Vereinten Nationen wurde in der Stadt San Francisco am 
26. Juni 1945 unterzeichnet. 

Die Präambel lautet: 

Wir, die Völker der Vereinten Nationen - fest entschlossen, künftige Ge- 
schlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unse- 
ren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren 
Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der 
menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und 
Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, 
Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor 
den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts 
gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Le- 
bensstandard in größerer Freiheit zu fördern, 

und für diese Zwecke 

Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu le- 
ben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale 
Sicherheit zu wahren, Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, 
die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse 
angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu neh- 
men, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu för- 
dern - 

haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele 
zu s ammenzu wirken . 

Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San 
Francisco versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in gu- 
ter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Na- 
tionen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, 
die den Namen „Vereinte Nationen“ führen soll. 


- 208 - 




Kapitel I: Ziele und Grundsätze 

Artikel 1 

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu die- 

sem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohun- 
gen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen 
und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitig- 
keiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, 
durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und 
des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen; 

2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichbe- 
rechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen 
zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnah- 
men zur Festigung des Weltfriedens zu treffen; 

3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale 

Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu 
lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten 
für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder 
der Religion zu fördern und zu festigen; 

4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Ver- 

wirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt wer- 
den. 

Kapitel II: Mitgliedschaft 

Artikel 3 

Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche 
an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organi- 
sation in San Franzisko teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung 
der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nun- 
mehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren. 


- 209 - 



Artikel 4 

(1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden 
Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta überneh- 
men und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, die- 
se Verpflichtungen zu erfüllen. 

(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Natio- 
nen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss der 
Generalversammlung 

Artikel 5 

Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vor- 
beugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die Generalver- 
sammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte 
und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicher- 
heitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen. 

Artikel 6 

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta be- 
harrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Gene- 
ralversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden. 

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10. Dezember 
1948 von der Generalversammlung der UN genehmigt und verkündet - Re- 
solution 217 A (III). Um die Rechtsstaatswidrigkeit der BRD insgesamt zu 
erfassen, wird diese zur verbindlichen Rechtsgrundlage der UN avancierte 
Erklärung im Volltext wiedergegeben. Erst hieraus erschließt sich zwin- 
gend, dass die BRD auch als UN-Mitglied völlig untragbar ist und den 
Weltfrieden ernsthaft dadurch gefährdet, dass sie die Rechtsstaatlichkeit 
vollständig verweigert. Die Erklärung vom 10.12.1948 lautet also: 

Präambel 

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unver- 
äußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die 
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, 


- 210 - 



da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten 
der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empö- 
rung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die 
Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not ge- 
nießen, das höchste Streben des Menschen gilt, 

da es notwendig ist , die Menschenrechte durch die Herrschaft 
des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen 
wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Un- 
terdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freund- 
schaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, 
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die 
grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschli- 
chen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut be- 
kräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Fe- 
bensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaa- 
ten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Ver- 
einten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung 
der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, 
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter 
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, 

verkündet die Generalversammlung 

diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern 
und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und 
alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten 
und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen 
Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und 
internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung 
und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch 
durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu 
gewährleisten. 


-211 - 



Artikel 1 

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie 
sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der 
Brüderlichkeit begegnen. 

Artikel 2 

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und 
Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Ge- 
schlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, natio- 
naler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. 

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politi- 
schen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, 
dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter 
Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner 
Souveränität eingeschränkt ist. 

Artikel 3 

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. 

Artikel 4 

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklave- 
rei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten. 

Artikel 5 

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigen- 
der Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 

Artikel 6 

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. 

Artikel 7 

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied 
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf 
gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung 
verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. 


- 212 - 



Artikel 8 

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen 
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach 
der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt 
werden. 

Artikel 9 

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes 
verwiesen werden. 

Artikel 10 

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer 
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit 
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhän- 
gigen und unparteiischen Gericht. 

Artikel 11 

1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das 
Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öf- 
fentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen 
Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. 

2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt wer- 
den, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationa- 
lem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die 
zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe 
verhängt werden. 


Artikel 12 

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, 
seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner 
Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtli- 
chen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. 

Artikel 13 

1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und 
seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. 


- 213 - 



2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlas- 
sen und in sein Land zurückzukehren. 

Artikel 14 

1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen 
und zu genießen. 

2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer 
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nicht-politi- 
scher Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und 
Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen. 

Artikel 15 

1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. 

2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch 
das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. 

Artikel 16 

1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund 
der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten 
und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während 
der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. 

2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der 
künftigen Ehegatten geschlossen werden. 

3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat An- 
spruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. 

Artikel 17 

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen 
Eigentum innezuhaben. 

2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. 

Artikel 18 

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; die- 
ses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu 
wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein 


- 214 - 



oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Aus- 
übung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. 


Artikel 19 

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; 
dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen 
sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informatio- 
nen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. 

Artikel 20 

1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu 
Vereinigungen zusammenzuschließen. 

2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. 

Artikel 21 

1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten 
seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken. 

2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in sei- 
nem Lande. 

3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentli- 
chen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allge- 
meine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem 
gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen. 

Artikel 22 

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und 
Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zu- 
sammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mit- 
tel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturel- 
len Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung sei- 
ner Persönlichkeit unentbehrlich sind. 

Artikel 23 

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und 
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. 


-215 - 



2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche 
Arbeit. 

3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entloh- 
nung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entspre- 
chende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale 
S chutzmaßnahmen . 

4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu 
bilden und solchen beizutreten. 

Artikel 24 

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine 
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Ur- 
laub. 

Artikel 25 

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Fa- 
milie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Klei- 
dung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen 
gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, 
Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem 
Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. 

2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unter- 
stützung. Alle Kinder, eheliche wie außer eheliche, genießen den gleichen 
sozialen Schutz. 

Artikel 26 

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum min- 
desten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der 
Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht 
müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht 
muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen. 

2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlich- 
keit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und 
Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und 


- 216 - 



Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen 
Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wah- 
rung des Friedens förderlich sein. 

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, 
die ihren Kindern zuteil werden soll. 

Artikel 27 

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzu- 
nehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fort- 
schritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. 

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, 
die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst er- 
wachsen. 

Artikel 28 

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die 
in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht 
werden können. 

Artikel 29 

1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie 
und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. 

2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Be- 
schränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck 
vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer 
zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen 
Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesell- 
schaft zu genügen. 

3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu 
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. 


- 217 - 



Artikel 30 

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt 
werden , dass sie für einen Staat , eine Gruppe oder eine Per- 
son irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder 
eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in die- 
ser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel 
hat. 

Ein Vergleich von Grundgesetz, der Allgemeinen Menschenrechtserklä- 
rung und der EU-Menschenrechtskonvention ergibt, dass das Grundgesetz 
die schlechteste Zusicherung von unveräußerlichen Menschenrechten ist. 
Nach GG Art 25 ist allerdings schon festgelegt, dass die allgemeinen Re- 
geln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrecht sind und den Gesetzen 
der BRD vorausgehen. 

Völkerrechtlich ergibt sich die folgende Rechtsrangfolge: 

Allgemeine Menschenrechte vor Haager LKO vor UN-Recht 
vor EU-Recht vor Besatzungsrecht vor GG vor BRD- 
Rechtsauslegungen 

Die BRD hat als Besatzungskonstrukt sowohl unter dem Besatzungsvorbe- 
halt bis zum 02.10.1990 diese Rechtsrangfolge akzeptiert und ab dem 
03.10.1990 den Anschein erweckt, sich dieser vollumfänglich und verbind- 
lich unterzuordnen. Selbst unter der Voraussetzung, dass die BRD keiner- 
lei völkerrechtliche Legitimation mehr hat und erloschen wäre, müsste sie 
sich gleichwohl aufgrund der für sie handelnden Privatpersonen dazu als 
bindend verpflichtet ansehen. 

Allerdings beachten weder die BRD noch die für sie privat handelnden 
Deutschen auch die Gesetze der UN vorsätzlich und absichtlich nicht. 

Die schwerwiegende Missachtung des UN-Gesetzeswerk verpflichtet jeden 
Deutschen in Berufung auf Art. 30 der Allgemeinen Erklärung zu den 
Menschenrechten wegen der Präambel der UN-Charta gegen die deutschen 
Feinde der Menschheit einzuschreiten, die den Weltfrieden bedrohen und 


- 218 - 



letztlich wegen der Verweigerung jeglicher verlässlicher Rechts Staatlich- 
keit in der BRD erzwingen, gegen die festgestellte Tyrannei der BRD-Poli- 
tiker, Juristen und Beamten aufzustehen. 


Die BRD hat auch durch die vollständige Verletzung der UN- 
Gesetze keinerlei Anspruch auf Gehorsamkeit von Deutschen 
mehr. Sie ist am Ende angelangt, weil sich Deutsche auch un- 
ter dem Schutz der UN begeben dürfen, um sie unschädlich zu 
machen. 


- 219 - 



31: Die Gehorsamkeitspflicht wäre auch nach 
GG Art, 20 (4) BEENDET 

Der vorgestellte Verfassungshochverrat von BRD-Politikem, Richtern und 
Juristen wird als Staatsstreich von oben bezeichnet. Das Grundgesetz der 
BRD sieht in Art. 20 (4) ein verbrieftes Widerstandsrecht dagegen vor: 

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben 
alle Deutsche das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht mög- 
lich ist. 

Eine Ausübung des Widerstandsrechts setzt außer der Gefährdung der in 
Art. 20 Abs. 1-3 GG umrissenen Ordnung durch den Versuch oder die 
Vollendung ihrer Beseitigung voraus, dass andere Abhilfe nicht möglich 
ist. Widerstandshandlungen sind mithin die ultima ratio, sie bleiben gegen- 
über allen anderen verfassungsrechtlichen oder in Übereinstimmung mit 
der Verfassung geschaffenen Instrumenten zur Rechtsverteidigung subsidi- 
är (= unterstützend). 

Mit dem Erfordernis der Unmöglichkeit anderweitiger Abhilfe wird an das 
KPD-Urteil des BVerfG angeknüpft, wo es wörtlich heißt, dass "alle von 
der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aus- 
sicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes 
das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung des 
Rechtes ist." 

Das GG qualifiziert die Art, Formen und Grenzen des Widerstandes nicht 
näher. Das mögliche Spektrum reicht vom passiven Widerstand in Form 
der Verweigerung von gesetzlichen Pflichten bis hin zum aktiven Wider- 
stand durch die Anwendung von Gewalt gegen Sachen und Personen. 

Im Hinblick darauf, dass durch den Widerstand die rechtsstaatliche und de- 
mokratische Ordnung bewahrt und wiederhergestellt werden soll, muss 
auch der diese Ordnung prägende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwen- 
dung finden. 


- 220 - 




Für die Beurteilung der Widerstandshandlungen kommt es aber auf die 
Sicht ex ante an. Das Widerstandsrecht kann gegen jeden ausgeübt werden, 
der es unternimmt, die in GG Art. 20 niedergelegte Ordnung zu beseitigen. 

Der Widerstand muss verhältnismäßig sein. Es muss mit anderen Worten 
eine Abwägung zwischen den Nachteilen der Maßnahme für den Betroffe- 
nen einerseits und den Vorteilen für das Gemeinwohl stattfinden. Dabei ist 
nicht allein auf die Wertigkeit der jeweiligen Rechte, Rechtsgüter oder 
sonstiger Belange abzustellen, sondern auch der Grad der jeweiligen Be- 
einträchtigung zu berücksichtigen. Je höher der Grad der Nichterfüllung 
oder Beeinträchtigung des einen Prinzips ist, umso größer muss die Wich- 
tigkeit der Erfüllung des anderen sein. 

Die Maßnahme muss geeignet sein, den erstrebten Zweck zu erreichen. 
Dies ist der Fall, wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg geför- 
dert werden kann. 

Die Maßnahme muss erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu errei- 
chen. 

Die in Art. 3 GG statuierte Bindung der rechtsprechenden Gewalt an "Ge- 
setz und Recht" bedeutet, dass alle Rechtsprechungsorgane ihren Entschei- 
dungen die Normen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung einschließlich 
des Völker- und Europarechts zugrunde zu legen haben. 

Aus GG Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 folgt ferner, dass es - Richterrecht 
als eigenständige Rechtsquelle nicht geben darf. 


Die Interpretation und Weiterentwicklung des Rechts muss immer im Rah- 
men des geltenden Rechts erfolgen. Regelungslücken kann der Richter 
nicht nach freien rechtlichen Erwägungen, sondern nur auf der Grundlage 
der Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung imma- 
nent sind, treffen. 

BVerfG: ... dass der Richter sich nicht „ dem vom Gesetzgeber festgeleg- 
ten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen" dürfe. 

Aus den Grundrechten in Verbindung mit dem Grundsatz der Gesetzmä- 
ßigkeit der Verwaltung (GG Art. 20 Abs. 3 ) ist jedenfalls ein auf die Be- 
seitigung rechtswidriger Folgen staatlichen Handelns gerichteter Folgenbe- 


-221 - 



seitigungsanspruch abzuleiten, (v. Mangoldt, Klein, Starck, GG Bonner 
Grundgesetz, Band 2) 

Die Ausgestaltung des Widerstandrechts hat der renommierte Staatsrecht- 
lers und Professor ISENSEE 1968 in einem Buch umfassend erfasst. Die 
vollständige Verweigerung einer verlässlichen Rechtsstaatlichkeit in der 
BRD lässt nunmehr die ausdrückliche Berufung auf das Widerstandrecht 
für jeden Deutschen zu. Es werden daher die folgenden Zitate bezüglich 
der erlaubten Möglichkeiten aus dem Buch 

ISENSEE, JOSEF, Das legalisierte Widerstandsrecht, Verlag Gehlen, Bad 
Homburg 1968, 

vorgestellt, nach denen jede Beanspruchung und jeder Strafverfolgungsan- 
spruch der derzeitigen Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz 
(Besatzungsrecht) wegen Widerstandsbereitschaft völkerrechtswidrig und 
von Anfang an nichtig ist. Zuwiderhandelnde Privatpersonen in den BRD- 
Organen sind hinzutretende Verfassungshochverräter und als solche zu be- 
handeln. 

Seite 13 

„Der Widerstandsfall ist ausgelöst, wenn ein Unternehmen, das die Beseiti- 
gung der in Art. 20 I-HI GG niedergelegten Grundsätze zum Ziel hat, nicht 
mehr mit den legalen Mitteln der staatlich geordneten Normallage abge- 
wehrt werden kann.“ 

Es ist in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz, ausführ- 
lich in den Internetseiten www.teredo.cl und den weiterführenden Links 
bewiesen, dass die rechtsbeugenden Richter und Verfassungshochverräter 
nicht mehr mit legalen Mitteln der staatlichen Normallage abgewehrt wer- 
den können. Der Widerstandsfall ist also gegeben. 

Seite 21 

„Ausschlaggebend ist dagegen die Tendenz, die Verfassungsordnung zu 
beseitigen .“ „Der Angriff braucht sich nicht gegen alle Ordnungselemente 
des Art. 20 GG zu richten. Es genügt, dass nur ein Wesensmerkmal der 
Staatsform ... beseitigt werden soll.“ „Das verfassungsfeindliche Vorgehen 


- 222 - 


muss von einer aktiv kämpferischen aggressiven Haltung getragen wer- 
den.“ 

Die rechtsbeugenden Richter und Verfassungshochverräter versuchen, je- 
den durch Entmündigung zu beseitigen, der sie in ihren kriminellen Hand- 
lungen stoppen will. Aggressivere Menschenfeindlichkeit gibt es in einem 
Land ohne Todesstrafe nicht. 

Seite 22 

„Es muss eine kon kr ete Gefahr heraufbeschworen sein“ 

Der Bestand der Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte verfas- 
sungsgemäße Ordnung sind durch den umfassenden Angriff der Richter 
und Juristen auf den Rechtsstaat gefährdet. 

Seite 23 

„Das mit dem Widerstandsrecht zu bekämpfende Unrecht muss offenkun- 
dig sein.“ 

Urkunden-, beschluss- und grundbuchfälschende Richter, die damit auch 
eine Vermögensgefährdung betreiben, tun offenkundiges Unrecht. Eine 
Abhilfe wurde über 14 Jahre mit immer neuen Kostenbelastungen für den 
Betroffenen und immer neuen unbegründeten Verfolgungen von Amts we- 
gen verweigert. 

Auch der Versuch zur Behinderung der Inanspruchnahme von Grundge- 
setz, EU- und UN-Recht ist offenkundig Unrecht. 


Seite 25 

„Das Unternehmen der Beseitigung umfasst Versuch und Vollendung.“ 

„Solange wie einer Gefährdung mit den Abwehrmitteln der Normallage 
begegnet werden kann, ist die Alarmschwelle des Art. 20 IV GG ohnehin 
noch nicht erreicht. Ist das aber nicht mehr der Fall, liegt mit Sicherheit ein 
Unternehmen vor.“ 


- 223 - 



Die Gefährdung ist nicht mehr zu beseitigen, so lange die namentlich be- 
kannten Richter als Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter durch Vor- 
gesetzte im Amt gehalten werden. Dadurch verlieren alle übrigen Richter 
und Juristen jeden Respekt vor dem Gesetz - durch das Standes“recht“ hat- 
ten sie diesen Respekt allerdings sowieso nicht verdient. 

Seite 26 

„Der Widerstandsfall wird durch den objektiven Angriff ausgelöst.“ 

Der objektive Angriff ist gegen den Autor dieser Expertise seit 1992 er- 
folgt. Er ist aber auch für mehrere Millionen Justiz-Opfer längst im Gange. 

Eingeleitete Strafverfolgung wegen angeblicher Steuerhinterziehung, In- 
solvenzverschleppung, Juristenbeleidigung und Bundeswappenmissbrauch 
sind die bekannten und üblichen objektiven, aber wissentlich falschen An- 
griffe, die in der BRD immer wieder stattfinden. 

Seite 27 

„In der Schutzrichtung und in der Objektivation des Schutzgutes weist das 
Widerstandsrecht analoge Strukturen wie das Polizeirecht auf, das auf den 
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Störungen abstellt und 
das der Gefahrenabwehr dient, ohne Rücksicht auf die subjektive Einstel- 
lung des Störers.“ 


Die Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen wollen einen Rechtsstaat mit Informati- 
ons- und Meinungsfreiheit und nicht ein Verbrecherkabinett von geheim- 
bündlerischen Juristen. 

Seite 28 

„Das Unternehmen kann aus dem Innern der Staatsorganisation durch Or- 
ganwalter geführt werden (Staatsstreich von oben, Putsch)....“ „Staatss- 
treich von oben ist der Verfassungsbruch seitens der Staatsorgane.“ 


- 224 - 



In der Bundesrepublik Deutschland wird der Staatsstreich von oben betrie- 
ben. Die Verfassungsorgane zum eigentlichen Schutze des Grundgesetzes 
selbst sind Teilnehmer am Staatsstreich. 

Seite 29 

„Der Staatsstreich von oben kann durch Tun wie Unterlassen erfolgen, sei 
es, dass Verfassungsinstitutionen beseitigt, sei es, dass Verfassungsaufträ- 
ge nicht ausgeführt werden.“ 

Es werden Verfassungsaufträge nicht ausgeführt, nach denen die Recht- 
sprechung an Recht und Gesetz gebunden ist. Das Europäische Recht und 
das Grundgesetz gehen auch dem Rechtsberatungsgesetz voraus. 


Seite 30 

„Wenn etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien 
Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie 
den Gehorsamkeitsanspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Wider- 
standsfall tritt ein.“ 

Sämtliche zuständigen Organe, angefangen vom Bundespräsidenten über 
den Bundestagspräsidenten, Bundeskanzler, alle Ministerpräsidenten, Bun- 
destag, Bundesrat, alle höheren Gerichte mit insbesondere dem Bundesge- 
richtshof und dem Bundesverfassungsgericht, die niedrigeren sowieso, Ge- 
neralbundesanwalt, Bundeskriminalamt, Verfassungsschutzorgane und an- 
dere wurden auf den Staatsstreich von oben hingewiesen. Sie sind aber 
selbst beteiligt, weil sie ihn nicht abstellen wollen. 

Seite 32 

„Der Widerstandsfall tritt ein, wenn „andere Abhilfe“ gegen verfassungs- 
feindliche Unternehmen nicht möglich ist.“ 

Es gibt also nach bestem Wissen und Gewissen der deutschen Justiz-Op- 
fer-Bürgerinitiativen keine andere Abhilfe, da tausende von Eingaben be- 


- 225 - 



sorgter Bürger bei allen möglichen Verfassungsorganen einfach weggelegt 
und ignoriert werden. 


Seite 33 

„Wird aber der legale Abwehrmechanismus der Normallage ausgeschaltet, 
so bricht das staatliche Monopol legitimer Gewaltsamkeit zusammen,...“ 
„Das souveräne Volk tritt wieder in seine ursprünglichen Rechte ein, wenn 
seine Beauftragten ihre Aufgaben nicht mehr wahmehmen können.“ 

Das Deutsche Volk muss seine Rechte wieder selbst ausüben, da die von 
ihm Beauftragten es in das Verderben führen. Rechtsberatung ist ein legiti- 
mes Recht zur Informationserlangung. 

Seite 34 

„Der legale Verfassungsschutz durch Repräsentativorgane ist dann lahm 
gelegt, wenn im Staatsstreich von oben die Organwalter dazu übergehen, 
die Verfassungsordnung abzubauen, und das System der Hemmungen und 
Kontrollen keine Selbstreinigung der Staatsapparatur mehr herbeiführt.“ 

Nichts anderes machen Gesetzgeber und Rechtsprechung kontinuierlich im 
Wege der juristischen Knochenaufweichung. Eine Selbstreinigung in der 
BRD ist nicht mehr denkbar. 

Seite 36 

„Es sind (nur) äußerste Grenzfälle der Ermessenwidrigkeit denkbar, in de- 
nen staatliche Institutionen untätig sind und die Indolenz gegenüber dem 
Verfassungsgegner in Kollaboration mit ihm übergeht. Hier allerdings ist 
Widerstand der Bürger am Platz.“ 

Die Kollaboration wurde allen Organwaltem durch nutzlose Rechtsbehelfe 
von tausenden von Bürgern nachgewiesen. 

Seite 37 

„Es ist die ultima ratio des Rechts schlechthin, das Staatliche mit unstaatli- 
chen Mitteln retten zu wollen.“ 


- 226 - 



Dazu wird es in Deutschland so sicher wie das Amen in der Kirche kom- 
men, weil den Juristen ihre diktatorische Machtstellung nur mit Gewalt aus 
dem Volk genommen werden kann. Die Bauernkriege im 14. und 15. Jahr- 
hundert hatten ähnliche Auslöser. 

Seite 41 

„Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz...“ 

„Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen 
aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das 
Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen aus- 
nahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnah- 
me einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist.“ 

„Wem die Verfassung ein Freiheitsrecht zuerkennt, der muss es auch be- 
haupten können - und sei es im äußersten Fall mit Gegengewalt.“ 

Eine Friedenspflicht gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nach dem 
Grundgesetz längst nicht mehr. Zunächst ist sich jeder selbst der Nächste, 
weil er schon morgen von Politikern, Richtern, anderen Juristen und Beam- 
ten vergewaltigt werden kann. Es kommt vermutlich jeder dran, weil die 
Ausplünderung des Volkes immer weniger Ergebnisse einfahren lässt. 

Seite 45 

„Der Widerstandskämpfer handelt an Stelle der (aktionsunfähigen) Rechts- 
gemeinschaft, der er angehört, und er handelt in deren Interesse.“ „Wo es 
gilt, die Freiheit der Bürger zu retten, ist keiner Privatmann“ 

Die Antragsteller zur Einleitung eines EU-Verfahrens gegen Deutschland 
werden sich bei Erreichen einer kritischen Masse im Volk daran beteiligen, 
sämtliche derzeitigen Richter und Juristen als erkannte und nachgewiesene 
Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter aus dem Amt zu zerren, einer 
Bestrafung zuzuführen und deren Vermögen zum Zwecke des Schadenser- 
satzes einzuziehen. 


- 227 - 



Seite 50 


„Aber eine solche normative Vor-Auslese widerspricht der egalitären De- 
mokratie, die alle gleichen Bürger in gleicher Weise zu ihrer Verteidigung 
aufruft und es der Wir kl ichkeit überlassen muss, wie sich im Fall der Be- 
währung die Spreu der Verfassungsfeinde, Opportunisten, Feiglinge und 
Gleichgültigen vom Weizen der staatstreuen Bürger sondert.“ 

Es haben sich bereits zahlreiche staatstreue Bürger in Bürgerinitiativen or- 
ganisiert, um dem Treiben der juristischen Verfassungsfeinde ein Ende zu 
bereiten. Der Unwillen über das amtmissbrauchende und rechtsbeugende 
Richtertreiben besonders in den neuen Bundesländern übersteigt offen- 
sichtlich die Vorstellungskraft der öffentlich beschäftigten Juristen. 20.000 
Richter und 5.000 Staatsanwälte gilt es nun durch gesetzestreue Juristen 
nach Abschaffung des Standes“rechts“ zu ersetzen. 


Seite 52 

„Das Ziel des Widerstandsrechts ist der Schutz der bestehenden Staats- 
form.“ 

„Das Widerstandsrecht ergänzt den staatlichen Verfassungsschutz.“ 

Besser heißt es wohl, das Ziel des Widerstandsrechts ist die Schaffung der 
bisher nur vorgegaukelten und dem Volk vorenthaltenen rechts staatlichen 
Staatsform und einer freiheitlichen Demokratie. In Deutschland gilt immer 
noch Besatzungsrecht und Deutschland wird durch eine Diktatur von poli- 
tischen und juristischen Verfassungshochverrätern in das Unglück dirigiert. 

Seite 56 

„Das Widerstandsrecht kann nur unter der doppelten Bedingung ausgeübt 
werden, dass die (wenigstens umrisshafte) Kenntnis der Widerstandslage 
und der Wille , die Ordnung zu verteidigen, vorhanden sind.“ 

„Die Anforderungen an die Zielsetzungen des Bürgers, der Widerstand übt, 
dürfen aber nicht überspannt werden. In der Regel wird, wer als Einzelner 
Widerstand leistet, sich gegen einen kon kr eten Übergriff wehren. Er wird 


- 228 - 



sein persönliches Recht verteidigen und kaum anstreben, das ganze Un- 
rechtsregime aus den Angeln zu heben und die legitime Ordnung als solche 
wieder herzustellen.“ 

„Aber wie jeder Unrechtsakt das Recht schlechthin beleidigt, so wirkt auch 
die Verteidigung einer individuellen Rechtsposition für das Ganze der 
Rechtsordnung.“ 

Mit der Verteidigung der persönlichen Rechte nur eines Einzelnen ist die 
Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zu retten. Ziel der Analyse und 
der Bürgerinitiativen in Deutschland ist es, das ganze Unrechtssystem so 
lange bloß zu stellen, bis sich genügend Kräfte zur Beseitigung des ganzen 
deutschen Unrechtsregimes gefunden haben. 

Seite 57 

„Wenn auch ein Widerstandsfall erst durch einen aufs Ganze zielenden 
Angriff ausgelöst wird, so muss die Abwehr, die Ausübung des Wider- 
standsrechts, nicht aufs Ganze gehen.“ 

„Legitim ist jedes noch so bescheidene Teilziel, soweit es nur näher zur 
Ordnung des Grundgesetzes zurückführt. Dazu trägt schon bei, wer nur 
dem Geßlerhut den Gruß verweigert, wer nur dem Gefangenen, der Hunger 
leidet, Brot schenkt. Man kann dem Unrechtsregime widerstehen, wo im- 
mer man ihm im Einzelfall begegnet.“ 

Mit dieser Feststellung ist heute in der Bundesrepublik Deutschland jede 
Gehorsamsverweigerung durch das Widerstandsrecht gedeckt. 

Seite 58 

„Wenn dem Staat höchste Gefahr droht, ist jeder Bürger aufgerufen, die 
Sache des Staates zu seiner eigenen zu machen.“ 


Die Staatsdiener, insbesondere die Organe der Rechtspflege selbst wollen 
offensichtlich ihre Pflicht gegenüber dem Volk nicht mehr wahmehmen, 
aber dieses dumm halten und dessen Steuerleistungen weiter für sich per- 
sönlich verbrauchen. Sie haben auch ihren Vergütungsanspruch verwirkt. 


- 229 - 



Seite 61 


„Die Grundformen des Widerstandes sind deshalb Ungehorsam und Ge- 
walt.“ 

Beginnen wir in diesem Zusammenhang mit Ungehorsam und Verweige- 
rung, jegliche Beanspruchung durch BRD-Organe auch nur anzuerkennen.. 

Seite 62 

„Beim Staatsstreich von oben ist zu differenzieren: Alle Maßnahmen, die 
offensichtlich die verfassungsgemäße Ordnung beseitigen sollen, sind oh- 
nehin nichtig; sie schaffen auch keinen beachtlichen Rechtsschein. Hier be- 
darf es ebenfalls keiner ausdrücklichen Suspension der Gehorsamspflicht, 
zumal da diese schon in der Normallage gegenüber krassen Rechtsbrüchen 
seitens der öffentlichen Gewalt (“nichtigen“ Hoheitsakten) entfällt,...“ 

Alle derzeitigen gerichtlichen Entscheidungen in der Bundesrepublik 
Deutschland werden durch nicht gesetzliche Richter erlassen, die sich zur 
Rechtsbeugung im Bedarfsfälle verpflichtet haben. Die Entscheidungen 
sind daher alle nichtig und in einem neuen Deutschland mit Schadenser- 
satzleistung aufzuheben. 

Seite 63 

„Der Steuerstreik wäre damit eine mögliche Aktion des passiven Wider- 
standes.“ 

„Die Möglichkeiten des aktiven Widerstandes sind ebenso wenig normativ 
bestimmbar, wie der Verlauf der künftigen Widerstandsfälle vorhersehbar 
ist. Formen des Widerstandes können viele Maßnahmen werden, die nach 
dem Recht der Normallage Straftaten oder zivilrechtlich unerlaubte Hand- 
lungen wären: Sabotage, Aufruhr, Landfriedensbruch, Widerstand gegen 
Vollstreckungsbeamte, Verrat von Staatsgeheimnissen etc.! Maßgeblich ist 
nur, dass die jeweiligen Aktionen geeignetes Mittel zum vorgegebenen Wi- 
derstandszweck ist, dem Zweck nämlich, die Verfassungsstörung zu besei- 
tigen.“ 


- 230 - 



Die Steuerbehörden sind Staatsorgane, welche ebenfalls gezielt zur Ver- 
nichtung von Firmen und Menschen eingesetzt werden, wenn der richterli- 
che Druck nicht ausreicht. Am Beispiel in Niedersachsen wurde für einen 
Deutschen beispielsweise aufgezeigt, wie man ohne Einkommen und fi- 
nanzielle Zuflüsse zu Steuerforderungen von fast € 500.000 veranlagt wer- 
den kann, um jegliche Zukunft verbaut zu erhalten. Als Folge wurde ein 
absoluter Steuerstreik erklärt. 

Seite 64 

„Nicht ausgeschlossen sind dagegen alle Handlungen, die - präventiv oder 
repressiv - Verfassungs Störungen verhindern oder unterbinden sollen. Zu- 
lässig sind Schutzvorkehrungen wie die Festnahme des Verfassungsfeindes 
und im äußersten Fall sogar seine Tötung, wenn sie als Notwehraktion der 
Rechtsgemeinschaft unausweichlich ist, um den verfassungswidrigen Zu- 
stand zu beseitigen.“ 

„Das Verbot der Todesstrafe steht hier nicht entgegen, weil es sich hier 
nicht um eine Bestrafung (Art. 102 GG), sondern um eine nicht von Art. 
102 GG erfasste notwehrähnliche Schutzmaßnahme handelt.“ 

„Da im Widerstandsfall mit dem staatlichen Gewaltmonopol auch das Ver- 
bot militärischer Macht in Privathand entfällt, kann der Widerstand auch 
durch organisierten Einsatz von Waffengewalt durchgeführt werden.“ 

Dieses Thema wird in Deutschland schon ausführlich erörtert, hoffentlich 
geben die derzeitigen deutschen Richter und Staatsanwälte vorher auf. Es 
kann der UN damit bewiesen werden, dass die Verfassungshochverräter 
der BRD schon den Aufstand provozieren und daher eine Mitgliedschaft in 
der UN nicht länger verdienen. 

Seite 67 

„Der Einzelne ist frei, sein Widerstandsrecht auszuüben.“ 

Und nimmt es sich, indem er auch zum Aufstand aufruft und Aufklärung 
betreibt, sofern er dafür genügend Kenntnisse hat. 


-231 - 



Seite 70 


„Die Mittel des Widerstandes müssen objektiv geeignet sein, dem Wider- 
standsziel näher zu kommen.“ 

Die BRD muss erläutern, wieso amtmissbrauchende und rechtsbeugende 
Richter nicht unverzüglich aus dem Amt geschasst werden. Jede Aufklä- 
rung des Volkes wird deren Schicksal etwas mehr besiegeln. Eine umfas- 
sende Rechtsberatung und Information unter einander kommt dem vorste- 
hend erklärten Widerstandsziel näher. 

Seite 71 

„Die moralische Wirkung kann eine Maßnahme sogar dann legitimieren, 
wenn überhaupt kein äußerlicher sichtbarer Erfolg zu erwarten ist.“ „Letzt- 
lich bedarf es noch nicht einmal irgendeiner Wirkung auf Umgebung oder 
Nachwelt; die individuelle Abwehr des Unrechts, die nur der moralischen 
Selbstbehauptung dient, verteidigt die legitime Ordnung - und ist damit 
geeignet." 

Der beabsichtigte weitere Maßnahmenplan mit der Unterrichtung von Un- 
ternehmern, Grundbesitzern, Sparern und Justiz-Opfern in Deutschland 
wird die namentlich benannten Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter 
in Richterrobe weiter demaskieren und ihren Verbleib im Amt immer mehr 
erschweren. 

Seite 78 

„Es gibt kein Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in dem das Wider- 
standsrecht durchgesetzt werden könnte. Solange nämlich diese Wege 
sinnvoll beschritten werden können, ist die Normallage nicht aufgehoben, 
das Widerstandsrecht also gar nicht entstanden. Somit muss der Einzelne 
selbst entscheiden, ob der Widerstandsfall eingetreten ist, ob und wie er 
sein Recht aus üben will.“ 

Es gibt auch kein Gericht in Deutschland, das nicht durch Verfassungs- 
hochverräter beherrscht wird. Einer Erlaubnis zum Widerstand braucht es 
nicht. 


- 232 - 



Seite 80 


„Das Wagnis übersteigt unendlich jene „Zivilcourage“, deren man auch in 
zivilen Angelegenheiten gelegentlich bedarf, um seine Rechte zu wahren.“ 

Die hoch dotierten Preisverleihungen in der Bundesrepublik Deutschland 
für angebliche Zivilcourage an Prominente sind lediglich Lachnummern. 
Da wurde doch tatsächlich eine Polizeipräsidentin in Eberswalde für Zivil- 
courage ausgezeichnet, von deren Einschreiten gegen Verfassungshochver- 
rat nie etwas bekannt wurde und die nur ihre berufliche Pflicht absolvierte. 
Man bedient sich im Land des Hochverrates regelmäßig untereinander - 
mafiagleich. 

Seite 86 

„Es gibt nur einen Weg, das Widerstandsrecht durchzusetzen.“ 

Auf stehen und Handeln! 

Seite 87 

„Die Ausübung des Widerstandsrechtes in seinen immanenten Grenzen ist 
niemals strafbar.“ „Das Strafrecht hat sich an der Verfassung auszurichten, 
nicht umgekehrt.“ 

„Soweit die Strafbarkeit einer Handlung von einer verfassungsfeindlichen 
Absicht abhängt, ...kann die subjektive Tatseite nicht vorliegen, weil Wi- 
derstandshandlungen von der verfassungskonservierenden Gegentendenz 
geleitet sein müssen.“ 

Die strafrechtliche Verfolgung von widerstandsleistenden Demokraten 
zum Schutz gegen Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter in Richter- 
roben ist hiernach unmöglich, weil der Staat gerade auch gegen die Straf- 
verfolger verteidigt werden muss, die den Hochverrat decken, dulden, nicht 
verfolgen und damit Mittäter sind. 


- 233 - 



Seite 88 


“„Soweit eine Maßnahme an sich den Tatbestand einer strafbaren Hand- 
lung erfüllt - etwa Auflauf, Sabotage, Nötigung -, greift das Widerstands- 
recht als Rechtfertigungsgrund ein.“ 

“„Der Schutz der Gemeinschaftsgüter ist im demokratischen Gemeinwesen 
auch dem einzelnen Bürger anvertraut, wenngleich das Schutzrecht nur in 
Grenzfällen auflebt. Der vom Widerstandsrecht Begünstigte ist der Staat.“ 

“„Diese Sicht wird besonders deutlich, wenn der Staatsstreich von oben 
abgewehrt werden soll.“ 

Das Widerstandsrecht ist Rechtfertigungsgrund an sich. Das Gmndgesetz 
geht allen anderen deutschen Gesetzen voraus. Eine Strafverfolgung von 
couragierten Bürgern wegen angeblich unerlaubten Rechtsberatungen zum 
Vorteil von Rechtsbeugern und Verfassungshochverrätem scheidet grund- 
sätzlich aus. 

Seite 89 

„Wenn die Auflehnung gegen staatlichen Machtmissbrauch von Art. 20 IV 
GG gedeckt wird, muss der Vorwurf der Rechts Widrigkeit entfallen. Das 
gilt auch für den Widerstand gegen rechtswidrig handelnde Vollstre- 
ckungsbeamten (§113 StGB).“ 

Der Widerstand gegen die Verweigerung der Rechts Staatlichkeit ist ein 
Grundrecht im Grundgesetz, in der EMRK sowie in der Allgemeinen Er- 
klärung der Menschenrechte durch die UN. In Deutschland muss die 
Rechts Staatlichkeit gegen den Staatsstreich von oben mit Verfassungshoch- 
verrat nunmehr im Wege des Widerstandes durchgesetzt werden. 

Grundgesetz Artikel 20, Abs. 4, macht es derzeit in der BRD nach rechts - 
staatlichen Grundsätzen nicht möglich, die Strafverfolgung wegen ange- 
kündigter Widerstandsleistungen wegen der Verweigerung eines verlässli- 
chen Rechtsstaates durchzusetzen. Sowohl die Richter als auch die Straf- 
verfolger als auch die in der Rechtspflege tätigen Rechtsanwälte sind als 
Verfassungshochverräter erkannt. Der Tatsachenbeweis liegt u. a. Iln der 
Unterwerfung unter das Standes “recht“. Daneben sind vielfache Tathand- 
lungen zum Amtsmissbrauch und zur Rechtsbeugung als Beweis vorge- 


- 234 - 



stellt und im Internet aufgeführt. Die Mitwisserschaft an solchen rechtwid- 
rigen Vorgängen macht Juristen zu Mittätern, es sei denn, sie weisen nach, 
dass sie jeden Versuch unternommen haben, um die faulen Eier aus dem 
Nest zu kriegen. Hatten sie keinen Erfolg, hätten sie als Ehrenmänner ihren 
öffentlichen Dienst aufgeben müssen. Die freie Informationsbeschaffung 
und aktive und passive Rechtsberatung ist dadurch unabdingbar geworden. 

Einen zusätzlichen Schutzschirm gegen unbegründete Strafverfolgung bie- 
tet das UN- und Europäische Recht. Die Bundesrepublik Deutschland wird 
schon durch viele Eingaben vieler Bürger der schwerwiegenden Verlet- 
zung der fundamentalen Grundsätze der Europäischen Union durch Ver- 
weigerung der Rechtsstaatlichkeit bezichtigt, die auch in dieser Ausarbei- 
tung mit dem Versuch der Durchsetzung eines deutschen Rechtsstaates 
leicht zu erkennen ist. 

Weil das Bundesverfassungsgericht selbst den Verfassungshochverrat kul- 
tiviert und Eingaben dagegen prinzipiell in die Leere laufen lässt, muss zur 
Abwehr des Unrechtsregimes die gesamte EU und UN auf die aus 
Deutschland heraufziehende Gefahr permanenter Gesetzlosigkeit mit Ver- 
nichtung von immer größeren Kreisen an Firmen und Menschen hingewie- 
sen werden. Sabotage, Aufruhr und letztlich Bürgerkrieg als Folge dieser 
staatlichen Willkür durch die juristischen Verderber des Staates sind vor- 
hersehbar. 

Bei genauer Betrachtung entpuppt sich die Strafverfolgung wegen jeglicher 
Widerstandsleistungen durch Staatsanwälte und Richtern als reines Macht- 
kalkül. Juristisch unhaltbar, versucht die BRD das von ihr zu Unrecht be- 
anspruchte, mündige Deutsche Volk mundtot und uninformiert zu machen, 
um seine von ihm ausgewählten Opfer eines nach dem anderen auszuplün- 
dem, auszulutschen und beseitigen zu können. 

Dagegen hilft nur der umfassende Bezug auf UN-, EU- und Grundgesetz 
mit den vorstehenden Argumenten und eine massive Beteiligung der Öf- 
fentlichkeit an solchen Verfahren mit den vielfach zur Zeit betriebenen Ab- 
strafungsversuchen mit Hausdurchsuchungen und PC-Beschlagnahmungen 
wegen angeblich rechtswidriger Handlungen nach ungültigen Gesetzen. 

Wagen es dennoch weiterhin Staatsanwälte und Richter, solche Verfahren 
zu führen und gar Verurteilungen auszusprechen, ist der unbedingte Wille 


- 235 - 



erforderlich, den gesamten Rechtsweg durchzuhalten und gemeinsam mit 
weiteren Betroffenen internationale Gremien in der EU und der UNO zu 
informieren. 

Die deutschen Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen führen schon lange Strafre- 
gister für Richter, Staatsanwälte, andere Juristen und Beamten, die bei ge- 
änderten Verhältnissen in einem wirklichen Rechtsstaat Deutschland un- 
weigerlich zur Verurteilung der Erfassten nach den jetzt scheinbar oder tat- 
sächlich geltenden nationalen und internationalen Gesetzen führen werden. 
Verfassungshochverrat bedeutet lebenslängliche Haftstrafe für jeden der- 
zeit im Amt tätigen Politiker, Juristen und Beamten der Bundesrepublik 
Deutschland nach dem Grundgesetz, wenn dazu auch als letztes Mittel erst 
ein durch die heutige juristische kriminelle Organisation öffentlich bestell- 
ter BRD- Juristen provozierter Bürgerkrieg den Deutschen Rechtsstaat mit 
Rechtsicherheit für jedermann hergestellt hat. 


- 236 - 



32: Die Weimarer Verfassung gilt weiterhin 


Die Weimarer Verfassung vom 11.08.1919 ist nie völkerrechtlich wirksam 
aufgehoben oder ersetzt worden. Da das Deutsche Reich mit der Kapitula- 
tion der Wehrmacht nicht untergegangen ist, sondern lediglich mangels für 
es handelnder Organe als handlungsunfähig erklärt wurde, gilt diese Ver- 
fassung weiterhin für das Deutsche Reich. 

Zwar wurde die Weimarer Verfassung durch die Nationalsozialisten 1935 
mit dem „Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ und der 
Schaffung des Landes Sachsen-Anhalt völkerrechtswidrig außer Kraft ge- 
setzt, doch sind diese völkerrechtswidrigen Gesetze der Nationalsozialisten 
durch das SHAEF-Gesetz Nr. 1 der Alliierten wieder aufgehoben worden. 
Damit ist der Verfassungszustand vom 30.01.1933 wieder hergestellt wor- 
den. 

Die Weimarer Verfassung gilt also in der Fassung vom 30.1.1933 mit den 
durch die alliierte Gesetzgebung bis zum 22.5.1949 vorgenommenen Ver- 
änderungen. 

Unter der Voraussetzung, dass mit der Beseitigung des GG Art. 23 mit 
Wirkung zum 18.07.1990 durch Besatzungsvorbehalt, spätestens aber mit 
der völkerrechtlich und formaljuristisch missglückten Wiedervereinigung 
von Teilen des Deutschen Reiches am 03.10.1990, die BRD keine Legiti- 
mation mehr besitzt und untergegangen ist, ist die Weimarer Verfassung 
die einzige völkerrechtlich gerechtfertigte, gültige Verfassung in Deutsch- 
land. 

Allen übrigen, auch fälschlich als Verfassungen in der BRD bezeichneten 
Machwerke fehlt es an der Annahme durch einen Volksentscheid in freier 
Willensbildung und an einem grundgesetzgemäßen Wahlrecht bei der Aus- 
wahl der Abgeordneten in Bund und Länder, die solche Machwerke ent- 
worfen, beschlossen und angenommen haben. 

Die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches können sich also uneinge- 
schränkt auf die Gültigkeit der Weimarer Verfassung berufen und die Un- 


- 237 - 




terwerfung unter ein nicht demokratisch zustande gekommenes, durch Be- 
satzungsmächte aufoktroyiertes Grundgesetz der BRD zu Recht ablehnen. 
Daraus dürfen ihnen nach dem Völkerrecht, der Haager Landkriegsord- 
nung und dem UN-Recht auch keinerlei Nachteile erwachsen - was privat 
handelnde Personen in sämtlichen BRD-Organen im Bruch gegen Men- 
schen- und Völkerrechte bis jetzt vorsätzlich, planmäßig ignorieren und 
mit mittlerweile auch schon anonymisierten, unterschriftslosen Amtsterro- 
rismus, Geldbußen, Strafbefehlen, Gerichts strafen und Haft verfolgen, s. z. 
B. Sachbearbeiter 534 der StA Dresden - 534 VRs 307 Js 14218/04-a-01. 

Hiergegen ist Widerstand in jeglicher Form nach Völkerrecht, UN-Recht 
und GG Art. 20 (4) ein legitimes Mittel. 


- 238 - 



33: Handlungen für das Deutsche Reich in 

Geschäftsführung ohne Auftrag 

Der Artikel 23 a. F. des Grundgesetzes ist mit großer Wahrscheinlichkeit 
aus völkerrechtlicher Sicht bereits vor dem angeblichen Beitritt der neuen 
Länder zu diesem am 17.07.1990 mit Wirkung zum 18.07.1990 durch die 
Macht des Besatzungsvorbehaltes durch die Siegermächte aufgehoben 
worden. 

Nicht das Volk und auch nicht der Bundestag, sondern die Bundesregie- 
rung Deutschland hat dabei als Erfüllungsgehilfe und in Amtsführung für 
das Besatzungskonstrukt BRD über das Grundgesetz verfügt. Dieses ist ein 
einmaliger Vorgang in der Geschichte einer so genannten "Verfassung", 
die sich in den Gesetzbüchern zum Grundgesetz wie folgt liest, Grundge- 
setz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998: 

Einigungsvertragsgesetz in Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsver- 
trag, Datum 23.9. 1990/3 1.08. 1990 , wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 
146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art. 23 aufgehoben wurde. Und zwar 
ohne Zustimmung des Volkes aufgrund vorauseilender angemaßter Regie- 
rungsbevollmächtigung. 

Dieser Ablauf hat ungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten 
des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 nach der Zustimmung des Bun- 
destages vom 23.09.1990 den Artikel 23 des Grundgesetzes jedenfalls zu 
diesem Datum beseitigt, weil damit definitiv die Zustimmung der Sieger- 
mächte aufgrund ihres Vorbehaltsrechtes bewirkt wurde. 

Wir erinnern uns: 

Im Art. 23 GG stand, für welches Gebiet das Grundgesetz — die Schein- 
verfassung und in Wirklichkeit Besatzerrecht der Alliierten — galt und das 
waren nur die so genannten westlichen Bundesländer. Alle Gesetze und 
Verordnungen der Volkskammer und der Bundesregierung ab der Aufhe- 
bungserklärung vom 17.07.90 sind deshalb nach dem Völkerrecht offen- 
sichtlich rechtsungültig, weil die unabhängigen Rechtsvoraussetzungen 
fehlten. 


- 239 - 






Es gab rechtlich gesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD 
und DDR nach dem 17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben 
dies klar beschlossen. 

Einige der vorbereiteten Einzelregelungen, wie zum Beispiel das Länder- 
einführungsgesetz der Volkskammer der DDR, erlangten nach deren eige- 
ner Festlegung erst nach dem Einigungsvertrag vom 03.10.1990 am 
14.10.1990 Rechtskraft, also zu einem Zeitpunkt, als es die DDR gar nicht 
mehr gab. 

Es hat mit großer Wahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völ- 
kerrecht gesetzlich verbindliche "Wiedervereinigung" zum Deutschen 
Reich auch am 03.10.1990, die bekanntlich nur in Rumpfreichsgebieten 
stattfand, noch nicht gegeben. 

Damit ist das Deutsche Volk in Not geraten, weil seine staatliche Ordnung 
völlig losgelöst von fundierten, international verbindlichen Organisations- 
und Vertragsgestaltungen sowie der Anerkennung in der Völkergemein- 
schaft nicht mehr besteht. 

Die Täuschung durch die handelnden Usurpatoren als Privatpersonen in 
den BRD-Organen ohne jegliche Legitimation nach den Menschenrechten 
und dem Völkerecht verpflichtet Staatsangehörige des Deutschen Reiches, 

in Geschäftsführung ohne Auftrag 

tätig zu werden, wenn anderenfalls die Handlungsfähigkeit des Deutschen 
Reiches noch nicht hergestellt sein sollte. 


Auch unter der Voraussetzung der BRD-Gesetze wäre es daher für jeder- 
mann gestattet, die durch die Besatzungskonstrukte DDR und BRD als 
Rechts staats Verweigerer beabsichtigte entgültige Ausschaltung des Deut- 
schen Reiches als verlässlicher Rechtsstaat dadurch zu verhindern, dass sie 
durch Zusammenschluss zu Organen des Deutschen Reiches dessen Hand- 
lungsfähigkeit wieder hersteilen, nachdem die Besatzungsmächte vorder- 
gründig die Besatzung für beendet erklärt haben. 

BGB § 677 (Geschäftsführung ohne Auftrag) 


- 240 - 



Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder 
ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu füh- 
ren, wie ihm das Interesse des Geschäftsherren mit Rücksicht auf dessen 
wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. 

BGB § 680 (Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr) 

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwehr einer dem Geschäftsherrn dro- 
henden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und 
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 

Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist allerdings unerheblich, 
wenn die Geschäftsführung im öffentlichen Interesse liegt oder zur Erfül- 
lung einer gesetzlichen Pflicht dient. 

Es liegt aber im Interesse der Staatsangehörigen des Deut- 
schen Reiches, wieder geordnete staatliche Verhältnisse in ei- 
nem verlässlichen Rechtsstaat hergestellt zu erhalten. 

"Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..." , 
ISENSEE, a.a.O.! 

Die Bundesrepublik Deutschland verweigert genau und gerade diesen ef- 
fektiven Rechtsschutz für jeden Einzelnen, woraus sich auch eine drohen- 
de, dringende Gefahrenabwehr ebenso begründet wie dadurch, dass die 
BRD in Feindschaft zum Deutschen Reich dessen Handlungsunfähigkeit 
mit allen illegalen Mitteln aufrecht erhalten will, um nicht für völkerrechts- 
widrig und damit ungültig aufgegebene Reichsgebiete und annektiertes 
Reichsvermögen in Regress genommen werden zu können. 

Dem Deutschen Reich wird damit vorsätzlich und planmäßig Schaden zu- 
gefügt. 

Seit 1985 versuchen Staatsangehörige des Deutschen Reiches, die Hand- 
lungsfähigkeit dieses wieder herzustellen, um einen Friedensvertrag mit 
den Kriegsgegner zu schließen und damit den Zweiten Weltkrieg entgültig 
zu beenden. Das Besatzungskonstrukt BRD hingegen wird mit dem Willen 
der Siegermächte in Selbstkontrahierung seit 61 Jahren benutzt, das Deut- 
sche Volk mit heimlichen Reparationszahlungen für die ehemaligen 
Kriegsgegner des Deutschen Reiches auszuplündem und wirtschaftlich 
niederzuhalten. 


-241 - 



Zahlreiche deutsche Initiativen wollten diesen Zustand über den Abschluss 
eines Friedensvertrages nach der Herstellung der Handlungsfähigkeit des 
Deutschen Reiches beenden. Dieses Ziel entspricht allen Grundlagen des 
Völkerrechts. 

Bekannt sind u. a. die Einberufung und Errichtung von einer/eines: 

Kommissarischen Reichsregierung 

Exilregierung des Zweiten Deutschen Reiches 

Exilregierung des Deutschen Reiches 

Exilregierung der Ostpreußischen Provinzen 

weiteren Exilregierungsbildungen 

Nationalversammlung des Deutschen Reiches 

(Vertretung des fortgeltenden Rechtstatus der Verfassung von Weimar) 

Gründungsinitiative Deutsche Nationalversammlung - Verfassungsinitiati- 
ve zu GG Art. 146 

Volkshund Deutsches Reich 

(Zur Wahl auf Reichsebene - Für die Reichs Verfassung) 

Deutsches Kolleg 

Sachwalters des Deutschen Reiches 

Abstimmungssystems über eine Neue Deutsche Verfassung nach GG Art. 
146 und Völkerrecht 

Das Legitimationsdebakel der Bundesrepublik Deutschland nach den Men- 
schenrechten, der Haager Landkriegsordnung und den Völkerrechten be- 
wirkt, dass kein BRD-Organ mit international anerkannten Gesetzen gegen 
diese Aktivitäten einschreiten kann. Im Gegenteil setzt sich mehr und mehr 
dort die Erkenntnis durch, dass das eigene Handeln illegal ist und den Han- 
delnden Strafverfahren nach den Hochverratsparagraphen der Reichsgeset- 
ze drohen. 

Die aufgelisteten Versuche zur Errichtung eines verlässlichen Deutschen 
Rechtsstaates berufen sich bis auf einen ausschließlich auf ihre Rechte 


- 242 - 



nach Haager Landkriegsordnung, Charta der Vereinten Nationen, Univer- 
sal Declaration of Human Rights, EU-Verträge, EU-Menschenrechtskon- 
vention, SHAEF- Gesetzgebung, Weimarer Verfassung, Grundgesetz der 
BRD und der mit dieser tatsächlich verbindlich oder scheinbar rechtskraft- 
fähig abgeschlossenen internationalen Verträgen, an welche die BRD sich 
auch dann einseitig festmachen lässt, wenn sie vorsätzlich betrügerisch 
ohne Volks auftrag handelt und handelte. 

Die Kommissarische Reichsregierung bezieht ihren Legitimitätsanspruch 
bezüglich einer Regierungsbildung zusätzlich auf die erforderliche Be- 
kanntgabe bei den Siegermächten nach dem Besatzungsvorbehalt. Dazu 
dienten Einschreiben/Rückschein-Sendungen an das US-Hochkommissari- 
at. Nachdem die beigefügten Briefsendungen dort angenommen, aber nicht 
innerhalb von 21 Tagen beantwortet wurden, beruft sich die Kommissari- 
sche Reichsregierung auf stillschweigendes Einverständnis. Bekanntlich 
galt bis zum 03.10.1990 nach dem Abkommen über die Dreimächtekon- 
trolle für Westdeutschland vom 10. April 1949, Absatz 5: 

Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der aus- 
drücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, 
Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Ab- 
kommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 
Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, 
es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig ablehnen. 

Diese zusätzliche Berufung geht augenscheinlich in die Leere , 
weil lediglich Vereinbarungen zwischen der Militärregierung 
und ihrem Besatzungskonstrukt BRD getroffen wurden! 


-243 - 



34: Die Erzwingung des deutschen 
Rechtsstaates ist Pfuicht jedes Deutschen 

Die UN hat in ihrer Charta festgestellt, dass zur Sicherung des Friedens in 
der Welt die Rechtsstaatlichkeit unter Anerkennung der universalen Men- 
schenrechte und internationalen Völkerrechte unabdingbare und unver- 
zichtbare Vorrausetzungen sind. 

Die Bundesrepublik Deutschland verweigert diese Anerkennung strikt und 
umfassend, wie in einem bereits am 18.05.2004 bei der EU-Kommission 
eingereichten Antrag auf ihren Ausschluss durch deutsche Bürgerrechtler 
nachgewiesen wurde. 

Gleichwohl hat sich die BRD durch ihre Mitgliedschaft in der UN, der EU 
und NATO zu einer zwingenden Rechtsstaatlichkeit verbal und schriftlich 
verpflichtet. Sie bricht damit sämtliche diesbezügliche internationale Ver- 
träge. 

Sie bricht auch das Grundgesetz insgesamt und insbesonde- 
re GG Art. 25: 

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrech- 
tes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmit- 
telbar für die Bewohner des Bundesgebietes. 

Nachdem die deutschen Bürgerbewegungen und Justiz-Opfer-Initiativen 
immer wieder auf die absolute Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit in der 
BRD hingewiesen haben, bei allen sogenannten BRD-Verfassungsorganen 
um Abhilfe nachgesucht haben und alle noch vorhandenen Rechtsbehelfe 
nutzlos waren, sind sie und alle Deutschen Reichsstaatsangehörigen ver- 
pflichtet und gezwungen, den Rechtsstaat notfalls mit Gewalt zu errichten. 

Selbst nach BRD-Recht wäre diese Rechtsauslegung statthaft: GG Art 20 
(4), StGB §§ 32, 34, 138 u.a.! 


- 244 - 




Nach § 138 StGB ist das Nichtanzeigen geplanter Straftaten 
in Deutschland mit Strafe bedroht: 

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 


2. eines Hochverrats in den Fällen §§ 81 bis 83 Abs. 1, 


7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen §§ 234, 234 a, 
239 a oder 239 b, 

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet wer- 
den kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Be- 
drohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 


(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung ei- 
ner Straftat nach § 129 a zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abge- 
wendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde un- 
verzüglich Anzeige zu erstatten. 

§ 129 a StGB richtet sich gegen alle kriminelle Vereinigungen. Dazu gehö- 
ren auch die im öffentlichen Dienst in Deutschland befindlichen Juristen, 
Richter und Staatsanwälte, sie haben sich schon lange in einer kriminellen 
Vereinigung zwecks Verfassungshochverrats im Staatsstreich von oben 
verschworen. Die Gebrauchsanweisung und organisatorische Struktur hier- 
zu wird durch das juristische Standes- "Recht" und die Standesordnung 
festgelegt, auf welche sie nicht nur Gelübde abgelegt haben, welche ihren 
Amtseiden direkt widersprechen. Sie haben sich damit auch ganz einfach 
einvemehmlich zu Rechtsbeugung und Parteiverrat im Gegensatz zu Art. 
20, Abs. 3, Grundgesetz verabredet, was den Tatbestand des Verfassungs- 
hochverrates nach StGB § 81 in Verbindung mit § 92 U StGB erfüllt, s. 
LACKNER/KÜHL StGB, 24. Auflage, § 81, Rn 3. 


Die vorstehenden und nachstehenden Ausführungen zu der vorliegenden 
Analyse bezüglich des menschenrechtlichen und völkerrechtlichen Legiti- 


- 245 - 



mationsdebakels der Bundesrepublik Deutschland wegen der umfassenden 
Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit zeigen, dass die deutschen Regierungen 
und Behörden mit allen ihren Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Juris- 
ten selbst auf die bestens begründeten und mit Urkundsbeweisen belegten 
Strafanzeigen, welche unter den § 138 StGB fallen, nicht mehr rechtsstaat- 
lich korrekt reagieren, sondern solche vorsätzlich und bewusst ignorieren. 
Sie sind daher sämtlich auch Beitretende und Mittäter am Verfassungs- 
hochverrat. Es gilt aber: 

§ 32 StGB Notwehr 


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht 
rechtswidrig. 


(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärti- 
gen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. 

Die Notwehr bezweckt sowohl den Schutz von Rechtsgütem als auch die 
Bewährung des Rechts. Ohne Zweifel greifen Verfassungshochverräter in 
Richterroben und Staatsanwaltskutten regelmäßig rechtlich geschützte In- 
teressen von Rechtsuchenden und Bürgern an, weil sie sich absichtlich und 
wissentlich nicht an Recht und Gesetz halten. 

Der normale Bürger und Nichtjurist weiß aber regelmäßig nicht über seine 
Rechte Bescheid, kennt auch die Begriffe des gesetzlichen Richters, des 
rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens nicht ausreichend. Er weiß 
auch nichts über seine Auslieferung und Unterwerfung unter das juristische 
Standes“recht“ bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, zu der er auch 
noch regelmäßig durch das Gesetz gezwungen wird. 

Es ist daher die Pflicht eines jeden deutschen, umfassender gebildeten Bür- 
gers, dem so unterjochten Nichtwissenden in juristischen Angelegenheiten 
zu Hilfe zu eilen und beizustehen. Nach § 32 StGB wendet ein Rechtsbera- 
tung Anbietender seine Hilfe nämlich nur deshalb an, um einen gegenwär- 
tigen rechtswidrigen Angriff von anderen abzuwenden. 


- 246 - 



Weiterhin gilt in Deutschland immer noch: 

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand 

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, 
Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, 
um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht 
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, na- 
mentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden 
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich über- 
wiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die 
Gefahr abzuwenden. 

Auch dieser § 34 StGB erlaubt die Erzwingung eines Deutschen Rechts- 
staates durch jedermann gegenüber jedermann, weil die Rechtssicherheit 
für den Einzelnen in der BRD vorsätzlich und erklärter Maßen nicht mehr 
gewährleistet wird. 

Der breiten Bevölkerung ist diese von BRD-Organen und der Justiz bis 
zum BverfG planmäßig im Staatsstreich von oben erklärte und exekutierte 
Willkür bei der nicht mehr rechtsstaatskonformen Justizgewährleistung in 
schwerwiegender Verletzung der fundamentalen Grundsätze der EU und 
der UN noch nicht bewusst. 

Der in Deutschland durch die Justiz und die Juristen praktizierte Verfas- 
sungshochverrat im Staatsstreich von oben lässt daher rechtsstaatskonfor- 
me Gegenmaßnahmen von Privatpersonen in Amtsanmaßung in BRD-Or- 
ganen nicht zu. 

Im Gegenteil macht sich jeder an solchen beabsichtigten Verfolgungen Be- 
teiligte wegen Unterstützung des Hochverrats als Mittäter nach StGB 25 
selbst strafbar und muss zu gegebener Zeit mit seiner eigenen Aburteilung 
durch das Volk rechnen. 

Die unhaltbaren, rechtsstaatswidrigen Zustände für Staatsangehörige des 
Deutschen Reiches und in der BRD Lebenden müssen im Wege der Volks- 
aufklärung bekannt gemacht werden. BRD-Organe benutzen den Holo- 
caust, Judenhassvorwurf und Anti-Naziparolen permanent, um damit die 
Bemühungen um einen Rechtsstaat verbal zu diskreditieren, obwohl sie 


-247 - 



selbst grundsätzlich mit den gleichen juristischen Mitteln und genau so ge- 
setzlos agieren wie ihre Nazi-Popanzen. 

StGB § 86 richtet sich gegen die Verbreitung von Propagandamittel verfas- 
sungswidriger Organisationen. Propagandamittel sind nur solche Schriften 
(§11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundord- 
nung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist! 

In der derzeitigen Bundesrepublik Deutschland wird die frei- 
heitliche demokratische Grundordnung nur vorgegaukelt. 

Es gibt diese nicht, weil weder der rechtsstaatlich korrekte Justizgewähr- 
leistungsanspruch noch die Rechtssicherheit für jeden Einzelnen durchsetz- 
bar ist. Im Gegenteil unternehmen es die Juristen in allen Ebenen des Staa- 
tes und der Justiz mit der Hilfe des Bundesverfassungsgerichtes, die An- 
sprüche auf gesetzliche Richter, rechtliches Gehör und faire Verfahren 
durch systematischen Hürdenaufbau und planmäßige Verkürzung der 
Rechtsbehelfe, der Beschwerdeinstanzen, der Fristen und des Postulations- 
rechtes abzuschneiden. Der EU-Antrag vom 18.05.2004 im Vorfeld dieser 
Analyse zur Legitimation der BRD hat das in vielen Fällen durch Urkunds- 
beweise schon schlüssig nachgewiesen. 

StGB § 86 

(3) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung 
der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger 
Bestrebungen , der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder 
der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens 
oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. 

Bisher beriefen sich die sogenannten Verfassungsschützer der BRD oft- 
mals auf den Paragraphen 86 Absatz 3 des Strafgesetzbuches. Danach ist 
etwa das Verbreiten von Hetzschriften erlaubt, wenn es der Forschung oder 
„der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen“ dient. Die Geheimdienste 
sehen darin einen viel weiter gehenden Freibrief, schließlich sei der Spitzel 
ja für einen guten Zweck tätig, aus DER SPIEGEL, NPD-Verbotsverfah- 
ren! 


-248 - 



Mit dem gleichen Recht könnten selbst Bürgerbewegungen und Justiz-Op- 
fer-Initiativen am äußersten rechten Rand der Gesellschaft ihr Propagan- 
damaterial weiterhin verteilen, wenn sie damit die Herstellung eines deut- 
schen Rechtsstaates erreichen wollen. Einen solchen gibt es derzeit nicht. 
Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Juristen in der Bundesrepu- 
blik Deutschland sind hier umfassend erläutert. 

Es ist die Pflicht eines jeden Deutschen, die rechtsstaatswidrige, nicht 
legitimierte BRD zu bekämpfen und möglichst bald abzuschaffen! 

Hierbei kann die Hilfe der gesamten Völkergemeinschaft beansprucht wer- 
den, da deren Existenzgrundlagen auf Rechtsstaatlichkeit fußen. 


- 249 - 



35: Zuständigkeit des BVerfG nach GG Art. 

100 und 126 

Das BVerfG bezeichnet sich selbst als oberstes BRD-Organ zum Schutz 
der Verfassung, obwohl den dortigen Richtern mit ihrer juristischen Aus- 
bildung immer bewusst ist und war, dass sie keine freiheitlich demokrati- 
sche Verfassung schützen, sondern in Kollaboration für die Siegermächte 
das Besatzungsrecht in Form eines Grundgesetzes. 

Diese Tatsache an sich zeigt schon die menschlichen und moralischen 
Qualitäten dieser politisch sortierten und ausgewählten, parteiisch denken- 
den und urteilenden, nicht gesetzlichen, nicht unabhängigen Richter. Ihre 
Auswahl für ihr Richteramt widerspricht ebenso dem Grundgesetz, wie die 
Wahl der sie Auswählenden. 

Diese Richter sind dann auch in Verpflichtung für ihre die Richterkarriere 
bestimmenden Parteien zu vielen Entscheidungen und Urteilen gelangt, die 
mit dem Wesensinhalt des Grundgesetzes nichts gemein hatten. 

In der Regel wimmeln sie die Beschwerdeführer schon einfach durch vor- 
geschaltete Nichtrichter ohne Begründung ab, um den Hochverrat im 
Staatsstreich von oben auf breiter Basis zu unterstützen. 

Sie umgingen damit bisher auch die Beantwortung der Frage nach der völ- 
kerrechtlichen Legitimität aller BRD-Organe sowie ihrer eigenen nach dem 
03.10.1990 bis heute. 

Nach dem Grundgesetz gibt es zwei schwache, nicht zwingend durchsetz- 
bare Möglichkeiten, das BVerfG zur Äußerung zu der Frage des Fortgel - 
tens alten Rechts zu bewegen. 

GG Art. 100 (Verfassungs Widrigkeit von Gesetzen) 

(2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes 
Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und 
Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die 
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 


- 250 - 




BRD-Richter werden sich hüten, diesbezügliche Zweifel zu haben. Dabei 
hilft ihnen ihre grundsätzliche Arroganz und ihr Standes"recht". 

GG Art. 126 (Streit über Fortgelten alten Rechts) 

Meinungsverschiedenheiten über Fortgelten von Recht als Bundesrecht 
entscheidet das Bundesverfassungsgericht. 

BVerfGG § 90 (1) verhindert dabei, dass sich jedermann mit einer Verfas- 
sungsbeschwerde wegen Verletzung des GG Art. 126 an das BVerfG wen- 
den kann. Das ist zwar damit ebenfalls grundgesetzwidrig beschlossen, 
weil der Einzelne nunmehr auch hier sein Recht nicht unabweisbar einfor- 
dem kann. 

So wie hier ist das Zusammenspiel von anscheinend gewährtem Grundge- 
setz und Ausschluss davon in den nachfolgenden Gesetzen durch überwie- 
gend unüberwindbare Hürden in der BRD durchgängig perfektioniert. 

Es bedarf erheblicher juristischer Kleinarbeit und Spitzfindigkeit, über- 
haupt beim Bundesverfassungsgericht mit einem Gesuch um Klarstellung 
der Legitimität aller BRD-Organe und damit auch der Rechtsprechung 
durch nicht gesetzliche Richter, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und 
des fairen Verfahrens vorstellig werden zu können. 

Entscheiden wird es in dieser Frage allerdings nicht, weil damit ein BRD- 
Lügengebäude zusammenbrechen muss oder ein leichter durchschaubares 
entstehen würde. 

Deshalb wurde dem Bundesverfassungsgericht nach vollständig begange- 
nem Weg der Rechtsbehelfe über den BGH hinweg nun in einem Fall ohne 
Anwaltszwang nach der BRD-Rechtslage eine Eingabe vorgelegt, die diese 
Fragen gleich mit aufwirft. Es wurde der Versuches der Erklärung der Pro- 
zessunfähigkeit durch einen unbekannten, nicht gesetzlichen Richter, am 
falschen Gerichtsstand, nach gezielter Kammer- und Richterauswahl am 
GVP vorbei, ohne ärztliches Gutachten, ohne Zustellung einer Klage an die 
Gegenpartei (einen OLG- Präsidenten wegen Verletzung der Dienstauf- 
sichtspflicht) und bei gegenstehenden Gutachten über die volle Gesundheit 
des so ausgeschlossenen Klägers vorgelegt. 


-251 - 



Die Beschwerde 2 BvR 708/04 wurde am 31.03.2004 eingereicht. Und wie 
immer bei Eingaben von Nichtjuristen verweigerte das BVerfG erwar- 
tungsgemäß nun durch die Juristen HASSEMER, OSTERLOH und MEL- 
LIN GHOFF - wieder menschenverachtend ohne Begründung - die Annah- 
me der Verfassungsbeschwerde in einem nicht unterschriebenen und nicht 
förmlich zugestellten Beschluss mit Datum vom 23.09.2005. Da ihnen al- 
lerdings prinzipiell die Legitimationen zu gesetzlichen Richtern in 
Deutschland fehlen, wie es ihnen auch vorgetragen wurde, ist damit weder 
eine Rechtskraftfähigkeit gegeben noch ist der Rechtsfrieden hergestellt 
worden. 

Die angeführten Richter wurden deshalb wegen Missachtung des Deut- 
schen Rechts und der Bewahrung der Rechtswillkür in der BRD durch das 
vom Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches direkt 
errichtete Interim-Reichsgericht u. a. zu langjährigen Gefängnisstrafen und 
zur gesamtschuldnerischen Haftung verurteilt. Diese Strafen sind rechts- 
kräftig. Die Vollstreckung unterliegt keiner Verjährung, da die Exekutive 
des Deutschen Reiches noch nicht besteht, (siehe www.teredo.cl) 

Insgesamt aber ist das Bundesverfassungsgericht also als ein 
unter Camouflage-Namen agierendes BRD- Organ erkannt, 
dass den festgestellten Verfassungshochverrat in der BRD im 
Staatsstreich von oben mit politisch ausgewählten, nicht ge- 
setzlichen Richtern erst ermöglichte und definitiv absicherte. 

Zur Zeit werden dennoch parallel zahlreiche weitere Verfahren zum 
BVerfG vorgetrieben, um die 6-Monatsfrist für die Einreichung der Be- 
schwerdeschriften bei internationalen Gremien gegen die permanenten An- 
nahmeverweigerungen ohne Begründung in allen Fällen gleichzeitig aus- 
nutzen zu können. 

Es soll sich jedoch niemand darüber täuschen, dass sich die Staatsangehö- 
rigen des Deutschen Reiches auf dem Rechtsweg in der BRD oder an inter- 
nationalen Gerichten von der Regierungskriminalität, Justizwillkür und 
Amtmissbrauch befreien können! Immerhin hat auch die sogenannte Völ- 
kergemeinschaft mit der UNO dem Besatzertreiben in Deutschland schon 
seit über 60 Jahren zugeschaut - ohne dadurch ein gravierendes Völker- 
rechtsproblem erledigt zu haben. 


- 252 - 


36: BRD VERWEIGERT RECHTSWEGGARANTIEN 

NACH INTERNATIONALEM RECHT 

Rechtsweggarantien sollen gewährleisten, dass es für jede denkbare 
Rechtsverletzung, zu denen auch und gerade die Menschenrechtsverletzun- 
gen nach den Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte durch die UN 
vom 10. Dezember 1948, die Konvention zum Schutze der Menschenrech- 
te und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 1 1 der EU und 
nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gehören, einen 
allgemeinen wirksamen Rechtsweg gibt. 

Das sichert Grundgesetz Art. 103 (1) zu: 

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. 

Das sichert Art. 6 (1) der EMRK zu: 

Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffent- 
lich und innerhalb angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem 
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über 
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltig- 
keit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. 

Das sichert Art. 13 der EMRK zu: 

Sind in der vorliegenden Konvention festgelegte Rechte und Freiheiten 
verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde 
bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von 
Personen begangen wurden, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. 

Das sichert Artikel 8 der Allgemeinen Erklärungen zu den Menschenrech- 
ten der UN zu: 

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen 
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach 


- 253 - 




der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt 
werden. 

Die Bundesrepublik Deutschland verstößt fortwährend und andauernd auch 
in den existenziellen Grundlagen eines Rechtstaates gegen diese Gebote 
und kümmert sich weder um internationale noch nationale Grundrechte. 
Dieses wurde am Beispiel der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde 
gegen den Versuch, Deutschen eine EU-Verfassung aufzuoktroyieren, in- 
dem in angemaßter Stellvertreterschaft illegal gewählte Bundestagsabge- 
ordnete diese für jeden Einzelnen anzunehmen gedenken, erneut themati- 
siert. 

Die Beschwerde wurde mit Datum vom 30.06.2004 eingereicht. Die fol- 
gende Sachstandsanfrage wurde wegen der Eilbedürftigkeit am 01.11.2004 
gestellt, Zitat Anfang: 

Begründung: 

Das so genannte Bundesverfassungsgericht hat nunmehr schon seit 4 Mo- 
naten nicht auf den Eilantrag reagiert 

Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist eilbedürftig und notwendig, 
weil 

1. die Regierungschefs der EU-Staaten am Freitag, den 29.10.2004, diese 
unterzeichnet haben; 

2. Bundeskanzler SCHRÖDER öffentlich erklärt hat, dass er die EU-Ver- 
fassung schnellstens und im Durchmarsch durch den Bundestag ratifizieren 
lassen will; 

3. weder Bundesregierung noch Bundestag in Deutschland eine Verfassung 
in angemaßter Stellvertretung für jeden einzelnen Deutschen annehmen 
können. 

Der Deutsche Bundestag hat sich sogar erlaubt, eine gegen diesen gerichte- 
te Klage als grundgesetzwidrig handelndes Organ der BRD einfach zurück 
zu senden. Es wird nun nachgewiesen, dass die Kenntnisnahme von der 
Klageschrift umfassend und ausreichend ist. 


- 254 - 



Dr -Ing . Dipl.-Wirtsch -Ing. J.-M. WENZEL 
c./o. 

Zustellungsbevollmächtigte 
Frau Anneliese WENZEL 
Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1 
D - 38 678 Clausthal-Zellerfeld 

Deutscher B 


Einschreiben / Rückschein 
Bundes verfassungsgenchi 
Schlossbezirk 3 


Scannt 

30.06.2004 




D - 76 131 Karlsruhe 



Antrag auf Erlass einer einstweiligen 


Urkundsbeweis und in Augenscheinnahme: Umlaufnachweis 
aus Bundestag 


Der Bundestag hat die Klageschrift völlig unverständlich als Petition be- 
handelt. Der Petitionsausschuss erhielt dazu die Klageschrift von Bundes- 
tagspräsident W. THIERSE. Der Petitionsausschuss retournierte die Klage- 
schrift mit nachfolgend abgebildetem Schreiben an die Antragssteller. Die- 
se Verfahrensweise ist vermutlich mit Mitarbeitern am sogenannten 
BVerfG ab gestimmt worden, die ihrerseits eine ordentliche Bearbeitung 
und Weitergabe zur richterlichen Entscheidung verhinderten. 


- 255 - 


DEUTSCHER BUNDESTAG 

Petitionsausschuss 


Pet 4-15-05-020-020332 Fernruf (030)227-35797 

(Bitte bei allen Zuschriften angeben) Telefax (030)227-36911 


11011 Berlin, 19.07.2004 
Platz der Republik 1 


Justiz-Opfer-Initiative Clausthal-Zellerfeld - 
JOIe 

Herrn Dr. Jürgen-Michael Wenzel 
Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1 

38678 Clausthal-Zellerfeld 


Betr.: Europäische Union 

Bezug: Ihr Schreiben 30.06.2004 

Anlg.: - 1 geh., 1 Diskette - 


Sehr geehrter Herr Dr. Wenzel. 

Ihr an das Bundesverfassungsgericht gerichtetes Schreiben ist wieder beigefügt. Ich 
stelle Ihnen anheim, sich direkt an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. 

Die Diskette ist ebenfalls wiederbeigefügt. 

Mit freundlichen Grüßen 

Im Auftrag 



(Margrit Weisel) 


- 256 - 



Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: Annahmeverwei- 
gerung einer Klageschrift 

Die Beschwerdeführer haben keine Mittel für eine erneute Versendung 
frei! Eine Scannung ist ausweislich der Stempel aber beim Bundestag er- 
folgt. 

Es ist jedoch für jede Beschwer eines in der BRD lebenden Deutschen 
durch BRD - Organe ein gesetzlicher Richter und ein zuständiges Gericht 
zu gewähren. Im Falle von den Wesensinhalt des Grundgesetzes verän- 
dernden Versuchen von so genannten Verfassungsorganen wie der Bundes- 
regierung und dem Bundestag versperrt GG Art. 19 (2) diese Absicht. Un- 
bestreitbar ist GG Art. 146 ein Grundrecht, das jedem Einzelnen im Volk 
die Annahme oder Verwerfung einer Verfassung in freier Entscheidung ge- 
währt, GG Art. 20, Abs. (2). Eine stellvertretende Annahme durch wen 
auch immer ist somit ausgeschlossen. 

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG würden durch die Nichtbearbeitung der 
Klage gegen den Deutschen Bundestag unmittelbar GG Art. 101 (1) 2 und 
Art. 103 (1) verletzt. 

Nach BverfGG § 93 a ist der Antrag deshalb anzunehmen, weil ihm grund- 
sätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Nach BverfGG § 90 
(1) werden den Beschwerdeführern durch die Versagung einer Entschei- 
dung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen, weil sie damit 
einer Diktatur der Bundestagsparteien unterworfen würden und die BRD 
als nicht demokratisches Gebilde festgestellt würde. 

Das Grundgesetz ergibt keinerlei Handlungsvollmacht für hochpolitische 
Maßnahmen der Bundesregierung noch gesetzgeberische Befugnisse des 
Bundestages, sich mit der Annahme einer Verfassung in Vertretungsanma- 
ßung über jeden Einzelnen im Volk zu erheben und so die freie Willensbil- 
dung auszuhebeln. Damit werden die Grundlagen der Freiheit, Gleichheit 
und Demokratie beseitigt und die Bundesregierung mit dem Bundestag als 
Diktatur inthronisiert. 

Die europäische Verfassung ist eine effektive Beeinträchtigung der grund- 
gesetzlichen, unveräußerlichen Positionen der Beschwerdeführer und nicht 
ein einfacher internationaler Vertrag. Die Annahme dieser Verfassung 
durch wen auch immer beseitigt nach GG Art. 146 das Grundgesetz selbst. 


-257 - 



Anderenfalls wäre die freie Willensbildung verneint, was eine Verfas- 
sungsannahme wiederum ausschließt und diese nicht rechtskraftfähig 
macht. 

Der Antrag stützt sich also vorrangig auf das zum Grundgesetz nicht pas- 
sende Vorhaben, überhaupt eine EU-Verfassung vor einer deutschen Ver- 
fassung zur Wahl zu stellen, um die Deutschen schon vor einer freien Wil- 
lensbildung und Ordnung ihres Staatswesens zu fesseln und zu binden. Im 
übrigen werden mit dem Vorhaben auch GG Art. 9, 10 und 11 für die Be- 
schwerdeführer verletzt, die sich selbst bereits für die Durchführung einer 
Abstimmung für eine deutsche Verfassung seit dem 09.09.2003 engagiert 
haben, bzw. diese angenommen haben. Nach dieser sind Bundesregierung 
und Bundestag nach dem Grundgesetz ebenso wenig noch legitimiert wie 
nach dem Völkerrecht allgemein. Der diesbezügliche Vortrag steht in der 
Klageschrift. 

Nach der Entscheidung des BVerfG vom 31.03.2000 - 2 BvR 2091/99 soll 
Art. 146 GG kein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht begrün- 
den, weil keine Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer Verfas- 
sungsabstimmung besteht. 

Hieraus erfolgt zwingend, dass niemandem sonst in Deutschland die 
Durchführung einer Verfassungsabstimmung verboten ist oder verwehrt 
werden kann. Andererseits ist jede Wahlbehinderung ein Straftatbestand 
nach StGB § 107. In diesem Rahmen dient StGB § 107 dem Schutz der 
Wahl in seinem Gesamtablauf (RGSt 63, 382,387), LACKNER/KÜHL, 
StGB, 24. Auflage, Rn 1. Die Absicht zur Wahl einer EU-Verfassung in 
die laufende Abstimmung zur deutschen Verfassung hinein ist eine unzu- 
lässige Störung des Gesamtablaufes und somit grundgesetzwidrig. 

Nach BverfGG § 32 (1) ist daher die einstweilige Anordnung dringend ge- 
boten. Die Abwehr schwerer Nachteile für die Beschwerdeführer und der 
wichtige Grund für das allgemeine Wohl gebieten die Anordnung drin- 
gend. Die Annahme einer Verfassung beseitigt das Grundgesetz nach Art. 
146 im gleichen Augenblick. Die EU-Verfassung regelt aber die innerdeut- 
sche Ordnung nicht umfassend und vollständig, so dass ein staatliches 
Chaos sehenden Auges durch Regierung und Bundestag provoziert wird. 
Die Begründung dafür ist auch aus der Klageschrift zu entnehmen. 


- 258 - 



Bundesregierung und Bundestag sind aber danach auch schon jetzt 
nicht mehr völkerrechtlich legitimiert, in Vertretung für Deutsche auf- 
zutreten. 

Das so genannte Bundesverfassungsgericht soll die grundgesetzliche Ord- 
nung gegenüber missachtenden Bestrebungen der übrigen so genannten 
Verfassungsorgane schützen. Sollte es sich daher also durch richterlichen 
Entscheid für unzuständig erklären, wäre damit der Nachweis fehlenden 
Rechtsschutzes in Deutschland gegen die Verweigerung der Rechtsstaat- 
lichkeit gegeben. 

Die Klageeinreichung vor dem EUGH in Luxemburg wäre die logische 
Konsequenz. 

Und auch der Antrag auf Einleitung eines EU-Verfahrens gegen Deutsch- 
land vom 18.05.2004 erhielt dadurch zusätzliches Gewicht und Beweisur- 
kunden. Aufgrund der Eilbedürftigkeit akzeptieren die Beschwerdeführer 
auch keine Ausflüchte mit einem anderen ordentlichen Rechtsweg mehr. 
Dieser wird in Deutschland nur vorgetäuscht und ist beweisbar nicht 
rechtssicher zu beschreiten. 

Die deutsche Justiz setzt erkennbar und nachweisbar darauf, dass trotz an- 
ders lautender Entscheidungen internationaler Gerichte jeder Rechtsuchen- 
de erneut durch die Instanzen in Deutschland gezwungen wird, um ihn 
möglichst vorher zur Aufgabe aus finanziellen, zeitlichen und physischen 
Gründen zu zwingen, z. B. Für Akteneinsichtsnahme in Zivil- und Straf- 
verfahren. Die dafür durch Gesetzgebung und Rechtsprechung entwickel- 
ten Knochenerweichungen und Umgehungen des Grundgesetzes sind aus- 
führlich im EU-Antrag gegen Deutschland dokumentiert und werden im 
Bestreitensfall ausführlich ergänzend vorgetragen. Der deutsche Bundestag 
darf niemals alleine mit seinen teilweise in Korruptionsverdacht verhafte- 
ten Spitzen, die durch ein grundgesetzwidriges, parteienbegünstigendes 
Wahlrecht kaum noch durch die Wähler ab gewählt werden können, eine 
Verfassung für jeden Einzelnen annehmen. Eine solche Diktatur wäre die 
Provokation zu einer Berufung auf GG Art. 20 (4). Das BverfG muss ent- 
scheiden. 

Zitat Ende! 


- 259 - 



Das BverfG hat wie üblich in der BRD ohne jegliche Begründung, ohne 
rechtliches Gehör, ohne mündliche Verhandlung, ohne gesetzliche Richter 
im Verstoß gegen internationales und nationales Recht die Verfassungsbe- 
schwerde vorsätzlich und planmäßig nicht angenommen. 

Es verweigerte auch erneut die gesetzlich vorgeschriebene förmliche 
Zustellung für eine fristsetzende Bekanntgabe einer Ausfertigung ohne 
Ausfertigungsdatum ! 

Damit wird bewiesen, dass eine effektive Rechtswegegarantie für Nichtju- 
risten in der BRD nicht existiert. Weil von Prof. SCHACHTSCHNEIDER 
für P. GAUWEILER eine Verfassungsbeschwerde gegen die zwischenzeit- 
liche Annahme der EU-Verfassung durch Bundestag und Bundesrat einge- 
reicht wurde, wird eine weitere Bearbeitung zurückgestellt. 


- 260 - 



37: V ERFASSUNGSINITIATIVEN ALS AUSWEG NACH 

GG Art, 146, bzw. Völkerrecht 

Dieser Aufruf von Prof. Dr. Carlo Schmid an das Deutsche Volk, sich bei 
passender Gelegenheit von der Fremdherrschaft zu befreien und das 
Grundgesetz abzuschütteln, um wieder ein Staat zu sein, hat daselbst Ein- 
gang gefunden. 

Artikel 146 des Grundgesetzes ist unmittelbar aus der Rede von Carlo 
Schmidt hervorgegangen, dessen Formulierungs Vorschlag übernommen 
wurde. 

Es ist denkwürdig, dass der Wille zur Befreiung in Artikel 146 GG auch 
noch in der geänderten Fassung des Einigungs Vertrages vom 31. August 
1990 (BGBl. II S. 889, 890) zu Worte kommt. Die Schlussbestimmung des 
Grundgesetzes lautet heute wie folgt: 

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit 
Deutschlands für das gesamte Deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit 
an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem Deut- 
schen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist. 

Die in der Textergänzung liegende Bestätigung des Aufrufs zur Befreiung 
ist ironischerweise wohl nur dem Drang der Erfüllungsgehilfen der Sieger- 
mächte und Kollaborateure im Verrat am Deutschen Volk zu danken, zwei 
weitere Geschichtslügen in den Korpus des Grundgesetzes aufzunehmen: 
die Behauptungen nämlich, dass mit der Einverleibung des Territoriums 
des östlichen Besatzungskonstrukt DDR in das westliche Besatzungsgebiet 

1 . die Einheit Deutschlands 
und 

2. die Freiheit für dieses Land - BRD - vollendet seien. 

Den Wortlaut des Artikels 146 GG frech missachtend, lügen die BRD-Or- 
gane nunmehr jenes Grundgesetz in die Deutsche Verfassung um. So heißt 
es in einer regierungsoffiziellen Darstellung des Grundgesetzes im elektro- 
nischen Weltnetz kurz und bündig: 

,Mit dem Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands am 3.10.1990 ist es 
(das Grundgesetz ) durch die souveräne und bewusste Entscheidung der 
Deutschen Bevölkerung zur gesamtdeutschen Verfassung geworden .“ 


-261 - 




http://www.bundesrcgicrung.de/GcsctzWGrundgcsctz-.422 1/lnformatio- 
ncn-ucbcr-das-Grundg.htm) 

Es ist der Wortlaut des Artikels 146 GG selbst, der die zu 2. benannte Lüge 
kenntlich macht. Wie kann von „Vollendung der Freiheit“ die Rede sein, 
wo das Deutsche Reich ohne Verfassung als ein Torso, - als ein Körper 
ohne Kopf, Arme und Beine - im Staube liegt? - Aber im „Jahrhundert der 
Lüge“ (Hugo Wellems) ist es nicht verwunderlich, sie auch im Kleide des 
Grundgesetzes einherschreiten zu sehen. 

Als Gesetz macht die Lüge sich die Richter der BRD bis in die höchsten 
Gerichte zu Komplizen. 

Und wo die Gerichte nicht mehr der Wahrheit sondern der Lüge dienen, ist 
der Volksaufstand unausweichlich. 

Was heute schon allgemeines Bewusstsein in der Bundesrepublik Deutsch- 
land ist, drückt Hans Ulrich JÖRGES im STERN 1/2003 S. 31 wie folgt 
aus: 

"Lüge ist der Normalfall der Politik geworden. Überall Schwindel, Ver- 

tuschung, Halbwahrheit, Schönfärberei, Irreführung, Betrug. " 

Es mehren sich die Stimmen, die die Bürger auf die Barrikaden rufen 
(Deutsches Kolleg, Amulf Baring, Frank Schirrmacher). 

Und „wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.“ (M. Gorbatschow) 

Im Aufstand ist die verfassunggebende Gewalt (zu diesem Begriff im Un- 
terschied zur verfassungsändemden Gewalt: Maunz in Maunz-Dürig, 
Kommentar zum Grundgesetz, Präambel Rdnr. 12 ff.) des Deutschen Vol- 
kes unmittelbar gegenwärtig. 

Die verfassunggebende Versammlung ist die Naturalform des Deutschen 
Reiches, das 1945 nicht untergegangen sondern nur handlungsunfähig ge- 
worden ist. 

Die Alternativen zum Aufstand werden zur Zeit in Deutschland durch ver- 
antwortungsvolle Bürgerrechtler versucht. So gibt es die Versuche, eine 
Deutsche Nationalversammlung einzuberufen, welche eine Verfassung ent- 
wirft und zur Abstimmung bringt. 

Diese Versuche haben den Nachteil, dass bereits schon wieder eine ge- 
schlossene Gesellschaft mit ausgewählten und vorsortierten, gleichgesinn- 
ten Menschen die restlichen Deutschen beglücken möchte. Und ihnen 
möglichst eine Verfassung verpasst, Der SPIEGEL 52/2004, Die Blamage, 
s. 26, letzter Absatz: 


- 262 - 


Verfassungsrechtler verweisen schon verheißungsvoll auf den Grundge- 
setz-Artikel 146, der dem deutschen Volk noch immer eine Chance gibt, 
nach seiner Wiedervereinigung eine Nationalversammlung zu wählen, die 
dem Lande eine Verfassung verpasst . 

Zur Annahme einer Neuen Deutschen Verfassung durch alle Deutschen ist 
auch die Einberufung einer Nationalversammlung nicht zwingend erforder- 
lich. Sie kann auch nach oben stehenden Ausführungen über einen Auf- 
stand erfolgen - oder vor einem solchen als letztes Mittel zur Befreiung 
von Bevormundung und Tyrannei über eine Volksabstimmung. 

Ein weiterer Versuch besteht darin, eine schon entworfene Verfassung auf 
der Grundlage des Grundgesetzes, der Europäischen Menschenrechtskon- 
vention und des Völkerrechts zur Abstimmung in das Internet zu stellen, 
die den unverbindlichen Charakter des Grundgesetzes, welcher zur Verän- 
derung des Wesensinhaltes geradezu einlädt, zu korrigieren, um die 
Gleichheit vor dem Gesetz zu erzwingen. 

Diese Abstimmung läuft seit dem 09.09.2003 und dient als völkerrechtli- 
che Sperre gegen jegliche Versuche, mit einer weiteren vorgelegten oder 
auf oktroyierten Verfassung hinter die von der Weltgemeinschaft in der UN 
angenommenen Menschen- und Grundrechte erneut zurück zu fallen. 


-263 - 



Anhang A - Unser 
Grundgesetz 


Datum: 23. Mai 1949 
Fundstelle: BGBl 1949, 1 

Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 
Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. 

GG Anhang EV 

(+++ Stand: Zuletzt geändert durch 
Art. 1 G v. 26. 7.2002 I 2863 +++) 

GG Eingangsformel 

Der Parlamentarische Rat hat am 23. 
Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffent- 
licher Sitzung 

festgestellt, daß das am 8. Mai des 
Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat 
beschlossene Grundgesetz für die Bun- 
desrepublik Deutschland in der Woche 
vom 16. bis 

22. Mai 1949 durch die Volksvertre- 
tungen von mehr als Zweidritteln der 
beteiligten deutschen Länder angenom- 
men worden ist. 

Auf Grund dieser Feststellung hat der 
Parlamentarische Rat, vertreten durch 
seine Präsidenten, das Grundgesetz 
ausgefertigt und verkündet. Das 
Grundgesetz wird hiermit gemäß Arti- 
kel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt 
veröffentlicht : 

GG Präambel 

Im Bewußtsein seiner Verantwortung 
vor Gott und den Menschen, 
von dem Willen beseelt, als gleichbe- 
rechtigtes Glied in einem vereinten 
Europa dem 

Frieden der Welt zu dienen, hat sich 
das Deutsche Volk kraft seiner 
verfassungsgebenden Gewalt dieses 
Grundgesetz gegeben. 

Die Deutschen in den Ländern Baden- 
Württemberg, Bayern, Berlin, Branden- 
burg, Bremen, 

Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpom- 
mern, Niedersachsen, Nordrhein-West- 
falen, Rheinland-Pfalz, Saarland, 
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- 
Holstein und Thüringen haben in frei- 
er Selbstbestimmung die Einheit und 
Freiheit Deutschlands vollendet . Damit 
gilt dieses Grundgesetz für das ge- 


samte Deutsche Volk. 

I. Die Grundrechte 
GG Art 1 

(1) Die Würde des Menschen ist unan- 
tastbar. Sie zu achten und zu schüt- 
zen ist Verpflichtung aller staatli- 
chen Gewalt . 

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich 
darum zu unverletzlichen und unveräu- 
ßerlichen Menschenrechten als Grund- 
lage jeder menschlichen Gemeinschaft, 
des Friedens und der Gerechtigkeit in 
der Welt. 

(3) Die nachfolgenden Grundrechte 
binden Gesetzgebung, vollziehende Ge- 
walt und Rechtsprechung als unmittel- 
bar geltendes Recht . 

GG Art 2 

(1) Jeder hat das Recht auf die freie 
Entfaltung seiner Persönlichkeit, so- 
weit er nicht die Rechte anderer ver- 
letzt und nicht gegen die verfas- 
sungsmäßige Ordnung oder das Sitten- 
gesetz verstößt. 

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und 
körperliche Unversehrtheit. Die Frei- 
heit der Person ist unverletzlich. In 
diese Rechte darf nur auf Grund eines 
Gesetzes eingegriffen werden. 

GG Art 3 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz 
gleich . 

(2) Männer und Frauen sind gleichbe- 
rechtigt. Der Staat fördert die tat- 
sächliche Durchsetzung der Gleichbe- 
rechtigung von Frauen und Männern und 
wirkt auf die Beseitigung bestehender 
Nachteile hin. 

(3) Niemand darf wegen seines Ge- 
schlechtes, seiner Abstammung, seiner 
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat 
und Herkunft, seines Glaubens, seiner 
religiösen oder politischen Anschau- 
ungen benachteiligt oder bevorzugt 
werden. Niemand darf wegen seiner Be- 
hinderung benachteiligt werden. 

GG Art 4 

(1) Die Freiheit des Glaubens, des 
Gewissens und die Freiheit des reli- 
giösen und weltanschaulichen Bekennt- 
nisses sind unverletzlich. 

(2) Die ungestörte Religionsausübung 
wird gewährleistet. 

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen 


- 264 - 




zum Kriegsdienst mit der Waffe ge- 
zwungen werden. Das Nähere regelt ein 
Bundesgesetz . 

GG Art 5 

(1) Jeder hat das Recht, seine Mei- 
nung in Wort, Schrift und Bild frei 
zu äußern und zu verbreiten und sich 
aus allgemein zugänglichen Quellen 
ungehindert zu unterrichten. Die 
Pressefreiheit und die Freiheit der 
Berichterstattung durch Rundfunk und 
Film werden gewährleistet. Eine Zen- 
sur findet nicht statt. 

(2) Diese Rechte finden ihre Schran- 
ken in den Vorschriften der allgemei- 
nen Gesetze, den gesetzlichen Bestim- 
mungen zum Schutze der Jugend und in 
dem Recht der persönlichen Ehre. 

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung 
und Lehre sind frei. Die Freiheit der 
Lehre entbindet nicht von der Treue 
zur Verfassung. 

GG Art 6 

(1) Ehe und Familie stehen unter dem 
besonderen Schutze der staatlichen 
Ordnung . 

(2) Pflege und Erziehung der Kinder 
sind das natürliche Recht der Eltern 
und die zuvörderst ihnen obliegende 
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht 
die staatliche Gemeinschaft. 

(3) Gegen den Willen der Erziehungs- 
berechtigten dürfen Kinder nur auf 
Grund eines Gesetzes von der Familie 
getrennt werden, wenn die Erziehungs- 
berechtigten versagen oder wenn die 
Kinder aus anderen Gründen zu ver- 
wahrlosen drohen. 

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den 
Schutz und die Fürsorge der Gemein- 
schaft . 

(5) Den unehelichen Kindern sind 
durch die Gesetzgebung die gleichen 
Bedingungen für 

ihre leibliche und seelische Entwick- 
lung und ihre Stellung in der Gesell- 
schaft zu schaffen wie den ehelichen 
Kindern . 

GG Art 7 

(1) Das gesamte Schulwesen steht un- 
ter der Aufsicht des Staates. 

(2) Die Erziehungsberechtigten haben 
das Recht, über die Teilnahme des 
Kindes am Religionsunterricht zu be- 
stimmen . 

(3) Der Religionsunterricht ist in 


den öffentlichen Schulen mit Ausnahme 
der bekenntnisfreien Schulen ordent- 
liches Lehrfach. Unbeschadet des 
staatlichen Aufsichtsrechtes wird der 
Religionsunterricht in Übereinstim- 
mung mit den Grundsätzen der Religi- 
onsgemeinschaften erteilt. Kein Leh- 
rer darf gegen seinen Willen 
verpflichtet werden, Religionsunter- 
richt zu erteilen. 

(4) Das Recht zur Errichtung von pri- 
vaten Schulen wird gewährleistet. 
Private Schulen 

als Ersatz für öffentliche Schulen 
bedürfen der Genehmigung des Staates 
und unterstehen den Landesgesetzen. 
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 
die privaten Schulen in ihren Lehr- 
zielen und Einrichtungen sowie in der 
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer 
Lehrkräfte nicht hinter den öffentli- 
chen Schulen zurückstehen und 
eine Sonderung der Schüler nach den 
Besitzverhältnissen der Eltern nicht 
gefördert wird. Die Genehmigung ist 
zu versagen, wenn die wirtschaftliche 
und rechtliche Stellung der Lehrkräf- 
te nicht genügend gesichert ist. 

(5) Eine private Volksschule ist nur 
zuzulassen, wenn die Unterrichtsver- 
waltung ein besonderes pädagogisches 
Interesse anerkennt oder, auf Antrag 
von Erziehungsberechtigten, wenn sie 
als Gemeinschaftsschule, als Bekennt- 
nis- oder Weltanschauungsschule er- 
richtet werden soll und eine öffent- 
liche Volksschule dieser Art in der 
Gemeinde nicht besteht. 

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben. 

GG Art 8 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, 
sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis 
friedlich und ohne Waffen zu versam- 
meln . 

(2) Für Versammlungen unter freiem 
Himmel kann dieses Recht durch Gesetz 
oder auf Grund eines Gesetzes be- 
schränkt werden. 

GG Art 9 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, 
Vereine und Gesellschaften zu bilden. 

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder 
deren Tätigkeit den Strafgesetzen zu- 
widerlaufen oder die sich gegen die 
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen 
den Gedanken der Völkerverständigung 


-265 - 



richten, sind verboten. 

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förde- 
rung der Arbeits- und Wirtschaftsbe- 
dingungen Vereinigungen zu bilden, 
ist für jedermann und für alle Berufe 
gewährleistet. Abreden, die dieses 
Recht einschränken oder zu behindern 
suchen, sind nichtig, hierauf gerich- 
tete Maßnahmen sind rechtswidrig. 
Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 
Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und 
Artikel 91 dürfen sich nicht gegen 
Arbeitskämpfe richten, die zur Wah- 
rung und Förderung der Arbeits- und 
Wirtschaftsbedingungen von Vereini- 
gungen im Sinne des Satzes 1 geführt 
werden . 

GG Art 10 

(1) Das Briefgeheimnis sowie das 
Post- und Fernmeldegeheimnis sind un- 
verletzlich . 

(2) Beschränkungen dürfen nur auf 
Grund eines Gesetzes angeordnet wer- 
den. Dient die Beschränkung dem 
Schutze der freiheitlichen demokrati- 
schen Grundordnung oder des Bestandes 
oder der Sicherung des Bundes oder 
eines Landes, so kann das Gesetz be- 
stimmen, daß sie dem Betroffenen 
nicht mitgeteilt wird und daß an die 
Stelle des Rechtsweges die Nachprü- 
fung durch von der Volksvertretung 
bestellte Organe und Hilfsorgane 
tritt. 

GG Art 1 1 

(1) Alle Deutschen genießen Freizü- 
gigkeit im ganzen Bundesgebiet. 

(2) Dieses Recht darf nur durch Ge- 
setz oder auf Grund eines Gesetzes 
und nur für die Fälle eingeschränkt 
werden, in denen eine ausreichende 
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist 
und der Allgemeinheit daraus besonde- 
re Lasten entstehen würden oder in 
denen es zur Abwehr einer drohenden 
Gefahr für den Bestand oder die frei- 
heitliche demokratische Grundordnung 
des Bundes oder eines Landes, zur Be- 
kämpfung von Seuchengefahr, Naturka- 
tastrophen oder besonders schweren 
Unglücksfällen, zum Schutze der Ju- 
gend vor Verwahrlosung oder um straf- 
baren Handlungen vorzubeugen, erfor- 
derlich ist. 

GG Art 12 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, 


Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungs- 
stätte frei zu wählen. Die Berufsaus- 
übung kann durch Gesetz oder auf 
Grund eines Gesetzes geregelt werden. 

(2) Niemand darf zu einer bestimmten 
Arbeit gezwungen werden, außer im 
Rahmen einer herkömmlichen allgemei- 
nen, für alle gleichen öffentlichen 
Dienstleistungspflicht . 

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer 
gerichtlich angeordneten Freiheits- 
entziehung zulässig. 

GG Art 12a 

(1) Männer können vom vollendeten 
achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst 
in den Streitkräften, im Bundesgrenz- 
schutz oder in einem Zivilschutzver- 
band verpflichtet werden. 

(2) Wer aus Gewissensgründen den 
Kriegsdienst mit der Waffe verwei- 
gert, kann zu einem Ersatzdienst ver- 
pflichtet werden. Die Dauer des Er- 
satzdienstes darf die Dauer des 
Wehrdienstes nicht übersteigen. Das 
Nähere regelt ein Gesetz, das die 
Freiheit der Gewissensentscheidung 
nicht beeinträchtigen darf und auch 
eine Möglichkeit des Ersatzdienstes 
vorsehen muß, die in keinem Zusammen- 
hang mit den Verbänden der Streit- 
kräfte und des Bundesgrenzschutzes 
steht . 

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu ei- 
nem Dienst nach Absatz 1 oder 2 her- 
angezogen sind, können im Verteidi- 
gungsfalle durch Gesetz oder auf 
Grund eines Gesetzes zu zivilen 
Dienstleistungen für Zwecke der Ver- 
teidigung einschließlich des Schutzes 
der Zivilbevölkerung in Arbeitsver- 
hältnisse verpflichtet werden; Ver- 
pflichtungen in öffentlich-rechtliche 
Dienstverhältnisse sind nur zur Wahr- 
nehmung polizeilicher Aufgaben oder 
solcher hoheitlichen Aufgaben der öf- 
fentlichen Verwaltung, die nur in 
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- 
verhältnis erfüllt werden können, zu- 
lässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 
1 können bei den Streitkräften, im 
Bereich ihrer Versorgung sowie bei 
der öffentlichen Verwaltung begründet 
werden; Verpflichtungen in Arbeits- 
verhältnisse im Bereiche der Versor- 
gung der Zivilbevölkerung sind nur 
zulässig, um ihren lebensnotwendigen 


- 266 - 



Bedarf zu decken oder ihren Schutz 
sicherzustellen . 

(4) Kann im Verteidigungsfalle der 
Bedarf an zivilen Dienstleistungen im 
zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie 
in der ortsfesten militärischen Laza- 
rettorganisation nicht auf freiwilli- 
ger Grundlage gedeckt werden, so kön- 
nen Frauen vom vollendeten achtzehn- 
ten bis zum vollendeten fünfundfünf- 
zigsten Lebensjahr durch Gesetz oder 
auf Grund eines Gesetzes zu derarti- 
gen Dienstleistungen herangezogen 
werden. Sie dürfen auf keinen Fall 
zum Dienst mit der Waffe verpflichtet 
werden . 

(5) Für die Zeit vor dem Verteidi- 
gungsfalle können Verpflichtungen 
nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des 
Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. 
Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen 
nach Absatz 3, für die besondere 
Kenntnisse oder Fertigkeiten erfor- 
derlich sind, kann durch Gesetz oder 
auf Grund eines Gesetzes die Teilnah- 
me an Ausbildungsveranstaltungen zur 
Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet 
insoweit keine Anwendung. 

(6) Kann im Verteidigungsfalle der 
Bedarf an Arbeitskräften für die in 
Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche 
auf freiwilliger Grundlage nicht ge- 
deckt werden, so kann zur Sicherung 
dieses Bedarfs die Freiheit der Deut- 
schen, die Ausübung eines Berufs oder 
den Arbeitsplatz aufzugeben, durch 
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes 
eingeschränkt werden. Vor Eintritt 
des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 
Satz 1 entsprechend. 

GG Art 13 

(1) Die Wohnung ist unverletzlich. 

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch 
den Richter, bei Gefahr im Verzüge 
auch durch die in den Gesetzen vorge- 
sehenen anderen Organe angeordnet und 
nur in der dort vorgeschriebenen Form 
durchgeführt werden. 

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den 
Verdacht, daß jemand eine durch Ge- 
setz einzeln bestimmte besonders 
schwere Straftat begangen hat, so 
dürfen zur Verfolgung der Tat 

auf Grund richterlicher Anordnung 
technische Mittel zur akustischen 
Überwachung von Wohnungen, in denen 


der Beschuldigte sich vermutlich auf- 
hält, eingesetzt werden, wenn die Er- 
forschung des Sachverhalts auf andere 
Weise unverhältnismäßig erschwert 
oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme 
ist zu befristen. Die Anordnung er- 
folgt durch einen mit drei Richtern 
besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im 
Verzüge kann sie auch durch einen 
einzelnen Richter getroffen werden. 

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren 
für die öffentliche Sicherheit, ins- 
besondere einer gemeinen Gefahr oder 
einer Lebensgefahr, dürfen technische 
Mittel zur Überwachung von Wohnungen 
nur auf Grund richterlicher Anordnung 
eingesetzt werden. Bei Gefahr im Ver- 
züge kann die Maßnahme auch durch 
eine andere gesetzlich bestimmte 
Stelle angeordnet werden; eine rich- 
terliche Entscheidung ist unverzüg- 
lich nachzuholen. 

(5) Sind technische Mittel aus- 
schließlich zum Schutze der bei einem 
Einsatz in Wohnungen tätigen Personen 
vorgesehen, kann die Maßnahme durch 
eine gesetzlich bestimmte Stelle an- 
geordnet werden. Eine anderweitige 
Verwertung der hierbei erlangten Er- 
kenntnisse ist nur zum Zwecke der 
Strafverfolgung oder der Gefahrenab- 
wehr und nur zulässig, wenn zuvor die 
Rechtmäßigkeit der Maßnahme richter- 
lich festgestellt ist; bei Gefahr im 
Verzüge ist die richterliche Ent- 
scheidung unverzüglich nachzuholen. 

(6) Die Bundesregierung unterrichtet 
den Bundestag jährlich über den nach 
Absatz 3 sowie über den im Zuständig- 
keitsbereich des Bundes nach Absatz 4 
und, soweit richterlich überprüfungs- 
bedürftig, nach Absatz 5 erfolgten 
Einsatz technischer Mittel. Ein vom 
Bundestag gewähltes Gremium übt auf 
der Grundlage dieses Berichts die 
parlamentarische Kontrolle aus. Die 
Länder gewährleisten eine gleichwer- 
tige parlamentarische Kontrolle. 

(7) Eingriffe und Beschränkungen dür- 
fen im übrigen nur zur Abwehr einer 
gemeinen Gefahr oder einer Lebensge- 
fahr für einzelne Personen, auf Grund 
eines Gesetzes auch zur Verhütung 
dringender Gefahren für die öffentli- 
che Sicherheit und Ordnung, insbeson- 
dere zur Behebung der Raumnot, zur 


-267 - 



Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum 
Schutze gefährdeter Jugendlicher vor- 
genommen werden . 

GG Art 14 

(1) Das Eigentum und das Erbrecht 
werden gewährleistet. Inhalt und 
Schranken werden durch die Gesetze 
bestimmt . 

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Ge- 
brauch soll zugleich dem Wohle der 
Allgemeinheit dienen. 

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle 
der Allgemeinheit zulässig. Sie darf 
nur durch Gesetz oder auf Grund eines 
Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß 
der Entschädigung regelt. Die Ent- 
schädigung ist unter gerechter Abwä- 
gung der Interessen der 
Allgemeinheit und der Beteiligten zu 
bestimmen. Wegen der Höhe der Ent- 
schädigung steht im Streitfälle der 
Rechtsweg vor den ordentlichen Ge- 
richten offen. 

GG Art 15 

Grund und Boden, Naturschätze und 
Produktionsmittel können zum Zwecke 
der Vergesellschaftung durch ein Ge- 
setz, das Art und Ausmaß der Entschä- 
digung regelt, in Gemeineigentum oder 
in andere Formen der Gemeinwirtschaft 
überführt werden. Für die Entschädi- 
gung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 
und 4 entsprechend. 

GG Art 16 

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit 
darf nicht entzogen werden. Der Ver- 
lust der Staatsangehörigkeit darf nur 
auf Grund eines Gesetzes und gegen 
den Willen des Betroffenen nur dann 
eintreten, wenn der Betroffene da- 
durch nicht staatenlos wird. 

(2) Kein Deutscher darf an das Aus- 
land ausgeliefert werden. Durch Ge- 
setz kann eine abweichende Regelung 
für Auslieferungen an einen Mitglied- 
staat der Europäischen Union oder an 
einen internationalen Gerichtshof ge- 
troffen werden, soweit rechtsstaatli- 
che Grundsätze gewahrt sind. 

GG Art 1 6a 

(1) Politisch Verfolgte genießen 
Asylrecht . 

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht be- 
rufen, wer aus einem Mitgliedstaat 
der Europäischen Gemeinschaften oder 
aus einem anderen Drittstaat ein- 


reist, in dem die Anwendung des Ab- 
kommens über die Rechtsstellung der 
Flüchtlinge und der Konvention zum 
Schutze der Menschenrechte und Grund- 
freiheiten sichergestellt ist. Die 
Staaten außerhalb der Europäischen 
Gemeinschaften, auf die die Voraus- 
setzungen des Satzes 1 zutreffen, 
werden durch Gesetz, das der Zustim- 
mung des Bundesrates bedarf, be- 
stimmt. In den Fällen des Satzes 1 
können aufenthaltsbeendende Maßnahmen 
unabhängig von einem hiergegen einge- 
legten Rechtsbehelf vollzogen werden. 

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung 
des Bundesrates bedarf, können Staa- 
ten bestimmt werden, bei denen auf 
Grund der Rechtslage, der Rechtsan- 
wendung und der allgemeinen politi- 
schen Verhältnisse gewährleistet er- 
scheint, daß dort weder politische 
Verfolgung noch unmenschliche oder 
erniedrigende Bestrafung oder Behand- 
lung stattfindet. Es wird vermutet, 
daß ein Ausländer aus einem solchen 
Staat nicht verfolgt wird, solange er 
nicht Tatsachen vorträgt, die die An- 
nahme begründen, daß er entgegen die- 
ser Vermutung politisch verfolgt 
wird. 

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeen- 
dender Maßnahmen wird in den Fällen 
des Absatzes 3 und in anderen Fällen, 
die offensichtlich unbegründet sind 
oder als offensichtlich unbegründet 
gelten, durch das Gericht nur ausge- 
setzt, wenn ernstliche Zweifel an der 
Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; 
der Prüfungsumfang kann eingeschränkt 
werden und verspätetes Vorbringen un- 
berücksichtigt bleiben. Das Nähere 
ist durch Gesetz zu bestimmen. 

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völ- 
kerrechtlichen Verträgen von Mit- 
gliedstaaten der Europäischen Gemein- 
schaften untereinander und mit drit- 
ten Staaten nicht entgegen, die unter 
Beachtung der Verpflichtungen aus dem 
Abkommen über die Rechtsstellung der- 
Flüchtlinge und der Konvention zum 
Schutze der Menschenrechte und Grund- 
freiheiten, deren Anwendung in den 
Vertragsstaaten sichergestellt sein 
muß, Zuständigkeitsregelungen für die 
Prüfung von Asylbegehren einschließ- 
lich der gegenseitigen Anerkennung 


-268 - 



von Asylentscheidungen treffen. 

GG Art 17 

Jedermann hat das Recht, sich einzeln 
oder in Gemeinschaft mit anderen 
schriftlich mit Bitten oder Beschwer- 
den an die zuständigen Stellen und an 
die Volksvertretung zu wenden. 

GG Art 17a 

(1) Gesetze über Wehrdienst und Er- 
satzdienst können bestimmen, daß für 
die Angehörigen der Streitkräfte und 
des Ersatzdienstes während der Zeit 
des Wehr- oder Ersatzdienstes das 
Grundrecht, seine Meinung in Wort, 
Schrift und Bild frei zu äußern und 
zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 
1 erster Halbsatz) , das Grundrecht 
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) 
und das Petitionsrecht (Artikel 17) , 
soweit es das Recht gewährt, Bitten 
oder Beschwerden in Gemeinschaft mit 
anderen vorzubringen, eingeschränkt 
werden . 

(2) Gesetze, die der Verteidigung 
einschließlich des Schutzes der Zi- 
vilbevölkerung dienen, können bestim- 
men, daß die Grundrechte der Freizü- 
gigkeit (Artikel 11) und der Unver- 
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) 
eingeschränkt werden. 

GG Art 18 

Wer die Freiheit der Meinungsäuße- 
rung, insbesondere die Pressefreiheit 
(Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit 
(Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungs- 
freiheit (Artikel 8) , die Vereini- 
gungsfreiheit (Artikel 9) , das Brief- 
, Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti- 
kel 10), das Eigentum (Artikel 14) 
oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum 
Kampfe gegen die freiheitliche demo- 
kratische Grundordnung mißbraucht, 
verwirkt diese Grundrechte. Die Ver- 
wirkung und ihr Ausmaß werden durch 
das Bundesverfassungsgericht 
ausgesprochen . 

GG Art 19 

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz 
ein Grundrecht durch Gesetz oder auf 
Grund eines Gesetzes eingeschränkt 
werden kann, muß das Gesetz allgemein 
und nicht nur für den 

Einzelfall gelten. Außerdem muß das 
Gesetz das Grundrecht unter Angabe 
des Artikels nennen. 

(2) In keinem Falle darf ein Grund- 


recht in seinem Wesensgehalt angetas- 
tet werden. 

(3) Die Grundrechte gelten auch für 
inländische juristische Personen, so- 
weit sie ihrem Wesen nach auf diese 
anwendbar sind. 

(4) Wird jemand durch die öffentliche 
Gewalt in seinen Rechten verletzt, so 
steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit 
eine andere Zuständigkeit nicht be- 
gründet ist, ist der ordentliche 
Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 
Satz 2 bleibt unberührt. 

II. Der Bund und die Länder 
GG Art 20 

(1) Die Bundesrepublik Deutschland 
ist ein demokratischer und sozialer 
Bundesstaat . 

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke 
aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und 
Abstimmungen und durch besondere Or- 
gane der Gesetzgebung, der vollzie- 
henden Gewalt und der Rechtsprechung 
ausgeübt . 

(3) Die Gesetzgebung ist an die ver- 
fassungsmäßige Ordnung, die vollzie- 
hende Gewalt und die Rechtsprechung 
sind an Gesetz und Recht gebunden. 

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, 
diese Ordnung zu beseitigen, haben 
alle Deutschen das Recht zum Wider- 
stand, wenn andere Abhilfe nicht mög- 
lich ist. 

GG Art 20a 

Der Staat schützt auch in Verantwor- 
tung für die künftigen Generationen 
die natürlichen Lebensgrundlagen und 
die Tiere im Rahmen der verfassungs- 
mäßigen Ordnung durch die Gesetzge- 
bung und nach Maßgabe von Gesetz und 
Recht durch die vollziehende Gewalt 
und die Rechtsprechung. 

GG Art 21 

(1) Die Parteien wirken bei der poli- 
tischen Willensbildung des Volkes 
mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre in- 
nere Ordnung muß demokratischen 
Grundsätzen entsprechen. Sie müssen 
über die Herkunft und Verwendung ih- 
rer Mittel sowie über ihr Vermögen 
öffentlich Rechenschaft geben. 

(2) Parteien, die nach ihren Zielen 
oder nach dem Verhalten ihrer Anhän- 
ger darauf ausgehen, die freiheitli- 
che demokratische Grundordnung zu be- 
einträchtigen oder zu beseitigen oder 


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den Bestand der Bundesrepublik 
Deutschland zu gefährden, sind ver- 
fassungswidrig. Über die Frage der 
Verfassungswidrigkeit entscheidet das 
Bundesverfassungsgericht . 

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze. 

GG Art 22 

Die Bundesflagge ist schwarz-rot- 
gold. 

GG Art 23 

(1) Zur Verwirklichung eines verein- 
ten Europas wirkt die Bundesrepublik 
Deutschland bei der Entwicklung der 
Europäischen Union mit, die demokra- 
tischen, rechtsstaatlichen, sozialen 
und föderativen Grundsätzen und dem 
Grundsatz der Subsidiarität ver- 
pflichtet ist und einen diesem Grund- 
gesetz im wesentlichen vergleichbaren 
Grundrechtsschutz gewährleistet. Der 
Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zu- 
stimmung des Bundesrates Hoheitsrech- 
te übertragen. Für die Begründung der 
Europäischen Union sowie für Änderun- 
gen ihrer vertraglichen Grundlagen 
und vergleichbare Regelungen, durch 
die dieses Grundgesetz seinem Inhalt 
nach geändert oder ergänzt wird oder 
solche Änderungen oder Ergänzungen 
ermöglicht werden, gilt Artikel 79 
Abs . 2 und 3 . 

(2) In Angelegenheiten der Europäi- 
schen Union wirken der Bundestag und 
durch den Bundesrat die Länder mit. 
Die Bundesregierung hat den Bundestag 
und den Bundesrat umfassend und zum 
frühestmöglichen Zeitpunkt zu unter- 
richten . 

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bun- 
destag Gelegenheit zur Stellungnahme 
vor ihrer Mitwirkung an Rechtset- 
zungsakten der Europäischen Union. 

Die Bundesregierung berücksichtigt 
die Stellungnahme des Bundestages bei 
den Verhandlungen. Das Nähere regelt 
ein Gesetz. 

(4) Der Bundesrat ist an der Willens- 
bildung des Bundes zu beteiligen, so- 
weit er an einer entsprechenden in- 
nerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken 
hätte oder soweit die Länder inner- 
staatlich zuständig wären. 

(5) Soweit in einem Bereich aus- 
schließlicher Zuständigkeiten des 
Bundes Interessen der Länder berührt 
sind oder soweit im übrigen der Bund 


das Recht zur Gesetzgebung hat, be- 
rücksichtigt die Bundesregierung die 
Stellungnahme des Bundesrates. Wenn 
im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnis- 
se der Länder, die Einrichtung ihrer 
Behörden oder ihre Verwaltungsverfah- 
ren betroffen sind, ist bei der Wil- 
lensbildung des Bundes insoweit die 
Auffassung des Bundesrates maßgeblich 
zu berücksichtigen; dabei ist die ge- 
samtstaatliche Verantwortung des Bun- 
des zu wahren. In Angelegenheiten, 
die zu Ausgabenerhöhungen oder Ein- 
nahmeminderungen für den Bund führen 
können, ist die Zustimmung der Bun- 
desregierung erforderlich. 

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließli- 
che Gesetzgebungsbefugnisse der Län- 
der betroffen sind, soll die Wahrneh- 
mung der Rechte, die der Bundesrepu- 
blik Deutschland als Mitgliedstaat 
der Europäischen Union zustehen, vom 
Bund auf einen vom Bundesrat benann- 
ten Vertreter der Länder übertragen 
werden. Die Wahrnehmung der Rechte 
erfolgt unter Beteiligung und in Ab- 
stimmung mit der Bundesregierung; da- 
bei ist die gesamtstaatliche Verant- 
wortung des Bundes zu wahren. 

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 
6 regelt ein Gesetz, das der Zustim- 
mung des Bundesrates bedarf. 

GG Art 24 

(1) Der Bund kann durch Gesetz Ho- 
heitsrechte auf zwischenstaatliche 
Einrichtungen übertragen. 

(la) Soweit die Länder für die Aus- 
übung der staatlichen Befugnisse und 
die Erfüllung der staatlichen Aufga- 
ben zuständig sind, können sie mit 
Zustimmung der Bundesregierung Ho- 
heitsrechte auf grenznachbarschaftli- 
che Einrichtungen übertragen. 

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung 
des Friedens einem System gegenseiti- 
ger kollektiver Sicherheit einordnen; 
er wird hierbei in die Beschränkungen 
seiner Hoheitsrechte einwilligen, die 
eine friedliche und dauerhafte Ord- 
nung in Europa und zwischen den Völ- 
kern der Welt herbeiführen und si- 
chern . 

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher 
Streitigkeiten wird der Bund Verein- 
barungen über eine allgemeine, umfas- 
sende, obligatorische, internationale 


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Schiedsgerichtsbarkeit beitreten . 

GG Art 25 

Die allgemeinen Regeln des Völker- 
rechtes sind Bestandteil des Bundes- 
rechtes. Sie gehen den Gesetzen vor 
und erzeugen Rechte und Pflichten un- 
mittelbar für die Bewohner des Bun- 
desgebietes . 

GG Art 26 

(1) Handlungen, die geeignet sind und 
in der Absicht vorgenommen werden, 
das friedliche Zusammenleben der Völ- 
ker zu stören, insbesondere die Füh- 
rung eines Angriffskrieges vorzube- 
reiten, sind verfassungswidrig. Sie 
sind unter Strafe zu stellen. 

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waf- 
fen dürfen nur mit Genehmigung der 
Bundesregierung hergestellt, beför- 
dert und in Verkehr gebracht werden. 
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 
GG Art 27 

Alle deutschen Kauffahrteischiffe 
bilden eine einheitliche Handelsflot- 
te . 

GG Art 28 

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in 
den Ländern muß den Grundsätzen des 
republikanischen, demokratischen und 
sozialen Rechtsstaates im Sinne die- 
ses Grundgesetzes entsprechen. In den 
Ländern, Kreisen und Gemeinden muß 
das Volk eine Vertretung haben, die 
aus allgemeinen, unmittelbaren, frei- 
en, gleichen und geheimen Wahlen her- 
vorgegangen ist. Bei Wahlen in Krei- 
sen und Gemeinden sind auch Personen, 
die die Staatsangehörigkeit eines 
Mitgliedstaates der Europäischen Ge- 
meinschaft besitzen, nach Maßgabe von 
Recht der Europäischen Gemeinschaft 
wahlberechtigt und wählbar. In Ge- 
meinden kann an die Stelle einer ge- 
wählten Körperschaft die Gemeindever- 
sammlung treten. 

(2) Den Gemeinden muß das Recht ge- 
währleistet sein, alle Angelegenhei- 
ten der örtlichen Gemeinschaft im 
Rahmen der Gesetze in eigener Verant- 
wortung zu regeln. Auch die Gemeinde- 
verbände haben im Rahmen ihres ge- 
setzlichen Aufgabenbereiches nach 
Maßgabe der Gesetze das Recht der 
Selbstverwaltung. Die Gewährleistung 
der Selbstverwaltung umfaßt auch die 
Grundlagen der finanziellen Eigenver- 


antwortung; zu diesen Grundlagen ge- 
hört eine den Gemeinden mit Hebesatz- 
recht zustehende wirtschaftskraftbe- 
zogene Steuerquelle. 

(3) Der Bund gewährleistet, daß die 
verfassungsmäßige Ordnung der Länder 
den Grundrechten und den Bestimmungen 
der Absätze 1 und 2 entspricht. 

GG Art 29 

(1) Das Bundesgebiet kann neu geglie- 
dert werden, um zu gewährleisten, daß 
die Länder nach Größe und Leistungs- 
fähigkeit die ihnen obliegenden Auf- 
gaben wirksam erfüllen können. Dabei 
sind die landsmannschaftliche Verbun- 
denheit, die geschichtlichen und kul- 
turellen Zusammenhänge, die wirt- 
schaftliche Zweckmäßigkeit sowie die 
Erfordernisse der Raumordnung und der 
Landesplanung zu berücksichtigen. 

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des 
Bundesgebietes ergehen durch Bundes- 
gesetz, das der Bestätigung durch 
Volksentscheid bedarf. Die betroffe- 
nen Länder sind zu hören. 

(3) Der Volksentscheid findet in den 
Ländern statt, aus deren Gebieten 
oder Gebietsteilen ein neues oder neu 
umgrenztes Land gebildet werden soll 
(betroffene Länder) . Abzustimmen ist 
über die Frage, ob die betroffenen 
Länder wie bisher bestehenbleiben 
sollen oder ob das neue oder neu um- 
grenzte Land gebildet werden soll. 

Der Volksentscheid für die Bildung 
eines neuen oder neu umgrenzten Lan- 
des kommt 

zustande, wenn in dessen künftigem 
Gebiet und insgesamt in den Gebieten 
oder Gebietsteilen eines betroffenen 
Landes, deren Landeszugehörigkeit im 
gleichen Sinne geändert werden soll, 
jeweils eine Mehrheit der Änderung 
zustimmt. Er kommt nicht zustande, 
wenn im Gebiet eines der betroffenen 
Länder eine Mehrheit die Änderung ab- 
lehnt; die Ablehnung ist jedoch unbe- 
achtlich, wenn in einem Gebietsteil, 
dessen Zugehörigkeit zu dem betroffe- 
nen Land geändert werden soll, eine 
Mehrheit von zwei Dritteln der Ände- 
rung zustimmt, es sei denn, daß im 
Gesamtgebiet des betroffenen Landes 
eine Mehrheit von zwei Dritteln die 
Änderung ablehnt . 

(4) Wird in einem zusammenhängenden. 


-271 - 



abgegrenzten Siedlungs- und Wirt- 
schaftsraum, dessen Teile in mehreren 
Ländern liegen und der mindestens 
eine Million Einwohner hat, von einem 
Zehntel der in ihm zum Bundestag 
Wahlberechtigten durch Volksbegehren 
gefordert, daß für diesen Raum eine 
einheitliche Landeszugehörigkeit her- 
beigeführt werde, so ist durch Bun- 
desgesetz innerhalb von zwei Jahren 
entweder zu bestimmen, ob die Landes- 
zugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert 
wird, oder daß in den betroffenen 
Ländern eine Volksbefragung stattfin- 
det . 

(5) Die Volksbefragung ist darauf ge- 
richtet festzustellen, ob eine in dem 
Gesetz vorzuschlagende Änderung der 
Landeszugehörigkeit Zustimmung fin- 
det. Das Gesetz kann verschiedene, 
jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge 
der Volksbefragung vorlegen. Stimmt 
eine Mehrheit einer vorgeschlagenen 
Änderung der Landeszugehörigkeit zu, 
so ist durch Bundesgesetz innerhalb 
von zwei Jahren zu bestimmen, ob die 
Landes Zugehörigkeit gemäß Absatz 2 
geändert wird. Findet ein der Volks- 
befragung vorgelegter Vorschlag eine 
den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 
und 4 entsprechende Zustimmung, so 
ist innerhalb von zwei Jahren nach 
der Durchführung der Volksbefragung 
ein Bundesgesetz zur Bildung des vor- 
geschlagenen Landes zu erlassen, das 
der Bestätigung durch Volksentscheid 
nicht mehr bedarf. 

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in 
der Volksbefragung ist die Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen, wenn sie 
mindestens ein Viertel der zum Bun- 
destag Wahlberechtigten umfaßt. Im 
übrigen wird das Nähere über Volks- 
entscheid, Volksbegehren und Volksbe- 
fragung durch ein Bundesgesetz gere- 
gelt; dieses kann auch vorsehen, daß 
Volksbegehren innerhalb eines Zeit- 
raumes von fünf Jahren nicht wieder- 
holt werden können. 

(7) Sonstige Änderungen des Gebiets- 
bestandes der Länder können durch 
Staatsverträge der beteiligten Länder 
oder durch Bundesgesetz mit Zustim- 
mung des Bundesrates erfolgen, wenn 
das Gebiet, dessen Landeszugehörig- 
keit geändert werden soll, nicht mehr 


als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere 
regelt ein Bundesgesetz, das der Zu- 
stimmung des Bundesrates und der 
Mehrheit der Mitglieder des Bundesta- 
ges bedarf. Es muß die Anhörung der 
betroffenen Gemeinden und Kreise vor- 
sehen . 

(8) Die Länder können eine Neugliede- 
rung für das jeweils von ihnen umfaß- 
te Gebiet oder für Teilgebiete abwei- 
chend von den Vorschriften der Absät- 
ze 2 bis 7 durch Staatsvertrag re- 
geln. Die betroffenen Gemeinden und 
Kreise sind zu hören. Der Staatsver- 
trag bedarf der Bestätigung durch 
Volksentscheid in jedem beteiligten 
Land. Betrifft der Staatsvertrag 
Teilgebiete der Länder, kann die Be- 
stätigung auf Volksentscheide in die- 
sen Teilgebieten beschränkt werden; 
Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine 
Anwendung. Bei einem Volksentscheid 
entscheidet die Mehrheit der abgege- 
benen Stimmen, wenn sie mindestens 
ein Viertel der zum Bundestag Wahlbe- 
rechtigten umfaßt; das Nähere regelt 
ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag 
bedarf der Zustimmung des Bundesta- 
ges . 

GG Art 30 

Die Ausübung der staatlichen Befug- 
nisse und die Erfüllung der staatli- 
chen Aufgaben ist Sache der Länder, 
soweit dieses Grundgesetz keine ande- 
re Regelung trifft oder zuläßt. 

GG Art 31 

Bundesrecht bricht Landesrecht. 

GG Art 32 

(1) Die Pflege der Beziehungen zu 
auswärtigen Staaten ist Sache des 
Bundes . 

(2) Vor dem Abschlüsse eines Vertra- 
ges, der die besonderen Verhältnisse 
eines Landes berührt, ist das Land 
rechtzeitig zu hören. 

(3) Soweit die Länder für die Gesetz- 
gebung zuständig sind, können sie mit 
Zustimmung der Bundesregierung mit 
auswärtigen Staaten Verträge ab- 
schließen . 

GG Art 33 

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande 
die gleichen staatsbürgerlichen Rech- 
te und Pflichten. 

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner 
Eignung, Befähigung und fachlichen 


- 272 - 



Leistung gleichen Zugang zu jedem öf- 
fentlichen Amte. 

(3) Der Genuß bürgerlicher und 
staatsbürgerlicher Rechte, die Zulas- 
sung zu öffentlichen Ämtern sowie die 
im öffentlichen Dienste erworbenen 
Rechte sind unabhängig von dem reli- 
giösen Bekenntnis. Niemandem darf aus 
seiner Zugehörigkeit oder Nichtzuge- 
hörigkeit zu einem Bekenntnisse oder 
einer Weltanschauung ein Nachteil er- 
wachsen . 

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher 
Befugnisse ist als ständige Aufgabe 
in der Regel Angehörigen des öffent- 
lichen Dienstes zu übertragen, die in 
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- 
und Treueverhältnis stehen. 

(5) Das Recht des öffentlichen Diens- 
tes ist unter Berücksichtigung der 
hergebrachten Grundsätze des Berufs- 
beamtentums zu regeln. 

GG Art 34 

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm 
anvertrauten öffentlichen Amtes die 
ihm einem Dritten gegenüber obliegen- 
de Amtspflicht, so trifft die Verant- 
wortlichkeit grundsätzlich den Staat 
oder die Körperschaft, in deren 
Dienst er steht. Bei Vorsatz oder 
grober Fahrlässigkeit bleibt der 
Rückgriff Vorbehalten. Für den An- 
spruch auf Schadensersatz und für den 
Rückgriff darf der ordentliche 
Rechtsweg nicht ausgeschlossen wer- 
den . 

GG Art 35 

(1) Alle Behörden des Bundes und der 
Länder leisten sich gegenseitig 
Rechts- und Amtshilfe. 

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wie- 
derherstellung der öffentlichen Si- 
cherheit oder Ordnung kann ein Land 
in Fällen von besonderer Bedeutung 
Kräfte und Einrichtungen des Bundes- 
grenzschutzes zur Unterstützung sei- 
ner Polizei anfordern, wenn die Poli- 
zei ohne diese Unterstützung eine 
Aufgabe nicht oder nur unter erhebli- 
chen Schwierigkeiten erfüllen könnte. 
Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe 
oder bei einem besonders schweren Un- 
glücksfall kann ein Land Polizeikräf- 
te anderer Länder, Kräfte und Ein- 
richtungen anderer Verwaltungen sowie 
des Bundesgrenzschutzes und der 


Streitkräfte anfordern. 

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe 
oder der Unglücksfall das Gebiet mehr 
als eines Landes, so kann die Bundes- 
regierung, soweit es zur wirksamen 
Bekämpfung erforderlich ist, den Lan- 
desregierungen die Weisung erteilen, 
Polizeikräfte anderen Ländern zur 
Verfügung zu stellen, sowie Einheiten 
des Bundesgrenzschutzes und der 
Streitkräfte zur Unterstützung der 
Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen 
der Bundesregierung nach Satz 1 sind 
jederzeit auf Verlangen des Bundesra- 
tes, im übrigen unverzüglich nach Be- 
seitigung der Gefahr aufzuheben. 

GG Art 36 

(1) Bei den obersten Bundesbehörden 
sind Beamte aus allen Ländern in an- 
gemessenem Verhältnis zu verwenden. 
Die bei den übrigen Bundesbehörden 
beschäftigten Personen sollen in der 
Regel aus dem Lande genommen werden, 
in dem sie tätig sind. 

(2) Die Wehrgesetze haben auch die 
Gliederung des Bundes in Länder und 
ihre besonderen landsmannschaftlichen 
Verhältnisse zu berücksichtigen. 

GG Art 37 

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem 
Grundgesetze oder einem anderen Bun- 
desgesetze obliegenden Bundespflich- 
ten nicht erfüllt, kann die Bundesre- 
gierung mit Zustimmung des Bundesra- 
tes die notwendigen Maßnahmen tref- 
fen, um das Land im Wege des Bundes- 
zwanges zur Erfüllung seiner Pflich- 
ten anzuhalten. 

(2) Zur Durchführung des Bundeszwan- 
ges hat die Bundesregierung oder ihr 
Beauftragter 

das Weisungsrecht gegenüber allen 
Ländern und ihren Behörden. 

III. Der Bundestag 
GG Art 38 

(1) Die Abgeordneten des Deutschen 
Bundestages werden in allgemeiner, 
unmittelbarer, freier, gleicher und 
geheimer Wahl gewählt. Sie sind Ver- 
treter des ganzen Volkes, an Aufträge 
und Weisungen nicht gebunden und nur 
ihrem Gewissen unterworfen. 

(2) Wahlberechtigt ist, wer das acht- 
zehnte Lebensjahr vollendet hat; 
wählbar ist, wer das Alter erreicht 
hat, mit dem die Volljährigkeit ein- 


-273 - 



tritt. 

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesge- 
setz . 

GG Art 39 

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich 
der nachfolgenden Bestimmungen auf 
vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode 
endet mit dem Zusammentritt eines 
neuen Bundestages. Die Neuwahl findet 
frühestens sechsundvierzig, spätes- 
tens achtundvierzig Monate nach Be- 
ginn der Wahlperiode statt. Im Falle 
einer Auflösung des Bundestages fin- 
det die Neuwahl innerhalb von sechzig 
Tagen statt. 

(2) Der Bundestag tritt spätestens am 
dreißigsten Tage nach der Wahl zusam- 
men . 

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß 
und den Wiederbeginn seiner Sitzun- 
gen. Der Präsident des Bundestages 
kann ihn früher einberufen. Er ist 
hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel 
der Mitglieder, der Bundespräsident 
oder der Bundeskanzler es verlangen. 
GG Art 40 

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsi- 
denten, dessen Stellvertreter und die 
Schriftführer. Er gibt sich eine Ge- 
schäftsordnung . 

(2) Der Präsident übt das Hausrecht 
und die Polizeigewalt im Gebäude des 
Bundestages aus. Ohne seine Genehmi- 
gung darf in den Räumen des Bundesta- 
ges keine Durchsuchung oder Beschlag- 
nahme stattfinden. 

GG Art 41 

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des 
Bundestages. Er entscheidet auch, ob 
ein Abgeordneter des Bundestages die 
Mitgliedschaft verloren hat. 

(2) Gegen die Entscheidung des Bun- 
destages ist die Beschwerde an das 
Bundesverfassungsgericht zulässig . 

(3) Das Nähere regelt ein Bundesge- 
setz . 

GG Art 42 

(1) Der Bundestag verhandelt öffent- 
lich. Auf Antrag eines Zehntels sei- 
ner Mitglieder 

oder auf Antrag der Bundesregierung 
kann mit Zweidrittelmehrheit die Öf- 
fentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Über den Antrag wird in nichtöffent- 
licher Sitzung entschieden. 

(2) Zu einem Beschlüsse des Bundesta- 


ges ist die Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen erforderlich, soweit dieses 
Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 
Für die vom Bundestage vorzunehmenden 
Wahlen kann die Geschäftsordnung Aus- 
nahmen zulassen. 

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über 
die öffentlichen Sitzungen des Bun- 
destages und seiner Ausschüsse blei- 
ben von jeder Verantwortlichkeit 
frei . 

GG Art 43 

(1) Der Bundestag und seine Ausschüs- 
se können die Anwesenheit jedes Mit- 
gliedes der Bundesregierung verlan- 
gen . 

(2) Die Mitglieder des Bundesrates 
und der Bundesregierung sowie ihre 
Beauftragten haben zu allen Sitzungen 
des Bundestages und seiner Ausschüsse 
Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört 
werden . 

GG Art 44 

(1) Der Bundestag hat das Recht und 
auf Antrag eines Viertels seiner Mit- 
glieder die Pflicht, einen Untersu- 
chungsausschuß einzusetzen, der in 
öffentlicher Verhandlung die erfor- 
derlichen Beweise erhebt. Die Öffent- 
lichkeit kann ausgeschlossen werden. 

(2) Auf Beweiserhebungen finden die 
Vorschriften über den Strafprozeß 
sinngemäß 

Anwendung. Das Brief-, Post- und 
Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. 

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden 
sind zur Rechts- und Amtshilfe ver- 
pflichtet . 

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungs- 
ausschüsse sind der richterlichen Er- 
örterung entzogen. In der Würdigung 
und Beurteilung des der Untersuchung 
zugrunde liegenden Sachverhaltes sind 
die Gerichte frei. 

GG Art 45 

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß 
für die Angelegenheiten der Europäi- 
schen Union. Er kann ihn ermächtigen, 
die Rechte des Bundestages gemäß Ar- 
tikel 23 gegenüber der Bundesregie- 
rung wahrzunehmen. 

GG Art 45a 

(1) Der Bundestag bestellt einen Aus- 
schuß für auswärtige Angelegenheiten 
und einen Ausschuß für Verteidigung. 

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat 


- 274 - 



auch die Rechte eines Untersuchungs- 
ausschusses. Auf Antrag eines Vier- 
tels seiner Mitglieder hat er die 
Pflicht, eine Angelegenheit zum Ge- 
genstand seiner Untersuchung zu ma- 
chen . 

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem 
Gebiet der Verteidigung keine Anwen- 
dung . 

GG Art 45b 

Zum Schutz der Grundrechte und als 
Hilfsorgan des Bundestages bei der 
Ausübung der parlamentarischen Kon- 
trolle wird ein Wehrbeauftragter des 
Bundestages berufen. Das Nähere re- 
gelt ein Bundesgesetz. 

GG Art 45c 

(1) Der Bundestag bestellt einen Pe- 
titionsausschuß, dem die Behandlung 
der nach Artikel 17 an den Bundestag 
gerichteten Bitten und Beschwerden 
obliegt . 

(2) Die Befugnisse des Ausschusses 
zur Überprüfung von Beschwerden re- 
gelt ein Bundesgesetz. 

GG Art 46 

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner 
Zeit wegen seiner Abstimmung oder we- 
gen einer Äußerung, die er im Bundes- 
tage oder in einem seiner Ausschüsse 
getan hat, gerichtlich oder dienst- 
lich verfolgt oder sonst außerhalb 
des Bundestages zur Verantwortung ge- 
zogen werden. Dies gilt nicht für 
verleumderische Beleidigungen. 

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten 
Handlung darf ein Abgeordneter nur 
mit Genehmigung des Bundestages zur 
Verantwortung gezogen oder verhaftet 
werden, es sei denn, daß er bei Bege- 
hung der Tat oder im Laufe des fol- 
genden Tages festgenommen wird. 

(3) Die Genehmigung des Bundestages 
ist ferner bei jeder anderen Be- 
schränkung der persönlichen Freiheit 
eines Abgeordneten oder zur Einlei- 
tung eines Verfahrens gegen einen Ab- 
geordneten gemäß Artikel 18 erforder- 
lich. 

(4) Jedes Strafverfahren und jedes 
Verfahren gemäß Artikel 18 gegen 
einen Abgeordneten, jede Haft und 
jede sonstige Beschränkung seiner 
persönlichen Freiheit sind auf Ver- 
langen des Bundestages auszusetzen. 
GG Art 47 


Die Abgeordneten sind berechtigt, 
über Personen, die ihnen in ihrer Ei- 
genschaft als Abgeordnete oder denen 
sie in dieser Eigenschaft Tatsachen 
anvertraut haben, sowie über diese 
Tatsachen selbst das Zeugnis zu ver- 
weigern. Soweit dieses Zeugnisverwei- 
gerungsrecht reicht, ist die Be- 
schlagnahme von Schriftstücken unzu- 
lässig . 

GG Art 48 

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundes- 
tage bewirbt, hat Anspruch auf den 
zur Vorbereitung seiner Wahl erfor- 
derlichen Urlaub. 

(2) Niemand darf gehindert werden, 
das Amt eines Abgeordneten zu über- 
nehmen und auszuüben. Eine Kündigung 
oder Entlassung aus diesem Grunde ist 
unzulässig . 

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch 
auf eine angemessene, ihre Unabhän- 
gigkeit sichernde Entschädigung. Sie 
haben das Recht der freien Benutzung 
aller staatlichen Verkehrsmittel. Das 
Nähere regelt ein Bundesgesetz. 

GG Art 49 

IV. Der Bundesrat 
GG Art 50 

Durch den Bundesrat wirken die Länder 
bei der Gesetzgebung und Verwaltung 
des Bundes und in Angelegenheiten der 
Europäischen Union mit. 

GG Art 51 

(1) Der Bundesrat besteht aus Mit- 
gliedern der Regierungen der Länder, 
die sie bestellen und abberufen. Sie 
können durch andere Mitglieder ihrer 
Regierungen vertreten werden. 

(2) Jedes Land hat mindestens drei 
Stimmen, Länder mit mehr als zwei 
Millionen Einwohnern haben vier, Län- 
der mit mehr als sechs Millionen Ein- 
wohnern fünf, Länder mit mehr als 
sieben Millionen Einwohnern sechs 
Stimmen . 

(3) Jedes Land kann so viele Mitglie- 
der entsenden, wie es Stimmen hat. 

Die Stimmen eines Landes können nur 
einheitlich und nur durch anwesende 
Mitglieder oder deren Vertreter abge- 
geben werden . 

GG Art 52 

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsi- 
denten auf ein Jahr. 


-275 - 



(2) Der Präsident beruft den Bundes- 
rat ein. Er hat ihn einzuberufen, 
wenn die Vertreter von mindestens 
zwei Ländern oder die Bundesregierung 
es verlangen. 

(3) Der Bundesrat faßt seine Be- 
schlüsse mit mindestens der Mehrheit 
seiner Stimmen. Er gibt sich eine Ge- 
schäftsordnung. Er verhandelt öffent- 
lich. Die Öffentlichkeit kann ausge- 
schlossen werden. 

(3a) Für Angelegenheiten der Europäi- 
schen Union kann der Bundesrat eine 
Europakammer bilden, deren Beschlüsse 
als Beschlüsse des Bundesrates gel- 
ten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 
gilt entsprechend. 

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates 
können andere Mitglieder oder Beauf- 
tragte der Regierungen der Länder an- 
gehören . 

GG Art 53 

Die Mitglieder der Bundesregierung 
haben das Recht und auf Verlangen die 
Pflicht, an den Verhandlungen des 
Bundesrates und seiner Ausschüsse 
teilzunehmen. Sie müssen jederzeit 
gehört werden. Der Bundesrat ist von 
der Bundesregierung über die Führung 
der Geschäfte auf dem laufenden zu 
halten . 

IV a. Gemeinsamer Ausschuß 
GG Art 53a 

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht 
zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des 
Bundestages, zu einem Drittel aus 
Mitgliedern des Bundesrates. Die Ab- 
geordneten werden vom Bundestage ent- 
sprechend dem Stärkeverhältnis der 
Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht 
der Bundesregierung angehören. Jedes 
Land wird durch ein von ihm bestell- 
tes Mitglied des Bundesrates vertre- 
ten; diese Mitglieder sind nicht an 
Weisungen gebunden. Die Bildung des 
Gemeinsamen Ausschusses und sein Ver- 
fahren werden durch eine Geschäfts- 
ordnung geregelt, die vom Bundestage 
zu beschließen ist und der Zustimmung 
des Bundesrates bedarf. 

(2) Die Bundesregierung hat den Ge- 
meinsamen Ausschuß über ihre Planun- 
gen für den Verteidigungsfall zu un- 
terrichten. Die Rechte des Bundesta- 
ges und seiner Ausschüsse nach Arti- 


kel 43 Abs. 1 bleiben unberührt. 

V. Der Bundespräsident 
GG Art 54 

(1) Der Bundespräsident wird ohne 
Aussprache von der Bundesversammlung 
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, 
der das Wahlrecht zum Bundestage be- 
sitzt und das vierzigste Lebensjahr 
vollendet hat. 

(2) Das Amt des Bundespräsidenten 
dauert fünf Jahre. Anschließende Wie- 
derwahl ist nur einmal zulässig. 

(3) Die Bundesversammlung besteht aus 
den Mitgliedern des Bundestages und 
einer gleichen Anzahl von Mitglie- 
dern, die von den Volksvertretungen 
der Länder nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl gewählt werden. 

(4) Die Bundesversammlung tritt spä- 
testens dreißig Tage vor Ablauf der 
Amtszeit des Bundespräsidenten, bei 
vorzeitiger Beendigung spätestens 
dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt 
zusammen. Sie wird von dem Präsiden- 
ten des Bundestages einberufen. 

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode be- 
ginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 
mit dem ersten Zusammentritt des Bun- 
destages . 

(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der 
Mehrheit der Mitglieder der Bundes- 
versammlung erhält. Wird diese Mehr- 
heit in zwei Wahlgängen von keinem 
Bewerber erreicht, so ist gewählt, 
wer in einem weiteren Wahlgang die 
meisten Stimmen auf sich vereinigt. 

(7) Das Nähere regelt ein Bundesge- 
setz . 

GG Art 55 

(1) Der Bundespräsident darf weder 
der Regierung noch einer gesetzgeben- 
den Körperschaft des Bundes oder ei- 
nes Landes angehören. 

(2) Der Bundespräsident darf kein an- 
deres besoldetes Amt, kein Gewerbe 
und keinen Beruf ausüben und weder 
der Leitung noch dem Aufsichtsrate 
eines auf Erwerb gerichteten Unter- 
nehmens angehören. 

GG Art 56 

Der Bundespräsident leistet bei sei- 
nem Amtsantritt vor den versammelten 
Mitgliedern des Bundestages und des 
Bundesrates folgenden Eid: 

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem 
Wohle des deutschen Volkes widmen. 


- 276 - 



seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm 
wenden, das Grundgesetz und die Ge- 
setze des Bundes wahren und verteidi- 
gen, meine Pflichten gewissenhaft er- 
füllen und Gerechtigkeit gegen jeder- 
mann üben werde. So wahr mir Gott 
helfe . " 

Der Eid kann auch ohne religiöse Be- 
teuerung geleistet werden. 

GG Art 57 

Die Befugnisse des Bundespräsidenten 
werden im Falle seiner Verhinderung 
oder bei vorzeitiger Erledigung des 
Amtes durch den Präsidenten des Bun- 
desrates wahrgenommen. 

GG Art 58 

Anordnungen und Verfügungen des Bun- 
despräsidenten bedürfen zu ihrer Gül- 
tigkeit der Gegenzeichnung durch den 
Bundeskanzler oder durch den zustän- 
digen Bundesminister. Dies gilt nicht 
für die Ernennung und Entlassung des 
Bundeskanzlers, die Auflösung des 
Bundestages gemäß Artikel 63 und das 
Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3. 

GG Art 59 

(1) Der Bundespräsident vertritt den 
Bund völkerrechtlich. Er schließt im 
Namen des Bundes die Verträge mit 
auswärtigen Staaten. Er beglaubigt 
und empfängt die Gesandten. 

(2) Verträge, welche die politischen 
Beziehungen des Bundes regeln oder 
sich auf Gegenstände der Bundesge- 
setzgebung beziehen, bedürfen der Zu- 
stimmung oder der Mitwirkung der je- 
weils für die Bundesgesetzgebung zu- 
ständigen Körperschaften in der Form 
eines Bundesgesetzes. Für Verwal- 
tungsabkommen gelten die Vorschriften 
über die Bundesverwaltung entspre- 
chend. 

GG Art 59a 

GG Art 60 

(1) Der Bundespräsident ernennt und 
entläßt die Bundesrichter, die Bun- 
desbeamten, die Offiziere und Unter- 
offiziere, soweit gesetzlich nichts 
anderes bestimmt ist. 

(2) Er übt im Einzelfalle für den 
Bund das Begnadigungsrecht aus. 

(3) Er kann diese Befugnisse auf an- 
dere Behörden übertragen. 

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 
46 finden auf den Bundespräsidenten 


entsprechende Anwendung. 

GG Art 61 

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat 
können den Bundespräsidenten wegen 
vorsätzlicher Verletzung des Grundge- 
setzes oder eines anderen Bundesge- 
setzes vor dem Bundesverfassungsge- 
richt anklagen. Der Antrag auf Erhe- 
bung der Anklage muß von mindestens 
einem Viertel der Mitglieder des Bun- 
destages oder einem Viertel der Stim- 
men des Bundesrates gestellt werden. 
Der Beschluß auf Erhebung der Anklage 
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln 
der Mitglieder des Bundestages oder 
von zwei Dritteln der Stimmen des 
Bundesrates. Die Anklage wird von ei- 
nem Beauftragten der anklagenden Kör- 
perschaft vertreten. 

(2) Stellt das Bundesverfassungsge- 
richt fest, daß der Bundespräsident 
einer vorsätzlichen Verletzung des 
Grundgesetzes oder eines anderen Bun- 
desgesetzes schuldig ist, so kann es 
ihn des Amtes für verlustig erklären. 
Durch einstweilige Anordnung kann es 
nach der Erhebung der Anklage bestim- 
men, daß er an der Ausübung seines 
Amtes verhindert ist. 

VI. Die Bundesregierung 
GG Art 62 

Die Bundesregierung besteht aus dem 
Bundeskanzler und aus den Bundesmi- 
nistern . 

GG Art 63 

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vor- 
schlag des Bundespräsidenten vom Bun- 
destage ohne Aussprache gewählt. 

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der 
Mehrheit der Mitglieder des Bundesta- 
ges auf sich vereinigt. Der Gewählte 
ist vom Bundespräsidenten zu ernen- 
nen . 

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht ge- 
wählt, so kann der Bundestag binnen 
vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit 
mehr als der Hälfte seiner Mitglieder 
einen Bundeskanzler wählen. 

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser 
Frist nicht zustande, so findet un- 
verzüglich ein neuer Wahlgang statt, 
in dem gewählt ist, wer die meisten 
Stimmen erhält. Vereinigt der Gewähl- 
te die Stimmen der Mehrheit der Mit- 
glieder des Bundestages auf sich, so 
muß der Bundespräsident ihn binnen 


-277 - 



sieben Tagen nach der Wahl ernennen. 
Erreicht der Gewählte diese Mehrheit 
nicht, so hat der Bundespräsident 
binnen sieben Tagen entweder ihn zu 
ernennen oder den Bundestag aufzulö- 
sen . 

GG Art 64 

(1) Die Bundesminister werden auf 
Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bun- 
despräsidenten ernannt und entlassen. 

(2) Der Bundeskanzler und die Bundes- 
minister leisten bei der Amtsübernah- 
me vor dem Bundestage den in Artikel 
56 vorgesehenen Eid. 

GG Art 65 

Der Bundeskanzler bestimmt die Richt- 
linien der Politik und trägt dafür 
die Verantwortung. Innerhalb dieser 
Richtlinien leitet jeder Bundesminis- 
ter seinen Geschäftsbereich selbstän- 
dig und unter eigener Verantwortung. 
Über Meinungsverschiedenheiten zwi- 
schen den Bundesministern entscheidet 
die Bundesregierung. Der Bundeskanz- 
ler leitet ihre Geschäfte nach einer 
von der Bundesregierung beschlossenen 
und vom Bundespräsidenten genehmigten 
Geschäftsordnung . 

GG Art 65a 

(1) Der Bundesminister für Verteidi- 
gung hat die Befehls- und Kommandoge- 
walt über die Streitkräfte. 

( 2 ) 

GG Art 66 

Der Bundeskanzler und die Bundesmi- 
nister dürfen kein anderes besoldetes 
Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf 
ausüben und weder der Leitung noch 
ohne Zustimmung des Bundestages dem 
Aufsichtsrate eines auf Erwerb ge- 
richteten Unternehmens angehören. 

GG Art 67 

(1) Der Bundestag kann dem Bundes- 
kanzler das Mißtrauen nur dadurch 
aussprechen, daß er mit der Mehrheit 
seiner Mitglieder einen Nachfolger 
wählt und den Bundespräsidenten er- 
sucht, den Bundeskanzler zu entlas- 
sen. Der Bundespräsident muß dem Er- 
suchen entsprechen und den Gewählten 
ernennen . 

(2) Zwischen dem Anträge und der Wahl 
müssen achtundvierzig Stunden liegen. 

GG Art 68 

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanz- 
lers, ihm das Vertrauen auszuspre- 


chen, nicht die Zustimmung der Mehr- 
heit der Mitglieder des Bundestages, 
so kann der Bundespräsident auf Vor- 
schlag des Bundeskanzlers binnen ein- 
undzwanzig Tagen den Bundestag auflö- 
sen. Das Recht zur Auflösung er- 
lischt, sobald der Bundestag mit der 
Mehrheit seiner Mitglieder einen an- 
deren Bundeskanzler wählt. 

(2) Zwischen dem Anträge und der Ab- 
stimmung müssen achtundvierzig Stun- 
den liegen. 

GG Art 69 

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen 
Bundesminister zu seinem Stellvertre- 
ter. 

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder 
eines Bundesministers endigt in jedem 
Falle mit dem Zusammentritt eines 
neuen Bundestages, das Amt eines Bun- 
desministers auch mit jeder anderen 
Erledigung des Amtes des Bundeskanz- 
lers . 

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsiden- 
ten ist der Bundeskanzler, auf Ersu- 
chen des Bundeskanzlers oder des Bun- 
despräsidenten ein Bundesminister 
verpflichtet, die Geschäfte bis zur 
Ernennung seines Nachfolgers weiter- 
zuführen . 

VII. Die Gesetzgebung des Bundes 
GG Art 70 

(1) Die Länder haben das Recht der 
Gesetzgebung, soweit dieses Grundge- 
setz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbe- 
fugnisse verleiht. 

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit 
zwischen Bund und Ländern bemißt sich 
nach den Vorschriften dieses Grundge- 
setzes über die ausschließliche und 
die konkurrierende Gesetzgebung. 

GG Art 71 

Im Bereiche der ausschließlichen Ge- 
setzgebung des Bundes haben die Län- 
der die Befugnis zur Gesetzgebung 
nur, wenn und soweit sie hierzu in 
einem Bundesgesetze ausdrücklich er- 
mächtigt werden. 

GG Art 72 

(1) Im Bereich der konkurrierenden 
Gesetzgebung haben die Länder die Be- 
fugnis zur Gesetzgebung, solange und 
soweit der Bund von seiner Gesetzge- 
bungszuständigkeit nicht durch Gesetz 
Gebrauch gemacht hat . 

(2) Der Bund hat in diesem Bereich 


-278 - 



das Gesetzgebungsrecht, wenn und so- 
weit die Herstellung gleichwertiger 
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet 
oder die Wahrung der Rechts- oder 
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatli- 
chen Interesse eine bundesgesetzliche 
Regelung erforderlich macht. 

(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt 
werden, daß eine bundesgesetzliche 
Regelung, für die eine Erforderlich- 
keit im Sinne des Absatzes 2 nicht 
mehr besteht, durch Landesrecht er- 
setzt werden kann. 

GG Art 73 

Der Bund hat die ausschließliche Ge- 
setzgebung über: 

1. die auswärtigen Angelegenheiten 
sowie die Verteidigung einschließlich 
des Schutzes der Zivilbevölkerung; 

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 

3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, 
die Ein- und Auswanderung und die 
Auslieferung; 

4. das Währungs-, Geld- und Münzwe- 
sen, Maße und Gewichte sowie die 
Zeitbestimmung; 

5. die Einheit des Zoll- und Handels- 
gebietes, die Handels- und Schif- 
fahrtsverträge, die Freizügigkeit des 
Warenverkehrs und den Warenund Zah- 
lungsverkehr mit dem Auslande ein- 
schließlich des Zoll- und Grenzschut- 
zes; 

6. den Luftverkehr; 

6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die 
ganz oder mehrheitlich im Eigentum 
des Bundes stehen (Eisenbahnen des 
Bundes) , den Bau, die Unterhaltung 
und das Betreiben von Schienenwegen 
der Eisenbahnen des Bundes sowie die 
Erhebung von Entgelten für die Benut- 
zung dieser Schienenwege; 

7 . das Postwesen und die Telekommuni- 
kation; 

8. die Rechtsverhältnisse der im 
Dienste des Bundes und der bundesun- 
mittelbaren Körperschaften des öf- 
fentlichen Rechtes stehenden Perso- 
nen; 

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das 
Urheberrecht und das Verlagsrecht; 

10. die Zusammenarbeit des Bundes und 
der Länder 

a) in der Kriminalpolizei, 

b) zum Schutze der freiheitlichen de- 
mokratischen Grundordnung, des Be- 


standes und der Sicherheit des Bundes 
oder eines Landes (Verfassungsschutz) 
und 

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im 
Bundesgebiet, die durch Anwendung von 
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbe- 
reitungshandlungen auswärtige Belange 
der Bundesrepublik Deutschland ge- 
fährden, sowie die Einrichtung eines 
Bundeskriminalpolizeiamtes und die 
internationale Verbrechensbekämpfung; 

11. die Statistik für Bundeszwecke. 

GG Art 74 

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung 
erstreckt sich auf folgende Gebiete: 

1. das bürgerliche Recht, das Straf- 
recht und den Strafvollzug, die Ge- 
richtsverfassung, das gerichtliche 
Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, 
das Notariat und die Rechtsberatung; 

2. das Personenstandswesen; 

3. das Vereins- und Versammlungs- 
recht; 

4 . das Aufenthalts- und Niederlas- 
sungsrecht der Ausländer; 

4a. das Waffen- und das Spreng- 
stof frecht ; 

5. 

6. die Angelegenheiten der Flüchtlin- 
ge und Vertriebenen; 

7. die öffentliche Fürsorge; 

8 . 

9. die Kriegsschäden und die Wieder- 
gutmachung; 

10. die Versorgung der Kriegsbeschä- 
digten und Kriegshinterbliebenen und 
die Fürsorge für die ehemaligen 
Kriegsgefangenen; 

10a. die Kriegsgräber und Gräber an- 
derer Opfer des Krieges und Opfer von 
Gewaltherrschaft ; 

11. das Recht der Wirtschaft (Berg- 
bau, Industrie, Energiewirtschaft, 
Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und 
Börsenwesen, privatrechtliches Versi- 
cherungswesen) ; 

11a. die Erzeugung und Nutzung der 
Kernenergie zu friedlichen Zwecken, 
die Errichtung und den Betrieb von 
Anlagen, die diesen Zwecken dienen, 
den Schutz gegen Gefahren, die bei 
Freiwerden von Kernenergie oder durch 
ionisierende Strahlen entstehen, und 
die Beseitigung radioaktiver Stoffe; 

12. das Arbeitsrecht einschließlich 
der Betriebsverfassung, des Arbeits- 


- 279 - 



Schutzes und der Arbeitsvermittlung 
sowie die Sozialversicherung ein- 
schließlich der Arbeitslosenversiche- 
rung; 

13. die Regelung der Ausbildungsbei- 
hilfen und die Förderung der wissen- 
schaftlichen Forschung; 

14. das Recht der Enteignung, soweit 
sie auf den Sachgebieten der Artikel 
73 und 74 in Betracht kommt; 

15. die Überführung von Grund und Bo- 
den, von Naturschätzen und Produkti- 
onsmitteln in Gemeineigentum oder in 
andere Formen der Gemeinwirtschaft; 

16. die Verhütung des Mißbrauchs 
wirtschaftlicher Machtstellung; 

17. die Förderung der land- und 
forstwirtschaftlichen Erzeugung, die 
Sicherung der Ernährung, die Ein- und 
Ausfuhr land- und forstwirtschaftli- 
cher Erzeugnisse, die Hochsee- und 
Küstenfischerei und den Küstenschutz; 

18. den Grundstücksverkehr, das Bo- 
denrecht (ohne das Recht der Er- 
schließungsbeiträge) und das land- 
wirtschaftliche Pachtwesen, das Woh- 
nungswesen, das Siedlungs- und Heim- 
stättenwesen; 

19. die Maßnahmen gegen gemeingefähr- 
liche und übertragbare Krankheiten 
bei Menschen und Tieren, die Zulas- 
sung zu ärztlichen und anderen Heil- 
berufen und zum Heilgewerbe, den Ver- 
kehr mit Arzneien, Heil- und Betäu- 
bungsmitteln und Giften; 

19a. die wirtschaftliche Sicherung 
der Krankenhäuser und die Regelung 
der Krankenhauspflegesätze; 

20. den Schutz beim Verkehr mit Le- 
bens- und Genußmitteln, Bedarfsgegen- 
ständen, Futtermitteln und land- und 
forstwirtschaftlichem Saat- und 
Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen 
gegen Krankheiten und Schädlinge so- 
wie den Tierschutz; 

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt 
sowie die Seezeichen, die Binnen- 
schiffahrt, den Wetterdienst, die 
Seewasserstraßen und die dem allge- 
meinen Verkehr dienenden Binnenwas- 
serstraßen; 

22. den Straßenverkehr, das Kraft- 
fahrwesen, den Bau und die Unterhal- 
tung von Landstraßen für den Fernver- 
kehr sowie die Erhebung und Vertei- 
lung von Gebühren für die Benutzung 


öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 

23. die Schienenbahnen, die nicht Ei- 
senbahnen des Bundes sind, mit Aus- 
nahme der Bergbahnen; 

24. die Abfallbeseitigung, die 
Luftreinhaltung und die Lärmbekämp- 
fung; 

25. die Staatshaftung; 

26. die künstliche Befruchtung beim 
Menschen, die Untersuchung und die 
künstliche Veränderung von Erbinfor- 
mationen sowie Regelungen zur Trans- 
plantation von Organen und Geweben. 

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 be- 
dürfen der Zustimmung des Bundesra- 
tes . 

GG Art 74a 

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung 
erstreckt sich ferner auf die Besol- 
dung und Versorgung der Angehörigen 
des öffentlichen Dienstes, die in ei- 
nem öffentlich-rechtlichen Dienst- 
und Treueverhältnis stehen, soweit 
dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 
die ausschließliche Gesetzgebung zu- 
steht . 

(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 be- 
dürfen der Zustimmung des Bundesra- 
tes . 

(3) Der Zustimmung des Bundesrates 
bedürfen auch Bundesgesetze nach Ar- 
tikel 73 Nr. 8, soweit sie andere 
Maßstäbe für den Aufbau oder die Be- 
messung der Besoldung und Versorgung 
einschließlich der Bewertung der Äm- 
ter oder andere Mindest- oder Höchst- 
beträge vorsehen als Bundesgesetze 
nach Absatz 1. 

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ent- 
sprechend für die Besoldung und Ver- 
sorgung der Landesrichter. Für Geset- 
ze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 
3 entsprechend. 

GG Art 75 

(1) Der Bund hat das Recht, unter den 
Voraussetzungen des Artikels 72 Rah- 
menvorschriften für die Gesetzgebung 
der Länder zu erlassen über: 

1 . die Rechtsverhältnisse der im öf- 
fentlichen Dienste der Länder, Ge- 
meinden und anderen Körperschaften 
des öffentlichen Rechtes stehenden 
Personen, soweit Artikel 74a nichts 
anderes bestimmt; 

la. die allgemeinen Grundsätze des 
Hochschulwesens ; 


- 280 - 



2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse 
der Presse; 

3. das Jagdwesen, den Naturschutz und 
die Landschaftspflege; 

4 . die Bodenverteilung, die Raumord- 
nung und den Wasserhaushalt; 

5. das Melde- und Ausweiswesen; 

6. den Schutz deutschen Kulturgutes 
gegen Abwanderung ins Ausland. 

Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend. 

(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in 
Ausnahmefällen in Einzelheiten gehen- 
de oder unmittelbar geltende Regelun- 
gen enthalten. 

(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschrif- 
ten, so sind die Länder verpflichtet, 
innerhalb einer durch das Gesetz be- 
stimmten angemessenen Frist die er- 
forderlichen Landesgesetze zu erlas- 
sen . 

GG Art 76 

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bun- 
destage durch die Bundesregierung, 
aus der Mitte des Bundestages oder 
durch den Bundesrat eingebracht. 

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind 
zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. 

Der Bundesrat ist berechtigt, inner- 
halb von sechs Wochen zu diesen Vor- 
lagen Stellung zu nehmen. Verlangt er 
aus wichtigem Grunde, insbesondere 
mit Rücksicht auf den Umfang einer 
Vorlage, eine Fristverlängerung, so 
beträgt die Frist neun Wochen. Die 
Bundesregierung kann eine Vorlage, 
die sie bei der Zuleitung an den Bun- 
desrat ausnahmsweise als besonders 
eilbedürftig bezeichnet hat, nach 
drei Wochen oder, wenn der Bundesrat 
ein Verlangen nach Satz 3 geäußert 
hat, nach sechs Wochen dem Bundestag 
zuleiten, auch wenn die Stellungnahme 
des Bundesrates noch nicht bei ihr 
eingegangen ist; sie hat die Stel- 
lungnahme des Bundesrates unverzüg- 
lich nach Eingang dem Bundestag nach- 
zureichen. Bei Vorlagen zur Änderung 
dieses Grundgesetzes und zur Übertra- 
gung von Hoheitsrechten nach Artikel 
23 oder Artikel 24 beträgt die Frist 
zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 
findet keine Anwendung. 

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem 
Bundestag durch die Bundesregierung 
innerhalb von sechs Wochen zuzulei- 
ten. Sie soll hierbei ihre Auffassung 


darlegen. Verlangt sie aus wichtigem 
Grunde, insbesondere mit Rücksicht 
auf den Umfang einer Vorlage, eine 
Fristverlängerung, so beträgt die 
Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat 
eine Vorlage ausnahmsweise als beson- 
ders eilbedürftig bezeichnet hat, be- 
trägt die Frist drei Wochen oder, 
wenn die Bundesregierung ein Verlan- 
gen nach Satz 3 geäußert hat, sechs 
Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung 
dieses Grundgesetzes und zur Übertra- 
gung von Hoheitsrechten nach Artikel 
23 oder Artikel 24 beträgt die Frist 
neun Wochen; Satz 4 findet keine An- 
wendung. Der Bundestag hat über die 
Vorlagen in angemessener Frist zu be- 
raten und Beschluß zu fassen. 

GG Art 77 

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bun- 
destage beschlossen. Sie sind nach 
ihrer Annahme durch den Präsidenten 
des Bundestages unverzüglich dem Bun- 
desrate zuzuleiten. 

(2) Der Bundesrat kann binnen drei 
Wochen nach Eingang des Gesetzesbe- 
schlusses verlangen, daß ein aus Mit- 
gliedern des Bundestages und des Bun- 
desrates für die gemeinsame Beratung 
von Vorlagen gebildeter Ausschuß ein- 
berufen wird. Die Zusammensetzung und 
das Verfahren dieses Ausschusses re- 
gelt eine Geschäftsordnung, die vom 
Bundestag beschlossen wird und der 
Zustimmung des Bundesrates bedarf. 

Die in diesen Ausschuß entsandten 
Mitglieder des Bundesrates sind nicht 
an Weisungen gebunden. Ist zu einem 
Gesetze die Zustimmung des Bundesra- 
tes erforderlich, so können auch der 
Bundestag und die Bundesregierung die 
Einberufung verlangen. Schlägt der 
Ausschuß eine Änderung des Gesetzes- 
beschlusses vor, so hat der Bundestag 
erneut Beschluß zu fassen. 

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zu- 
stimmung des Bundesrates erforderlich 
ist, hat der Bundesrat, wenn ein Ver- 
langen nach Absatz 2 Satz 1 nicht ge- 
stellt oder das Vermittlungsverfahren 
ohne einen Vorschlag zur Änderung des 
Gesetzesbeschlusses beendet ist, in 
angemessener Frist über die Zustim- 
mung Beschluß zu fassen. 

(3) Soweit zu einem Gesetze die Zu- 
stimmung des Bundesrates nicht erfor- 


-281 - 



derlich ist, kann der Bundesrat, wenn 
das Verfahren nach Absatz 2 beendigt 
ist, gegen ein vom Bundestage be- 
schlossenes Gesetz binnen zwei Wochen 
Einspruch einlegen. Die Einspruchs- 
frist beginnt im Falle des Absatzes 2 
letzter Satz mit dem Eingänge des vom 
Bundestage erneut gefaßten Beschlus- 
ses, in allen anderen Fällen mit dem 
Eingänge der Mitteilung des Vorsit- 
zenden des in Absatz 2 vorgesehenen 
Ausschusses, daß das Verfahren vor 
dem Ausschüsse abgeschlossen ist. 

(4) Wird der Einspruch mit der Mehr- 
heit der Stimmen des Bundesrates be- 
schlossen, so kann er durch Beschluß 
der Mehrheit der Mitglieder des Bun- 
destages zurückgewiesen werden. Hat 
der Bundesrat den Einspruch mit einer 
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln 
seiner Stimmen beschlossen, so bedarf 
die Zurückweisung durch den Bundestag 
einer Mehrheit von zwei Dritteln, 
mindestens der Mehrheit der Mitglie- 
der des Bundestages. 

GG Art 78 

Ein vom Bundestage beschlossenes Ge- 
setz kommt zustande, wenn der Bundes- 
rat zustimmt, den Antrag gemäß Arti- 
kel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb 
der Frist des Artikels 77 Abs. 3 kei- 
nen Einspruch einlegt oder ihn zu- 
rücknimmt oder wenn der Einspruch vom 
Bundestage überstimmt wird. 

GG Art 79 

(1) Das Grundgesetz kann nur durch 
ein Gesetz geändert werden, das den 
Wortlaut des Grundgesetzes ausdrück- 
lich ändert oder ergänzt. Bei völker- 
rechtlichen Verträgen, die eine Frie- 
densregelung, die Vorbereitung einer 
Friedensregelung oder den Abbau einer 
besatzungsrechtlichen Ordnung zum Ge- 
genstand haben oder der Verteidigung 
der Bundesrepublik zu dienen bestimmt 
sind, genügt zur Klarstellung, daß 
die Bestimmungen des Grundgesetzes 
dem Abschluß und dem Inkraftsetzen 
der Verträge nicht entgegenstehen, 
eine Ergänzung des Wortlautes des 
Grundgesetzes, die sich auf diese 
Klarstellung beschränkt. 

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zu- 
stimmung von zwei Dritteln der Mit- 
glieder des Bundestages und zwei 
Dritteln der Stimmen des Bundesrates. 


(3) Eine Änderung dieses Grundgeset- 
zes, durch welche die Gliederung des 
Bundes in Länder, die grundsätzliche 
Mitwirkung der Länder bei der Gesetz- 
gebung oder die in den Artikeln 1 und 
20 niedergelegten Grundsätze berührt 
werden, ist unzulässig. 

GG Art 80 

(1) Durch Gesetz können die Bundesre- 
gierung, ein Bundesminister oder die 
Landesregierungen ermächtigt werden, 
Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei 
müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der 
erteilten Ermächtigung im Gesetze be- 
stimmt werden. Die Rechtsgrundlage 
ist in der Verordnung anzugeben. Ist 
durch Gesetz vorgesehen, daß eine Er- 
mächtigung weiter übertragen werden 
kann, so bedarf es zur Übertragung 
der Ermächtigung einer Rechtsverord- 
nung . 

(2) Der Zustimmung des Bundesrates 
bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger 
bundesgesetzlicher Regelung, Rechts- 
verordnungen der Bundesregierung oder 
eines Bundesministers über Grundsätze 
und Gebühren für die Benutzung der 
Einrichtungen des Postwesens und der 
Telekommunikation, über die Grundsät- 
ze der Erhebung des Entgelts für die 
Benutzung der Einrichtungen der Ei- 
senbahnen des Bundes, über den Bau 
und Betrieb der Eisenbahnen, sowie 
Rechts Verordnungen auf Grund von Bun- 
desgesetzen, die der Zustimmung des 
Bundesrates bedürfen oder die von den 
Ländern im Aufträge des Bundes oder 
als eigene Angelegenheit ausgeführt 
werden . 

(3) Der Bundesrat kann der Bundesre- 
gierung Vorlagen für den Erlaß von 
Rechts Verordnungen zuleiten, die sei- 
ner Zustimmung bedürfen. 

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder 
auf Grund von Bundesgesetzen Landes- 
regierungen ermächtigt werden, 

Rechts Verordnungen zu erlassen, sind 
die Länder zu einer Regelung auch 
durch Gesetz befugt. 

GG Art 80a 

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in 
einem Bundesgesetz über die Verteidi- 
gung einschließlich des Schutzes der 
Zivilbevölkerung bestimmt, daß 
Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe 
dieses Artikels angewandt werden dür- 


- 282 - 



fen, so ist die Anwendung außer im 
Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn 
der Bundestag den Eintritt des Span- 
nungsfalles festgestellt oder wenn er 
der Anwendung besonders zugestimmt 
hat. Die Feststellung des Spannungs- 
falles und die besondere Zustimmung 
in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 
Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen ei- 
ner Mehrheit von zwei Dritteln der 
abgegebenen Stimmen. 

(2) Maßnahmen auf Grund von Rechts- 
vorschriften nach Absatz 1 sind auf- 
zuheben, wenn der Bundestag es ver- 
langt . 

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die 
Anwendung solcher Rechtsvorschriften 
auch auf der Grundlage und nach Maß- 
gabe eines Beschlusses zulässig, der 
von einem internationalen Organ im 
Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zu- 
stimmung der Bundesregierung gefaßt 
wird. Maßnahmen nach diesem Absatz 
sind aufzuheben, wenn der Bundestag 
es mit der Mehrheit seiner Mitglieder 
verlangt . 

GG Art 81 

(1) Wird im Falle des Artikels 68 der 
Bundestag nicht aufgelöst, so kann 
der Bundespräsident auf Antrag der 
Bundesregierung mit Zustimmung des 
Bundesrates für eine Gesetzesvorlage 
den Gesetzgebungsnotstand erklären, 
wenn der Bundestag sie ablehnt, ob- 
wohl die Bundesregierung sie als 
dringlich bezeichnet hat. Das gleiche 
gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abge- 
lehnt worden ist, obwohl der Bundes- 
kanzler mit ihr den Antrag des Arti- 
kels 68 verbunden hatte. 

(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzes- 
vorlage nach Erklärung des Gesetzge- 
bungsnotstandes erneut ab oder nimmt 
er sie in einer für die Bundesregie- 
rung als unannehmbar bezeichneten 
Fassung an, so gilt das Gesetz als 
zustande gekommen, soweit der Bundes- 
rat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, 
wenn die Vorlage vom Bundestage 
nicht innerhalb von vier Wochen nach 
der erneuten Einbringung verabschie- 
det wird. 

(3) Während der Amtszeit eines Bun- 
deskanzlers kann auch jede andere vom 
Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage 
innerhalb einer Frist von sechs Mona- 


ten nach der ersten Erklärung des Ge- 
setzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 
und 2 verabschiedet werden. Nach Ab- 
lauf der Frist ist während der Amts- 
zeit des gleichen Bundeskanzlers eine 
weitere Erklärung des Gesetzgebungs- 
notstandes unzulässig. 

(4) Das Grundgesetz darf durch ein 
Gesetz, das nach Absatz 2 zustande 
kommt, weder geändert, noch ganz oder 
teilweise außer Kraft oder außer An- 
wendung gesetzt werden. 

GG Art 82 

(1) Die nach den Vorschriften dieses 
Grundgesetzes zustande gekommenen Ge- 
setze werden vom Bundespräsidenten 
nach Gegenzeichnung ausgefertigt und 
im Bundesgesetzblatte verkündet. 
Rechts Verordnungen werden von der 
Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt 
und vorbehaltlich anderweitiger ge- 
setzlicher Regelung im Bundesgesetz- 
blatte verkündet. 

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsver- 
ordnung soll den Tag des Inkrafttre- 
tens bestimmen. Fehlt eine solche Be- 
stimmung, so treten sie mit dem vier- 
zehnten Tage nach Ablauf des Tages in 
Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt 
ausgegeben worden ist. 

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die 

Bundesverwaltung 

GG Art 83 

Die Länder führen die Bundesgesetze 
als eigene Angelegenheit aus, soweit 
dieses Grundgesetz nichts anderes be- 
stimmt oder zuläßt. 

GG Art 84 

(1) Führen die Länder die Bundesge- 
setze als eigene Angelegenheit aus, 
so regeln sie die Einrichtung der Be- 
hörden und das Verwaltungsverfahren, 
soweit nicht Bundesgesetze mit Zu- 
stimmung des Bundesrates etwas ande- 
res bestimmen. 

(2) Die Bundesregierung kann mit Zu- 
stimmung des Bundesrates allgemeine 
Verwaltungsvorschriften erlassen . 

(3) Die Bundesregierung übt die Auf- 
sicht darüber aus, daß die Länder die 
Bundesgesetze dem geltenden Rechte 
gemäß ausführen. Die Bundesregierung 
kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu 
den obersten Landesbehörden entsen- 
den, mit deren Zustimmung und, falls 
diese Zustimmung versagt wird, mit 


-283 - 



Zustimmung des Bundesrates auch zu 
den nachgeordneten Behörden. 

(4) Werden Mängel, die die Bundesre- 
gierung bei der Ausführung der Bun- 
desgesetze in den Ländern festge- 
stellt hat, nicht beseitigt, so be- 
schließt auf Antrag der Bundesregie- 
rung oder des Landes der Bundesrat, 
ob das Land das Recht verletzt hat. 
Gegen den Beschluß des Bundesrates 
kann das Bundesverfassungsgericht an- 
gerufen werden. 

(5) Der Bundesregierung kann durch 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des 
Bundesrates bedarf, zur Ausführung 
von Bundesgesetzen die Befugnis ver- 
liehen werden, für besondere Fälle 
Einzelweisungen zu erteilen. Sie 
sind, außer wenn die Bundesregierung 
den Fall für dringlich erachtet, an 
die obersten Landesbehörden zu rich- 
ten . 

GG Art 85 

(1) Führen die Länder die Bundesge- 
setze im Aufträge des Bundes aus, so 
bleibt die Einrichtung der Behörden 
Angelegenheit der Länder, soweit 
nicht Bundesgesetze mit Zustimmung 
des Bundesrates etwas anderes bestim- 
men . 

(2) Die Bundesregierung kann mit Zu- 
stimmung des Bundesrates allgemeine 
Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie 
kann die einheitliche Ausbildung der 
Beamten und Angestellten regeln. Die 
Leiter der Mittelbehörden sind mit 
ihrem Einvernehmen zu bestellen. 

(3) Die Landesbehörden unterstehen 
den Weisungen der zuständigen obers- 
ten Bundesbehörden. Die Weisungen 
sind, außer wenn die Bundesregierung 
es für dringlich erachtet, an die 
obersten Landesbehörden zu richten. 
Der Vollzug der Weisung ist durch die 
obersten Landesbehörden sicherzustel- 
len . 

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich 
auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßig- 
keit der Ausführung. Die Bundesregie- 
rung kann zu diesem Zwecke Bericht 
und Vorlage der Akten verlangen und 
Beauftragte zu allen Behörden entsen- 
den . 

GG Art 86 

Führt der Bund die Gesetze durch bun- 
deseigene Verwaltung oder durch bun- 


desunmittelbare Körperschaften oder 
Anstalten des öffentlichen Rechtes 
aus, so erläßt die Bundesregierung, 
soweit nicht das Gesetz Besonderes 
vorschreibt, die allgemeinen Verwal- 
tungsvorschriften. Sie regelt, soweit 
das Gesetz nichts anderes bestimmt, 
die Einrichtung der Behörden. 

GG Art 87 

(1) In bundeseigener Verwaltung mit 
eigenem Verwaltungsunterbau werden 
geführt der Auswärtige Dienst, die 
Bundesfinanzverwaltung und nach Maß- 
gabe des Artikels 89 die Verwaltung 
der Bundeswasserstraßen und der 
Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können 
Bundesgrenzschutzbehörden, Zentral- 
stellen für das polizeiliche Aus- 
kunfts- und Nachrichtenwesen, für die 
Kriminalpolizei und zur Sammlung von 
Unterlagen für Zwecke des Verfas- 
sungsschutzes und des Schutzes gegen 
Bestrebungen im Bundesgebiet, die 
durch Anwendung von Gewalt oder dar- 
auf gerichtete Vorbereitungshandlun- 
gen auswärtige Belange der Bundesre- 
publik Deutschland gefährden, einge- 
richtet werden. 

(2) Als bundesunmittelbare Körper- 
schaften des öffentlichen Rechtes 
werden diejenigen sozialen Versiche- 
rungsträger geführt, deren Zuständig- 
keitsbereich sich über das Gebiet ei- 
nes Landes hinaus erstreckt. Soziale 
Versicherungsträger, deren Zuständig- 
keitsbereich sich über das Gebiet ei- 
nes Landes, aber nicht über mehr als 
drei Länder hinaus erstreckt, werden 
abweichend von Satz 1 als landesun- 
mittelbare Körperschaften des öffent- 
lichen Rechtes geführt, wenn das auf- 
sichtsführende Land durch die betei- 
ligten Länder bestimmt ist. 

(3) Außerdem können für Angelegenhei- 
ten, für die dem Bunde die Gesetzge- 
bung zusteht, selbständige Bunde- 
soberbehörden und neue bundesunmit- 
telbare Körperschaften und Anstalten 
des öffentlichen Rechtes durch Bun- 
desgesetz errichtet werden. Erwachsen 
dem Bunde auf Gebieten, für die ihm 
die Gesetzgebung zusteht, neue Aufga- 
ben, so können bei dringendem Bedarf 
bundeseigene Mittel- und Unterbehör- 
den mit Zustimmung des Bundesrates 
und der Mehrheit der Mitglieder des 


- 284 - 



Bundestages errichtet werden. 

GG Art 87a 

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur 
Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige 
Stärke und die Grundzüge ihrer Orga- 
nisation müssen sich aus dem Haus- 
haltsplan ergeben. 

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die 
Streitkräfte nur eingesetzt werden, 
soweit dieses Grundgesetz es aus- 
drücklich zuläßt. 

(3) Die Streitkräfte haben im Vertei- 
digungsfalle und im Spannungsfalle 
die Befugnis, zivile Objekte zu 
schützen und Aufgaben der Verkehrsre- 
gelung wahrzunehmen, soweit dies zur 
Erfüllung ihres Verteidigungsauftra- 
ges erforderlich ist. Außerdem kann 
den Streitkräften im Verteidigungs- 
falle und im Spannungsfalle der 
Schutz ziviler Objekte auch zur Un- 
terstützung polizeilicher Maßnahmen 
übertragen werden; die Streitkräfte 
wirken dabei mit den zuständigen Be- 
hörden zusammen. 

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr 
für den Bestand oder die freiheitli- 
che demokratische Grundordnung des 
Bundes oder eines Landes kann die 
Bundesregierung, wenn die Vorausset- 
zungen des Artikels 91 Abs. 2 vorlie- 
gen und die Polizeikräfte sowie der 
Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, 
Streitkräfte zur Unterstützung der 
Polizei und des Bundesgrenzschutzes 
beim Schutze von zivilen Objekten und 
bei der Bekämpfung organisierter und 
militärisch bewaffneter Aufständi- 
scher einsetzen. Der Einsatz von 
Streitkräften ist einzustellen, wenn 
der Bundestag oder der Bundesrat es 
verlangen . 

GG Art 87b 

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in 
bundeseigener Verwaltung mit eigenem 
Verwaltungsunterbau geführt. Sie 
dient den Aufgaben des Personalwesens 
und der unmittelbaren Deckung des 
Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufga- 
ben der Beschädigtenversorgung und 
des Bauwesens können der Bundeswehr- 
verwaltung nur durch Bundesgesetz, 
das der Zustimmung des Bundesrates 
bedarf, übertragen werden. Der Zu- 
stimmung des Bundesrates bedürfen 
ferner Gesetze, soweit sie die Bun- 


deswehrverwaltung zu Eingriffen in 
Rechte Dritter ermächtigen; das gilt 
nicht für Gesetze auf dem Gebiete des 
Personalwesens . 

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, 
die der Verteidigung einschließlich 
des Wehrersatzwesens und des Schutzes 
der Zivilbevölkerung dienen, mit Zu- 
stimmung des Bundesrates bestimmen, 
daß sie ganz oder teilweise in bun- 
deseigener Verwaltung mit eigenem 
Verwaltungsunterbau oder von den Län- 
dern im Aufträge des Bundes ausge- 
führt werden. Werden solche Gesetze 
von den Ländern im Aufträge des Bun- 
des ausgeführt, so können sie mit Zu- 
stimmung des Bundesrates bestimmen, 
daß die der Bundesregierung und den 
zuständigen obersten Bundesbehörden 
auf Grund des Artikels 85 zustehenden 
Befugnisse ganz oder teilweise Bunde- 
soberbehörden übertragen werden; da- 
bei kann bestimmt werden, daß diese 
Behörden beim Erlaß allgemeiner Ver- 
waltungsvorschriften gemäß Artikel 85 
Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung 
des Bundesrates bedürfen. 

GG Art 87c 

Gesetze, die auf Grund des Artikels 
74 Nr. 11a ergehen, können mit Zu- 
stimmung des Bundesrates bestimmen, 
daß sie von den Ländern im Aufträge 
des Bundes ausgeführt werden. 

GG Art 87d 

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird 
in bundeseigener Verwaltung geführt. 
Über die öffentlich-rechtliche oder 
privat-recht liehe Organisationsform 
wird durch Bundesgesetz entschieden. 

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zu- 
stimmung des Bundesrates bedarf, kön- 
nen Aufgaben der Luftverkehrsverwal- 
tung den Ländern als Auftragsverwal- 
tung übertragen werden. 

GG Art 87e 

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung 
für Eisenbahnen des Bundes wird in 
bundeseigener Verwaltung geführt. 
Durch Bundesgesetz können Aufgaben 
der Eisenbahnverkehrsverwaltung den 
Ländern als eigene Angelegenheit 
übertragen werden. 

(2) Der Bund nimmt die über den Be- 
reich der Eisenbahnen des Bundes hin- 
ausgehenden Aufgaben der Eisenbahn- 
verkehrsverwaltung wahr, die ihm 


-285 - 



durch Bundesgesetz übertragen werden. 

(3) Eisenbahnen des Bundes werden als 
Wirtschaftsunternehmen in privat- 
rechtlicher Form geführt. Diese ste- 
hen im Eigentum des Bundes, soweit 
die Tätigkeit des Wirtschaftsunter- 
nehmens den Bau, die Unterhaltung und 
das Betreiben von Schienenwegen um- 
faßt. Die Veräußerung von Anteilen 
des Bundes an den Unternehmen nach 
Satz 2 

erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die 
Mehrheit der Anteile an diesen Unter- 
nehmen verbleibt beim Bund. Das Nähe- 
re wird durch Bundesgesetz geregelt. 

(4) Der Bund gewährleistet, daß dem 
Wohl der Allgemeinheit, insbesondere 
den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau 
und Erhalt des Schienennetzes der Ei- 
senbahnen des Bundes sowie bei deren 
Verkehrsangeboten auf diesem Schie- 
nennetz, soweit diese nicht den 
Schienenpersonennahverkehr betreffen, 
Rechnung getragen wird. Das Nähere 
wird durch Bundesgesetz geregelt. 

(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 
bis 4 bedürfen der Zustimmung des 
Bundesrates. Der Zustimmung des Bun- 
desrates bedürfen ferner Gesetze, die 
die Auflösung, die Verschmelzung und 
die Aufspaltung von Eisenbahnunter- 
nehmen des Bundes, die Übertragung 
von Schienenwegen der Eisenbahnen des 
Bundes an Dritte sowie die Stillegung 
von Schienenwegen der Eisenbahnen des 
Bundes regeln oder Auswirkungen auf 
den Schienenpersonennahverkehr haben. 

GG Art 87f 

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgeset- 
zes, das der Zustimmung des Bundesra- 
tes bedarf, gewährleistet der Bund im 
Bereich des Postwesens und der Tele- 
kommunikation flächendeckend angemes- 
sene und ausreichende Dienstleistun- 
gen . 

(2) Dienstleistungen im Sinne des Ab- 
satzes 1 werden als privatwirtschaft- 
liche Tätigkeiten durch die aus dem 
Sondervermögen Deutsche Bundespost 
hervorgegangenen Unternehmen und 
durch andere private Anbieter er- 
bracht. Hoheitsaufgaben im Bereich 
des Postwesens und der Telekommunika- 
tion werden in bundeseigener Verwal- 
tung ausgeführt. 

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 


führt der Bund in der Rechtsform ei- 
ner bundesunmittelbaren Anstalt des 
öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben 
in Bezug auf die aus dem Sondervermö- 
gen Deutsche Bundespost hervorgegan- 
genen Unternehmen nach Maßgabe eines 
Bundesgesetzes aus. 

GG Art 88 

Der Bund errichtet eine Währungs- und 
Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufga- 
ben und Befugnisse können im Rahmen 
der Europäischen Union der Europäi- 
schen Zentralbank übertragen werden, 
die unabhängig ist und dem vorrangi- 
gen Ziel der Sicherung der Preissta- 
bilität verpflichtet. 

GG Art 89 

(1) Der Bund ist Eigentümer der bis- 
herigen Reichswasserstraßen. 

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswas- 
serstraßen durch eigene Behörden. Er 
nimmt die über den Bereich eines Lan- 
des hinausgehenden staatlichen Aufga- 
ben der Binnenschiffahrt und die Auf- 
gaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm 
durch Gesetz übertragen werden. Er 
kann die Verwaltung von Bundeswasser- 
straßen, soweit sie im Gebiete eines 
Landes liegen, diesem Lande auf An- 
trag als Auftragsverwaltung übertra- 
gen. Berührt eine Wasserstraße das 
Gebiet mehrerer Länder, so kann der 
Bund das Land beauftragen, für das 
die beteiligten Länder es beantragen. 

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau 
und dem Neubau von Wasserstraßen sind 
die Bedürfnisse der Landeskultur und 
der Wasserwirtschaft im Einvernehmen 
mit den Ländern zu wahren. 

GG Art 90 

(1) Der Bund ist Eigentümer der bis- 
herigen Reichsautobahnen und Reichss- 
traßen . 

(2) Die Länder oder die nach Landes- 
recht zuständigen Selbstverwaltungs- 
körperschaften verwalten die Bundes- 
autobahnen und sonstigen Bundesstra- 
ßen des Fernverkehrs im Aufträge des 
Bundes . 

(3) Auf Antrag eines Landes kann der 
Bund Bundesautobahnen und sonstige 
Bundes Straßen 

des Fernverkehrs, soweit sie im Ge- 
biet dieses Landes liegen, in bundes- 
eigene Verwaltung übernehmen. 

GG Art 91 


- 286 - 



(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr 
für den Bestand oder die freiheitli- 
che demokratische Grundordnung des 
Bundes oder eines Landes kann ein 
Land Polizeikräfte anderer Länder so- 
wie Kräfte und Einrichtungen anderer 
Verwaltungen und des Bundesgrenz- 
schutzes anfordern. 

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr 
droht, nicht selbst zur Bekämpfung 
der Gefahr bereit oder in der Lage, 
so kann die Bundesregierung die Poli- 
zei in diesem Lande und die Polizei- 
kräfte anderer Länder ihren Weisungen 
unterstellen sowie Einheiten des Bun- 
desgrenzschutzes einsetzen. Die An- 
ordnung ist nach Beseitigung der Ge- 
fahr, im übrigen jederzeit auf Ver- 
langen des Bundesrates aufzuheben. 
Erstreckt sich die Gefahr auf das Ge- 
biet mehr als eines Landes, so kann 
die Bundesregierung, soweit es zur 
wirksamen Bekämpfung erforderlich 
ist, den Landesregierungen Weisungen 
erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben 
unberührt. Gemeinschaftsaufgaben Villa. 

GG Art 91 a 

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Ge- 
bieten bei der Erfüllung von Aufgaben 
der Länder mit, wenn diese Aufgaben 
für die Gesamtheit bedeutsam sind und 
die Mitwirkung des Bundes zur Verbes- 
serung der Lebensverhältnisse erfor- 
derlich ist (Gemeinschaftsaufgaben) : 

1 . Ausbau und Neubau von Hochschulen 
einschließlich der Hochschulkliniken, 

2. Verbesserung der regionalen Wirt- 
schafts Struktur, 

3. Verbesserung der Agrarstruktur und 
des Küstenschutzes. 

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung 
des Bundesrates werden die Gemein- 
schaftsaufgaben näher bestimmt. Das 
Gesetz soll allgemeine Grundsätze für 
ihre Erfüllung enthalten. 

(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen 
über das Verfahren und über Einrich- 
tungen für eine gemeinsame Rahmenpla- 
nung. Die Aufnahme eines Vorhabens in 
die Rahmenplanung bedarf der Zustim- 
mung des Landes, in dessen Gebiet es 
durchgeführt wird. 

(4) Der Bund trägt in den Fällen des 
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der 
Ausgaben in jedem Land. In den Fällen 
des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund 


mindestens die Hälfte; die Beteili- 
gung ist für alle Länder einheitlich 
festzusetzen. Das Nähere regelt das 
Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel 
bleibt der Feststellung in den Haus- 
haltsplänen des Bundes und der Länder 
Vorbehalten . 

(5) Bundesregierung und Bundesrat 
sind auf Verlangen über die Durchfüh- 
rung der Gemeinschaftsaufgaben zu un- 
terrichten . 

GG Art 91b 

Bund und Länder können auf Grund von 
Vereinbarungen bei der Bildungspla- 
nung und bei der Förderung von Ein- 
richtungen und Vorhaben der wissen- 
schaftlichen Forschung von überregio- 
naler Bedeutung Zusammenwirken. Die 
Aufteilung der Kosten wird in der 
Vereinbarung geregelt . 

IX. Die Rechtsprechung 
GG Art 92 

Die rechtsprechende Gewalt ist den 
Richtern anvertraut; sie wird durch 
das Bundesverfassungsgericht, durch 
die in diesem Grundgesetze vorgesehe- 
nen Bundesgerichte und durch die Ge- 
richte der Länder ausgeübt. 

GG Art 93 

(1) Das Bundesverfassungsgericht ent- 
scheidet : 

1. über die Auslegung dieses Grundge- 
setzes aus Anlaß von Streitigkeiten 
über den Umfang der Rechte und 
Pflichten eines obersten Bundesorgans 
oder anderer Beteiligter, die durch 
dieses Grundgesetz oder in der Ge- 
schäftsordnung eines obersten Bundes- 
organs mit eigenen Rechten ausgestat- 
tet sind; 

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder 
Zweifeln über die förmliche und sach- 
liche Vereinbarkeit von Bundesrecht 
oder Landesrecht mit diesem Grundge- 
setze oder die Vereinbarkeit von Lan- 
desrecht mit sonstigem Bundesrechte 
auf Antrag der Bundesregierung, einer 
Landesregierung oder eines Drittels 
der Mitglieder des Bundestages; 

2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob 
ein Gesetz den Voraussetzungen des 
Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf 
Antrag des Bundesrates, einer Landes- 
regierung oder der Volksvertretung 
eines Landes; 

3. bei Meinungsverschiedenheiten über 


-287 - 



Rechte und Pflichten des Bundes und 
der Länder, insbesondere bei der Aus- 
führung von Bundesrecht durch die 
Länder und bei der Ausübung der Bun- 
desaufsicht; 

4. in anderen öffentlich-rechtlichen 
Streitigkeiten zwischen dem Bunde und 
den Ländern, zwischen verschiedenen 
Ländern oder innerhalb eines Landes, 
soweit nicht ein anderer Rechtsweg 
gegeben ist; 

4a. über Verfassungsbeschwerden, die 
von jedermann mit der Behauptung er- 
hoben werden können, durch die öf- 
fentliche Gewalt in einem seiner 
Grundrechte oder in einem seiner in 
Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 
und 104 enthaltenen Rechte verletzt 
zu sein; 

4b. über Verfassungsbeschwerden von 
Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen 
Verletzung des Rechts auf Selbstver- 
waltung nach Artikel 28 durch ein Ge- 
setz, bei Landesgesetzen jedoch nur, 
soweit nicht Beschwerde beim Landes- 
verfassungsgericht erhoben werden 
kann; 

5. in den übrigen in diesem Grundge- 
setze vorgesehenen Fällen. 

(2) Das Bundesverfassungsgericht wird 
ferner in den ihm sonst durch Bundes- 
gesetz zugewiesenen Fällen tätig. 

GG Art 94 

(1) Das Bundesverfassungsgericht be- 
steht aus Bundesrichtern und anderen 
Mitgliedern. Die Mitglieder des Bun- 
desverfassungsgerichtes werden je zur 
Hälfte vom Bundestage und vom Bundes- 
rate gewählt. Sie dürfen weder dem 
Bundestage, dem Bundesrate, der Bun- 
desregierung noch entsprechenden Or- 
ganen eines Landes angehören. 

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine 
Verfassung und das Verfahren und be- 
stimmt, in welchen Fällen seine Ent- 
scheidungen Gesetzeskraft haben. Es 
kann für Verfassungsbeschwerden die 
vorherige Erschöpfung des Rechtsweges 
zur Voraussetzung machen und ein be- 
sonderes Annahmeverfahren vorsehen. 
GG Art 95 

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, 
der Verwaltungs-, der Finanz-, der 
Arbeits- und der Sozialgerichtsbar- 
keit errichtet der Bund als oberste 
Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, 


das Bundesverwaltungsgericht, den 
Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsge- 
richt und das Bundes Sozialgericht. 

(2) Über die Berufung der Richter 
dieser Gerichte entscheidet der für 
das jeweilige Sachgebiet zuständige 
Bundesminister gemeinsam mit einem 
Richterwahlausschuß, der aus den für 
das jeweilige Sachgebiet zuständigen 
Ministern der Länder und einer glei- 
chen Anzahl von Mitgliedern besteht, 
die vom Bundestage gewählt werden. 

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit 
der Rechtsprechung ist ein Gemeinsa- 
mer Senat der in Absatz 1 genannten 
Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt 
ein Bundesgesetz. 

GG Art 96 

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten 
des gewerblichen Rechtsschutzes ein 
Bundesgericht errichten. 

(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte 
für die Streitkräfte als Bundesge- 
richte errichten. Sie können die 
Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidi- 
gungsfalle sowie über Angehörige der 
Streitkräfte ausüben, die in das Aus- 
land entsandt oder an Bord von 
Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das 
Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese 
Gerichte gehören zum Geschäftsbereich 
des Bundes justizministers . Ihre 
hauptamtlichen Richter müssen die Be- 
fähigung zum Richteramt haben. 

(3) Oberster Gerichtshof für die in 
Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist 
der Bundesgerichtshof. 

(4) Der Bund kann für Personen, die 
zu ihm in einem öffentlich-rechtli- 
chen Dienstverhältnis stehen, Bundes- 
gerichte zur Entscheidung in Diszi- 
plinarverfahren und Beschwerdeverfah- 
ren errichten. 

(5) Für Strafverfahren auf den fol- 
genden Gebieten kann ein Bundesgesetz 
mit Zustimmung des Bundesrates vorse- 
hen, dass Gerichte der Länder Ge- 
richtsbarkeit des Bundes ausüben: 

1 . Völkermord; 

2. völkerstrafrechtliche Verbrechen 
gegen die Menschlichkeit; 

3. Kriegsverbrechen; 

4 . andere Handlungen, die geeignet 
sind und in der Absicht vorgenommen 
werden, das friedliche Zusammenleben 
der Völker zu stören (Artikel 26 


-288 - 



Abs . 1 ) ; 

5. Staatsschutz. 

GG Art 97 

(1) Die Richter sind unabhängig und 
nur dem Gesetze unterworfen. 

(2) Die hauptamtlich und planmäßig 
endgültig angestellten Richter können 
wider ihren Willen nur kraft richter- 
licher Entscheidung und nur aus Grün- 
den und unter den Formen, welche die 
Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer 
Amtszeit entlassen oder dauernd oder 
zeitweise ihres Amtes enthoben oder 
an eine andere Stelle oder in den Ru- 
hestand versetzt werden. Die Gesetz- 
gebung kann Altersgrenzen festsetzen, 
bei deren Erreichung auf Lebenszeit 
angestellte Richter in den Ruhestand 
treten. Bei Veränderung der Einrich- 
tung der Gerichte oder ihrer Bezirke 
können Richter an ein anderes Gericht 
versetzt oder aus dem Amte entfernt 
werden, jedoch nur unter Belassung 
des vollen Gehaltes. 

GG Art 98 

(1) Die Rechtsstellung der Bundes- 
richter ist durch besonderes Bundes- 
gesetz zu regeln. 

(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte 
oder außerhalb des Amtes gegen die 
Grundsätze des Grundgesetzes oder ge- 
gen die verfassungsmäßige Ordnung ei- 
nes Landes verstößt, so kann das Bun- 
desverfassungsgericht mit Zweidrit- 
telmehrheit auf Antrag des Bundesta- 
ges anordnen, daß der Richter in ein 
anderes Amt oder in den Ruhestand zu 
versetzen ist. Im Falle eines vor- 
sätzlichen Verstoßes kann auf Entlas- 
sung erkannt werden. 

(3) Die Rechtsstellung der Richter in 
den Ländern ist durch besondere Lan- 
desgesetze zu regeln. Der Bund kann 
Rahmenvorschriften erlassen, soweit 
Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes be- 
stimmt . 

(4) Die Länder können bestimmen, daß 
über die Anstellung der Richter in 
den Ländern der Landes justizminister 
gemeinsam mit einem Richterwahlaus- 
schuß entscheidet. 

(5) Die Länder können für Landesrich- 
ter eine Absatz 2 entsprechende Rege- 
lung treffen. Geltendes Landesverfas- 
sungsrecht bleibt unberührt. Die Ent- 
scheidung über eine Richteranklage 


steht dem Bundesverfassungsgericht 
zu . 

GG Art 99 

Dem Bundesverfassungsgerichte kann 
durch Landesgesetz die Entscheidung 
von Verfassungsstreitigkeiten inner- 
halb eines Landes, den in Artikel 95 
Abs. 1 genannten obersten Gerichtshö- 
fen für den letzten Rechtszug die 
Entscheidung in solchen Sachen zuge- 
wiesen werden, bei denen es sich um 
die Anwendung von Landesrecht han- 
delt . 

GG Art 100 

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf 
dessen Gültigkeit es bei der Ent- 
scheidung ankommt, für verfassungs- 
widrig, so ist das Verfahren auszu- 
setzen und, wenn es sich um die Ver- 
letzung der Verfassung eines Landes 
handelt, die Entscheidung des für 
Verfassungs Streitigkeiten zuständigen 
Gerichtes des Landes, wenn es sich um 
die Verletzung dieses Grundgesetzes 
handelt, die Entscheidung des Bundes- 
verfassungsgerichtes einzuholen. Dies 
gilt auch, wenn es sich um die Ver- 
letzung dieses Grundgesetzes durch 
Landesrecht oder um die Unvereinbar- 
keit eines Landesgesetzes mit einem 
Bundesgesetze handelt. 

(2) Ist in einem Rechtsstreite zwei- 
felhaft, ob eine Regel des Völker- 
rechtes Bestandteil des Bundesrechtes 
ist und ob sie unmittelbar Rechte und 
Pflichten für den Einzelnen erzeugt 
(Artikel 25) , so hat das Gericht die 
Entscheidung des Bundesverfassungsge- 
richtes einzuholen. 

(3) Will das Verfassungsgericht eines 
Landes bei der Auslegung des Grundge- 
setzes von einer Entscheidung des 
Bundesverfassungsgerichtes oder des 
Verfassungsgerichtes eines anderen 
Landes abweichen, so hat das Verfas- 
sungsgericht die Entscheidung des 
Bundesverfassungsgerichtes einzuho- 
len . 

GG Art 101 

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. 
Niemand darf seinem gesetzlichen 
Richter entzogen werden. 

(2) Gerichte für besondere Sachgebie- 
te können nur durch Gesetz errichtet 
werden . 

GG Art 102 


- 289 - 



Die Todesstrafe ist abgeschafft. 

GG Art 103 

(1) Vor Gericht hat jedermann An- 
spruch auf rechtliches Gehör. 

(2) Eine Tat kann nur bestraft wer- 
den, wenn die Strafbarkeit gesetzlich 
bestimmt war, bevor die Tat begangen 
wurde . 

(3) Niemand darf wegen derselben Tat 
auf Grund der allgemeinen Strafgeset- 
ze mehrmals bestraft werden. 

GG Art 104 

(1) Die Freiheit der Person kann nur 
auf Grund eines förmlichen Gesetzes 
und nur unter Beachtung der darin 
vorgeschriebenen Formen beschränkt 
werden. Festgehaltene Personen dürfen 
weder seelisch noch körperlich miß- 
handelt werden. 

(2) Über die Zulässigkeit und Fort- 
dauer einer Freiheitsentziehung hat 
nur der Richter zu entscheiden. Bei 
jeder nicht auf richterlicher Anord- 
nung beruhenden Freiheitsentziehung 
ist unverzüglich eine richterliche 
Entscheidung herbeizuführen. Die Po- 
lizei darf aus eigener Machtvollkom- 
menheit niemanden länger als bis zum 
Ende des Tages nach dem Ergreifen in 
eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere 
ist gesetzlich zu regeln. 

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer 
strafbaren Handlung vorläufig Festge- 
nommene ist spätestens am Tage nach 
der Festnahme dem Richter vorzufüh- 
ren, der ihm die Gründe der Festnahme 
mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm 
Gelegenheit zu Einwendungen zu geben 
hat. Der Richter hat unverzüglich 
entweder einen mit Gründen versehenen 
schriftlichen Haftbefehl zu erlassen 
oder die Freilassung anzuordnen. 

(4) Von jeder richterlichen Entschei- 
dung über die Anordnung oder Fortdau- 
er einer Freiheitsentziehung ist un- 
verzüglich ein Angehöriger des Fest- 
gehaltenen oder eine Person seines 
Vertrauens zu benachrichtigen. 

X. Das Finanzwesen 
GG Art 104a 

(1) Der Bund und die Länder tragen 
gesondert die Ausgaben, die sich aus 
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erge- 
ben, soweit dieses Grundgesetz nichts 
anderes bestimmt. 

(2) Handeln die Länder im Aufträge 


des Bundes, trägt der Bund die sich 
daraus ergebenden Ausgaben. 

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen 
gewähren und von den Ländern ausge- 
führt werden, können bestimmen, daß 
die Geldleistungen ganz oder zum Teil 
vom Bund getragen werden. Bestimmt 
das Gesetz, daß der Bund die Hälfte 
der Ausgaben oder mehr trägt, wird es 
im Aufträge des Bundes durchgeführt. 
Bestimmt das Gesetz, daß die Länder 
ein Viertel der Ausgaben oder mehr 
tragen, so bedarf es der Zustimmung 
des Bundesrates. 

(4) Der Bund kann den Ländern Finanz- 
hilfen für besonders bedeutsame In- 
vestitionen der Länder und Gemeinden 
(Gemeinde verbände) gewähren, die zur 
Abwehr einer Störung des gesamtwirt- 
schaftlichen Gleichgewichts oder zum 
Ausgleich unterschiedlicher Wirt- 
schaftskraft im Bundesgebiet oder zur 
Förderung des wirtschaftlichen Wachs- 
tums erforderlich sind. Das Nähere, 
insbesondere die Arten der zu för- 
dernden Investitionen, wird durch 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des 
Bundesrates bedarf, oder auf Grund 
des Bundeshaushaltsgesetzes durch 
Verwaltungsvereinbarung geregelt . 

(5) Der Bund und die Länder tragen 
die bei ihren Behörden entstehenden 
Verwaltungsausgaben und haften im 
Verhältnis zueinander für eine ord- 
nungsmäßige Verwaltung. Das Nähere 
bestimmt ein Bundesgesetz, das der 
Zustimmung des Bundesrates bedarf. 

GG Art 105 

(1) Der Bund hat die ausschließliche 
Gesetzgebung über die Zölle und Fi- 
nanzmonopole . 

(2) Der Bund hat die konkurrierende 
Gesetzgebung über die übrigen Steu- 
ern, wenn ihm das Aufkommen dieser 
Steuern ganz oder zum Teil zusteht 
oder die Voraussetzungen des Artikels 
72 Abs. 2 vorliegen. 

(2a) Die Länder haben die Befugnis 
zur Gesetzgebung über die örtlichen 
Verbrauch- und Aufwandsteuern, solan- 
ge und soweit sie nicht bundesgesetz- 
lich geregelten Steuern 
gleichartig sind. 

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren 
Aufkommen den Ländern oder den Ge- 
meinden (Gemeindeverbänden) ganz oder 


- 290 - 



zum Teil zufließt, bedürfen der Zu- 
stimmung des Bundesrates. 

GG Art 106 

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und 
das Aufkommen der folgenden Steuern 
stehen dem Bund zu: 

1. die Zölle, 

2 . die Verbrauchsteuern, soweit sie 
nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach 
Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam 
oder nach Absatz 6 den Gemeinden zu- 
stehen, 

3. die Straßengüterverkehrsteuer, 

4 . die Kapitalverkehrsteuern, die 
Versicherungsteuer und die Wechsel- 
steuer, 

5. die einmaligen Vermögensabgaben 
und die zur Durchführung des Lasten- 
ausgleichs erhobenen Ausgleichsabga- 
ben, 

6. die Ergänzungsabgabe zur Einkom- 
mensteuer und zur Körperschaftsteuer, 

7. Abgaben im Rahmen der Europäischen 
Gemeinschaften . 

(2) Das Aufkommen der folgenden Steu- 
ern steht den Ländern zu: 

1 . die Vermögensteuer, 

2. die Erbschaftsteuer, 

3. die Kraftfahrzeugsteuer, 

4 . die Verkehrsteuern, soweit sie 
nicht nach Absatz 1 dem Bund oder 
nach Absatz 3 Bund und Ländern ge- 
meinsam zustehen, 5. die Biersteuer, 

6. die Abgabe von Spielbanken. 

(3) Das Aufkommen der Einkommensteu- 
er, der Körperschaftsteuer und der 
Umsatzsteuer steht dem Bund und den 
Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaft- 
steuern) , soweit das Aufkommen der 
Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 
und das Aufkommen der Umsatzsteuer 
nicht nach Absatz 5a den Gemeinden 
zugewiesen wird. Am Aufkommen der 
Einkommensteuer und der Körperschaft- 
steuer sind der Bund und die Länder 
je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile 
von Bund und Ländern an der Umsatz- 
steuer werden durch Bundesgesetz, das 
der Zustimmung des Bundesrates be- 
darf, festgesetzt. Bei der Festset- 
zung ist von folgenden Grundsätzen 
auszugehen : 

1 . Im Rahmen der laufenden Einnahmen 
haben der Bund und die Länder gleich- 
mäßig Anspruch auf Deckung ihrer not- 
wendigen Ausgaben. Dabei ist der Um- 


fang der Ausgaben unter Berücksichti- 
gung einer mehrjährigen Finanzplanung 
zu ermitteln. 

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes 
und der Länder sind so aufeinander 
abzustimmen, daß ein billiger Aus- 
gleich erzielt, eine Überbelastung 
der Steuerpflichtigen vermieden und 
die Einheitlichkeit der Lebensver- 
hältnisse im Bundesgebiet gewahrt 
wird. 

Zusätzlich werden in die Festsetzung 
der Anteile von Bund und Ländern an 
der Umsatzsteuer Steuermindereinnah- 
men einbezogen, die den Ländern ab 1. 
Januar 1996 aus der Berücksichtigung 
von Kindern im Einkommensteuerrecht 
entstehen. Das Nähere bestimmt das 
Bundesgesetz nach Satz 3. 

(4) Die Anteile von Bund und Ländern 
an der Umsatzsteuer sind neu festzu- 
setzen, wenn sich das Verhältnis zwi- 
schen den Einnahmen und Ausgaben des 
Bundes und der Länder wesentlich an- 
ders entwickelt; Steuermindereinnah- 
men, die nach Absatz 3 Satz 5 in die 
Festsetzung der Umsatzsteueranteile 
zusätzlich einbezogen werden, bleiben 
hierbei unberücksichtigt. Werden den 
Ländern durch Bundesgesetz zusätzli- 
che Ausgaben auferlegt oder Einnahmen 
entzogen, so kann die Mehrbelastung 
durch Bundesgesetz, das der Zustim- 
mung des Bundesrates bedarf, auch mit 
Finanzzuweisungen des Bundes ausge- 
glichen werden, wenn sie auf einen 
kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem 
Gesetz sind die Grundsätze für die 
Bemessung dieser Finanzzuweisungen 
und für ihre Verteilung auf die Län- 
der zu bestimmen. 

(5) Die Gemeinden erhalten einen An- 
teil an dem Aufkommen der Einkommen- 
steuer, der von den Ländern an ihre 
Gemeinden auf der Grundlage der Ein- 
kommensteuerleistungen ihrer Einwoh- 
ner weiterzuleiten ist. Das Nähere 
bestimmt ein Bundesgesetz, das der 
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es 
kann bestimmen, daß die Gemeinden He- 
besätze für den Gemeindeanteil fest- 
setzen . 

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. 
Januar 1998 einen Anteil an dem Auf- 
kommen der Umsatzsteuer. Er wird von 
den Ländern auf der Grundlage eines 


-291 - 



orts- und wirtschaftsbezogenen 
Schlüssels an ihre Gemeinden weiter- 
geleitet. Das Nähere wird durch Bun- 
desgesetz, das der Zustimmung des 
Bundesrates bedarf, bestimmt. 

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und 
Gewerbesteuer steht den Gemeinden, 
das Aufkommen der örtlichen Ver- 
brauch- und Aufwandsteuern steht den 
Gemeinden oder nach Maßgabe der Lan- 
desgesetzgebung den Gemeindeverbänden 
zu. Den Gemeinden ist das Recht ein- 
zuräumen, die Hebesätze der Grund- 
steuer und Gewerbesteuer im Rahmen 
der Gesetze festzusetzen. Bestehen in 
einem Land keine Gemeinden, so steht 
das Aufkommen der Grundsteuer und Ge- 
werbesteuer sowie der örtlichen Ver- 
brauch- und Aufwandsteuern dem Land 
zu. Bund und Länder können durch eine 
Umlage an dem Aufkommen der Gewerbe- 
steuer beteiligt werden. Das Nähere 
über die Umlage bestimmt ein Bundes- 
gesetz, das der Zustimmung des Bun- 
desrates bedarf. Nach Maßgabe der 
Landesgesetzgebung können die Grund- 
steuer und Gewerbesteuer sowie der 
Gemeindeanteil vom Aufkommen der Ein- 
kommensteuer und der Umsatzsteuer als 
Bemessungsgrundlagen für Umlagen zu- 
grunde gelegt werden. 

(7) Von dem Länderanteil am Ge- 
samtaufkommen der Gemeinschaftsteuern 
fließt den Gemeinden und Gemeinde ver- 
bänden insgesamt ein von der Landes- 
gesetzgebung zu bestimmender Hundert- 
satz zu. Im übrigen bestimmt die Lan- 
desgesetzgebung, ob und inwieweit das 
Aufkommen der Landessteuern den Ge- 
meinden (Gemeindeverbänden) zufließt. 

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen 
Ländern oder Gemeinden (Gemeindever- 
bänden) besondere Einrichtungen, die 
diesen Ländern oder Gemeinden (Ge- 
meindeverbänden) unmittelbar Mehraus- 
gaben oder Mindereinnahmen (Sonderbe- 
lastungen) verursachen, gewährt der 
Bund den erforderlichen Ausgleich, 
wenn und soweit den Ländern oder Ge- 
meinden (Gemeindeverbänden) nicht zu- 
gemutet werden kann, die Sonderbelas- 
tungen zu tragen. Entschädigungsleis- 
tungen Dritter und finanzielle Vor- 
teile, die diesen Ländern oder Ge- 
meinden (Gemeindeverbänden) als Folge 
der Einrichtungen erwachsen, werden 


bei dem Ausgleich berücksichtigt. 

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der 
Länder im Sinne dieses Artikels gel- 
ten auch die Einnahmen und Ausgaben 
der Gemeinden (Gemeinde verbände) . 

GG Art 1 06a 

Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 
für den öffentlichen Personennahver- 
kehr ein Betrag aus dem Steueraufkom- 
men des Bundes zu. Das Nähere regelt 
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung 
des Bundesrates bedarf. Der Betrag 
nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung 
der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 
2 unberücksichtigt. 

GG Art 107 

(1) Das Aufkommen der Landessteuern 
und der Länderanteil am Aufkommen der 
Einkommensteuer und der Körperschaft- 
steuer stehen den einzelnen Ländern 
insoweit zu, als die Steuern von den 
Finanzbehörden in ihrem Gebiet ver- 
einnahmt werden (örtliches 
Aufkommen) . Durch Bundesgesetz, das 
der Zustimmung des Bundesrates be- 
darf, sind für die Körperschaftsteuer 
und die Lohnsteuer nähere Bestimmun- 
gen über die Abgrenzung sowie über 
Art und Umfang der Zerlegung des ört- 
lichen Aufkommens zu treffen. Das Ge- 
setz kann auch Bestimmungen über die 
Abgrenzung und Zerlegung des örtli- 
chen Aufkommens anderer Steuern tref- 
fen. Der Länderanteil am Aufkommen 
der Umsatzsteuer steht den einzelnen 
Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohner- 
zahl zu; für einen Teil, höchstens 
jedoch für ein Viertel dieses Län- 
deranteils, können durch Bundesge- 
setz, das der Zustimmung des Bundes- 
rates bedarf, Ergänzungsanteile für 
die Länder vorgesehen werden, deren 
Einnahmen aus den Landessteuern und 
aus der Einkommensteuer und der Kör- 
perschaftsteuer je Einwohner unter 
dem Durchschnitt der Länder liegen. 

(2) Durch das Gesetz ist sicherzu- 
stellen, daß die unterschiedliche Fi- 
nanzkraft der Länder angemessen aus- 
geglichen wird; hierbei sind die Fi- 
nanzkraft und der Finanzbedarf der 
Gemeinden (Gemeindeverbände) zu be- 
rücksichtigen. Die Voraussetzungen 
für die Ausgleichsansprüche der aus- 
gleichsberechtigten Länder und für 
die Ausgleichsverbindlichkeiten der 


- 292 - 



ausgleichspflichtigen Länder sowie 
die Maßstäbe für die Höhe der Aus- 
gleichsleistungen sind in dem Gesetz 
zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, 
daß der Bund aus seinen Mitteln leis- 
tungsschwachen Ländern Zuweisungen 
zur ergänzenden Deckung ihres allge- 
meinen Finanzbedarfs (Ergänzungszu- 
weisungen) gewährt. 

GG Art 108 

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bun- 
desgesetzlich geregelten Verbrauch- 
steuern einschließlich der Einfuhrum- 
satzsteuer und die Abgaben im Rahmen 
der Europäischen Gemeinschaften wer- 
den durch Bundes finanzbehörden ver- 
waltet. Der Aufbau dieser Behörden 
wird durch Bundesgesetz geregelt. So- 
weit Mittelbehörden eingerichtet 
sind, werden deren Leiter im Benehmen 
mit den Landesregierungen bestellt. 

(2) Die übrigen Steuern werden durch 
Landesfinanzbehörden verwaltet. Der 
Aufbau dieser Behörden und die ein- 
heitliche Ausbildung der Beamten kön- 
nen durch Bundesgesetz mit Zustimmung 
des Bundesrates geregelt werden. So- 
weit Mittelbehörden eingerichtet 
sind, werden deren Leiter im Einver- 
nehmen mit der Bundesregierung be- 
stellt . 

(3) Verwalten die Landesfinanzbehör- 
den Steuern, die ganz oder zum Teil 
dem Bund zufließen, so werden sie im 
Aufträge des Bundes tätig. Artikel 85 
Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, 
daß an die Stelle der Bundesregierung 
der Bundesminister der Finanzen 
tritt. 

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zu- 
stimmung des Bundesrates bedarf, kann 
bei der Verwaltung von Steuern ein 
Zusammenwirken von Bundes- und Lan- 
desfinanzbehörden sowie für Steuern, 
die unter Absatz 1 fallen, die Ver- 
waltung durch Landesfinanzbehörden 
und für andere Steuern die Verwaltung 
durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen 
werden, wenn und soweit dadurch der 
Vollzug der Steuergesetze erheblich 
verbessert oder erleichtert wird. Für 
die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) 
allein zufließenden Steuern kann die 
den Landesfinanzbehörden zustehende 
Verwaltung durch die Länder ganz oder 
zum Teil den Gemeinden (Gemeindever- 


bänden) übertragen werden. 

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden 
anzuwendende Verfahren wird durch 
Bundesgesetz geregelt. Das von den 
Landesfinanzbehörden und in den Fäl- 
len des Absatzes 4 Satz 2 von den Ge- 
meinden (Gemeindeverbänden) anzuwen- 
dende Verfahren kann durch Bundesge- 
setz mit Zustimmung des Bundesrates 
geregelt werden. 

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird 
durch Bundesgesetz einheitlich gere- 
gelt . 

(7) Die Bundesregierung kann allge- 
meine Verwaltungsvorschriften erlas- 
sen, und zwar mit Zustimmung des Bun- 
desrates, soweit die Verwaltung den 
Landesfinanzbehörden oder Gemeinden 
(Gemeindeverbänden) obliegt. 

GG Art 109 

(1) Bund und Länder sind in ihrer 
Haushaltswirtschaft selbständig und 
voneinander unabhängig. 

(2) Bund und Länder haben bei ihrer 
Haushaltswirtschaft den Erfordernis- 
sen des gesamtwirtschaftlichen 
Gleichgewichts Rechnung zu tragen. 

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zu- 
stimmung des Bundesrates bedarf, kön- 
nen für Bund und Länder gemeinsam 
geltende Grundsätze für das Haus- 
haltsrecht, für eine konjunkturge- 
rechte Haushaltswirtschaft und für 
eine mehrjährige Finanzplanung aufge- 
stellt werden. 

(4) Zur Abwehr einer Störung des ge- 
s amt wi rt s cha f 1 1 i chen Gl e i chgewi cht s 
können durch Bundesgesetz, das der 
Zustimmung des Bundesrates bedarf, 
Vorschriften über 

1 . Höchstbeträge, Bedingungen und 
Zeitfolge der Aufnahme von Krediten 
durch Gebietskörperschaften und 
Zweckverbände und 

2. eine Verpflichtung von Bund und 
Ländern, unverzinsliche Guthaben bei 
der Deutschen Bundesbank zu unterhal- 
ten (Konjunkturausgleichsrücklagen) , 
erlassen werden. Ermächtigungen zum 
Erlaß von Rechts Verordnungen können 
nur der Bundesregierung erteilt wer- 
den. Die Rechtsverordnungen bedürfen 
der Zustimmung des Bundesrates. Sie 
sind aufzuheben, soweit der Bundestag 
es verlangt; das Nähere bestimmt das 
Bundesgesetz . 


-293 - 



GG Art 110 

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des 
Bundes sind in den Haushaltsplan ein- 
zustellen; bei Bundesbetrieben und 
bei Sondervermögen brauchen nur die 
Zuführungen oder die Ablieferungen 
eingestellt zu werden. Der Haushalts- 
plan ist in Einnahme und Ausgabe aus- 
zugleichen . 

(2) Der Haushaltsplan wird für ein 
oder mehrere Rechnungsjahre, nach 
Jahren getrennt, vor Beginn des ers- 
ten Rechnungsjahres durch das Haus- 
haltsgesetz festgestellt. Für Teile 
des Haushaltsplanes kann vorgesehen 
werden, daß sie für unterschiedliche 
Zeiträume, nach Rechnungsjahren ge- 
trennt, gelten. 

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 
Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung 
des Haushaltsgesetzes und des Haus- 
haltsplanes werden gleichzeitig mit 
der Zuleitung an den Bundesrat beim 
Bundestage eingebracht; der Bundesrat 
ist berechtigt, innerhalb von sechs 
Wochen, bei Änderungsvorlagen inner- 
halb von drei Wochen, zu den Vorlagen 
Stellung zu nehmen. 

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur 
Vorschriften aufgenommen werden, die 
sich auf die Einnahmen und die Ausga- 
ben des Bundes und auf den Zeitraum 
beziehen, für den das Haushaltsgesetz 
beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz 
kann vorschreiben, daß die Vorschrif- 
ten erst mit der Verkündung des 
nächsten Haushaltsgesetzes oder bei 
Ermächtigung nach Artikel 115 zu ei- 
nem späteren Zeitpunkt außer Kraft 
treten . 

GG Art 1 1 1 

(1) Ist bis zum Schluß eines Rech- 
nungsjahres der Haushaltsplan für das 
folgende Jahr nicht durch Gesetz 
festgestellt, so ist bis zu seinem 
Inkrafttreten die Bundesregierung er- 
mächtigt, alle Ausgaben zu leisten, 
die nötig sind, a) um gesetzlich be- 
stehende Einrichtungen zu erhalten 
und gesetzlich beschlossene Maßnahmen 
durchzu führen, 

b) um die rechtlich begründeten Ver- 
pflichtungen des Bundes zu erfüllen, 

c) um Bauten, Beschaffungen und sons- 
tige Leistungen fortzusetzen oder 
Beihilfen für diese Zwecke weiter zu 


gewähren, sofern durch den Haushalts- 
plan eines Vorjahres bereits Beträge 
bewilligt worden sind. 

(2) Soweit nicht auf besonderem Ge- 
setze beruhende Einnahmen aus Steu- 
ern, Abgaben und sonstigen Quellen 
oder die Betriebsmittelrücklage die 
Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf 
die Bundesregierung die zur Aufrecht- 
erhaltung der Wirtschaftsführung er- 
forderlichen Mittel bis zur Höhe ei- 
nes Viertels der Endsumme des abge- 
laufenen Haushaltsplanes im Wege des 
Kredits flüssig machen. 

GG Art 112 

Überplanmäßige und außerplanmäßige 
Ausgaben bedürfen der Zustimmung des 
Bundesministers der Finanzen. Sie 
darf nur im Falle eines unvorhergese- 
henen und unabweisbaren Bedürfnisses 
erteilt werden. Näheres kann durch 
Bundesgesetz bestimmt werden. 

GG Art 113 

(1) Gesetze, welche die von der Bun- 
desregierung vorgeschlagenen Ausgaben 
des Haushaltsplanes erhöhen oder neue 
Ausgaben in sich schließen oder für 
die Zukunft mit sich bringen, bedür- 
fen der Zustimmung der Bundesregie- 
rung. Das gleiche gilt für Gesetze, 
die Einnahmeminderungen in sich 
schließen oder für die Zukunft mit 
sich bringen. Die Bundesregierung 
kann verlangen, daß der Bundestag die 
Beschlußfassung über solche Gesetze 
aussetzt. In diesem Fall hat die Bun- 
desregierung innerhalb von sechs Wo- 
chen dem Bundestage eine Stellungnah- 
me zuzuleiten. 

(2) Die Bundesregierung kann inner- 
halb von vier Wochen, nachdem der 
Bundestag das Gesetz beschlossen hat, 
verlangen, daß der Bundestag erneut 
Beschluß faßt. 

(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 
zustande gekommen, kann die Bundesre- 
gierung ihre Zustimmung nur innerhalb 
von sechs Wochen und nur dann versa- 
gen, wenn sie vorher das Verfahren 
nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach 
Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf 
dieser Frist gilt die Zustimmung als 
erteilt . 

GG Art 114 

(1) Der Bundesminister der Finanzen 
hat dem Bundestage und dem Bundesrate 


- 294 - 



über alle Einnahmen und Ausgaben so- 
wie über das Vermögen und die Schul- 
den im Laufe des nächsten Rechnungs- 
jahres zur Entlastung der Bundesre- 
gierung Rechnung zu legen. 

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen 
Mitglieder richterliche Unabhängig- 
keit besitzen, prüft die Rechnung so- 
wie die Wirtschaftlichkeit und Ord- 
nungsmäßigkeit der Haushalts- und 
Wirtschaftsführung. Er hat außer der 
Bundesregierung unmittelbar dem Bun- 
destage und dem Bundesrate jährlich 
zu berichten. Im übrigen werden die 
Befugnisse des Bundesrechnungshofes 
durch Bundesgesetz geregelt. 

GG Art 115 

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie 
die Übernahme von Bürgschaften, Ga- 
rantien oder sonstigen Gewährleistun- 
gen, die zu Ausgaben in künftigen 
Rechnungsjahren führen können, bedür- 
fen einer der Höhe nach bestimmten 
oder bestimmbaren Ermächtigung durch 
Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Kre- 
diten dürfen die Summe der im Haus- 
haltsplan veranschlagten Ausgaben für 
Investitionen nicht überschreiten; 
Ausnahmen sind nur zulässig zur Ab- 
wehr einer Störung des gesamtwirt- 
schaftlichen Gleichgewichts. Das Nä- 
here wird durch Bundesgesetz gere- 
gelt . 

(2) Für Sondervermögen des Bundes 
können durch Bundesgesetz Ausnahmen 
von Absatz 1 zugelassen werden. 

X a. Verteidigungsfall 
GG Art 115a 

(1) Die Feststellung, daß das Bundes- 
gebiet mit Waffengewalt angegriffen 
wird oder ein solcher Angriff unmit- 
telbar droht (Verteidigungsfall) , 
trifft der Bundestag mit Zustimmung 
des Bundesrates. Die Feststellung er- 
folgt auf Antrag der Bundesregierung 
und bedarf einer Mehrheit von zwei 
Dritteln der abgegebenen Stimmen, 
mindestens der Mehrheit der Mitglie- 
der des Bundestages. 

(2) Erfordert die Lage unabweisbar 
ein sofortiges Handeln und stehen ei- 
nem rechtzeitigen Zusammentritt des 
Bundestages unüberwindliche Hinder- 
nisse entgegen oder ist er nicht be- 
schlußfähig, so trifft der Gemeinsame 
Ausschuß diese Feststellung mit einer 


Mehrheit von zwei Dritteln der abge- 
gebenen Stimmen, mindestens der Mehr- 
heit seiner Mitglieder. 

(3) Die Feststellung wird vom Bundes- 
präsidenten gemäß Artikel 82 im Bun- 
desgesetzblatte verkündet. Ist dies 
nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt 
die Verkündung in anderer Weise; sie 
ist im Bundesgesetzblatte nachzuho- 
len, sobald die Umstände es zulassen. 

(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffen- 
gewalt angegriffen und sind die zu- 
ständigen Bundesorgane außerstande, 
sofort die Feststellung nach Absatz 1 
Satz 1 zu treffen, so gilt diese 
Feststellung als getroffen und als zu 
dem Zeitpunkt verkündet, in dem der 
Angriff begonnen hat. Der Bundesprä- 
sident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, 
sobald die Umstände es zulassen. 

(5) Ist die Feststellung des Vertei- 
digungsfalles verkündet und wird das 
Bundesgebiet mit Waffengewalt ange- 
griffen, so kann der Bundespräsident 
völkerrechtliche Erklärungen über das 
Bestehen des Verteidigungsfalles mit 
Zustimmung des Bundestages abgeben. 
Unter den Voraussetzungen des Absat- 
zes 2 tritt an die Stelle des Bundes- 
tages der Gemeinsame Ausschuß. 

GG Art 115b 

Mit der Verkündung des Verteidigungs- 
falles geht die Befehls- und Komman- 
dogewalt über die Streitkräfte auf 
den Bundeskanzler über. 

GG Art 115c 

(1) Der Bund hat für den Verteidi- 
gungsfall das Recht der konkurrieren- 
den Gesetzgebung auch auf den Sachge- 
bieten, die zur Gesetzgebungszustän- 
digkeit der Länder gehören. Diese Ge- 
setze bedürfen der Zustimmung des 
Bundesrates . 

(2) Soweit es die Verhältnisse wäh- 
rend des Verteidigungsfalles erfor- 
dern, kann durch Bundesgesetz für den 
Verteidigungsf all 

1 . bei Enteignungen abweichend von 
Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschä- 
digung vorläufig geregelt werden, 

2. für Freiheitsentziehungen eine von 
Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 
Satz 1 abweichende Frist, höchstens 
jedoch eine solche von vier Tagen, 
für den Fall festgesetzt werden, daß 
ein Richter nicht innerhalb der für 


-295 - 



Normalzeiten geltenden Frist tätig 
werden konnte. 

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegen- 
wärtigen oder unmittelbar drohenden 
Angriffs erforderlich ist, kann für 
den Verteidigungsfall durch Bundesge- 
setz mit Zustimmung des Bundesrates 
die Verwaltung und das Finanzwesen 
des Bundes und der Länder abweichend 
von den Abschnitten VIII, Villa und X 
geregelt werden, wobei die Lebensfä- 
higkeit der Länder, Gemeinden und Ge- 
meindeverbände, insbesondere auch in 
finanzieller Hinsicht, zu wahren ist. 

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 
und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung 
ihres Vollzuges schon vor Eintritt 
des Verteidigungsfalles angewandt 
werden . 

GG Art 1 1 5d 

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes 
gilt im Verteidigungsfalle abweichend 
von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Arti- 
kel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Re- 
gelung der Absätze 2 und 3. 

(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregie- 
rung, die sie als dringlich bezeich- 
net, sind gleichzeitig mit der Ein- 
bringung beim Bundestage dem Bundes- 
rate zuzuleiten. Bundestag und Bun- 
desrat beraten diese Vorlagen unver- 
züglich gemeinsam. Soweit zu einem 
Gesetze die Zustimmung des Bundesra- 
tes erforderlich ist, bedarf es zum 
Zustandekommen des Gesetzes der Zu- 
stimmung der Mehrheit seiner Stimmen. 
Das Nähere regelt eine Geschäftsord- 
nung, die vom Bundestage beschlossen 
wird und der Zustimmung des Bundesra- 
tes bedarf. 

(3) Für die Verkündung der Gesetze 
gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 ent- 
sprechend. 

GG Art 1 15e 

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im 
Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit 
von zwei Dritteln der abgegebenen 
Stimmen, mindestens mit der Mehrheit 
seiner Mitglieder fest, daß dem 
rechtzeitigen Zusammentritt des Bun- 
destages unüberwindliche Hindernisse 
entgegenstehen oder daß dieser nicht 
beschlußfähig ist, so hat der Gemein- 
same Ausschuß die Stellung von Bun- 
destag und Bundesrat und nimmt deren 


Rechte einheitlich wahr. 

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen 
Ausschusses darf das Grundgesetz we- 
der geändert noch ganz oder teilweise 
außer Kraft oder außer Anwendung ge- 
setzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen 
nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Arti- 
kel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der 
Gemeinsame Ausschuß nicht befugt. 

GG Art 1 1 5f 

(1) Die Bundesregierung kann im Ver- 
teidigungsfalle, soweit es die Ver- 
hältnisse erfordern, 

1. den Bundesgrenzschutz im gesamten 
Bundesgebiete einsetzen; 

2 . außer der Bundesverwaltung auch 
den Landesregierungen und, wenn sie 
es für dringlich erachtet, den Lan- 
desbehörden Weisungen erteilen und 
diese Befugnis auf von ihr zu bestim- 
mende Mitglieder der Landesregierun- 
gen übertragen. 

(2) Bundestag, Bundesrat und der Ge- 
meinsame Ausschuß sind unverzüglich 
von den nach Absatz 1 getroffenen 
Maßnahmen zu unterrichten. 

GG Art 115g 

Die verfassungsmäßige Stellung und 
die Erfüllung der verfassungsmäßigen 
Aufgaben des Bundesverfassungsgerich- 
tes und seiner Richter dürfen nicht 
beeinträchtigt werden. Das Gesetz 
über das Bundesverfassungsgericht 
darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen 
Ausschusses nur insoweit geändert 
werden, als dies auch nach Auffassung 
des Bundesverfassungsgerichtes zur 
Aufrechterhaltung der Funktionsfähig- 
keit des Gerichtes erforderlich ist. 
Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes 
kann das Bundesverfassungsgericht die 
zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit 
des Gerichtes erforderlichen Maßnah- 
men treffen. Beschlüsse nach Satz 2 
und Satz 3 faßt das Bundesverfas- 
sungsgericht mit der Mehrheit der an- 
wesenden Richter. 

GG Art 115h 

(1) Während des Verteidigungsfalles 
ablaufende Wahlperioden des Bundesta- 
ges oder der Volksvertretungen der 
Länder enden sechs Monate nach Been- 
digung des Verteidigungsfalles. Die 
im Verteidigungsfalle ablaufende 
Amtszeit des Bundespräsidenten sowie 
bei vorzeitiger Erledigung seines Am- 


- 296 - 



tes die Wahrnehmung seiner Befugnisse 
durch den Präsidenten des Bundesrates 
enden neun Monate nach Beendigung des 
Verteidigungsfalles. Die im Verteidi- 
gungsfalle ablaufende Amtszeit eines 
Mitgliedes des Bundesverfassungsge- 
richtes endet sechs Monate nach Been- 
digung des Verteidigungsfalles. 

(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanz- 
lers durch den Gemeinsamen Ausschuß 
erforderlich, so wählt dieser einen 
neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit 
seiner Mitglieder; der Bundespräsi- 
dent macht dem Gemeinsamen Ausschuß 
einen Vorschlag. Der Gemeinsame Aus- 
schuß kann dem Bundeskanzler das Miß- 
trauen nur dadurch aussprechen, daß 
er mit der Mehrheit von zwei Dritteln 
seiner Mitglieder einen Nachfolger 
wählt . 

(3) Für die Dauer des Verteidigungs- 
falles ist die Auflösung des Bundes- 
tages ausgeschlossen. 

GG Art 1 1 5i 

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane 
außerstande, die notwendigen Maßnah- 
men zur Abwehr der Gefahr zu treffen, 
und erfordert die Lage unabweisbar 
ein sofortiges selbständiges Handeln 
in einzelnen Teilen des Bundesgebie- 
tes, so sind die Landesregierungen 
oder die von ihnen bestimmten Behör- 
den oder Beauftragten befugt, für ih- 
ren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen 
im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu- 
treffen . 

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können 
durch die Bundesregierung, im Ver- 
hältnis zu Landesbehörden und nachge- 
ordneten Bundesbehörden auch durch 
die Ministerpräsidenten der Länder, 
jederzeit aufgehoben werden. 

GG Art 115k 

(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit 
setzen Gesetze nach den Artikeln 
115c, 115e und 115g und Rechtsverord- 
nungen, die auf Grund solcher Gesetze 
ergehen, entgegenstehendes Recht au- 
ßer Anwendung. Dies gilt nicht gegen- 
über früherem Recht, das auf Grund 
der Artikel 115c, 115e und 115g er- 
lassen worden ist. 

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Aus- 
schuß beschlossen hat, und Rechtsver- 
ordnungen, die auf Grund solcher Ge- 
setze ergangen sind, treten spätes- 


tens sechs Monate nach Beendigung des 
Verteidigungsfalles außer Kraft. 

(3) Gesetze, die von den Artikeln 
91a, 91b, 104a, 106 und 107 abwei- 
chende Regelungen enthalten, gelten 
längstens bis zum Ende des zweiten 
Rechnungsjahres, das auf die Beendi- 
gung des Verteidigungsfalles folgt. 
Sie können nach Beendigung des Ver- 
teidigungsfalles durch Bundesgesetz 
mit Zustimmung des Bundesrates geän- 
dert werden, um zu der Regelung gemäß 
den Abschnitten Villa und X überzu- 
leiten . 

GG Art 1151 

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit 
Zustimmung des Bundesrates Gesetze 
des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. 
Der Bundesrat kann verlangen, daß der 
Bundestag hierüber beschließt. Sons- 
tige zur Abwehr der Gefahr getroffene 
Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses 
oder der Bundesregierung sind aufzu- 
heben, wenn der Bundestag und der 
Bundesrat es beschließen. 

(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung 
des Bundesrates jederzeit durch einen 
vom Bundespräsidenten zu verkündenden 
Beschluß den Verteidigungsfall für 
beendet erklären. Der Bundesrat kann 
verlangen, daß der Bundestag hierüber 
beschließt. Der Verteidigungsfall ist 
unverzüglich für beendet zu erklären, 
wenn die Voraussetzungen für seine 
Feststellung nicht mehr gegeben sind. 

(3) Über den Friedensschluß wird 
durch Bundesgesetz entschieden. 

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen 
GG Art 116 

(1) Deutscher im Sinne dieses Grund- 
gesetzes ist vorbehaltlich anderwei- 
tiger gesetzlicher Regelung, wer die 
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt 
oder als Flüchtling oder Vertriebener 
deutscher Volkszugehörigkeit oder als 
dessen Ehegatte oder Abkömmling in 
dem Gebiete des Deutschen Reiches 
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 
Aufnahme gefunden hat. 

(2) Frühere deutsche Staatsangehöri- 
ge, denen zwischen dem 30. Januar 
1933 und dem 8. Mai 1945 die Staats- 
angehörigkeit aus politischen, rassi- 
schen oder religiösen Gründen entzo- 
gen worden ist, und ihre Abkömmlinge 
sind auf Antrag wieder einzubürgern. 


-297 - 



Sie gelten als nicht ausgebürgert, 
sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren 
Wohnsitz in Deutschland genommen ha- 
ben und nicht einen entgegengesetzten 
Willen zum Ausdruck gebracht haben. 
GG Art 117 

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entge- 
genstehende Recht bleibt bis zu sei- 
ner Anpassung an diese Bestimmung des 
Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht 
länger als bis zum 31. März 1953. 

(2) Gesetze, die das Recht der Frei- 
zügigkeit mit Rücksicht auf die ge- 
genwärtige Raumnot einschränken, 
bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch 
Bundesgesetz in Kraft. 

GG Art 118 

Die Neugliederung in dem die Länder 
Baden, Württemberg-Baden und Württem- 
berg-Hohenzollern umfassenden Gebiete 
kann abweichend von den Vorschriften 
des Artikels 29 durch Vereinbarung 
der beteiligten Länder erfolgen. 

Kommt eine Vereinbarung nicht zustan- 
de, so wird die Neugliederung durch 
Bundesgesetz geregelt, 

das eine Volksbefragung vorsehen muß. 

GG Art 11 8a 

Die Neugliederung in dem die Länder 
Berlin und Brandenburg umfassenden 
Gebiet kann abweichend von den Vor- 
schriften des Artikels 29 unter Be- 
teiligung ihrer Wahlberechtigten 
durch Vereinbarung beider Länder er- 
folgen . 

GG Art 119 

In Angelegenheiten der Flüchtlinge 
und Vertriebenen, insbesondere zu ih- 
rer Verteilung auf die Länder, kann 
bis zu einer bundesgesetzlichen Rege- 
lung die Bundesregierung mit Zustim- 
mung des Bundesrates Verordnungen mit 
Gesetzeskraft erlassen. Für besondere 
Fälle kann dabei die Bundesregierung 
ermächtigt werden, Einzelweisungen zu 
erteilen. Die Weisungen sind außer 
bei Gefahr im Verzüge an die obersten 
Landesbehörden zu richten. 

GG Art 120 

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen 
für Besatzungskosten und die sonsti- 
gen inneren und äußeren Kriegsfolge- 
lasten nach näherer Bestimmung von 
Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegs- 
folgelasten bis zum 1. Oktober 1969 
durch Bundesgesetze geregelt worden 


sind, tragen Bund und Länder im Ver- 
hältnis zueinander die Aufwendungen 
nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. 
Soweit Aufwendungen für Kriegsfolge- 
lasten, die in Bundesgesetzen weder 
geregelt worden sind noch geregelt 
werden, bis zum 1. Oktober 1965 von 
den Ländern, Gemeinden (Gemeindever- 
bänden) oder sonstigen Aufgabenträ- 
gern, die Aufgaben von Ländern oder 
Gemeinden erfüllen, erbracht worden 
sind, ist der Bund zur Übernahme von 
Aufwendungen dieser Art auch nach 
diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. 
Der Bund trägt die Zuschüsse zu den 
Lasten der Sozialversicherung mit 
Einschluß der Arbeitslosenversiche- 
rung und der Arbeitslosenhilfe. Die 
durch diesen Absatz geregelte Vertei- 
lung der Kriegsfolgelasten auf Bund 
und Länder läßt die gesetzliche Rege- 
lung von Entschädigungsansprüchen für 
Kriegsfolgen unberührt. 

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund 
zu demselben Zeitpunkte über, an dem 
der Bund die Ausgaben übernimmt . 

GG Art 120a 

(1) Die Gesetze, die der Durchführung 
des Lastenausgleichs dienen, können 
mit Zustimmung des Bundesrates be- 
stimmen, daß sie auf dem Gebiete der 
Ausgleichsleistungen teils durch den 
Bund, teils im Aufträge des Bundes 
durch die Länder ausgeführt werden 
und daß die der Bundesregierung und 
den zuständigen obersten Bundesbehör- 
den auf Grund des Artikels 85 inso- 
weit zustehenden Befugnisse ganz oder 
teilweise dem Bundesausgleichsamt 
übertragen werden. Das Bundesaus- 
gleichsamt bedarf bei Ausübung dieser 
Befugnisse nicht der Zustimmung des 
Bundesrates; seine Weisungen sind, 
abgesehen von den Fällen der Dring- 
lichkeit, an die obersten Landesbe- 
hörden 

(Landesausgleichsämter) zu richten. 

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt 
unberührt . 

GG Art 121 

Mehrheit der Mitglieder des Bundesta- 
ges und der Bundesversammlung im Sin- 
ne dieses Grundgesetzes ist die Mehr- 
heit ihrer gesetzlichen Mitglieder- 
zahl . 

GG Art 122 


-298 - 



(1) Vom Zusammentritt des Bundestages 
an werden die Gesetze ausschließlich 
von den in diesem Grundgesetze aner- 
kannten gesetzgebenden Gewalten be- 
schlossen . 

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetz- 
gebung beratend mitwirkende Körper- 
schaften, deren Zuständigkeit nach 
Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeit- 
punkt aufgelöst. 

GG Art 123 

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusam- 
mentritt des Bundestages gilt fort, 
soweit es dem Grundgesetze nicht wi- 
derspricht . 

(2) Die vom Deutschen Reich abge- 
schlossenen Staatsverträge, die sich 
auf Gegenstände beziehen, für die 
nach diesem Grundgesetze die Landes- 
gesetzgebung zuständig ist, bleiben, 
wenn sie nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen gültig sind und fortgel- 
ten, unter Vorbehalt aller Rechte und 
Einwendungen der Beteiligten in 
Kraft, bis neue Staatsverträge durch 
die nach diesem Grundgesetze zustän- 
digen Stellen abgeschlossen werden 
oder ihre Beendigung auf Grund der in 
ihnen enthaltenen Bestimmungen ander- 
weitig erfolgt. 

GG Art 124 

Recht, das Gegenstände der aus- 
schließlichen Gesetzgebung des Bundes 
betrifft, wird innerhalb seines Gel- 
tungsbereiches Bundesrecht. 

GG Art 125 

Recht, das Gegenstände der konkurrie- 
renden Gesetzgebung des Bundes be- 
trifft, wird innerhalb seines Gel- 
tungsbereiches Bundesrecht, 

1 . soweit es innerhalb einer oder 
mehrerer Besatzungszonen einheitlich 
gilt, 

2. soweit es sich um Recht handelt, 
durch das nach dem 8. Mai 1945 frühe- 
res Reichsrecht abgeändert worden 
ist . 

GG Art 125a 

(1) Recht, das als Bundesrecht erlas- 
sen worden ist, aber wegen Änderung 
des Artikels 

74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 
nicht mehr als Bundesrecht erlassen 
werden könnte, gilt als Bundesrecht 
fort. Es kann durch Landesrecht er- 
setzt werden. 


(2) Recht, das auf Grund des Artikels 
72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 
1994 geltenden Fassung erlassen wor- 
den ist, gilt als Bundesrecht fort. 
Durch Bundesgesetz kann bestimmt wer- 
den, daß es durch Landesrecht ersetzt 
werden kann. Entsprechendes gilt für 
Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt 
erlassen worden ist und das nach Ar- 
tikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen 
werden könnte. 

GG Art 126 

Meinungsverschiedenheiten über das 
Fortgelten von Recht als Bundesrecht 
entscheidet das Bundesverfassungsge- 
richt . 

GG Art 127 

Die Bundesregierung kann mit Zustim- 
mung der Regierungen der beteiligten 
Länder Recht der Verwaltung des Verei- 
nigten Wirtschaftsgebietes, soweit es 
nach Artikel 124 oder 125 als Bundes- 
recht fortgilt, innerhalb eines Jah- 
res nach Verkündung dieses Grundge- 
setzes in den Ländern Baden, Groß- 
Berlin, Rheinland-Pfalz und Württem- 
berg-Hohenzollern in Kraft setzen. 

GG Art 128 

Soweit fortgeltendes Recht Weisungs- 
rechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 

5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer 
anderweitigen gesetzlichen Regelung 
bestehen . 

GG Art 129 

(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die 
als Bundesrecht fortgelten, eine Er- 
mächtigung zum Erlasse von Rechtsver- 
ordnungen oder allgemeinen Verwal- 
tungsvorschriften sowie zur Vornahme 
von Verwaltungsakten enthalten ist, 
geht sie auf die nunmehr sachlich zu- 
ständigen Stellen über. In Zweifels- 
fällen entscheidet die Bundesregie- 
rung im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rate; die Entscheidung ist zu veröf- 
fentlichen . 

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die 
als Landesrecht fortgelten, eine sol- 
che Ermächtigung enthalten ist, wird 
sie von den nach Landesrecht zustän- 
digen Stellen ausgeübt. 

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sin- 
ne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Ände- 
rung oder Ergänzung oder zum Erlaß 
von Rechtsvorschriften an Stelle von 
Gesetzen ermächtigen, sind diese Er- 


- 299 - 



mächtigungen erloschen. 

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 
und 2 gelten entsprechend, soweit in 
Rechtsvorschriften auf nicht mehr 
geltende Vorschriften oder nicht mehr 
bestehende Einrichtungen verwiesen 
ist . 

GG Art 130 

(1) Verwaltungsorgane und sonstige 
der öffentlichen Verwaltung oder 
Rechtspflege dienende Einrichtungen, 
die nicht auf Landesrecht oder 
Staatsverträgen zwischen Ländern be- 
ruhen, sowie die Betriebsvereinigung 
der südwestdeutschen Eisenbahnen und 
der Verwaltungsrat für das Post- und 
Fernmeldewesen für das französische 
Besatzungsgebiet unterstehen der Bun- 
desregierung. Diese regelt mit Zu- 
stimmung des Bundesrates die Überfüh- 
rung, Auflösung oder Abwicklung. 

(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter 
der Angehörigen dieser Verwaltungen 
und Einrichtungen ist der zuständige 
Bundesminister . 

(3) Nicht landesunmittelbare und 
nicht auf Staatsverträgen zwischen 
den Ländern beruhende Körperschaften 
und Anstalten des öffentlichen Rech- 
tes unterstehen der Aufsicht der zu- 
ständigen obersten Bundesbehörde. 

GG Art 131 

Die Rechtsverhältnisse von Personen 
einschließlich der Flüchtlinge und 
Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im 
öffentlichen Dienste standen, aus an- 
deren als beamten- oder tarif rechtli- 
chen Gründen ausgeschieden sind und 
bisher nicht oder nicht ihrer frühe- 
ren Stellung entsprechend verwendet 
werden, sind durch Bundesgesetz zu 
regeln. Entsprechendes gilt für Per- 
sonen einschließlich der Flüchtlinge 
und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 
versorgungsberechtigt waren und aus 
anderen als beamten- oder tarifrecht- 
lichen Gründen keine oder keine ent- 
sprechende Versorgung mehr erhalten. 
Bis zum Inkrafttreten des Bundesge- 
setzes können vorbehaltlich anderwei- 
tiger landesrechtlicher Regelung 
Rechtsansprüche nicht geltend gemacht 
werden . 

GG Art 132 

(1) Beamte und Richter, die im Zeit- 
punkte des Inkrafttretens dieses 


Grundgesetzes auf Lebenszeit ange- 
stellt sind, können binnen sechs Mo- 
naten nach dem ersten Zusammentritt 
des Bundestages in den Ruhestand oder 
Wartestand oder in ein Amt mit nied- 
rigerem Diensteinkommen versetzt wer- 
den, wenn ihnen die persönliche oder 
fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. 
Auf Angestellte, die in einem unkünd- 
baren Dienstverhältnis stehen, findet 
diese Vorschrift entsprechende Anwen- 
dung. Bei Angestellten, deren Dienst- 
verhältnis kündbar ist, können über 
die tarifmäßige Regelung hinausgehen- 
de Kündigungsfristen innerhalb der 
gleichen Frist aufgehoben werden. 

(2) Diese Bestimmung findet keine An- 
wendung auf Angehörige des öffentli- 
chen Dienstes, die von den Vorschrif- 
ten über die "Befreiung von National- 
sozialismus und Militarismus" nicht 
betroffen oder die anerkannte Ver- 
folgte des Nationalsozialismus sind, 
sofern nicht ein wichtiger Grund in 
ihrer Person vorliegt. 

(3) Den Betroffenen steht der Rechts- 
weg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen. 

(4) Das Nähere bestimmt eine Verord- 
nung der Bundesregierung, die der Zu- 
stimmung des Bundesrates bedarf. 

GG Art 133 

Der Bund tritt in die Rechte und 
Pflichten der Verwaltung des Verei- 
nigten Wirtschaftsgebietes ein. 

GG Art 134 

(1) Das Vermögen des Reiches wird 
grundsätzlich Bundesvermögen. 

(2) Soweit es nach seiner ursprüngli- 
chen Zweckbestimmung überwiegend für 
Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die 
nach diesem Grundgesetze nicht Ver- 
waltungsaufgaben des Bundes sind, ist 
es unentgeltlich auf die nunmehr zu- 
ständigen Aufgabenträger und, soweit 
es nach seiner gegenwärtigen, nicht 
nur vorübergehenden Benutzung Verwal- 
tungsaufgaben dient, die nach diesem 
Grundgesetze nunmehr von den Ländern 
zu erfüllen sind, auf die Länder zu 
übertragen. Der Bund kann auch sons- 
tiges Vermögen den Ländern übertra- 
gen . 

(3) Vermögen, das dem Reich von den 
Ländern und Gemeinden (Gemeindever- 
bänden) unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt wurde, wird wiederum Vermö- 


- 300 - 



gen der Länder und Gemeinden (Gemein- 
deverbände) , soweit es nicht der Bund 
für eigene Verwaltungsaufgaben benö- 
tigt . 

(4) Das Nähere regelt ein Bundesge- 
setz, das der Zustimmung des Bundes- 
rates bedarf. 

GG Art 135 

(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis 
zum Inkrafttreten dieses Grundgeset- 
zes die Landeszugehörigkeit eines Ge- 
bietes geändert, so steht in diesem 
Gebiete das Vermögen des Landes, dem 
das Gebiet angehört hat, dem Lande 
zu, dem es jetzt angehört. 

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehen- 
der Länder und nicht mehr bestehender 
anderer Körperschaften und Anstalten 
des öffentlichen Rechtes geht, soweit 
es nach seiner ursprünglichen Zweck- 
bestimmung überwiegend für Verwal- 
tungsaufgaben bestimmt war, oder nach 
seiner gegenwärtigen, nicht nur vor- 
übergehenden Benutzung überwiegend 
Verwaltungsaufgaben dient, auf das 
Land oder die Körperschaft oder An- 
stalt des öffentlichen Rechtes über, 
die nunmehr diese Aufgaben erfüllen. 

(3) Grundvermögen nicht mehr beste- 
hender Länder geht einschließlich des 
Zubehörs, soweit es nicht bereits zu 
Vermögen im Sinne des Absatzes 1 ge- 
hört, auf das Land über, in dessen 
Gebiet es belegen ist. 

(4) Sofern ein überwiegendes Interes- 
se des Bundes oder das besondere In- 
teresse eines Gebietes es erfordert, 
kann durch Bundesgesetz eine von den 
Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung 
getroffen werden. 

(5) Im übrigen wird die Rechtsnach- 
folge und die Auseinandersetzung, so- 
weit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 
durch Vereinbarung zwischen den be- 
teiligten Ländern oder Körperschaften 
oder Anstalten des öffentlichen Rech- 
tes erfolgt, durch Bundesgesetz gere- 
gelt, das der Zustimmung des Bundes- 
rates bedarf. 

(6) Beteiligungen des ehemaligen Lan- 
des Preußen an Unternehmen des priva- 
ten Rechtes gehen auf den Bund über. 
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, 
das auch Abweichendes bestimmen kann. 

(7) Soweit über Vermögen, das einem 
Lande oder einer Körperschaft oder 


Anstalt des öffentlichen Rechtes nach 
den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, 
von dem danach Berechtigten durch ein 
Landesgesetz, auf Grund eines Landes- 
gesetzes oder in anderer Weise bei 
Inkrafttreten des Grundgesetzes ver- 
fügt worden war, gilt der Vermögens- 
übergang als vor der Verfügung er- 
folgt . 

GG Art 1 35a 

(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 
und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene 
Gesetzgebung des Bundes kann auch be- 
stimmt werden, daß nicht oder nicht 
in voller Höhe zu erfüllen sind 

1 . Verbindlichkeiten des Reiches so- 
wie Verbindlichkeiten des ehemaligen 
Landes Preußen und sonstiger nicht 
mehr bestehender Körperschaften und 
Anstalten des öffentlichen Rechts, 

2. Verbindlichkeiten des Bundes oder 
anderer Körperschaften und Anstalten 
des öffentlichen Rechts, welche mit 
dem Übergang von Vermögenswerten nach 
Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusam- 
menhang stehen, und Verbindlichkeiten 
dieser Rechtsträger, die auf Maßnah- 
men der in Nummer 1 bezeichneten 
Rechtsträger beruhen, 

3. Verbindlichkeiten der Länder und 
Gemeinden (Gemeindeverbände) , die aus 
Maßnahmen entstanden sind, welche 
diese Rechtsträger vor dem 1 . August 
1945 zur Durchführung von Anordnungen 
der Besatzungsmächte oder zur Besei- 
tigung eines kriegsbedingten Notstan- 
des im Rahmen dem Reich obliegender 
oder vom Reich übertragener Verwal- 
tungsaufgaben getroffen haben. 

(2) Absatz 1 findet entsprechende An- 
wendung auf Verbindlichkeiten der 
Deutschen Demokratischen Republik 
oder ihrer Rechtsträger sowie auf 
Verbindlichkeiten des Bundes oder an- 
derer Körperschaften und Anstalten 
des öffentlichen Rechts, die mit dem 
Übergang von Vermögenswerten der 
Deutschen Demokratischen Republik auf 
Bund, Länder und Gemeinden im Zusam- 
menhang stehen, und auf Verbindlich- 
keiten, die auf Maßnahmen der Deut- 
schen Demokratischen Republik oder 
ihrer Rechtsträger beruhen. 

GG Art 136 

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am 
Tage des ersten Zusammentrittes des 


-301 - 



Bundestages zusammen. 

(2) Bis zur Wahl des ersten Bundes- 
präsidenten werden dessen Befugnisse 
von dem Präsidenten des Bundesrates 
ausgeübt. Das Recht der Auflösung des 
Bundestages steht ihm nicht zu. 

GG Art 137 

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, An- 
gestellten des öffentlichen Dienstes, 
Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten 
auf Zeit und Richtern im Bund, in den 
Ländern und den Gemeinden kann ge- 
setzlich beschränkt werden. 

(2) Für die Wahl des ersten Bundesta- 
ges, der ersten Bundesversammlung und 
des ersten Bundespräsidenten der Bun- 
desrepublik gilt das vom Parlamenta- 
rischen Rat zu beschließende Wahlge- 
setz . 

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte 
gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende 
Befugnis wird bis zu seiner Errich- 
tung von dem Deutschen Obergericht 
für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet 
wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner 
Verfahrensordnung entscheidet. 

GG Art 138 

Änderungen der Einrichtungen des 
jetzt bestehenden Notariats in den 
Ländern Baden, Bayern, Württemberg- 
Baden und Württemberg-Hohenzollern 
bedürfen der Zustimmung der Regierun- 
gen dieser Länder. 

GG Art 139 

Die zur "Befreiung des deutschen Vol- 
kes vom Nationalsozialismus und Mili- 
tarismus" erlassenen Rechtsvorschrif- 
ten werden von den Bestimmungen die- 
ses Grundgesetzes nicht berührt. 

GG Art 140 

Die Bestimmungen der Artikel 136, 

137, 138, 139 und 141 der deutschen 
Verfassung vom 11. August 1919 sind 
Bestandteil dieses Grundgesetzes. 

GG Art 141 

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine 
Anwendung in einem Lande, in dem am 
1. Januar 1949 eine andere landes- 
rechtliche Regelung bestand. 

GG Art 142 

Ungeachtet der Vorschrift des Arti- 
kels 31 bleiben Bestimmungen der Lan- 
desverfassungen auch insoweit in 
Kraft, als sie in Übereinstimmung mit 
den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundge- 
setzes Grundrechte gewährleisten. 


GG Art 142a 
GG Art 143 

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Ei- 
nigungsvertrags genannten Gebiet kann 
längstens bis zum 31. Dezember 1992 
von Bestimmungen dieses Grundgesetzes 
abweichen, soweit und solange infolge 
der unterschiedlichen Verhältnisse 
die völlige Anpassung an die grundge- 
setzliche Ordnung noch nicht erreicht 
werden kann. Abweichungen dürfen 
nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 versto- 
ßen und müssen mit den in Artikel 79 
Abs. 3 genannten Grundsätzen verein- 
bar sein. 

(2) Abweichungen von den Abschnitten 
II, VIII, Villa, IX, X und XI sind 
längstens bis zum 31. Dezember 1995 
zulässig . 

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 ha- 
ben Artikel 41 des Einigungsvertrags 
und Regelungen zu seiner Durchführung 
auch insoweit Bestand, als sie vorse- 
hen, daß Eingriffe in das Eigentum 
auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags 
genannten Gebiet nicht mehr rückgän- 
gig gemacht werden . 

GG Art 143a 

(1) Der Bund hat die ausschließliche 
Gesetzgebung über alle Angelegenhei- 
ten, die sich aus der Umwandlung der 
in bundeseigener Verwaltung geführten 
Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsun- 
ternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 
findet entsprechende Anwendung. Beam- 
te der Bundeseisenbahnen können durch 
Gesetz unter Wahrung ihrer Rechts- 
stellung und der Verantwortung des 
Dienstherrn einer privat-rechtlich 
organisierten Eisenbahn des Bundes 
zur Dienstleistung zugewiesen werden. 

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der 
Bund aus . 

(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Be- 
reich des Schienenpersonennahverkehrs 
der bisherigen Bundeseisenbahnen ist 
bis zum 31. Dezember 1995 Sache des 
Bundes. Dies gilt auch für die ent- 
sprechenden Aufgaben der Eisenbahn- 
verkehrsverwaltung. Das Nähere wird 
durch Bundesgesetz geregelt, das der 
Zustimmung des Bundesrates bedarf. 

GG Art 143b 

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bun- 
despost wird nach Maßgabe eines Bun- 


- 302 - 



desgesetzes in Unternehmen privater 
Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat 
die ausschließliche Gesetzgebung über 
alle sich hieraus ergebenden Angele- 
genheiten . 

(2) Die vor der Umwandlung bestehen- 
den ausschließlichen Rechte des Bun- 
des können durch Bundesgesetz für 
eine Übergangszeit den aus der Deut- 
schen Bundespost POSTDIENST und der 
Deutschen Bundespost TELEKOM hervor- 
gegangenen Unternehmen verliehen wer- 
den. Die Kapitalmehrheit am Nachfol- 
geunternehmen der Deutschen Bundes- 
post POSTDIENST darf der Bund frühes- 
tens fünf Jahre nach Inkrafttreten 
des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es 
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung 
des Bundesrates. 

(3) Die bei der Deutschen Bundespost 
tätigen Bundesbeamten werden unter 
Wahrung ihrer Rechtsstellung und der 
Verantwortung des Dienstherrn bei den 
privaten Unternehmen beschäftigt. Die 
Unternehmen üben Dienstherrenbefug- 
nisse aus. Das Nähere bestimmt ein 
Bundesgesetz . 

GG Art 144 

(1) Dieses Grundgesetz bedarf der An- 
nahme durch die Volksvertretungen in 
zwei Dritteln der deutschen Länder, 
in denen es zunächst gelten soll. 

(2) Soweit die Anwendung dieses 
Grundgesetzes in einem der in Artikel 
23 aufgeführten Länder oder in einem 
Teile eines dieser Länder Beschrän- 
kungen unterliegt, hat das Land oder 
der Teil des Landes das Recht, gemäß 
Artikel 38 Vertreter in den Bundestag 
und gemäß Artikel 50 Vertreter in den 
Bundesrat zu entsenden. 

GG Art 145 

(1) Der Parlamentarische Rat stellt 
in öffentlicher Sitzung unter Mitwir- 
kung der Abgeordneten Groß-Berlins 
die Annahme dieses Grundgesetzes 
fest, fertigt es aus und verkündet 

es . 

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ab- 
lauf des Tages der Verkündung in 
Kraft. 

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu 
veröffentlichen . 

GG Art 146 

Dieses Grundgesetz, das nach Vollen- 
dung der Einheit und Freiheit 


Deutschlands für das gesamte deutsche 
Volk gilt, verliert seine Gültigkeit 
an dem Tage, an dem eine Verfassung 
in Kraft tritt, die von dem deutschen 
Volke in freier Entscheidungbeschlos- 
sen worden ist. 

GG Anhang EV 

- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 
892, - sieht folgende Maßgaben vor: 
Artikel 3 

Inkrafttreten des Grundgesetzes 
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts 
tritt das Grundgesetz für die Bundes- 
republik Deutschland in der im Bun- 
desgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 
nummer 100-1, veröffentlichten berei- 
nigten Fassung, zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 
(BGBl. I S. 1481), in den Ländern 
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, 
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
sowie in dem Teil des Landes Berlin, 
in dem es bisher nicht galt, mit den 
sich aus Artikel 4 ergebenden Ände- 
rungen in Kraft, soweit in diesem 
Vertrag nichts anderes bestimmt ist. 
Artikel 4 

Beitrittsbedingte Änderungen des 
Grundgesetzes . . . (betroffen: Präam- 
bel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146) 
Artikel 5 

Künftige Verfassungsänderungen 
Die Regierungen der beiden Vertrags- 
parteien empfehlen den gesetzgebenden 
Körperschaften des vereinten Deutsch- 
lands, sich innerhalb von zwei Jahren 
mit den im Zusammenhang mit der deut- 
schen Einigung aufgeworfenen Fragen 
zur Änderung oder Ergänzung des 
Grundgesetzes zu befassen, insbeson- 
dere - in bezug auf das Verhältnis 
zwischen Bund und Ländern entspre- 
chend dem Gemeinsamen Beschluß der 
Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990, 

- in bezug auf die Möglichkeit einer 
Neugliederung für den Raum 
Berlin/Brandenburg abweichend von den 
Vorschriften des Artikels 29 des 
Grundgesetzes durch Vereinbarung der 
beteiligten Länder, 

- mit den Überlegungen zur Aufnahme 
von Staatszielbestimmungen in das 
Grundgesetz sowie 

- mit der Frage der Anwendung des Ar- 
tikels 146 des Grundgesetzes und in 
deren Rahmen einer Volksabstimmung. 


-303 - 



Artikel 6 

Ausnahmebestimmung 

Artikel 131 des Grundgesetzes wird in 
dem in Artikel 3 genannten Gebiet 
vorerst nicht in Kraft gesetzt. Arti- 
kel 7 

Finanz Verfassung 

(1) Die Finanzverfassung der Bundes- 
republik Deutschland wird auf das in 
Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, 
soweit in diesem Vertrag nichts ande- 
res bestimmt ist. 

(2) Für die Verteilung des Steuerauf- 
kommens auf den Bund sowie auf die 
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbän- 
de) in dem in Artikel 3 genannten Ge- 
biet gelten die Bestimmungen des Ar- 
tikels 106 des Grundgesetzes mit der 
Maßgabe, daß 1. bis zum 31. Dezember 
1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 
keine Anwendung finden; 2. bis zum 
31. Dezember 1996 der Anteil der Ge- 
meinden an dem Aufkommen der Einkom- 
mensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des 
Grundgesetzes von den Ländern an die 
Gemeinden nicht auf der Grundlage der 
Einkommensteuerleistung ihrer Einwoh- 
ner, sondern nach der Einwohnerzahl 
der Gemeinden weitergeleitet wird; 3. 
bis zum 31. Dezember 1994 abweichend 
von Artikel 106 Abs. 7 des Grundge- 
setzes den Gemeinden (Gemeindeverbän- 
den) von dem Länderanteil am Ge- 
samtaufkommen der Gemeinschaftssteu- 
ern und dem gesamten Aufkommen der 
Landessteuern ein jährlicher Anteil 
von mindestens 20 vom Hundert sowie 
vom Länderanteil aus den Mitteln des 
Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 
5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 
vom Hundert zufließt. 

(3) Artikel 107 des Grundgesetzes 
gilt in dem in Artikel 3 genannten 
Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 
31. Dezember 1994 zwischen den bishe- 
rigen Ländern der Bundesrepublik 
Deutschland und den Ländern in dem in 
Artikel 3 genannten Gebiet die Rege- 
lung des Absatzes 1 Satz 4 nicht an- 
gewendet wird und ein gesamtdeutscher 
Länderfinanzausgleich (Artikel 107 
Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht 
stattfindet. Der gesamtdeutsche Län- 
deranteil an der Umsatzsteuer wird so 


in einen Ost- und Westanteil aufge- 
teilt, daß im Ergebnis der durch- 
schnittliche Umsatzsteueranteil pro 
Einwohner in den Ländern Brandenburg, 
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, 
Sachsen-Anhalt und Thüringen in den 
Jahren 

1991 55 vom Hundert 

1992 60 vom Hundert 

1993 65 vom Hundert 

1994 70 vom Hundert 

des durchschnittlichen Umsatzsteuer- 
anteils pro Einwohner in den Ländern 
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, 
Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nord- 
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, 
Saarland und Schleswig-Holstein be- 
trägt. Der Anteil des Landes Berlin 
wird vorab nach der Einwohnerzahl be- 
rechnet . Die Regelungen dieses Absat- 
zes werden für 1993 in Ansehung der 
dann vorhandenen Gegebenheiten über- 
prüft . 

(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet 
wird in die Regelungen der Artikel 
91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des 
Grundgesetzes einschließlich der 
hierzu ergangenen Ausführungsbestim- 
mungen nach Maßgabe dieses Vertrags 
mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbe- 
zogen . 

(5) Nach Herstellung der deutschen 
Einheit werden die jährlichen Leis- 
tungen des Fonds "Deutsche Einheit" 

1. zu 85 vom Hundert als besondere 
Unterstützung den Ländern Branden- 
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach- 
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen so- 
wie dem Land Berlin zur Deckung ihres 
allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und 
auf diese Länder im Verhältnis ihrer 
Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung 
der Einwohnerzahl von Berlin (West) 
verteilt sowie 2. zu 15 vom Hundert 
zur Erfüllung zentraler öffentlicher 
Aufgaben auf dem Gebiet der vorge- 
nannten Länder verwendet . 

(6) Bei grundlegender Veränderung der 
Gegebenheiten werden die Möglichkei- 
ten weiterer Hilfe zum angemessenen 
Ausgleich der Finanzkraft für die 
Länder in dem in Artikel 3 genannten 
Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam 
geprüft . 


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